9C_215/2025 11.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_215/2025
Urteil vom 11. Juni 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2025 (AB.2025.00019).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Klage vom 25. Januar 2021 beantragte die 1960 geborene A.________ sinngemäss, die Pensionskasse Stadt Zürich sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil BV.2021.00016 vom 18. November 2021 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_43/2022 vom 21. April 2022 ab.
1.2. Gemäss dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urteil AB.2025.00019 vom 12. März 2025) sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich A.________ mit Verfügung vom 14. Februar 2024 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'411.- ab April 2024 zu. Mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2025 schrieb die Ausgleichskasse das entsprechende Einspracheverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil AB.2025.00019 vom 12. März 2025 ab.
1.3. A.________ ersuchte am 13. Februar 2025 sinngemäss um Revision des Urteils BV.2021.00016 vom 18. November 2021. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf das Revisionsgesuch mit Beschluss BV.2025.00016 vom 3. März 2025 nicht ein; es überwies die Akten zur Weiterbehandlung an das Bundesgericht.
2.
2.1. A.________ gelangte am 12. April 2025 (Poststempel) an das Bundesgericht. Dieses fragte sie mit Verfügung vom 17. April 2025 an, ob die Eingabe als Beschwerde resp. als Revisionsgesuch behandelt werden soll; zudem wies es sie auf die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung einer Rechtsschrift und auf die innert der Beschwerdefrist bestehende Verbesserungsmöglichkeit hin.
2.2. A.________ erhob am 13. April 2025 (Poststempel) gegen das Urteil AB.2025.00019 vom 12. März 2024 Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich auf die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde und auf die innert der Beschwerdefrist bestehende Verbesserungsmöglichkeit hin (Mitteilung vom 17. April 2025).
2.3. Am 8. Mai 2025 (Poststempel) reicht A.________ mit insgesamt neun separaten Sendungen weitere Eingaben und Beilagen ein. Das Bundesgericht nimmt die Eingaben als Ergänzung der Beschwerde gegen das Urteil AB.2025.00019 vom 12. März 2025 (Verfahren 9C_215/2025), als Beschwerde gegen den Beschluss BV.2025.00016 vom 3. März 2025 (Verfahren 9C_272/2025) resp. als Revisionsgesuch gegen das Urteil 9C_43/2022 vom 21. April 2022 (Verfahren 9F_7/2025) entgegen.
3.
3.1. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1; 145 I 26 E. 1.3). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten bestehen erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5).
3.2. Die Vorinstanz hat im Urteil AB.2025.00019 vom 12. März 2024 insbesondere ausgeführt, weshalb sich die Beschwerdeführerin die Erklärung ihres damaligen Rechtsanwaltes, mit der er die Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Februar 2024 (betreffend die Altersrente der AHV) zurückgezogen habe, anrechnen lassen müsse.
Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in einer eigenen Darstellung des Sachverhalts und rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil. Das gilt insbesondere auch insoweit, als sie sich (ohne nähere Begründung) auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beruft, eine Beurteilung ihres Rentenanspruchs "gemäss Art. 43 ff. AHVG" verlangt und "ausdrücklich" bestreitet, den Einspracherückzug veranlasst oder genehmigt zu haben. Ihre Eingaben erfüllen die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4.
Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig; indessen kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juni 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann