7B_283/2025 15.05.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_283/2025
Urteil vom 15. Mai 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern,
Postfach 1662, 6011 Kriens.
Gegenstand
amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 20. März 2025 (2N 25 33/2U 25 10).
Erwägungen:
1.
1.1. Vor dem Bezirksgericht Luzern ist ein Strafverfahren gegen A.________ hängig wegen mehrfacher übler Nachrede. Im Rahmen dieses Verfahrens stellte A.________ am 20. Dezember 2024 sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Hauptverfahren. Das Bezirksgericht wies das Gesuch ab. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern, wies dieses mit Beschluss vom 20. März 2025 ab. Gegen diesen Beschluss erhob A.________ mit Eingabe vom 29. März 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
1.2. Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahme gutgeheissen und die auf den 16. April 2025 anberaumte Hauptverhandlung bis zum Entscheid des Bundesgerichts im vorliegend Verfahren aufgeschoben.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend substanziiert mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach ihm eine Strafe drohe, die unter dem in Art. 132 Abs. 3 StPO vorgegebenen Schwellenwert liege, weshalb ein Bagatellfall im Sinn von Art. 132 Abs. 3 StPO vorliege, der weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten biete, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen sei. Stattdessen kritisiert der Beschwerdeführer in abstrakter und allgemeiner Weise den Umstand, dass es ihm, obwohl er derzeit einen BLaw an der Universität Zürich absolviert, an juristischem Spezialwissen und Zugang zu geeigneten Ressourcen fehle. Er habe Mühe, die schweizerische richterliche Argumentation zu verstehen, welche klare Fakten und logische Argumente selektiv ausser Acht zu lassen scheine. Zudem bestünden systemische Probleme, wie z.B. die unterschiedliche Behandlung von Nicht-Schweizern, welche die Gerichte in der Vergangenheit nicht berücksichtigt hätten. Mit dieser pauschalen appellatorischen Kritik ohne Bezugnahme auf die Argumentation der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern deren Begründung, die zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung geführt hat, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen daher offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und dem Bezirksgericht Luzern, Abteilung 2, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier