9F_7/2025 11.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9F_7/2025
Urteil vom 11. Juni 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Pensionskasse Stadt Zürich,
Morgartenstrasse 30, 8004 Zürich,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. April 2022 (9C_43/2022 [BV.2021.00016]).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Klage vom 25. Januar 2021 beantragte die 1960 geborene A.________ sinngemäss, die Pensionskasse Stadt Zürich sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil BV.2021.00016 vom 18. November 2021 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_43/2022 vom 21. April 2022 ab.
1.2. Gemäss dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urteil AB.2025.00019 vom 12. März 2025) sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich A.________ mit Verfügung vom 14. Februar 2024 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'411.- ab April 2024 zu. Mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2025 schrieb die Ausgleichskasse das entsprechende Einspracheverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil AB.2025.00019 vom 12. März 2025 ab.
1.3. A.________ ersuchte am 13. Februar 2025 sinngemäss um Revision des Urteils BV.2021.00016 vom 18. November 2021. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf das Revisionsgesuch mit Beschluss BV.2025.00016 vom 3. März 2025 nicht ein; es überwies die Akten zur Weiterbehandlung an das Bundesgericht.
2.
2.1. A.________ gelangte am 12. April 2025 (Poststempel) an das Bundesgericht. Dieses fragte sie mit Verfügung vom 17. April 2025 an, ob die Eingabe als Beschwerde resp. als Revisionsgesuch behandelt werden soll; zudem wies es sie auf die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung einer Rechtsschrift und auf die innert der Beschwerdefrist bestehende Verbesserungsmöglichkeit hin.
2.2. A.________ erhob am 13. April 2025 (Poststempel) gegen das Urteil AB.2025.00019 vom 12. März 2024 Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich auf die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde und auf die innert der Beschwerdefrist bestehende Verbesserungsmöglichkeit hin (Mitteilung vom 17. April 2025).
2.3. Am 8. Mai 2025 (Poststempel) reicht A.________ mit insgesamt neun separaten Sendungen weitere Eingaben und Beilagen ein. Das Bundesgericht nimmt die Eingaben als Ergänzung der Beschwerde gegen das Urteil AB.2025.00019 vom 12. März 2025 (Verfahren 9C_215/2025), als Beschwerde gegen den Beschluss BV.2025.00016 vom 3. März 2025 (Verfahren 9C_272/2025) resp. als Revisionsgesuch gegen das Urteil 9C_43/2022 vom 21. April 2022 (Verfahren 9F_7/2025) entgegen.
3.
3.1. Das Urteil 9C_43/2022 vom 21. April 2022 wurde bereits am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG). Dagegen steht kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen; es kann einzig aufgrund eines der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe revidiert werden.
In einem Revisionsgesuch ist der Revisionsgrund unter Angabe der Beweismittel im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrundes einfach zu behaupten; vielmehr muss aufgezeigt werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern sein soll (Urteil 9F_7/2021 vom 5. Mai 2021 mit Hinweis; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 127 BGG).
3.2. Die Gesuchstellerin beantragt die Revision des Urteils 9C_43/2022 vom 21. April 2022; dabei verlangt sie insbesondere, das Verfahren sei offenzuhalten resp. ihr sei "gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG" die Möglichkeit zur nachträglichen Einreichung neuer (erst noch zu erstellender) medizinischer Berichte zu geben. Indessen zeigt sie in ihren Eingaben nicht auf, inwiefern ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121-123 BGG gegeben sein soll, sondern beschränkt sich darauf, erneut einen Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge geltend zu machen und ihre diesbezüglichen Standpunkte zu wiederholen. Im Übrigen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden sind, laut ausdrücklicher Vorgabe von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ohnehin nicht revisionsbegründend. Somit ist das Gesuch um Revision des Urteils 9C_43/2022 unzulässig, weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 108 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 3 BGG) mit bloss kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes nicht einzutreten ist.
4.
Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend wird die Gesuchstellerin grundsätzlich kostenpflichtig; indessen kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juni 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann