8C_187/2025 12.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_187/2025
Urteil vom 12. Juni 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 4. März 2025 (64/2024/15).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. März 2025 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 4. März 2025,
in die gemäss postamtlicher Bescheinigung am 14. Mai 2025 erfolglos zugestellte und mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retournierte Verfügung vom 13. Mai 2025, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 26. Mai 2025 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. Zustellfiktion),
dass der Beschwerdeführer angesichts der von ihm erhobenen Beschwerde mit Korrespondenz seitens des Bundesgerichts rechnen musste, da die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1),
dass dies hier erst recht nach Zustellung der Verfügung vom 1. April 2025 gelten muss, mit der der Beschwerdeführer ein erstes Mal aufgefordert worden war, einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass daher die vom Beschwerdeführer nicht abgeholte Verfügung vom 13. Mai 2025 als am 21. Mai 2025 zugestellt gilt,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Juni 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz