8C_575/2024 02.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_575/2024
Urteil vom 2. Juni 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Ackermann.
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Martin Kaiser,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 13. Juni 2024 (725 23 168 / 132).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1972, war vom 1. Februar 2021 bis zum Konkurs der Arbeitgeberin am 13. September 2022 bei der B.________ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) als Polier angestellt und daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 25. Juni 2021 bei der Arbeit auf einer Baustelle eine Holzsplitterverletzung an der linken Hohlhand zuzog. Am 21. Oktober 2021 erlitt er bei einem Treppensturz eine Radiusköpfchenfraktur am linken Ellbogen. Die Suva erbrachte für beide Unfallereignisse die Versicherungsleistungen. Mit Schreiben vom 21. September 2022 teilte sie mit, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. November 2022 einstelle. Am 9. Januar 2023 verneinte sie verfügungsweise den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung. Auf Einsprache hin hielt sie daran fest (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023).
B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde änderte das Kantonsgericht Basel-Landschaft den angefochtenen Einspracheentscheid der Suva mit Urteil vom 13. Juni 2024 dahingehend ab, dass A.________ ab 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 13 % habe.
C.
Die Suva führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Juni 2024 sei ihr Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023 zu bestätigen.
Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf Einreichung einer Vernehmlassung. A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Abänderung des Einspracheentscheids vom 10. Mai 2023 dem Beschwerdegegner ab 1. Dezember 2022 eine Invalidenrente in der Höhe von 13 % zusprach.
3.
3.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zur Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG) sowie zum Anspruch auf eine Heilbehandlung (Art. 10 UVG), auf ein Taggeld (Art. 16 UVG), eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG). Korrekt wiedergegeben hat sie auch die Rechtsprechung zur Voraussetzung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1), wobei Teilursächlichkeit genügt (BGE 134 V 109 E. 9.5 mit Hinweisen; Urteil 8C_437/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.1), nicht aber die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.1 in fine mit Hinweisen). Zutreffend sind schliesslich die vorinstanzlichen Ausführungen zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteile 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2; 8C_163/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2), zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) und zum Beweiswert eines Arztberichts (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), wobei es zulässig ist, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b), so etwa dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.4 in fine mit Hinweis; Urteil 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.3). Darauf wird verwiesen.
3.2. Wie die Vorinstanz überdies zutreffend festgehalten hat, ist zur Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3 mit Hinweis). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1 mit Hinweisen). Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020 E. 6.1 mit Hinweisen). Insbesondere wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020 E. 6.3 mit Hinweisen).
4.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellte die Vorinstanz auf die LSE ab. Als Begründung führte sie an, es sei gemäss Handelsregisterauszug mit Urteil vom 29. November 2022 über die Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet worden. Ab diesem Zeitpunkt sei die Gesellschaft aufgelöst gewesen, weshalb feststehe, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, welcher unstreitig auf den 1. Dezember 2022 zu liegen komme, nicht mehr bei der letzten Arbeitgeberin tätig gewesen wäre. Ein Abstellen auf den zuletzt im Jahr 2022 erzielten Lohn sei überdies aufgrund der starken Schwankungen im Einkommen der letzten Jahre und aufgrund der Saisonalität der Anstellung nicht gerechtfertigt. Entgegen der Beschwerdeführerin, die das Kompetenzniveau 1 als einschlägig erachtet habe, sei vielmehr die Zuordnung in das Kompetenzniveau 2 angemessen. So sei aus dem Lebenslauf ersichtlich, dass der Beschwerdegegner über ein Diplom als Bautechniker verfüge. Überdies sei er während mehrerer Jahre in Bosnien und Herzegowina sowie Kroatien als Geschäftsführer einer Baufirma und seit 2002 wiederholt als Polier tätig gewesen. Angesichts dieser Erwerbsbiografie sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner auch ohne anerkannte schweizerische Ausbildung im Baugewerbe über gewisse berufsspezifische Fachkenntnisse, Führungserfahrung sowie administrative Fähigkeiten verfüge, denen im Rahmen des Kompetenzniveaus 1 nicht genügend Rechnung getragen werde. Gemäss LSE 2020 ergebe sich bei Anwendung des Kompetenzniveaus 2 hochgerechnet auf zwölf Monate und angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit sowie an die Teuerung ein Valideneinkommen von Fr. 76'022.-. Da der Beschwerdegegner keine Erwerbstätigkeit ausübe, sei auch das hypothetische Invalideneinkommen anhand der LSE 2020 zu ermitteln, wobei hier auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen sei. Daraus ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 66'073.-. Setze man dieses dem Valideneinkommen gegenüber, so resultiere ein Invaliditätsgrad von 13 %. Da damit die Erheblichkeitsgrenze von 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) überschritten sei, habe der Beschwerdegegner Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 13 %.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, der Invaliditätsgrad von 13 % erweise sich als bundesrechtswidrig. Im Wesentlichen ficht sie das von der Vorinstanz berechnete Valideneinkommen an und macht geltend, dieses sei anhand von Kompetenzniveau 1 statt 2 zu ermitteln. Zwar verfüge der Beschwerdegegner über langjährige Erfahrung in der Baubranche, aber hinsichtlich seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Polier über keine entsprechende Aus- oder Weiterbildung. Das vorinstanzlich erwähnte Diplom als Bautechniker habe er den Angaben im Lebenslauf zufolge im ehemaligen Jugoslawien erworben und datiere von 1986 bis 1990. Weder eine vor über 30 Jahren im Ausland erworbene Ausbildung noch die Geschäftsführertätigkeit, welche der Beschwerdegegner seinen Angaben zufolge in Kroatien sowie Bosnien und Herzegowina ausgeübt habe und ebenfalls über 20 Jahre zurückliege, rechtfertige vorliegend die Anwendung von Kompetenzniveau 2 bei der Ermittlung des Valideneinkommens anhand der LSE. Im Übrigen erweise sich der Lebenslauf als dürftig und lückenhaft. So seien etwa den Akten keine näheren Informationen zum erwähnten Diplom zu entnehmen und in den Jahren 2009 bis 2014 würden Angaben zu seiner beruflichen Laufbahn gänzlich fehlen. Ebenfalls gegen die Anwendung von Kompetenzniveau 2 spreche, dass der Beschwerdegegner im Rahmen einer Standortbestimmung am 18. Juni 2022 angegeben habe, er habe in Kroatien als Lehrer gearbeitet. Dem Auszug aus dem individuellen Konto sei schliesslich zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner nie ein Einkommen in der Höhe des Kompetenzniveaus 2 erzielt habe. Insgesamt erweise sich die Annahme von Kompetenzniveau 2 für die Ermittlung des Valideneinkommens als nicht gerechtfertigt. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Beschwerdeführerin gesetzt. In korrekter Anwendung von Kompetenzniveau 1 ergebe sich ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 71'291.-. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von gerundet 7 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
5.2. Rechtsprechungsgemäss rechtfertigt sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nur dann, wenn eine versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen. Andernfalls ist der im Kompetenzniveau 1 ausgewiesene Wert massgebend (SVR 2022 UV Nr. 47 S. 188, 8C_156/2022 E. 7.2; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 7.4.1; SVR 2020 UV Nr. 6 S. 16, 8C_223/2019 E. 3.3; je mit Hinweisen; Urteil 8C_645/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5). Ein Versicherter ohne (qualifizierte) Berufsausbildung, aber mit in langjähriger praktischer Tätigkeit erworbenem handwerklichen Geschick kann grundsätzlich in einem höheren Kompetenzniveau eingestuft werden (vgl. Urteile 9C_800/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.3.2; 8C_439/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.3.3). Allerdings hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine mehrjährige Berufserfahrung zwar nicht ausser Acht zu lassen sei, heutzutage indessen in den meisten Berufssparten ein Abschluss oder zumindest (formalisierte) Aus- und Weiterbildungen verlangt würden, was wiederum gegen eine höhere Einstufung spreche (vgl. Urteile 9C_800/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.3.2; 9C_837/2009 vom 23. Juni 2010 E. 3.4).
Der Beschwerdegegner war zuletzt in der Funkion als Polier angestellt, verfügt nebst seiner praktischen Erfahrung aber über keine entsprechende Berufsausbildung. Ausserdem liegt die Ausbildung zum Bautechniker, welche er dem Lebenslauf zufolge von 1986 bis 1990 im ehemaligen Jugoslawien absolvierte, weit zurück. Über allfällige zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen ist nichts bekannt (vgl. Urteil 8C_728/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.3). Mit Bezug auf die Berufserfahrung ist dem Lebenslauf zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner in den Jahren 1997 bis 2002 in Bosnien und Herzegowina sowie in Kroatien als Geschäftsführer einer Baufirma tätig war. Allerdings sind keine näheren Angaben zu diesen Geschäftsführertätigkeiten aktenkundig. Im Übrigen liegen auch diese mehr als 20 Jahre zurück (vgl. Urteil 8C_57/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 5.1). Die von der Rechtsprechung geforderten besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse, welche die Anwendung von Kompetenzniveau 2 rechtfertigen würden, sind damit nicht genügend ausgewiesen. Mit Blick auf die genannte Ausbildungs- und Erwerbsbiografie und unter Berücksichtigung des Auszuges aus dem individuellen Konto, der die starken Schwankungen im Einkommen und die Saisonalität der Anstellung ausweist (vgl. E. 4 hiervor), erscheint es schliesslich auch nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner im Gesundheitsfall effektiv ein Einkommen in der Höhe des Kompetenzniveaus 2 realisiert hätte (vgl. Urteil 8C_73/2020 vom 7. Mai 2020 E. 8.1.3). Insbesondere sind keine Anzeichen für ein berufliches Fortkommen und eine entsprechende Lohnsteigerung erkennbar (z.B. eine geplante oder begonnene Weiterbildung oder ein konkretes Stellenangebot im Unfallzeitpunkt; Urteil 8C_728/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2.3). Soweit der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vorbringt, zuletzt sogar ein über dem Kompetenzniveau 2 liegendes Einkommen erzielt zu haben, ist festzuhalten, dass letztlich nicht entscheidend ist, was er im massgebenden Zeitpunkt als Gesunder bestenfalls, sondern, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich hätte verdienen können (BGE 135 V 58 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_163/2023 vom 7. Februar 2024 E. 2.3 und 6.1.2). Dabei ist mit Blick auf den zuletzt bezogenen überdurchschnittlich hohen Lohn entscheidend, ob dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre (vgl. E. 3.2 hiervor). Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die auf eine entsprechende Lohnkarriere des Beschwerdegegners schliessen lassen (vgl. Urteile 8C_273/2021 vom 2. November 2021 E. 5.3.2; 8C_581/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.4 je mit Hinweis).
Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie bei der Bestimmung des Valideneinkommens vom Kompetenzniveau 2 ausging. Es rechtfertigt sich vielmehr, auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Mithin erweist sich der vorinstanzlich ermittelte Invaliditätsgrad von 13 % als bundesrechtswidrig. Die Beschwerde ist begründet.
5.3. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach beim Validen- und Invalideneinkommen vom gleichen Kompetenzniveau auszugehen sei, hinfällig. Weiterungen dazu erübrigen sich somit.
6.
Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 13. Juni 2024 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Suva vom 10. Mai 2023 bestätigt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Juni 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Ackermann