7B_499/2025 18.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_499/2025
Urteil vom 18. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Steffen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, 8010 Zürich,
B.________, Aufenthaltsort unbekannt,
Gegenstand
Verfahrenstrennung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. April 2025 (UH250108-O/U/JST).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und B.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs. Zusammengefasst wirft sie A.________ vor, unter Missbrauch der von ihm geführten Unternehmen C.________ AG (Sitz in Zug) und C.________ LLC (Sitz in Bahrain) zwischen September 2009 und Mai 2011 von insgesamt 17 Geschädigten einen Betrag von gesamthaft Fr. 28.4 Mio. ertrogen zu haben. A.________ soll im Rahmen der Betrugshandlungen vorgetäuscht haben, Unternehmen Darlehen in sehr grosser Höhe gewähren zu können (Beträge zwischen 30 und 250 Millionen US-Dollar), und von den interessierten Unternehmen Vorabzahlungen ("Up-Front-Fees") verlangt zu haben, angeblich für die Vertragsaufsetzung und -abwicklung ("Commitment Fees" in der Höhe von 0.81% der Darlehenssumme), für die Versicherung der Darlehenssumme ("Service Charges for Insurance" in der Höhe von 0.72% der Darlehenssumme) sowie "Due Dillingence Fees" im Umfang eines Fixbetrags von meistens 36'000.-- britische Pfund. Tatsächlich seien weder A.________ noch die C.________ Gruppe willens und in der Lage gewesen, die versprochenen Darlehen wie vertraglich vereinbart auszuzahlen und seien sie den Darlehensverpflichtungen kein einziges Mal nachgekommen. Stattdessen habe A.________ das von den Geschädigten erhaltene Geld für geschäftsfremde, meist private Zwecke verbraucht, beispielsweise für den Kauf (Fr. 3.03 Mio.) und die Ausstattung (Fr. 480'000.--) einer Wohnung am Vierwaldstättersee, für den Kauf von Autos der Marken Bentley (Fr. 40'000.-- Anzahlung) und Porsche (Fr. 214'000.--), für das Leasing und den Betrieb eines Privatflugzeugs (ca. Fr. 3.3 Mio.) sowie für den Kauf und Unterhalt des spanischen Fussballclubs D.________ (ca. Fr. 1.9 Mio.).
B.
A.________ und B.________ waren längere Zeit flüchtig und wurden national (B.________) und international (A.________) zur Verhaftung ausgeschrieben. A.________ wurde in der Folge in London verhaftet und am 25. September 2024 in die Schweiz ausgeliefert (vgl. Urteil 7B_981/2024 vom 20. September 2024). Der Aufenthaltsort von B.________ ist nicht bekannt. Mit Verfügung vom 20. März 2025 trennte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A.________ von jenem gegen B.________ ab. Die von A.________ dagegen erhobenen Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. April 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 4. Juni 2025 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2025 sei aufzuheben und die Strafverfahren gegen ihn und B.________ seien zu vereinigen. Eventualiter sei das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, das Strafverfahren gegen A.________ bis zur vollständigen Einvernahme von B.________ zu sistieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit einer unaufgeforderten Eingabe, welche das Datum vom 14. April 2025 trägt aber beim Bundesgericht erst am 13. Juni 2025 eingegangen ist, reichte A.________ eine an das Bezirksgericht Zürich adressierte Eingabe mit Datum vom 14. April 2025 ins Recht.
Das Bundesgericht hat die Vorakten beigezogen. Vernehmlassungen wurden einzig in Bezug auf die beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid, der die von der Staatsanwaltschaft verfügte Abtrennung des bisher in Verfahrenseinheit gegen den Beschwerdeführer und einen Mitbeschuldigten geführten Strafverfahrens schützt. Bei diesem Entscheid handelt es sich um einen anderen selbstständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Ein solcher Zwischenentscheid ist mit Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - was vorliegend nicht der Fall ist - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
1.2. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei insgesamt beurteilen soll. Sie ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 140 V 321 E. 3.6; Urteil 7B_233/2024 vom 12. April 2024 E. 1.2).
1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze den Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) und ihm drohten deshalb prozessuale Rechtsnachteile, insbesondere der Verlust der Teilnahmerechte bei den Einvernahmen des Mitbeschuldigten. Darin ist nach ständiger Rechtsprechung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu sehen (BGE 147 IV 188 E. 1.3.4 f.; Urteil 1B_529/2022 vom 16. Januar 2023 E. 1.3.2). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit Ausnahme der nachfolgenden Erwägung einzutreten.
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2; 133 IV 342 E. 2.1, je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer stützt sich über weite Teile auf eine - soweit sich die Echtheit des Dokuments durch das Bundesgericht überhaupt beurteilen lässt - mutmasslich durch das Justizministerium von Bahrain beglaubigte Erklärung von B.________. In diesem Dokument wird der mutmassliche Aufenthaltsort von B.________ genannt und wird dessen anscheinend grundsätzlich bestehende Kooperationsbereitschaft mit den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich festgehalten. Das Dokument datiert vom 19. und 22. Mai 2025. Es wurde somit nach dem vorliegend angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 30. April 2025 erstellt. Bei der Urkunde handelt es sich demnach um ein nach Art. 99 Abs. 1 BGG im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unzulässiges echtes Novum, welches nicht berücksichtigt werden kann. Alle darauf aufbauenden Rügen erweisen sich damit als unzulässig und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
Nicht einzutreten ist schliesslich auch auf die vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht am 13. Juni 2025 gemachte Eingabe mit Datum vom 14. April 2025. Diese Rechtsschrift ist an das Bezirksgericht Zürich adressiert und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die darin enthaltenen Vorbringen für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Relevanz sein sollen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch mit keinem Wort begründet. Zudem erfolgte die Eingabe nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG und ist auch deshalb unbeachtlich.
2.
Strittig ist, ob die erfolgte Verfahrenstrennung gegen den Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 Abs. 1 StPO verstösst.
2.1. Nach Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Eine Verfahrenstrennung soll dabei primär der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 214 E. 3.2; Urteile 1B_529/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.1; 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3, nicht amtl. publ. in: BGE 147 IV 188). Als sachliche Gründe kommen etwa eine drohende Verjährung oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen in Frage (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile 7B_1170/2024 vom 20. März 2025 E. 3.1.2; 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3).
2.2. Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern besonders problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will (Urteil 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2). Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung (Urteile 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3; 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3).
2.3. Da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die getrennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Die Akteneinsicht ist an (nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO). Diese Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschuldigten Person (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechtes geltend machen kann. Angesichts dieser schwer wiegenden prozessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (Urteile 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.4. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 347 E. 4.4; je mit Hinweisen).
2.5. Nach den für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der Mitbeschuldigte B.________ für die Strafverfolgungsbehörden nicht greifbar bzw. ist sein genauer Aufenthaltsort unbekannt. Der Beschwerdeführer rügt diese Feststellung zwar wiederholt als offensichtlich unrichtig, stützt sich bei seinen Vorbringen jedoch auf ein vor Bundesgericht unzulässiges echtes Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG (vgl. E. 1.4 hiervor). Damit lässt sich insoweit keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz begründen. Auszugehen ist damit vom im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhalt. Danach ist B.________ flüchtig und trotz Ausschreibung zur Verhaftung für die Strafverfolgungsbehörden seit der Eröffnung der vorliegenden Strafuntersuchung im Jahr 2011 nicht auffindbar. Dasselbe galt für den Beschwerdeführer, ehe er dank einer internationalen Fahndung in London verhaftet und am 25. September 2024 an die Schweiz ausgeliefert werden konnte (vgl. Urteil 7B_981/2024 vom 20. September 2024). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, stellt eine solche langjährige Unerreichbarkeit einer mitbeschuldigten Person im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung einen sachlichen Grund dar, der eine Verfahrenstrennung im Sinne von Art. 30 StPO rechtfertigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn zugleich auch der Eintritt der Verfolgungsverjährung droht (vgl. E. 2.6.1 hiernach).
2.6. Selbst wenn der Aufenthaltsort des Mitbeschuldigten B.________ in der Zwischenzeit bekannt wäre und sich dieser gemäss den Behauptungen des Beschwerdeführers tatsächlich kooperationsbereit zeigen sollte, verstösst die von der Vorinstanz geschützte Verfahrenstrennung aber nicht gegen Bundesrecht.
2.6.1. Zunächst datieren die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen gewerbsmässigen Betrugshandlungen gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB zwischen September 2009 und Mai 2011. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung damit 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB), sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein erstinstanzliches Urteil ergeht (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB). Unabhängig davon, ab welchem Zeitpunkt nach Art. 98 lit. a - c StGB die Verjährung konkret zu laufen beginnt, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass angesichts der weit zurückliegenden Strafhandlungen und der langen Verfahrensdauer im vorliegenden Verfahren der Eintritt der Verfolgungsverjährung konkret droht. Mit Blick auf die Schwere der untersuchten Betrugshandlungen und das damit verbundene gewichtige öffentliche Interesse an deren Aufklärung nennt die Vorinstanz damit ein weiteres sachliches Kriterium, welches die strittige Verfahrenstrennung im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung zu rechtfertigen vermag. Der Beschwerdeführer hält insoweit zwar entgegen, die Staatsanwaltschaft habe den drohenden Eintritt der Verfolgungsverjährung selber zu verantworten, da sie das Verfahren verschleppt habe. Diese Kritik stösst allerdings ins Leere, hat sich der Beschwerdeführer gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz durch seine Flucht ins Ausland dem Strafverfahren doch selber jahrelang entzogen und die Verfahrensverzögerung damit massgeblich mitzuverantworten. Eine etwaige den Strafverfolgungsbehörden anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots wird der Beschwerdeführer zudem vor dem Sachrichter geltend machen können und dieser wird dies gegebenenfalls angemessen zu berücksichtigen haben (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 135 IV 12 E. 3.6).
Nicht zu hören ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, der Mitbeschuldigte B.________ könne in Pakistan auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe noch vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung zu den untersuchten Strafvorwürfen befragt werden. Einerseits sind der Aufenthaltsort und die tatsächliche Kooperationsbereitschaft von B.________ nicht abschliessend geklärt (vgl. E. 1.4 hiervor). Andererseits würde ein Rechtshilfeverfahren erfahrungsgemäss mehrere Monate in Anspruch nehmen. Die Rügen des Beschwerdeführers beruhen somit auf Mutmassungen und es besteht demnach zum aktuellen Zeitpunkt keine hinreichende Gewähr, dass ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft überhaupt erfolgreich und vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung durchgeführt werden könnte.
2.6.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, liegt im vorliegenden Verfahren zum aktuellen Zeitpunkt auch keine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor, in welcher sich zwei Mitbeschuldigte gegenseitig die Hauptschuld zuweisen und eine Verfahrenstrennung unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) besonders problematisch wäre (vgl. E. 2.2 hiervor). Vielmehr konnte der Mitbeschuldigte B.________ nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wegen seiner Flucht ins Ausland und damit verbundenen dauernden Abwesenheit noch gar nicht zu den Vorwürfen befragt werden. Der Beschwerdeführer macht zudem selber geltend, in einer ihm vorliegenden Erklärung von B.________ vom 19. Mai 2025 entlaste ihn dieser entscheidend und nehme die Verantwortung auf sich. Soweit ersichtlich, stehen den Aussagen des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt somit keinerlei entgegenstehende Schuldzuweisungen seitens B.________ gegenüber und ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, inwiefern sich die Verfahrenstrennung zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken soll.
2.6.3. Fehl geht schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, ohne die Aussagen des Mitbeschuldigten B.________ könnten die ihm vorgeworfenen Betrugshandlungen nicht beurteilt werden. Dies ist vorliegend nicht von Relevanz, da im Zusammenhang mit der Würdigung einer Verfahrenstrennung nach Art. 30 StPO keine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen ist. Es wird vielmehr die Aufgabe des erkennenden Sachgerichts sein, die vorhandenen Beweismittel zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO) und zu entscheiden, ob das von der Staatsanwaltschaft erhobene Beweisfundament auch ohne Aussagen des Mitbeschuldigten B.________ für einen Schuldspruch ausreichend ist. Bestehen demgegenüber unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so wird das Sachgericht von der für den Beschwerdeführer günstigeren Sachlage ausgehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Seine Vorbringen, wonach seine tatsächliche Rolle im Unternehmenskonstrukt der C.________ Gruppe ohne die Aussagen von B.________ nicht beurteilt werden könne, wird der Beschwerdeführer somit noch vor dem Sachgericht vorbringen können.
2.7. Zusammengefasst stützt sich die strittige Verfahrenstrennung bei gesamthafter Würdigung sämtlicher relevanter Gesichtspunkte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf sachliche Gründe und ist daher bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 68 Abs. 1 - 3 BGG).
Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache werden die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn