5A_453/2025 17.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_453/2025
Urteil vom 17. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der
Stadt Zürich, Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich.
Gegenstand
Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. April 2025 (PQ250018-O/U).
Sachverhalt:
Die KESB der Stadt Zürich errichtete am 29. Januar 2019 für C.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB und ernannte D.________ zur (Amts-) Beiständin.
Mit Beschluss vom 28. Juli 2022 setzte die KESB A.________ (Nichte von C.________) in Bezug auf das gesundheitliche Wohl und die medizinische Betreuung als Beiständin ein. D.________ blieb weiterhin in Bezug auf die Wohnsituation bzw. Unterkunft und die Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten als (Amts-) Beiständin eingesetzt.
Nachdem C.________ am 16. Dezember 2023 verstorben war, erstattete D.________ am 31. Januar 2024 den Schlussbericht mit der Schlussrechnung. Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 genehmigte die KESB den Schlussbericht mit Abrechnung.
Auf die hiergegen von A.________und E.________ erhobene Beschwerde trat der Bezirksrat Zürich mit Entscheid vom 6. März 2025 nicht ein.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. April 2025 ab.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beschwerdeführer mit zwei Eingaben vom 6. Juni 2025 an das Bundesgericht. In prozessualer Hinsicht verlangen sie eine Verfahrenssistierung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerde gebricht es bereits an einem Rechtsbegehren in der Sache. Soweit aus der Formulierung am Ende der Beschwerde, es sei ein "Schaden in der Höhe von CHF 25'441.85 einstweilen schlüssig geltend gemacht und rechtsgültig bewiesen worden", sinngemäss ein Schadenersatzbegehren über Fr. 25'441.85 abzuleiten wäre, so stünde dieses ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes (Genehmigung des Schlussberichtes und der Schlussrechnung) und könnte deshalb vorliegend nicht behandelt werden.
3.
Sodann mangelt es der Beschwerde aber auch an einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides:
Das Obergericht ging, wie bereits der Bezirksrat, von einer Beschwerdebefugnis gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB aus und hielt fest, damit könnten einzig durch das Erwachsenenschutzrecht geschützte Ziele verfolgt werden. Die Beschwerdeführer würden jedoch im Zusammenhang mit dem Vorbringen, die Amtsbeiständin habe eine Anmeldung für die Hilflosenentschädigung unterlassen und ihnen dadurch Schaden zugefügt, erbrechtliche Ziele verfolgen. Der Schlussbericht diene im Übrigen der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft; der Schlussbericht sei zu genehmigen, soweit er der Informationspflicht genüge. Gleich verhalte es sich mit der Schlussrechnung; die mit der Genehmigung befasste Behörde habe sich nicht über allfällige Verfehlungen der Beistandsperson zu äussern. Insofern komme der Genehmigung keine materiell-rechtliche Bedeutung zu und allfällige Verantwortlichkeitsansprüche seien von der Genehmigung unberührt.
Nebst allgemeiner Behördenkritik, welche von vornherein nicht zu hören ist, weil das Bundesgericht keine Aufsichtsbehörde über kantonale Behörden ist und ohnehin nur das obergerichtliche Urteil das Anfechtungsobjekt bildet (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG), beschränken sich die Beschwerdeführer darauf, einen "ausgewiesenen Schaden durch entgangene Hilflosenentschädigung von CHF 16'438.-- zuzüglich adäquat kausal zusammenhängenden Anwaltskosten in Höhe von CHF 6'168.90" und weitere Schäden, "total approximativ CHF 25'441.85", zu behaupten. Dies betrifft thematisch einen allfälligen Verantwortlichkeitsprozess und stellt keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den (in allen Teilen zutreffenden) Erwägungen des oberinstanzlichen Urteils dar.
Von vornherein keine Rechtsverletzung kann sich ferner aus dem Vorbringen ergeben, die Verfahren seien förmlich durchgepeitscht worden und das obergerichtliche Urteil wäre bei üblichem Verfahrensgang erfahrungsgemäss erst im Oktober 2025 gefällt worden.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Mit dem Urteil in der Sache werden die Gesuche um Sistierung und Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Ohnehin würde es beiden Gesuchen an hinreichenden Gründen mangeln.
6.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli