8C_672/2024 05.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_672/2024
Urteil vom 5. Juni 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özçelebi,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 25. September 2024 (IV.2023.00655).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1971 (nach eigenen Angaben 1968), war im Teilzeitpensum bei der B.________ als Verkäuferin beschäftigt. Wegen Rückenbeschwerden meldete sie sich nach mehreren Operationen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihr vom 1. März 2016 bis 30. September 2017 eine ganze, vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 eine halbe und ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 19. Juni 2018).
Im Zuge eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens machte A.________ eine psychisch bedingte Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend. Die IV-Stelle holte ein Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Rheumatologie sowie Innere Medizin FMH, und des PD Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. April 2023 ein. Gestützt darauf bestätigte sie den Anspruch auf eine Viertelsrente mit Verfügung vom 31. Oktober 2023. Sie ging dabei auch weiterhin davon aus, dass A.________ als Gesunde zu 60 % berufstätig, mit einer verbleibenden 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, und zu 40 % im Haushalt beschäftigt wäre, letzteres mit einer Einschränkung von 28 %.
B.
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (nach Androhung einer Schlechterstellung [reformatio in peius]) mit Urteil vom 25. September 2024 ab.
C.
A._______ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz oder an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der IV-Stelle am 31. Oktober 2023 verfügten unveränderten Anspruch auf eine Viertelsrente bestätigte. Zur Frage steht, ob verglichen mit dem Zeitpunkt der Rentenzusprechung am 19. Juni 2018 entgegen dem kantonalen Gericht eine weitergehende als die von den Gutachtern bescheinigte Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Einschränkung im Haushalt aus psychischen Gründen hätte berücksichtigt werden müssen.
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Rentenrevision (Art. 17 ATSG; BGE 144 I 28 E. 2.2; 141 V 9 E. 2.3; 134 V 131 E. 3; 130 V 343 E. 3.5) sowie über den Beweiswert insbesondere von versicherungsexternen Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
4.
4.1. Gemäss Vorinstanz bestand bei der Rentenzusprechung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 28 % eingeschränkt gewesen, dies in den Bereichen Wohnungspflege (30 %) und "Verschiedenes" (60 %). Gestützt auf das im Revisionsverfahren eingeholte voll beweiskräftige Gutachten habe sich aus rheumatologischer Sicht keine Veränderung ergeben. Aus psychiatrischer Sicht sei eine depressive Störung mittelgradigen Ausmasses diagnostiziert worden, der indessen keine psychostrukturelle Störung, insbesondere keine Persönlichkeitsstörung zugrundeliege. Auslöser seien die generalisierten Körperschmerzen (somatoforme Schmerzstörung) und psychosozialen Belastungsfaktoren, das heisst die finanziellen Probleme. Das kantonale Gericht stellte auf die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung ab, die der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Nach der Vorinstanz war bei gleichbleibendem medizinischem Belastbarkeitsprofil (qualitativ und quantitativ) eine revisionsrelevante Veränderung nicht ausgewiesen und bestand daher kein Anspruch auf die anbegehrte höhere Rente.
4.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet die unveränderte Situation in erwerblicher Hinsicht - mit der auch weiterhin attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit - nicht. Sie erneuert indessen ihren Einwand, dass eine zusätzliche psychiatrisch bedingte Einschränkung im Haushalt zu berücksichtigen beziehungsweise näher abzuklären gewesen wäre.
5.
Dass das kantonale Gericht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder sonstwie Bundesrecht verletzt haben sollte, lässt sich nicht ersehen. Dies gilt insbesondere insoweit, als es eine rentenerhebliche Veränderung und damit einen Revisionsgrund gestützt auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten ausschloss. Bezüglich der ausführlichen Begründung der gutachtlichen Einschätzung kann im Einzelnen auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Auch interdisziplinär gelangten die Experten zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sowohl der somatischen als auch der psychisch bedingten Beschwerden unverändert um 50 % eingeschränkt sei. Die Gutachter wurden ausdrücklich auch um ihre Stellungnahme zu den zuletzt anlässlich der Abklärung im Jahr 2017 festgestellten Einschränkungen im Haushalt ersucht. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin sind die entsprechenden Fragen nicht unbeantwortet geblieben, sondern es wurde vielmehr auf den damaligen Abklärungsbericht und die diesbezügliche Kompetenz der Abklärungsperson verwiesen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, auch der begutachtende Psychiater habe keine über das bisherige Ausmass hinausgehende zusätzliche Einschränkung im Haushalt benannt, weshalb sich diesbezügliche beweismässige Weiterungen erübrigten, lässt sich damit nicht beanstanden.
6.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.
7.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo