5A_469/2025 18.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_469/2025
Urteil 18. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Meyer,
Gegenpartei im Hauptverfahren.
Gegenstand
Ausstand (Ehescheidung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. Mai 2025 (PC250018-O/U).
Sachverhalt:
A.________ (Beschwerdeführerin) und C.________ stehen sich seit dem 16. November 2019 vor dem Bezirksgericht Uster in einem Ehescheidungsverfahren gegenüber. Am 22. April 2024 erging in diesem Verfahren ein Teilurteil über den Scheidungspunkt.
Im Rahmen des diesbezüglichen Berufungsverfahrens verlangte die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2024 beim Obergericht des Kantons Zürich den Ausstand des erstinstanzlichen Richters (Beschwerdegegner). Das Obergericht überwies das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht, welches am 27. März 2025 das Gesuch abwies.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Urteil vom 15. Mai 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit zwei Eingaben vom 12. Juni 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. In der einen Eingabe verlangt sie sinngemäss den Ausstand des erstinstanzlichen Richters und ferner die Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Teilurteils betreffend den Scheidungspunkt. Die andere Eingabe bezieht sich auf die frühere Rechtsvertreterin.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher und selbständig eröffneter Entscheid betreffend den Ausstand des erstinstanzlichen Scheidungsrichters. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG).
Anfechtungsgegenstand kann jedoch nur die Befangenheitsfrage bilden; soweit mehr oder anderes verlangt wird (Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Teilurteils; Überprüfung angeblicher Unstimmigkeiten in den Abrechnungen der früheren Rechtsvertreterin), kann auf die Beschwerde von vonherein nicht eingetreten werden (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2).
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Das Obergericht teilte die bezirksgerichtliche Ansicht, dass das Ausstandsgesuch zu spät gestellt worden sei und im Übrigen auch keine Ausstandsgründe substanziiert seien bzw. aufgrund des Vorwurfes, der erstinstanzliche Richter habe am 22. April 2024 "vorschnell" ein Teilurteil gefällt, keine Befangenheit ersichtlich sei. Insbesondere habe er diesbezüglich zwischen den Interessen der einen Partei an einem Teilurteil über den Scheidungspunkt und der anderen Partei an einem die Scheidungsnebenfolgen umfassenden Gesamturteil abgewogen und in der Sache habe er schon deshalb nicht parteiisch sein können, weil er bislang einzig über den Scheidungspunkt entschieden habe. Ebenso wenig ergebe sich eine Befangenheit aus der Prozessleitung (Abweisung von Beweismitteln etc.). Schliesslich könnte ein allfälliges Fehlverhalten der eigenen Rechtsvertreterin nicht dem erstinstanzlichen Richter angelastet werden.
4.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht sachgerichtet auseinander. Sie rügt in abstrakter Weise eine Verletzung von Art. 163 ZGB, Art. 29 BV und Art. 6 EMRK, ohne sich näher dazu zu äussern. Sodann macht sie geltend, es sei zu Verfahrensfehlern und Forum Shopping gekommen und der erstinstanzliche Richter habe durch verschiedene Verfügungen (im Zusammenhang mit Fristansetzungen etc.) Verfahrensmanipulationen zu verschulden und es gebe auch Unstimmigkeiten und Verfahrenslücken. Schliesslich sei gegen das "Prinzip der vollständigen Scheidung" verstossen worden.
All diese allgemein bleibenden Ausführungen sind nicht geeignet, um eine Rechtsverletzung aufzuzeigen, wenn das Obergericht befunden hat, es seien keine Befangenheitsgründe dargetan und allfällige Verfahrensfehler seien mit den hierfür zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln vorzutragen. Im Zusammenhang mit der Frage, ob vorab ein Teilurteil über den Scheidungspunkt oder über sämtliche Scheidungsfolgen im Verbund entschieden wird, ist viel Ermessen verbunden und im Übrigen steht gegen das Teilurteil die Berufung offen, welche denn auch ergriffen worden ist. Sodann könnten Verfahrensfehler höchstens dann einen Ausstand begründen, wenn sie wiederholt oder besonders krass sind und sich in den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (Urteile 4A_320/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2; 5D_48/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4.1; 5F_7/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.1). Inwiefern die Beschwerdeführerin solches im kantonalen Beschwerdeverfahren aufgezeigt und das Obergericht deshalb rechtsfehlerhaft entschieden hätte, wird nicht substanziiert dargelegt.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli