5A_459/2025 17.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_459/2025
Urteil vom 17. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________ AG,
2. C.________ Limited,
Vereinigtes Königreich,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Enrico Moretti
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahme (Persönlichkeitsschutz),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Mai 2025 (LF250028-O/U).
Sachverhalt:
Am 11. März 2025 erliess das Bezirksgericht Zürich zum Schutz der Persönlichkeit der Beschwerdegegnerinnen gegen den Beschwerdeführer einen vorsorglichen Massnahmeentscheid.
Am 15. März 2025 erhob dieser beim Obergericht des Kantons Zürich eine Berufung. Nachdem er den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- auch innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte, trat das Obergericht mit Beschluss vom 20. Mai 2025 auf die Berufung nicht ein und auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 750.--.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Eingabe ist zwar mit einer digitalen Signatur versehen, sie wurde aber nicht wie erforderlich über eine anerkannte Zustellplattform eingereicht (Art. 42 Abs. 4 lit. b BGG i.V.m. Art. 5 und Anhang ReRBGer), gegenwärtig entweder die Plattform "PrivaSphere" oder die Plattform "IncaMail" (vgl. Hinweise auf https://www.bger.ch > Rechtsprechung > Elektronische Beschwerde). Sie ist deshalb ungültig erfolgt. Ohnehin mangelt es der Beschwerde aber auch an einer hinreichenden Begründung, soweit sie sich überhaupt innerhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes bewegt (dazu E. 2).
2.
Anfechtungsobjekt bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid bebetreffend vorsorgliche Massnahmen, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG); hierfür kommt das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG zum Tragen (vgl. dazu BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Ferner ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist; Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Hierauf haben sich die Verfassungsrügen zu beziehen.
Die Beschwerde enthält zwar gewisse Verfassungsrügen; so wird eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäss Art. 8 Abs. 2 BV und der Meinungsfreiheit gemäss Art. 16 BV gerügt. Die betreffende Kritik bezieht sich indes auf die Sache selbst und die Vorwürfe richten sich direkt gegen das Bezirksgericht bzw. beziehen sich auf das bezirksgerichtliche Verfahren. Sie stehen damit von vornherein ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes, da im bundesgerichtlichen Verfahren nur der obergerichtliche Entscheid das Anfechtungsobjekt bilden kann (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG).
In Bezug auf diesen Entscheid moniert der Beschwerdeführer, dass das Obergericht Kosten erhebe, ohne seine Beschwerde zu behandeln, und in verfassungsrechtlicher Hinsicht scheint er diesbezüglich eine Gehörsverletzung geltend machen zu wollen. Es mangelt aber an einer sachgerichteten Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen zum Nichteintreten und den diesbezüglichen Kostenfolgen. Soweit im Kontext mit dem obergerichtlichen Entscheid Verfassungsrügen erhoben sein sollten, bleiben sie jedenfalls gänzlich unsubstanziiert.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli