8C_313/2025 11.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_313/2025
Urteil vom 11. Juni 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2025 (EL 200 2025 95).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht schrieb mit Urteil vom 29. April 2025 die vom Beschwerdeführer am 10. Februar 2025 gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde vom Geschäftsverzeichnis ab. Dazu führte es aus, nachdem der vom Beschwerdeführer beantragte Einspracheentscheid zwischenzeitlich am 15. April 2025 ergangenen sei, bestehe kein rechtserhebliches Interesse mehr an einem Entscheid in der Sache. Eine Parteienschädigung für den nicht berufsmässig vertretenen Beschwerdeführer entfalle, da die für die Interessenwahrung notwendigen Bemühungen nicht das Mass dessen überschritten hätten, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenher zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen habe. Zur näheren Begründung verwies das kantonale Gericht u.a. auf dazu ergangene Bundesgerichtsurteile.
3.
Darauf geht der Beschwerdeführer nicht sachbezogen ein. Vielmehr scheint er das Wesen der Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerde nicht zu verstehen. Diese dient allein dazu, die (zeitgerechte) Bearbeitung eines Leistungsbegehrens sicherzustellen (vgl. auch Art. 100 Abs. 7 BGG). Ausserhalb davon Liegendes kann mit diesem Rechtsbehelf nicht thematisiert werden. Inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Rahmen getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Ebenso wenig zeigt er auf, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Insbesondere reichen allgemeine Vorhaltungen an das schweizerische Justizsystem nicht aus. Ebenso wenig genügt es, einen Anspruch auf einen abschliessenden Entscheid darüber, ob die Verwaltung bis zum Erlass des Einspracheentscheids rechtsverzögernd gehandelt hat, zu behaupten, ohne auf die dazu ergangene, im angefochtenen Entscheid zitierte Rechtsprechung einzugehen. Stattdessen nicht einschlägige, aus dem Zusammenhang gerissene Bundesgerichtsurteile zu zitieren, zielt an der Sache vorbei. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die ausgebliebene Zusprechung einer Parteientschädigung beanstandet, scheint er zu übersehen, dass damit nur die zur Interessenwahrung objektiv gesehen notwendigen und nicht die tatsächlich erbrachten Bemühungen abgegolten werden. Inwieweit die von der Vorinstanz diesbezüglich vorgenommene Würdigung willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar. Die Eingabe weist gesamthaft gesehen querulatorische Züge auf (siehe dazu Art. 33 Abs. 2, Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 lit. c BGG).
4.
Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibender künftiger Prozessführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juni 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel