8C_251/2025 18.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_251/2025
Urteil vom 18. Juni 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2025 (EL 200 2025 184).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
2.
Das kantonale Gericht trat mit Urteil vom 22. April 2025 auf das gegen das vormalige Urteil EL 200 2024 437 vom 6. Januar 2025 eingereichte Revisionsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte es aus, ein Eintreten auf ein Revisionsgesuch sei nur in den in Art. 61 lit. i ATSG abschliessend aufgezählten Voraussetzungen zulässig, wobei sich das Verfahren dazu nach Art. 95 VRPG/BE richte. Was der Beschwerdeführer vorbringe, sei nichts anderes als eine (revisionsweise unzulässige) Kritik an der vom Gericht im ersten Urteil vorgenommenen Beweiswürdigung im Recht gelegener Beweismittel und Vorbringen. Entsprechend der verfahrensleitenden Verfügung vom 3. April 2025, worin das Gesuch unentgeltliche Rechtspflege bereits abgewiesen worden sei, seien dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 VRPG/BE die Gerichtskosten gemäss dem Ausgang des Verfahrens zu überbinden.
3.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht näher auf, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten. Genauso wenig legt er dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Vielmehr scheint er (nach wie vor) das Wesen des Revisionsverfahrens zu verkennen, das nicht dazu dient, im ersten Verfahren Versäumtes nachzuholen; ebenso wenig liegt ein Revisionsgrund vor bei (aus Sicht der rechtsuchenden Person) ungenügende Berücksichtigung sich aus den Akten ergebender Tatsachen. Dabei geht es um nichts anderes als um die rechtliche Würdigung derselben. Selbst wenn diese als noch so falsch empfunden wird, liegt kein Revisionsgrund vor. Ein Revisionsverfahren dient nicht dazu, angebliche Rechtsfehler einer neuerlichen Diskussion zuzuführen (zum Ganzen vgl. Urteil 8F_6/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3). Dementsprechend zielt etwa die Behauptung, das kantonale Gericht habe beim ersten Verfahren "verschiedene beweisrechtliche Aspekte und Ausführungen des Beschwerdeführers [...] ungenügend bzw. unvollständig oder gar nicht gewürdigt" auch letztinstanzlich an der Sache vorbei.
4.
Liegt offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Juni 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel