7F_21/2025 19.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_21/2025
Urteil vom 19. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_224/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 31. März 2025.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 7B_224/2025 vom 31. März 2025 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2025 (UE240432-O/U) ein.
2.
A.________ stellt mit Eingabe vom 19. April 2025 (Postaufgabe) ein Revisionsgesuch und moniert diverse Rechtsverletzungen im angefochtenen Urteil, darunter den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, das rechtliche Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren. Auch sei er "aufgrund sozialer Herkunft und Status" diskriminiert worden. Weiter beanstandet er "[ü]bertriebene[n] Formalismus, fehlende Menschlichkeit und systemisches Versagen". Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die "Rückweisung an ein neues, unabhängiges Spruchgericht". Der Gesuchsteller gelangte in dieser Sache mit mehreren weiteren Eingaben an das Bundesgericht.
3.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (statt vieler: Urteile 7F_35/2024 vom 27. August 2024 E. 2.2; 9F_14/2024 vom 23. August 2024 E. 3.2.2; 5F_21/2024 vom 23. Juli 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Verfahrensgegenstand bildet vorliegend ausschliesslich das Urteil 7B_224/2025 vom 31. März 2025. Mit diesem ist das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde des Gesuchstellers eingetreten, da diese keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthalten hatte. Erwogen wurde, der Beschwerde könne nicht entnommen werden, weshalb der Gesuchsteller als Privatkläger zur Beschwerde legitimiert sei, da dieser keinen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geltend mache. Bereits daher konnte nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Zudem werde in der Beschwerde nicht dargelegt, weshalb der angefochtene Beschluss in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein solle; sie gehe insgesamt nicht über appellatorische Kritik hinaus. Auch insofern werde den Begründungsanforderungen nicht nachgekommen und sei nicht auf die Beschwerde einzutreten. Der Gesuchsteller habe ferner keine formellen Rügen erhoben, zu deren Geltendmachung er unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden könnten (sog. "Star-Praxis").
4.2. Der Gesuchsteller setzt sich in seinem Revisionsgesuch nicht mit der Begründung im angefochtenen Urteil auseinander. Mit seinen Vorbringen möchte er eine Wiedererwägung dieses Urteils erwirken. Dieses Anliegen, das sich aus sämtlichen Ausführungen ergibt, illustriert bereits der Hauptantrag des Gesuchstellers: "Aufhebung des Urteils [...] sowie [...] Rückweisung an ein neues, unabhängiges Spruchgericht". Eine Wiedererwägung erlaubt das Rechtsmittel der Revision nicht (vgl. schon E. 3 hiervor samt Verweisen). Dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte, zeigt der Gesuchsteller nicht auf und ist auch nicht ansatzweise ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere weitere offensichtlich unbegründete Revisions-gesuche ohne förmliche Erledigung zu den Akten zu legen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément