5A_479/2025 18.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_479/2025
Urteil vom 18. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal.
Gegenstand
Ambulante Behandlung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Mai 2025 (VWBES.2025.147).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren an einer chronisch paranoiden Schizophrenie und wurde deswegen wiederholt mittels fürsorgerischer Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik B.________ behandelt. Aktuell befindet er sich aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung im Wohnheim C.________.
Mit Entscheid vom 26. April 2023 erteilte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein dem Beschwerdeführer die Weisung, sich mindestens alle 28 Tage für eine ambulante Behandlung in das Psychiatrische Ambulatorium D.________ zu begeben und dabei den aufgestellten Behandlungsplan lückenlos einzuhalten. Diese Weisung war auf zwei Jahre befristet.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte die KESB diese ambulante Massnahme mit Entscheid vom 23. April 2025 um zwei Jahre.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 27. Mai 2025 ab.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 437 ZGB können die Kantone ambulante Massnahmen vorsehen. Diese beruhen mithin auf kantonalem Recht, vorliegend auf § 126 EG ZGB/SO.
2.
Die Verletzung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht nur im Zusammenhang mit einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3; 140 III 385 E. 2.3; 142 III 153 E. 2.5; 145 I 108 E. 4.4.1). Hierfür gilt das strenge Rügenprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer bringt, soweit die Eingabe textlich verständlich ist, einzig zum Ausdruck, dass er mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden sei und er internationale Hilfeleistung "im ganz richtigen System" brauche. Daraus lässt sich nicht erschliessen, inwiefern das Verwaltungsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll.
4.
Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli