9C_191/2025 04.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_191/2025
Verfügung vom 4. Juni 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Bollinger, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG,
Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Januar 2025 (VBE.2024.378).
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 12. Mai 2025 (Postaufgabe), worin A.________ die Beschwerde vom 31. März 2025 gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Januar 2025 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juni 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Bollinger
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann