9C_18/2025 03.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_18/2025
Urteil vom 3. Juni 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
handelnd durch seine Eltern B.A.________ und C.A.________,
und diese vertreten durch lic. iur. Caroline Brugger,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. November 2024 (I 2023 24).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 2011 geborene A.A.________ wurde von seinen Eltern am 29. Mai 2020 unter Hinweis auf eine erfolgte ADHS-Abklärung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Schwyz (nachfolgend: IV-Stelle) veranlasste verschiedene Abklärungen und erteilte Kostengutsprache für ambulante Ergotherapie und für die weitere medizinische Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV [SR 831.232.21]; in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021).
A.b. Am 1. April 2021 meldeten die Eltern A.A.________ wegen eines Diabetes Typ 1 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Die IV-Stelle veranlasste verschiedene Abklärungen (unter anderem eine Abklärung vor Ort am 12. Mai 2021) und verneinte gestützt darauf am 13. Januar 2022 den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Nachdem A.A.________ dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erhoben hatte, widerrief die Verwaltung ihre Verfügung vom 13. Januar 2022; das Verwaltungsgericht schrieb das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab (Entscheid vom 4. April 2022). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen (unter anderem eine zweite Abklärung vor Ort am 14. September 2022). Gestützt auf diese wies sie den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 15. Februar 2023 erneut ab.
B.
Die gegen die Verfügung vom 15. Februar 2023 gerichtete Beschwerde des A.A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 12. November 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.A.________, es sei ihm unter Aufhebung des Entscheids vom 12. November 2024 eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Die richtige Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs der Hilflosigkeit, mitsamt der begrifflichen Konkretisierung im Rahmen des einschlägigen Verordnungsrechts (Art. 35 ff. IVV), die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG sowie der Anforderungen an den Beweiswert von Abklärungsberichten an "Ort und Stelle" beschlagen Rechtsfragen, die vom Bundesgericht frei zu prüfen sind (Art. 95 lit. a BGG). Die auf medizinische Abklärungen und auf einen Abklärungsbericht vor Ort gestützten gerichtlichen Feststellungen über Einschränkungen der versicherten Person in bestimmten Lebensverrichtungen betreffen demgegenüber Sachverhaltsfragen. Tatsächlicher Natur ist auch die konkrete und die antizipierte Beweiswürdigung (vgl. zum Ganzen BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_385/2024 vom 19. März 2025 E. 1.3).
2.
Im Streit liegt die Frage, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung verneinte.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und die Grundsätze über die Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG), den Anspruch auf Hilflosenentschädigung, die für deren Höhe wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade (Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 37 Abs. 1 bis 3 IVV) und die sechs massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung [im oder ausser Haus], Kontaktaufnahme; BGE 133 V 450 E. 7.2) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Bemessungskriterien der dauernden persönlichen Überwachung (vgl. Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b IVV) und der durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV). Hierauf kann verwiesen werden.
3.
Die Vorinstanz verneinte den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in keiner alltäglichen Lebensverrichtung regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen. Sodann negierte sie dessen Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung. Das kantonale Gericht stellte diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer sei tagsüber auf keine engmaschige Beaufsichtigung angewiesen. Er könne die Symptome für eine Unterzuckerung zuverlässig selber erkennen und darauf angemessen reagieren. Es komme nur selten zu Situationen, in denen er krankheitsbedingt auf Hilfe angewiesen sei. Zum erforderlichen nächtlichen Aufwand stellte die Vorinstanz mit Verweis auf die erste Abklärung vor Ort fest, über die einfachen Kontrollen hinausgehende Interventionen seien ungefähr jede dritte Nacht erforderlich. Auf später geäusserte Behauptungen der Mutter, sie müsse pro Nacht mehrmals aufstehen, stellte das kantonale Gericht mit der Begründung nicht ab, es fehlten Hinweise auf eine gesundheitliche Verschlechterung. Im Gegenteil würde die weitestgehend ohne krankheitsbedingte Zwischenfälle verlaufende Schulzeit (nur zwei bis drei Entgleisungen des Blutzuckers in der vierten und keine solchen bisher in der fünften Klasse) für eine gewisse Stabilisierung der Erkrankung sprechen; eine Verschlechterung werde im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Insgesamt schloss die Vorinstanz, mit dem durch die Verwaltung akzeptierten Zeitaufwand von 15 Minuten lasse sich zwar ein gewisser Überwachungsaufwand nachvollziehen, indessen sei dieser nicht als dauernd zu qualifizieren.
Zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung wegen des Erfordernisses einer ständigen und besonders aufwändigen Pflege stellte die Vorinstanz in Anlehnung an die Zusammenstellung des Beschwerdeführers fest, es resultiere ein Pflegeaufwand von maximal 136 Minuten. Ob stattdessen auf die Bemessung der Verwaltung (107 Minuten) abzustellen sei, könne offen bleiben. So oder anders sei lediglich ein qualitatives Element - die Pflege in der Nacht - zu berücksichtigen, was für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht genüge.
4.
Den vorinstanzlichen Schluss, der Beschwerdeführer sei in keiner der sechs alltäglichen Verrichtungen hilflos, bestreitet dieser letztinstanzlich nicht bzw. er macht gar geltend, "es mag sein, dass der Beschwerdeführer in keiner alltäglichen Verrichtung hilflos ist (...) ". Es bleibt damit vor Bundesgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer leichten Hilflosigkeit hat, weil er einer dauernden persönlichen Überwachung (nachfolgend E. 6) oder einer ständigen und besonders aufwändigen Pflege (nachfolgend E. 7) bedarf.
5.
Vorerst stellt der Beschwerdeführer die Beweiswertigkeit des zweiten Abklärungsberichts vom 13. Dezember 2022 (betreffend die Abklärung vom 14. September 2022) in Frage. Er behauptet, als Abklärungsperson habe keine qualifizierte Person fungiert. Er stört sich zudem daran, dass dieselbe Abklärungsperson vor Ort war, welche ihn bereits am 12. Mai 2021 besucht hatte. Dies sei unzulässig - konkret rügt er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie von "verfassungsrechtlichen Rechten" - und begründe zumindest den Anschein der Befangenheit. Weiter moniert der Beschwerdeführer ein Missverhältnis zwischen der von ihm erwarteten Mitwirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren und dem Verhalten des kantonalen Gerichts. Insbesondere stört er sich an der seiner Auffassung nach überlangen Verfahrensdauer, welche im Widerspruch zu den für ihn geltenden Fristen stünde.
5.1. Ein Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) unter dem Aspekt der Hilflosigkeit hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der weiteren tatbestandsmässigen Erfordernisse (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteile 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1; 9C_464/2022 vom 28. August 2023 E. 4.1).
5.2. Der Beschwerdeführer brachte im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die zweimalig stattgefundenen Abklärungen vor Ort insbesondere vor, die Abklärungsperson habe ihm vorwiegend Suggestivfragen bzw. falsche Fragen gestellt. Während sich seine Vorbringen im Wesentlichen gegen die Art der Befragung richteten, behauptet der Beschwerdeführer nunmehr vor Bundesgericht, die Abklärungsperson habe gar nicht über die notwendige Qualifikation verfügt. Das Zuwarten mit diesem Einwand bis vor Bundesgericht erstaunt, nachdem die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer seit dem Verwaltungsverfahren vertritt und namentlich bei der zweiten Abklärung am 14. September 2022 persönlich zugegen war. Die sich im Lichte dessen stellende Frage der Rechtzeitigkeit des Vorbringens kann indessen offen bleiben, nachdem die in der Beschwerde getätigten Ausführungen zur fehlenden Qualifikation der Abklärungsperson ohnehin nicht über blosse Behauptungen hinausgehen (vgl. dazu immerhin BGE 143 V 66 E. 4.3). So vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Qualifikation ungenügend sein soll bzw. er räumt seine diesbezügliche Unwissenheit gar ausdrücklich ein. Nachdem sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, welche darauf schliessen liessen, die Abklärungsperson erfülle die an sie gestellten Anforderungen nicht, erübrigen sich Weiterungen dazu.
5.3. Nicht stichhaltig ist die Rüge des Anscheins der Befangenheit der Abklärungsperson. Die sich auch in Bezug auf dieses Vorbringen stellende Frage der Rechtzeitigkeit kann erneut offen bleiben. So lässt sich der Anschein einer Befangenheit offensichtlich nicht mit dem blossen Hinweis darauf begründen, der Beschwerdeführer sei erstaunt über den Umstand gewesen, dass dieselbe Person beide Abklärung vor Ort durchgeführt habe (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Ebenso wenig lässt sich damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder (auch nicht näher bezeichneter) verfassungsmässiger Rechte begründen.
5.4. Ins Leere zielt die Rüge der überlangen Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens. Weder stellt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen konkreten Antrag noch legt er dar oder wäre ersichtlich, dass er im vorinstanzlichen Verfahren eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben oder in anderer Weise auf eine beförderliche Behandlung gedrängt hätte. Offensichtlich nicht zu hören ist der appellatorische Einwand des Beschwerdeführers, die Verfahrensdauer stünde im Missverhältnis zu den für ihn im kantonalen Gerichtsverfahren geltenden (gesetzlichen) Fristen sowie den Mitwirkungspflichten. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass selbst wenn von einer übermässigen Verfahrensdauer ausgegangen würde, dennoch kein Anspruch auf eine Wiedergutmachung in Form der Zusprechung einer materiell-rechtlich nicht geschuldeten Sozialversicherungsleistung bestünde (BGE 129 V 411 E. 3.4; Urteil 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 2 mit Hinweisen).
6.
Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf ein anonymisiert eingereichtes Gutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin vom 10. Dezember 2022 geltend, es sei nicht einzusehen, weshalb die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung verneint worden sei, obwohl Hypo- und Hyperglykämien ohne Interventionen zu Selbst- und Fremdgefährdungen führen könnten, derlei Interventionen mehrfach täglich erfolgten, der anfallende Pflegeaufwand nicht planbar sei und der Blutzucker rund um die Uhr mit Hilfe eines Sensors überwacht werden müsse.
6.1. Das vom Beschwerdeführer anonymisiert eingereichte Gutachten vom 10. Dezember 2022, welches vom Kantonsgericht Basel-Landschaft in einem Verfahren ohne ersichtlichen Zusammenhang zu der vorliegenden Streitigkeit veranlasst wurde, betrifft offensichtlich nicht den Beschwerdeführer. Inwiefern sich daraus in Bezug auf diesen ergeben sollte, dass zu dessen persönlicher Überwachung ständig eine geschulte Person anwesend sein muss, wie behauptet, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde dargetan. Folglich zielt auch die in diesem Zusammenhang geäusserte Rüge der rechtsungleichen Behandlung (Art. 8 BV) zum Vornherein ins Leere. Weiter kann offen bleiben, inwiefern auf die diesbezüglichen Vorbringen überhaupt einzutreten wäre, soweit der Beschwerdeführer damit eine Verletzung von Grundrechten seiner Mutter geltend macht.
6.2. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass "dauernd" nicht "rund um die Uhr" heisst, sondern als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen ist. Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn bei einer versicherten Person z.B. Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfordernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (Urteil 8C_535/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.3.5.2 mit Hinweis auf 9C_598/2014 vom 21. April 2015 E. 5.2.1, in: SVR 2015 IV Nr. 30 S. 92).
Dass das kantonale Gericht bei der Beurteilung des Überwachungsbedarfs von einem zu engen Verständnis ausgegangen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Soweit er stattdessen geltend macht, es müsse ständig eine geschulte Person anwesend sein und seine Mutter müsse jede Nacht mehrmals intervenieren, ist auf die dargelegten anderslautenden vorinstanzlichen Feststellungen zu verweisen. Dass diese offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde rechtsgenüglich dargetan. Sie bleiben für das Bundesgericht daher verbindlich (vgl. E. 1 hievor). Wenn das kantonale Gericht im Lichte dessen darauf schloss, es fehle an der für eine Anspruchsrelevanz notwendigen Intensität der persönlichen Überwachung, ist dies nicht zu beanstanden.
7.
Der Beschwerdeführer ist weiter überzeugt, er bedürfe einer besonders aufwändigen Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV. In Bezug auf die Prüfung der Notwendigkeit einer solchen ist zunächst daran zu erinnern, dass bei Minderjährigen gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV für alle Hilflosigkeitsgrade nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen ist. Im Übrigen bezieht sich die hier zu beurteilende Frage der ständigen und besonders aufwändigen Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV praxisgemäss begrifflich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Vielmehr wird sie als eine Art medizinische oder pflegerische Hilfeleistung verstanden, die infolge des physischen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Dabei kann die Pflege aus verschiedenen Gründen aufwändig sein: Sie ist es nach einem quantitativen Kriterium, wenn sie einen grossen Zeitaufwand erfordert oder besonders hohe Kosten verursacht. In qualitativer Hinsicht kann sie es sein, wenn die pflegerischen Verrichtungen unter erschwerenden Umständen zu erfolgen haben, so etwa, weil sich die Pflege besonders mühsam gestaltet oder die Hilfeleistung zu aussergewöhnlicher Zeit (z.B. jeweils gegen Mitternacht) zu erbringen ist (SVR 2017 IV Nr. 43 S. 128, 8C_663/2016 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_719/2022 vom 5. März 2025 E. 6.2).
7.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die vom kantonalen Gericht verwendete schematische "Checkliste" (namentlich die Regelung, wonach eine Pflege dann als besonders aufwändig gilt, wenn bei einem Pflegeaufwand von mehr als zwei Stunden pro Tag gleichzeitig erschwerende qualitative Momente zu berücksichtigen sind) finde weder im Gesetz noch in der Verordnung eine ausreichende Grundlage. Diese stelle höchstens eine Auslegungshilfe dar, um im Einzelfall einen Anhalt dafür zu geben, ob sich der konkrete Pflegebedarf im Bereich des vom Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV Geforderten bewege.
7.1.1. Gemäss Rz. 8058 des bis Ende 2021 gültigen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) bzw. Rz. 2064 ff. des ab 1. Januar 2022 gültigen Kreisschreibens über Hilflosigkeit (KSH) ist ein täglicher Pflegeaufwand von mehr als zwei Stunden (sicher) dann als besonders aufwändige Pflege zu qualifizieren, wenn erschwerende qualitative Momente bzw. Kriterien mit zu berücksichtigen sind. Bei einem täglichen Pflegeaufwand von mehr als drei Stunden kann eine Pflege als aufwändig qualifiziert werden, wenn mindestens ein qualitatives Moment bzw. Kriterium hinzukommt. Als Beispiele von erschwerenden qualitativen Momenten bzw. Kriterien werden hochgradige Spastik, überaus empfindliche Hautpflege (z.B. bei Epidermolysis bullosa) und pflegerische Hilfeleistung in der Nacht genannt.
7.1.2. Das praxisgemäss erforderliche Zeitlimit von zwei Stunden für eine Anspruchsberechtigung stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Weiterungen dazu erübrigen sich.
Soweit sich der Beschwerdeführer in genereller Weise gegen den der Rz. 8058 KSIH bzw. der Rz. 2064 ff. KSH zugrunde liegenden Schematismus wendet, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit seinen - wohl wörtlich aus einem obiter dictum des Entscheids IV 2019/80 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2020 (dortige Erwägung 3) entliehenen - Einwänden lässt der Beschwerdeführer die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausser Acht. Gemäss dieser ist es gerade in der Sache angelegt und demnach grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Verwaltungspraxis bei der Anwendung von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV nicht allein auf qualitative, sondern kumulativ auch auf quantitative Anforderungen im Sinne einer Zeitlimite abstellt (vgl. Urteil 8C_719/2022 vom 5. März 2024 E. 6.4). Das Bundesgericht erinnerte in besagtem Urteil daran, dass die entsprechenden Zeitlimiten von der bisherigen Rechtsprechung mehrfach bestätigt worden seien. Offen liess es einzig, wie im Einzelnen zu verfahren wäre, wenn die Zeitlimiten nur sehr knapp unterschritten würden, dafür aber qualitative Momente ausgeprägt vorhanden wären. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor (Aufwand von höchstens 136 Minuten und ein qualitatives Moment; vgl. nachfolgend), womit der in Rz. 8058 KSIH bzw. in Rz. 2064 ff. KSH angelegte Schematismus zumindest unter den konkreten Umständen durchaus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht.
7.2. Im vorliegenden Fall beträgt der Pflegeaufwand gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen höchstens 136 Minuten. Mit den diesbezüglich massgebenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer nicht eingehend auseinander. An der Sache vorbei zielt der stattdessen unter Hinweis auf ein Urteil "9C_4612017" (recte wohl Urteil 9C_46/2017 vom 6. Juni 2017) geltend gemachte Einwand, allein schon die nächtlichen Interventionen der Mutter müssten mit acht Stunden veranschlagt werden. Der Beschwerdeführer verlangt mit diesem Vorbringen eine Entschädigung für einen elterlichen Bereitschaftsdienst mit der Begründung, es müsste auch einer angestellten Pflegeperson der Lohn für eine ganze Nacht bezahlt werden, wenn diese Bereitschaftsdienst leisten würde. Damit verkennt er, dass sich das Bundesgericht im Urteil 9C_46/2017 mit der Frage zu befassen hatte, inwiefern der Bereitschaftsdienst einer Pflegefachperson der Kinderspitex im Rahmen von medizinischen Massnahmen als pflegebedingt anzuerkennen ist. Inwiefern sich daraus etwas sollte ableiten lassen in Bezug auf die vorliegend auf dem Prüfstand stehende Frage nach der Notwendigkeit einer ständigen und besonders aufwändigen Pflege nach Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV, erhellt nicht. Darauf, dass der Beschwerdeführer keiner dauernden persönlichen Überwachung bedarf, wurde bereits hingewiesen (vgl. E. 6 hievor).
7.3. Dem Beschwerdeführer kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen weitere qualitative Momente geltend macht. Nach dem Dargelegten berücksichtigte die Vorinstanz die nächtliche Pflege als ein solches Element. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde kann ein mit derlei Einsätzen allenfalls einhergehender gestörter Schlaf der Mutter offensichtlich nicht nochmals als qualitatives Element berücksichtigt werden. Was die Rüge anbelangt, die "Komplexität der Medikamenteneinnahme" sei als solches Element zu berücksichtigen, kann grundsätzlich auf die unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen verwiesen werden, wonach der Kontroll- und Berechnungsaufwand für die korrekte Medikamentendosierung bereits vollumfänglich bei dem erforderlichen Zeitaufwand angerechnet wurde. Inwiefern dieser ausgewiesene und in quantitativer Hinsicht berücksichtigte Aufwand die Pflege in qualitativer Hinsicht besonders mühsam gestalten sollte, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde substanziiert dargetan. Nichts anderes gilt in Bezug auf die diagnostizierte ADHS, die Prüfungsangst oder die (quantitativ unbestritten, ebenfalls berücksichtigten und zumindest teilweise selbständig bewältigten) Arzt- und Therapiebesuche (Physio- und Ergotherapie).
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf schloss, es sei vorliegend lediglich ein qualitatives Element zu berücksichtigen, was selbst unter Berücksichtigung eines pflegerischen Aufwands von mehr als zwei Stunden (136 Minuten) nicht genüge.
8.
Zusammenfassend bedarf der Beschwerdeführer weder einer dauernden persönlichen Überwachung noch einer ständigen und besonders aufwändigen Pflege. Es wird nicht verkannt, dass der in der Beschwerde geschilderte Alltag hohe Anforderungen an die Eltern stellt. Diese Aufwendungen können indessen von der Invalidenversicherung nicht durch eine Hilflosenentschädigung vergütet werden.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juni 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Williner