9C_68/2025 06.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_68/2025
Urteil vom 6. Juni 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Costantino Testa,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2024 (200 24 678 IV).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1972 geborene A.________, italienischer Staatsbürger, hatte am 16. Juli 1992 einen Verkehrsunfall erlitten und sich unter Hinweis auf dessen gesundheitliche Folgen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) klärte die Verhältnisse in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht ab; mit Verfügung vom 4. Juli 1997 sprach sie ihm rückwirkend ab 1. Juli 1993 auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. In den Folgejahren - nunmehr durch die IV-Stelle Bern (nachfolgend: IV-Stelle) - durchgeführte Revisionsverfahren ergaben unveränderte Rentenverhältnisse (Verfügungen vom 8. Januar 1999, 1. Juni 2000, 12. Februar 2002 und 21. September 2006 sowie Mitteilung vom 13. August 2013).
A.b. Anfang 2017 leitete die IV-Stelle, nachdem sie von einer Erwerbstätigkeit von A.________ erfahren hatte, erneut ein Revisionsverfahren ein. Sie veranlasste dabei unter anderem eine Arbeitsmarktliche-Medizinische Abklärung (AMA; Bericht vom 15. Januar 2018) und eine polydisziplinäre Begutachtung durch die B.________ AG (Expertise vom 1. Oktober 2019). Am 21. Januar 2020 stürzte A.________ eine Treppe hinab und zog sich abermals Verletzungen zu. Wegen Verdachts auf unrechtmässigen Leistungsbezug sistierte die wieder zuständig gewordene IVSTA die bisherige Rente mit Verfügung vom 19. November 2021 sodann per 1. November 2021, was auf Beschwerde hin bestätigt wurde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2022).
Nachdem A.________ zu Beginn des Jahres 2022 ein weiteres Mal in die Schweiz gezogen und die IV-Stelle zuständig geworden war, äusserte sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 20. Juli 2022 zur Sache. Daraufhin liess die IV-Stelle A.________ interdisziplinär begutachten (Gutachten der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH [ABI], Basel, vom 29. Juni 2023). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle vorbescheidweise an, die Invalidenrente infolge Meldepflichtverletzung rückwirkend per 31. Oktober 2021 aufzuheben Am 3. September 2024 wurde in diesem Sinne verfügt.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Urteil vom 19. Dezember 2024).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihm weiterhin eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung, subeventualiter zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Indessen überprüft das Bundesgericht tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, auf qualifizierte Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder auch von Amtes wegen, wenn jene Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG). In die konkrete Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts greift das Bundesgericht nur bei Willkür ein, so wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht oder erhebliche Beweise übersieht resp. grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4.2).
Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die Pflicht zur ausreichenden Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil grundsätzlich nur in den gerügten Punkten, es sei denn, es weise offensichtliche Rechtsmängel auf (BGE 141 V 234 E. 1).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst den Umstand, dass zwischen dem erstmaligen in Aussichtstellen der Rentenaufhebung durch die Invalidenversicherung (Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2019) und der definitiven Einstellung der Rentenleistungen per 31. Oktober 2021 (Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2024, Verfügung vom 3. September 2024) beinahe fünf Jahre verstrichen seien. Dies entspreche nicht den im bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil vom 15. September 2022 betreffend provisorische Renteneinstellung enthaltenen Vorgaben, wonach das Hauptverfahren zügig weitergeführt und innert nützlicher Frist abgeschlossen werden müsse. Damit sei vielmehr das in Art. 6 EMRK und Art. 29 BV verankerte Beschleunigungsgebot verletzt worden.
2.2. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind die involvierten IV-Behörden im besagten Zeitraum, insbesondere auch während des hängigen bundesverwaltungsgerichtlichen Prozesses, nicht einfach untätig geblieben. Vielmehr hatte die Beschwerdegegnerin das Dossier des inzwischen wieder von Italien in die Schweiz umgezogenen Versicherten medizinisch aktualisiert und namentlich den RAD am 19. April 2022 mit einer ausführlichen Einschätzung beauftragt, die am 20. Juli 2022 erging; diese führte zur Erstellung des interdisziplinären ABI-Gutachtens vom 29. Juni 2023. Die gutachterlichen Ergebnisse wurden in der Folge den anderen beteiligten Versicherern (Unfallversicherer, berufliche Vorsorgeeinrichtung) sowie dem Beschwerdeführer zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme unterbreitet, woraufhin die Beschwerdegegnerin ihren rentenaufhebenden Vorbescheid resp. ihre Verfügung erliess. Von einer Konstellation, wie sie insbesondere im in der Beschwerde erwähnten Urteil 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.2 (in: SVR 2011 IV Nr. 12 S. 32) gerügt wurde - es gehe nicht an, vorsorglich eine Rente einzustellen, dann jahrelang nichts zu unternehmen und der versicherten Person auf diese Weise ohne materiellen Sachentscheid die (allenfalls geschuldete) Rente vorzuenthalten -, kann hier nicht die Rede sein. Ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot ist nicht erkennbar.
3.
3.1. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform verfuhr, indem sie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2024, mit der die bisherige ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers auf Ende Oktober 2021 aufgehoben wurde, wiedererwägungsweise bestätigt hat.
3.2. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).
Hier wurde die streitbetroffene Verfügung zwar erst nach Inkrafttreten der WEIV erlassen. Da jedoch zu beurteilen ist, ob sich die auf Ende Oktober 2021 vorgenommene Aufhebung der Rente als rechtmässig erweist, sind die entscheidwesentlichen Bestimmungen grundsätzlich in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Anzumerken ist, dass die gesetzliche Regelung betreffend Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide (Art. 53 Abs. 2 ATSG) im Rahmen der besagten Weiterentwicklung der IV nicht geändert worden ist, weshalb sich diesbezüglich ohnehin keine intertemporalrechtlichen Fragen stellen.
4.
4.1. Ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenverfügung fällt alternativ unter den Titeln der materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (nachträgliche tatsächliche Unrichtigkeit) und der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 f. ATSG (anfängliche rechtliche Unrichtigkeit [zweifellose Unrichtigkeit, Berichtigung von erheblicher Bedeutung]) sowie der - vorliegend nicht weiter interessierenden - prozessualen Revision laut Art. 53 Abs. 1 ATSG (anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit) und der Revision nach den SchlBest. IVG in Betracht (BGE 146 V 364 E. 4.2; Urteil 9C_73/2023 vom 21. November 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine substituierte Begründung (oder Motivsubstitution), wie sie das Gericht gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen in seinem Urteil vornehmen kann, ist dabei in jedem möglichen Verhältnis unter all diesen in Frage kommenden Rückkommenstiteln zulässig (Urteile 9C_417/2017 vom 19. April 2018 E. 2.4; 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.3, in: SVR 2018 IV Nr. 33 S. 106; je mit Hinweisen).
4.2. Das kantonale Gericht ist im angefochtenen Urteil zum Ergebnis gelangt, ein materieller Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sei in medizinischer Hinsicht nicht ausgewiesen. Ob ein solcher erwerblicher Natur vorliege, könne sodann offen bleiben, da sich die ursprüngliche Rentenzusprache (mittels Verfügung der IVSTA vom 4. Juli 1997) so oder anders als in wiedererwägungsrechtlichem Sinne zweifellos unrichtig erweise. Namentlich sei im damaligen Zeitpunkt weder eine differenzierte fachärztliche Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erfolgt - womit der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei -, noch habe die IV-Behörde eine auf den Beschwerdeführer zugeschnittene Invaliditätsbemessung anhand eines Einkommensvergleichs vorgenommen. Die dannzumalige Zusprechung von Rentenleistungen sei daher unvertretbar, was eine freie Prüfung der rentenrelevanten Verhältnisse nach sich ziehe. Der rechtskonforme Zustand wäre - so die Vorinstanz weiter - als Folge einer Wiedererwägung mit Wirkung ex nunc et pro futuro herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 2 IVV [SR 831.201]), mithin die Anspruchsberechtigung und der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG müsste auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung (hier: 3. September 2024) ermittelt werden (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer jedoch hinsichtlich seiner erwerblichen Situation im Vorfeld eine zeitlich nicht exakt eingrenzbare schuldhafte Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 77 IVV begangen habe, wobei leichte Fahrlässigkeit genüge (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil 9C_294/2018 vom 28. November 2018 E. 5.2 mit Hinweisen), sei jedenfalls die durch die Beschwerdegegnerin auf Ende Oktober 2021 verfügte Aufhebung der Rente nach Massgabe von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zu schützen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer bringt - zu Recht - nicht vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Wiedererwägungsgrund bejaht. Er kritisiert indes zum einen den durch die Vorinstanz durchgeführten Einkommensvergleich.
5.2. Das kantonale Gericht hat sich diesbezüglich an den folgenden Grundsatz gehalten: Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 75). Dies stellt keinen "Prozentvergleich" im Sinne von BGE 114 V 310 E. 3a dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteile 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 148 V 321, aber in: SVR 2022 IV Nr. 52 S. 165; 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweis).
5.2.1. Was das Valideneinkommen (BGE 144 I 103 E. 5.3; 139 V 28 E. 3.3.2) anbelangt, wurde vorinstanzlich festgehalten, angesichts des langjährigen gesundheitlichen Geschehens (Unfall am 16. Juli 1992, ganze Rente seit 1. Juli 1993) sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Valideneinkommens des Beschwerdeführers nicht auf dessen zuletzt als angelernter, zwanzigjähriger Hilfsarbeiter in einer Autogarage erzielten Verdienst, sondern auf die statistischen Lohnangaben gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 abgestellt habe. Dem wird in der Beschwerde zu Recht nicht opponiert.
Nicht einig geht der Beschwerdeführer demgegenüber mit der Beurteilung des kantonalen Gerichts, wonach, da er über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung verfüge, die LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1 ("Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art"), heranzuziehen sei. Entgegen seinen Ausführungen hat er in Italien indessen keinen mit dem schweizerischen Ausbildungsgang zum Automechaniker (heute: Automobil-Mechatroniker/-in EFZ Fachrichtung Personenwagen) vergleichbaren Fähigkeitsausweis erworben (vgl. dazu etwa www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=2971, besucht am 27. Mai 2025), sondern in seiner Jugend einzig einige Jahre in einem Garagenbetrieb gearbeitet, sich so gewisse praktische Kenntnisse im "mechanischen Bereich der Autos" angeeignet und letztlich eine "Art Zertifikat" erhalten. In der Folge hatte er als angelernter Hilfsarbeiter in der Schweiz gearbeitet (vgl. IV-Abklärungsbericht vom 15. September 1993). Konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung in der Schweiz mit einem damit einhergehenden Einkommensverlauf sind nicht erkennbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht benannt (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen Urteil 8C_760/2023 vom 24. Juni 2024 E. 5.2.2 f. mit Hinweisen). Für die Ermittlung des Valideneinkommens erweist sich die von ihm angerufene Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, Männer, Berufszweig 45-47 (Handel; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen), Kompetenzniveau 3 ("Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen"), daher nicht als sachdienlich.
5.2.2. In Bezug auf die Festsetzung des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (siehe einlässlich dazu BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 3.1, in: SVR 2019 UV Nr. 7 S. 27). Ist - wie hier - kein solches tatsächlich erzieltes resp. kein ihr an sich zumutbares Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss ebenfalls die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteile 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E. 4.4.2; 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 7.1, in: SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel auch diesfalls die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater Sektor") an. Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im gleichen Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf die Löhne einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteile 8C_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.2.1; 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 133 V 545, aber in: SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63).
Angesichts dieser Rechtsprechung und der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer - nunmehr unstrittig - die angestammte Tätigkeit zwar nicht mehr, sämtliche anderen leidensangepassten beruflichen Verrichtungen aber noch zu 100 % zumutbar sind, leuchtet ohne Weiteres ein, dass die Vorinstanz, in Bestätigung der Beschwerdegegnerin, auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens den tabellarischen Totalwert für relevant erklärt hat. Dem widersetzt sich der Beschwerdeführer denn auch nicht.
5.3. Demnach ist es weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig, dass das kantonale Gericht das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn wie das Valideneinkommen bemessen hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, die ziffernmässige Festlegung der Vergleichseinkommen zu überprüfen (vgl. E. 5.2 oben). Ebenso wenig ist näher auf die Frage nach einem allfälligen (leidensbedingten) Abzug vom Invalidenverdienst einzugehen (dazu im Detail BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1; je mit Hinweisen), da selbst eine maximal mögliche Reduktion von 25 % keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu bewirken vermöchte.
6.
6.1. Zu prüfen ist ferner der Zeitpunkt der Rentenaufhebung resp. die von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin bejahte Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 77 IVV.
6.2. Im angefochtenen Urteil wurde für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 16. Januar 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin lediglich die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in Form seiner bloss niederschwelligen Teilzeitbeschäftigung für die damalige Pet Mania AG (später dagi holding AG bzw. aktuell dagi holding AG in Liquidation) gemeldet hatte, nicht aber seine anderweitigen beruflichen Beschäftigungen. Wie in der Verfügung vom 3. September 2024 dargelegt wurde, hat sich bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 15. September 2022 (betreffend vorläufige Sistierung der bisherigen Rente)eingehend zu diesem Punkt geäussert. Erwogen wurde damals, nach einer ausführlichen Auflistung der fraglichen Tätigkeitsfelder, es lägen einige Hinweise dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seinen Äusserungen in erheblichem Umfang beruflich betätigt habe. Bemerkenswert sei dabei insbesondere der Umstand, dass er offenbar schon einige Jahre vor seiner Meldung vom 16. Januar 2017 einer Arbeit nachgegangen sei. Insgesamt, so das Bundesverwaltungsgericht abschliessend, fänden sich genügende Anhaltspunkte für die von den IV-Behörden vermutete Meldepflichtverletzung und damit einen unrechtmässigen Leistungsbezug des Beschwerdeführers. Die im vorliegenden Verfahren mit der Angelegenheit befasste Vorinstanz hat sich ebenfalls einlässlich mit der beruflichen Biographie des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum auseinandergesetzt; sie ist dabei auch auf dessen im kantonalen Prozess erhobenen sachbezüglichen Einwendungen eingegangen und hat diese entkräftet. Da sich die vor Bundesgericht vorgebrachten Argumente weitgehend in einer Wiederholung des schon mehrmals Ausgeführten erschöpfen, hat es bei der vorinstanzlichen Erkenntnis einer durch den Beschwerdeführer zumindest leicht fahrlässig und damit schuldhaft begangenen Meldepflichtverletzung (vgl. BGE 118 V 214 E. 2a) sein Bewenden. Der Beschwerdeführer sieht sich ausserstande, eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine willkürliche Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht aufzuzeigen. Vertieftere Erörterungen bedarf es nicht.
6.3. Hat der Beschwerdeführer somit eine oder mehrere Sachverhaltsänderung (en) pflichtwidrig nicht gemeldet, berechtigte dies die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zu einer rückwirkenden Leistungsaufhebung (ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung). Dass die Vorinstanz (in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin) die Rentenaufhebung auf den Zeitpunkt der vorsorglichen Leistungseinstellung per Ende Oktober 2021 vorgenommen hat, wirkt sich, wie von ihr richtig erkannt, in Anbetracht einer tendenziell eher früher zu verortenden Meldepflichtverletzung zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, entfällt damit doch eine Rückerstattungspflicht.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, dass er von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz zu Unrecht trotz mehr als 15-jährigen Rentenbezugs auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen worden sei.
7.2. Bei versicherten Personen, deren Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die versicherte Person entgegen der Regel in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen und E. 6; Urteil 9C_50/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Anzufügen ist überdies, dass der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraussetzt; fehlt es daran, entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (Urteile 9C_84/2021 vom 2. August 2021 E. 3.2.2, in: SVR 2022 IV Nr. 6 S. 17; 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E. 7, in: SVR 2019 IV Nr. 3 S. 6).
7.3. Das kantonale Gericht prüfte im angefochtenen Entscheid in Anwendung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung des seit 1. Juli 1993 eine Rente beziehenden Beschwerdeführers. So erwog es zutreffend, schon die Beschwerdegegnerin habe korrekt festgehalten, dass Eingliederungsmassnahmen bereits erfolglos durchgeführt worden seien; ferner suche der Beschwerdeführer selber nach eigener Aussage höchstens eine Stelle in einem 20 %-Pensum. Vor diesem Hintergrund fehle es - bezogen auf eine grundsätzlich zumutbare leidensangepasste Vollzeitanstellung - bereits am Eingliederungswillen, weshalb die Rentenaufhebung ohne vorgängige Gewährung von (weiteren) Eingliederungsvorkehren habe erfolgen können. Ferner gilt es zu beachten, dass die hiervor erwähnten, vom Beschwerdeführer letztinstanzlich denn auch herausgestrichenen Arbeitseinsätze anschaulich belegen, dass er durchaus zur Selbsteingliederung fähig ist. Er war und ist offensichtlich agil und gewandt genug, sich trotz langer Rentenbezugsdauer ohne behördliche Hilfestellungen in das Erwerbsleben zu integrieren bzw. darin bestehen zu können. Ausserdem bleibt es ihm unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin um unterstützende Massnahmen zu ersuchen - beispielsweise in Form von arbeitsvermittelnden Vorkehren -, sollte er solche benötigen.
8.
Die revisionsweise Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente hält mithin vor Bundesrecht stand; es hat beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Juni 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl