5A_475/2025 18.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_475/2025
Urteil vom 18. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anna Hofer,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Neuregelung der Obhut etc.,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 12. Juni 2025 (KES 25 403, KES 25 404, KES 25 428, KES 25 485).
Sachverhalt:
Für die Vorgeschichte kann auf die Urteile 5A_228/2024, 5A_473/2024 und 5A_651/2024 verwiesen werden.
In der Folge teilte die Mutter der KESB Biel während des hängigen Verfahrens mit, dass sie die alternierende Obhut aufgrund der grossen Distanz nicht mehr leben und die Tochter bei sich in Österreich behalten werde. Seither konnte der Vater, welcher in Österreich erneut ein Rückführungsverfahren eingeleitet hat, die Tochter nicht mehr sehen.
Am 13. Januar 2025 wurde das in Auftrag gegebene Fachgutachten erstattet. Darin wird nebst der Exploration des Kindes festgehalten, aufgrund der hochstrittigen Elternbeziehung sei für eine gesunde Entwicklung des Kindes zentral, dass es zu beiden Elternteilen eine stabile Beziehung aufbauen könne, und dass die fehlende Bindungstoleranz der Mutter für C.________ ein Entwicklungsrisiko darstelle. Aus Sicht des Kindeswohls sei eine geteilte Obhut zu empfehlen, aber diese setze eine deutlich geringere Distanz zwischen den elterlichen Wohnorten voraus. Falls die Mutter an ihrem aktuellen Wohnort festhalte, sei die Zuteilung der alleinigen Obhut an den Vater vorzuziehen.
Mit Entscheid vom 28. April 2025 teilte die KESB die Obhut über C.________ spätestens per 28. Mai 2025 dem Vater zu und regelte den persönlichen Verkehr der Mutter. Ferner regelte es diverse weitere Belange und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Hiergegen erhob die Mutter beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 wies dieses den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab.
Gegen diese Verfügung hat die Mutter am 16. Juni 2025 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um deren Aufhebung und Erteilung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren sowie um vorsorgliche Zuteilung der Obhut und Erlaubnis des Wegzuges nach (...) in Österreich im kantonalen Beschwerdeverfahren. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Beschwerdegegenstand bildet ein im Rahmen eines Verfahrens betreffend Obhutsregelung ergangener kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG) über die aufschiebende Wirkung und eine vorsorgliche Regelung im kantonalen Beschwerdeverfahren. Er ist nicht verfahrensabschliessend und damit ein Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3). Ein solcher wird sowohl im Kontext der aufschiebenden Wirkung als auch der vorsorglichen Massnahme hinreichend begründet.
2.
Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2) und ohnehin fällt die ebenfalls angefochtene Abweisung des Gesuches um vorsorgliche Massnahmen während des kantonalen Rechtsmittelverfahrens unter Art. 98 BGG. Mithin können insgesamt nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen namentlich BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
Obwohl die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hierüber bereits im Urteil 5A_228/2024 unterrichtet worden ist, bleiben die Ausführungen in der Beschwerde fast durchwegs appellatorisch. Einzig an drei Stellen erfolgt eine Anspielung auf verfassungsmässige Rechte: Auf S. 4 unten der Beschwerde wird festgehalten, die Begründung des angefochtenen Entscheides sei "schwer verständlich resp. schwer nachvollziehbar" und es stelle sich die Frage, ob sie nicht ungenügend und deshalb das rechtliche Gehör verletzt sei. Abgesehen davon, dass eine blosse Frage zur Substanziierung einer Gehörsrüge nicht ausreicht, genügt die in jeder Hinsicht leicht verständliche und im Übrigen von sachlichen Motiven getragene Begründung des angefochtenen Entscheides den aus verfassungsrechtlicher Sicht an die Pflicht zur Entscheidbegründung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs zu stellenden Anforderungen in jeder Hinsicht (vgl. zu diesen BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 145 III 324 E. 6.1; 148 III 30 E. 3.1). Auf S. 6 oben der Beschwerde wird sodann Art. 6 EMRK erwähnt und geltend gemacht, ohne aufschiebende Wirkung werde der Entscheid in der Sache vorweggenommen. Indes geht eine abstrakte Anrufung von Art. 6 EMRK in diesem Kontext fehl. Das Obergericht hat die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ausführlich begründet und die Beschwerdeführerin müsste mit substanziierten Willkürrügen aufzeigen, inwiefern in diesem Kontext die Sachverhaltsfeststellungen augenfällig unzutreffend sein oder die Erwägungen mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen sollen (vgl. zum Willkürbegriff statt vieler BGE 148 IV 356 E. 2.1). Solche Rügen ergeben sich aus der Beschwerde nicht, sondern die Beschwerdeführerin beschränkt sich wie gesagt auf allgemeine appellatorische Ausführungen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin auf der letzten Seite ihrer Beschwerde in abstrakter Weise auf die Niederlassungsfreiheit, die Wirtschaftsfreiheit und die persönliche Freiheit verweist; aus der blossen Aufzählung von Grundrechten ergeben sich keine substanziierten Verfassungsrügen, welche den Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kindesvertreter, der KESB Biel und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli