5A_490/2025 23.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_490/2025
Urteil vom 23. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Clodi,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung (Fristabnahme zur Einreichung einer Klageantwort),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Juni 2025 (PC250027-O/U).
Sachverhalt:
Die Beschwerdegegnerin reichte am 21. Mai 2021 eine Scheidungsklage nach Art. 115 ZGB ein und zog sie am 31. Oktober 2022 wieder zurück. Am 3. November 2022 machte sie eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB anhängig und der Beschwerdeführer stellte den Antrag, es sei darauf nicht einzutreten und das Verfahren zu sistieren.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 trat das Bezirksgericht Meilen auf die Scheidungsklage ein (Ziff. 1) und wies das Sistierungsgesuch ab (Ziff. 2). Ferner stellte es klar, dass das Güterrecht einstweilen nicht in ein separates Verfahren verwiesen wird (Ziff. 3). Beim Obergericht des Kantons Zürich ist gegen das Eintreten auf die Scheidungsklage ein Berufungsverfahren und gegen die beiden weiteren Dispositivziffern der Verfügung ein Beschwerdeverfahren hängig.
Nach Eingang der begründeten Scheidungsklage setzte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. April 2025 Frist zur Einreichung der Klageantwort und mit weiterer Verfügung vom 7. Mai 2025 wies es den Antrag des Beschwerdeführers auf Fristabnahme betreffend die vermögensrechtlichen Begehren ab. Auf die gegen die Verfügung vom 7. Mai 2025 erhobene Beschwerde trat das Obergericht mit Beschluss vom 10. Juni 2025 mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein.
Mit Beschwerde vom 20. Juni 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren, der obergerichtliche Beschluss sei "als nichtig festzustellen" und das Obergericht sei anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung des Bezirksgerichts, die Klageantwortfrist einstweilen abzunehmen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Abnahme der Frist zur Einreichung einer Klageantwort in einer Scheidungsangelegenheit (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG).
Dieser schliesst das Verfahren nicht ab und stellt deshalb einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es liege ein Endentscheid gemäss Art. 90 BGG vor, weil der angefochtene Entscheid das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht abgeschlossen habe, geht an der Sache vorbei: Massgeblich ist, ob das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen ist, und somit der Charakter des erstinstanzlichen Ausgangsentscheides; stellt dieser einen Zwischenentscheid dar, so ist auch der kantonal oberinstanzliche Entscheid über diesen Zwischenentscheid seinerseits ein Zwischenentscheid (BGE 137 III 390 E. 1.1; 142 III 653 E. 1.1).
2.
Zwischenentscheide können nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2).
Der Beschwerdeführer legt nicht in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegen soll, zumal die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens - welche er dahingehend behauptet, dass er im Scheidungsverfahren betreffend die Auflösung des Miteigentums an der Liegenschaft eine Widerklage erheben müsste und diesbezüglich kostenvorschusspflichtig sei - bloss einen tatsächlichen Nachteil darstellt, der in aller Regel für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid nicht ausreicht; nicht wiedergutzumachen im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG ist ein Nachteil vielmehr erst dann, wenn er auch mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 144 IV 321 E. 2.3; 148 IV 155 E. 1.1). Daran ändern der Verweis auf die hängige Klage betreffend Auflösung des Miteigentums an der Liegenschaft und die in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen des Beschwerdeführers nichts, wenn auf diese nicht eingetreten würde und die Beschwerdegegnerin auch ihre Scheidungsklage zurückzöge, in deren Rahmen sie die Auflösung des Miteigentums verlangt habe, müsste er bezüglich der Liegenschaft wieder ganz von vorne beginnen, oder allenfalls trete das Scheidungsgericht auf das von der Beschwerdegegnerin gestellte Begehren um Miteigentumsauflösung zufolge Litispendenz gar nicht ein.
Die Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG sind somit nicht genügend dargelegt.
3.
Ohnehin wäre die Beschwerde aber auch in der Sache nicht hinreichend begründet: Bereits das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, der Beschwerdeführer mache geltend, die Fristansetzung zur Klageantwort vor dem Berufungsentscheid über das Eintreten auf die Scheidungsklage widerspreche der Prozessökonomie und verursache ihm einen hohen Kostenaufwand, aber die blosse Verteuerung des Verfahrens genüge nicht, um einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen, zumal der Beschwerdeführer bei Obsiegen durch die Beschwerdegegnerin zu entschädigen wäre. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Erwägung rechtsfehlerhaft sein sollte oder er im kantonalen Beschwerdeverfahren hinreichend einen anderen Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dargelegt hätte und das Obergericht deshalb in rechtsverletzender Weise auf seine Beschwerde nicht eingetreten wäre. Das blosse Nachschieben von angeblichen Gründen vor Bundesgericht ist ungeeignet zur Darlegung, inwiefern solche bereits vor Obergericht vorgetragen worden wären, und es fehlt bei den nachträglichen Vorbringen an der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges (vgl. dazu BGE 134 III 524 E. 1.3; 143 III 290 E. 1.1; 146 III 203 E. 3.3.4).
4.
Was schliesslich die Behauptung anbelangt, der angefochtene Beschluss sei nichtig, so betrifft dies zwar nicht die Eintretensfrage (dazu E. 2), aber eine Nichtigkeit müsste von Amtes wegen beachtet werden, weshalb vorliegend kurz darauf einzugehen ist, obwohl die Beschwerde auch diesbezüglich offensichtlich unzureichend begründet ist. Der Beschwerdeführer beschränkt sich nämlich auf die abstrakte Behauptung, gemäss Art. 238 lit. h ZPO reiche die blosse Unterzeichnung des Entscheides durch die Gerichtsschreiberin nicht und überdies habe nicht die im Rubrum ausgewiesene Gerichtsschreiberin, sondern eine unbekannte Person den Beschluss unterzeichnet und es sei für diese Person auch keine Vertretungsvollmacht aktenkundig.
Gemäss Art. 238 lit. h ZPO müssen Verfügungen und Entscheide "die Unterschrift des Gerichts" enthalten. Die Gerichtsorganisation ist aufgrund des zuteilenden Vorbehalts in Art. 3 ZPO allerdings Sache der Kantone. Deshalb wird namentlich durch das kantonale Recht festgelegt, wer gerichtliche Verfügungen und Entscheide im Sinn von Art. 238 lit. h ZPO zu unterzeichnen hat, wobei diese Kompetenz bundesrechtskonform auch der Gerichtsschreiberin zugewiesen werden kann (Urteile 4A_615/2013 vom 4. April 2014 E. 4; 4A_184/2017 vom 16. Mai 2017 E. 2; 4A_404/2020 vom 17. September 2020 E. 3; 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3.1; 5A_726/2022 vom 28. September 2022 E. 3).
Für den Kanton Zürich legt § 136 GOG/ZH (LS 211.1) fest, dass Endentscheide kumulativ durch ein Mitglied des Gerichts und eine Gerichtsschreiberin sowie alle anderen Entscheide - und um einen solchen handelt es sich bei einem Zwischenentscheid - alternativ durch ein Mitglied des Gerichts oder eine Gerichtsschreiberin unterzeichnet werden (vgl. dazu Urteile 5A_726/2022 vom 28. September 2022 E. 3; 5A_235/2025 vom 13. Mai 2025 E. 4).
Vorliegend ist die Gerichtsbesetzung aus dem Rubrum ersichtlich, insbesondere dass C.________ im Sinn von § 133 Abs. 1 GOG/ZH als Gerichtsschreiberin am angefochtenen Beschluss mitgewirkt hat. Ebenfalls ist transparent erkennbar, dass in deren Vertretung Gerichtsschreiberin D.________ den Beschluss unterzeichnet hat, denn sie hat nicht nur ihrer Unterschrift den Vermerk "i.V." vorangestellt, sondern zusätzlich ihren Namen auch noch in Blockschrift festgehalten. Dass es sich bei beiden Damen um Gerichtsschreiberinnen der urteilenden I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich handelt, ist sodann ohne Weiteres öffentlich zugänglich (vgl. www.gerichte-zh.ch > Organisation > Obergericht > Kammern > I Zivilkammer) und es bedarf im Übrigen auch keiner Erteilung einer Spezialvollmacht an eine Gerichtsschreiberin, welche vom Obergericht im Sinn von § 41 GOG/ZH als solche angestellt ist.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache ist das Gesuch um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
7.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli