7B_247/2025 02.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_247/2025
Urteil vom 2. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Steffen,
Beschwerdeführer,
gegen
Marcel Peter Scholl, c/o Staatsanwaltschaft III,
Güterstrasse 33, 8010 Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,
Qualifizierte Wirtschaftskriminalität
und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33,
8010 Zürich.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Februar 2025 (UA240033-O/U/JST).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt seit 2011 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A.________. Sie wirft ihm vor, zwischen September 2010 und Mai 2011 unter Missbrauch der von ihm geführten Unternehmen B.________ AG und C.________ Limited von 23 Geschädigten den Betrag von gesamthaft Fr. 28.1 Mio. ertrogen zu haben. Der Beschuldigte habe vorgegeben, Unternehmen Darlehen in sehr grosser Höhe gewähren zu können (Beträge zwischen USD 30 bis 80 Mio.). Er habe von den interessierten Unternehmen jedoch Vorabzahlungen verlangt, angeblich für die Kosten der Bonitätsprüfung, den Aufwand bei der Vertragsaufsetzung und Versicherungskosten. In Tat und Wahrheit sei der Beschuldigte weder willens noch in der Lage gewesen, die versprochenen Darlehen wie vereinbart auszuzahlen. Seinen Darlehensverpflichtungen sei er kein einziges Mal nachgekommen. Die Geschädigten hätten die verlangten Vorabzahlungen zum grössten Teil auf Bankkonten in der Schweiz und teilweise auf Bankkonten in U.________ geleistet. Der Beschuldigte habe das von den Geschädigten erlangte Geld in der Folge nicht für geschäftliche Zwecke verwendet, sondern für private, wie den Kauf einer sehr teuren Wohnung am V.________-See (USD 3 Mio.), das Leasing und den Betrieb eines Privatflugzeugs (ca. USD 4 Mio.) oder den Kauf und den Unterhalt eines Fussballklubs in W.________ (ca. USD 2 Mio.).
A.b. Im Mai/Juni 2012 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft eine im Eigentum des Beschuldigten und dessen Ehefrau stehende Wohnung am V.________-See in X.________ (samt drei Autostellplätzen sowie einem Bootsplatz), da der Beschuldigte diese mit mutmasslich unrechtmässig durch die B.________ erworbenem Geld gekauft habe.
A.c. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft erfolgte am 11. März 2021 die betreibungsrechtliche Verwertung der Wohnung in X.________ zur Deckung einer grundpfandgesicherten Forderung. Die Wohnung wurde für Fr. 4'565'000.-- versteigert. Das Betreibungsamt Y.________ überwies in der Folge den nach Abzug der Verwertungskosten und nach Begleichung der grundpfandgesicherten Forderung verbleibenden Nettoüberschuss von Fr. 4'309'734.90 der Staatsanwaltschaft.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 267 Abs. 2 StPO an, dass der aus der Verwertung erzielte Nettoerlös den Geschädigten der untersuchungsgegenständlichen Delikte ausbezahlt werde.
B.b. A.________ - der von der Staatsanwaltschaft am 25. September 2013 in der Schweiz und am 8. Juli 2022 europaweit zur Verhaftung ausgeschrieben worden war - wurde am 30. November 2022 in Z.________ verhaftet. Am 25. September 2024 erfolgte seine Auslieferung an die Schweiz und die anschliessende Versetzung in Untersuchungshaft.
B.c. Im Tagesanzeiger vom 3. Juni 2024 erschien ein Artikel, in welchem unter anderem die im Rahmen des gegen A.________ geführten Strafverfahrens erfolgte Verwertung der beschlagnahmten Wohnung und die Zuweisung des Verwertungserlöses an die Geschädigten thematisiert wurden. Im Artikel wurden zudem einzelne Aussagen des untersuchungsführenden Staatsanwalts Marcel Peter Scholl zitiert.
B.d. Mit Eingabe vom 15. September 2024 beantragte A.________ den Ausstand des untersuchungsführenden Staatsanwalts Marcel Peter Scholl.
Mit Beschluss vom 7. Februar 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der obergerichtliche Beschluss vom 7. Februar 2025 sei aufzuheben und Staatsanwalt Marcel Peter Scholl habe in der Strafuntersuchung xxx wegen Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. a und f StPO in den Ausstand zu treten.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, jedoch keine Vernehmlassung zur Beschwerde eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 150 IV 103 E. 1).
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG). Dieser betrifft ein Ausstandsbegehren, weshalb die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG grundsätzlich zulässig ist. Das Obergericht hat als letzte und einzige kantonale Instanz entschieden (Art. 80 BGG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen demnach einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 56 lit. a und f StPO. Er bringt betreffend die vorzeitige Zuweisung des Erlöses aus dem Verkauf der beschlagnahmten Wohnung vor, die Vorinstanz gehe diesbezüglich zu Unrecht davon aus, dass das Ausstandsbegehren zu spät gestellt worden sei. Die vorzeitige Verteilung des Verwertungserlöses stelle nur ein Glied in einer Kette von wiederholten Irrtümern bzw. Verletzungen von Amtspflichten des Beschwerdegegners dar, die als Ganzes zu würdigen seien.
Unabhängig davon, ob es sich beim Entscheid betreffend die Verteilung des Verwertungserlöses um einen endgültigen Entscheid handle, setze der Erlass der Zuweisungsverfügung voraus, dass die Sach- und Rechtslage liquide sei. Mit dem Erlass der Zuweisungsverfügung habe sich der Beschwerdegegner bereits vor Abschluss der Untersuchung darauf festgelegt, dass der Beschwerdeführer des Betrugs schuldig sei.
Die Voreingenommenheit des Beschwerdegegners zeige sich gemäss dem Beschwerdeführer "insbesondere" in seinem Umgang mit dem neuseeländischen Rechtsanwalt D.________, der eine Gruppe von angeblich Geschädigten in der Schweiz gegenüber der Staatsanwaltschaft - in Verletzung des Anwaltsmonopols - jahrelang vertreten habe und der im engen Kontakt mit dem Beschwerdegegner (gewesen) sei.
2.2. In Bezug auf den im Tagesanzeiger erschienenen Artikel bringt der Beschwerdeführer vor, der gesamte Kontext des Artikels insinuiere, dass er eine Straftat begangen habe. Die von der Vorinstanz wiedergegebene, angeblich exkulpierende Formulierung (er "soll rund 28 Millionen Franken ergaunert haben") beziehe sich nicht darauf, dass es offen sei, ob eine Straftat vorliege; vielmehr indiziere diese Formulierung nur, dass noch unklar sei, ob das Quantitativ der Straftat tatsächlich Fr. 28 Mio. betrage. Im Artikel fehle zudem - entgegen den Dienstanweisungen der Oberstaatsanwaltschaft - eine Erwähnung der Unschuldsvermutung. Schliesslich lasse die vom Beschwerdegegner im Artikel verwendete Bezeichnung "Geschädigte" nur den Schluss zu, dass es sich um Personen handle, die durch eine Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden seien (Art. 115 StPO). Indes sei es noch nicht erstellt, ob die Empfänger der Zuweisungen aus dem Verwertungserlös wirklich geschädigt seien.
2.3.
2.3.1. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweis). Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit bzw. Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchungsleitenden Person zu wecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der untersuchungsleitenden Person begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die untersuchungsleitende Person tatsächlich befangen ist (vgl. BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; Urteile 7B_273/2024 vom 15. April 2025 E. 3.1; 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 5.2.1; je mit Hinweisen).
2.3.2. Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der zuständigen Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteile 7B_273/2024 vom 15. April 2025 E. 3.1; 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 5.2.2; je mit Hinweisen). Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten (Urteile 7B_513/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 5.1; 7B_321/2023 vom 21. Februar 2024 E. 2.4; je mit Hinweisen). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteile 7B_267/2024 vom 15. April 2025 E. 3.1; 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 5.2.2; je mit Hinweisen).
Voreilige präjudizielle Äusserungen der Untersuchungsleitung können geeignet sein, Zweifel an ihrer Unparteilichkeit hervorzurufen. Legt der verfahrensleitende Staatsanwalt indes lediglich seine vorläufig gebildete Meinung offen, vermag dies in der Regel keine Befangenheit zu begründen: Es wird vorausgesetzt, dass die Verfahrensleitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung entsprechend dem Verfahrensstand ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente zu revidieren. Ungeschickte Äusserungen eines Staatsanwalts (z.B. gegenüber der Presse) kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der direkt betroffenen Partei handelt (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; 127 I 196 E. 2d; Urteile 7B_513/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 5.1; 7B_605/2023 vom 17. Juli 2024 E. 3.1; 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.5; je mit Hinweisen).
2.3.3. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die gesuchstellende Person in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds den Ausstand verlangen. Andernfalls verwirkt sie grundsätzlich den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil 7B_273/2024 vom 15. April 2025 E. 3.2).
In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig gestellt; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist dagegen bereits verspätet (Urteile 7B_273/2024 vom 15. April 2025 E. 3.2; 7B_780/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 5.3.5; je mit Hinweisen). Bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit steht die allfällige Verspätung eines Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht unter Umständen nicht entgegen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteile 7B_273/2024 vom 15. April 2025 E. 3.2; 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (Urteile 1B_265/2021 vom 9. September 2021 E. 3; 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3; je mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Die Vorinstanz erachtet die Rüge des Beschwerdeführers, die vorzeitige Zuweisung des Erlöses aus der Verwertung der Wohnung in X.________ stelle einen qualifizierten Verfahrensfehler dar, der den Beschwerdegegner als befangen erscheinen lasse, und begründe zudem ein persönliches Interesse (im Sinne von Art. 56 lit. a StPO) des Beschwerdegegners an seiner (des Beschwerdeführers) Verurteilung, als verspätet. Sie erwägt, die entsprechende Verfügung datiere vom 23. Juni 2022 und sei dem Beschwerdeführer bzw. seiner damaligen Verteidigung am 27. Juni 2022 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe das Ausstandsgesuch am 15. September 2024 eingereicht und somit nicht in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds, sondern zwei Jahre danach. In dieser Hinsicht sei auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten.
2.4.2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bestreitet weder das Datum der Zustellung der staatsanwaltlichen Verfügung vom 23. Juni 2022 betreffend die vorzeitige Zuweisung des Erlöses aus der Verwertung der Wohnung (27. Juni 2022) noch das Datum der Einreichung des Ausstandsgesuchs (15. September 2024). Zur Begründung der Rechtzeitigkeit des gestellten Ausstandsbegehrens macht er eine "Kette von wiederholten Irrtümern bzw. Verletzungen von Amtspflichten" des Beschwerdegegners geltend. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offenbleiben, ob das Ausstandsgesuch vorliegend rechtzeitig gestellt wurde (vgl. oben E. 2.3.3).
2.5.
2.5.1. Die Vorinstanz hält fest, unabhängig von der verspäteten Einreichung des Ausstandsgesuchs sei das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zulässig, weil er damit auf eine rechtskräftig beurteilte Frage zurückkommen wolle. Im vorliegenden Fall sei rechtskräftig entschieden worden, dass der Erlös der Verwertung der Wohnung in X.________ den Geschädigten zustehe. Dem Beschwerdeführer (bzw. seiner damaligen Verteidigung) sei die entsprechende Verfügung am 27. Juni 2022 eröffnet worden. Er habe unterlassen, dagegen Beschwerde zu erheben. Auf diesem Weg hätte er rügen können, dass die Voraussetzungen der (vorzeitigen) Zuweisung nicht gegeben seien. Nachdem er dies unterlassen habe, könne er nun nicht mehr vorbringen, der Beschwerdegegner hätte den Verwertungserlös nicht den Geschädigten zuweisen dürfen.
Die Vorinstanz erwägt weiter, selbst wenn der Beschwerdeführer gegen die vorzeitige Zuweisung mit seiner Eingabe vom 16. März 2022 opponiert habe und der Meinung gewesen sei, deren Voraussetzungen seien nicht gegeben, vermöge er jedenfalls keinen besonders krassen Rechtsfehler dazulegen, der die Befangenheit des Beschwerdegegners begründen würde. Die Frage, ob die der Zuweisungsverfügung zugrundeliegende Rechtsauffassung vor der StPO standhalte, sei nicht im vorliegenden Ausstandsverfahren zu erörtern. Dafür hätte der Beschwerdeführer den Beschwerdeweg beschreiten müssen. Dass der Beschwerdegegner sich in seiner Verfügung vom 23. Juni 2022 zu gewissen (Vor-) Fragen (wie etwa dem Vorliegen einer Anlasstat) geäussert habe, sei dem Institut der vorzeitigen Zuweisung inhärent und vermöge für sich allein keine Befangenheit zu begründen. Ebenso wenig führe die vorzeitige Zuweisung des Verwertungserlöses dazu, dass der Beschwerdegegner ein persönliches Interesse an einer Verurteilung des Beschwerdeführers hätte.
2.5.2. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre, die Rechtmässigkeit der mit staatsanwaltlicher Verfügung vom 23. Juni 2022 angeordneten vorzeitigen Zuweisung des Verwertungserlöses allenfalls im Rahmen eines kantonalen Beschwerdeverfahrens zu beanstanden. Aus der dargelegten Rechtsprechung ergibt sich, dass gegen beanstandete Verfahrenshandlungen primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen sind (vgl. oben E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Juni 2022 erhoben hat (vgl. oben E. 2.5.1). Auch legt er nicht dar, weshalb ihm die Erhebung eines Rechtsmittels dagegen nicht möglich gewesen sein sollte.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der Beschwerdegegner habe sich mit Erlass der Zuweisungsverfügung [vom 23. Juni 2022] bereits vor Abschluss der Untersuchung darauf festgelegt, dass er [d.h. der Beschwerdeführer] des Betrugs schuldig sei (vgl. oben E. 2.1), vermag er keine Voreingenommenheit bzw. Befangenheit des Beschwerdegegners aufzuzeigen. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang fest, indem der Beschwerdegegner sich in seiner Verfügung vom 23. Juni 2022 zu gewissen (Vor-) Fragen (wie etwa dem Vorliegen einer Anlasstat) geäussert habe, sei dem Institut der vorzeitigen Zuweisung inhärent und vermöge für sich allein keine Befangenheit des Beschwerdegegners zu begründen (vgl. oben E. 2.5.1). Inwiefern diese vorinstanzliche Würdigung Bundesrecht verletzen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
2.5.3. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines persönlichen Interesses des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 56 lit. a StPO (vgl. oben E. 2.5.1 in fine). Dass ein solches Interesse vorliegen sollte, ist weder rechtsgenüglich dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) noch ersichtlich (vgl. dazu Urteile 7B_204/2023 vom 27. Februar 2024 E. 2.1; 1B_135/2023 vom 9. Mai 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
2.6.
2.6.1. Der Beschwerdeführer sieht die Voreingenommenheit des Beschwerdegegners weiter in seinem Umgang mit dem neuseeländischen Rechtsanwalt D.________ begründet (vgl. oben E. 2.1).
2.6.2. Diese Rüge bringt der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, erstmals vor Bundesgericht vor. Dass er sie bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen hätte und sie von der Vorinstanz allenfalls zu Unrecht nicht behandelt worden wäre, lässt sich weder der Beschwerde noch dem angefochtenen Beschluss entnehmen; ebenso wenig, dass ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, die fragliche Rüge im kantonalen Verfahren einzubringen. Die Rüge ist daher mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht unzulässig (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 I 91 E. 2.1; Urteile 6B_223/2024 vom 3. September 2024 E. 6; 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.4.5; je mit Hinweisen).
2.7. Betreffend den beanstandeten Tagesanzeiger-Artikel ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass darin keine vorverurteilenden Aussagen des Beschwerdegegners zu erkennen sind. Aus dem Artikel geht klar hervor, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer noch läuft und die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe noch nicht gerichtlich beurteilt worden sind. Dies ergibt sich nach der zutreffenden Würdigung der Vorinstanz insbesondere aus der Formulierung, wonach der Beschwerdeführer "rund 28 Millionen Franken ergaunert haben [soll]". Entgegen der Beschwerde ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass diese Formulierung sich auf die Frage beziehe, ob eine Straftat vorliege.
Aufgrund der im Artikel verwendeten zurückhaltenden Formulierung ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner zum Ausdruck gemacht hätte, er halte den Beschwerdeführer für schuldig (vgl. Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 397). Selbst wenn im Artikel die Unschuldsvermutung nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist darin keine unzulässige Vorverurteilung zu erblicken. Denn die im Artikel wiedergegeben Aussagen des Beschwerdegegners betreffend die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten machen hinreichend deutlich, dass es sich einstweilen nur um einen Verdacht handelt und die Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch offen ist (vgl. BGE 116 IV 31 E. 5a; Urteil 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.6.2).
Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, im beanstandeten Artikel sei von "Geschädigten" die Rede, obwohl vorliegend noch nicht erstellt sei, ob es sich bei den Empfängern der Zuweisungen wirklich um Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO handle, ist darin ebenfalls kein Hinweis auf Befangenheit zu erkennen (vgl. Urteil 1P.238/2004 vom 1. Juli 2004 E. 3.1).
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara