1C_350/2024 21.05.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_350/2024
Urteil vom 21. Mai 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, Müller, Merz,
Gerichtsschreiberin Hänni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch B.________,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts,
Abteilung VI, vom 8. Mai 2024 (F-1531/2023).
Sachverhalt:
A.
Der im Jahr 1965 geborene türkische Staatsangehörige A.________ reiste am 21. September 1994 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 13. September 1996 wurde er als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl.
B.
Am 11. Juni 2019 reichte A.________ bei der Gemeinde Arth ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein. Am 15. Juli 2020 erteilte die Einbürgerungsbehörde der Gemeinde A.________ das Gemeindebürgerrecht.
B.a. Mit Strafbefehl vom 11. August 2020 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri den Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Selbstunfall mit Kollisionsfolge wegen Übermüdung) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 900.--. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
B.b. Aufgrund dieses Strafregistereintrages stellte das Departement des Innern des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 15. April 2021 fest, das Einbürgerungsgesuch von A.________ bleibe bis am 11. August 2025 sistiert. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. März 2022 in Bezug auf die Dauer der Sistierung teilweise gut, hob den Regierungsratsbeschluss auf und wies das Departement des Innern an, das Einbürgerungsgesuch von A.________ bis am 11. August 2022 zu sistieren und anschliessend weiterzubearbeiten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
B.c. Am 15. August 2022 beantragte das Departement des Innern für A.________ die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Mit Verfügung vom 9. März 2023 lehnte das Staatssekretariat für Migration SEM dieses Gesuch aufgrund des getrübten strafrechtlichen Leumunds ab.
C.
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Mai 2024 ab.
D.
Dagegen führt A.________ mit Eingabe vom 8. Juni 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei ihm die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das SEM hat ebenfalls auf eine Stellungnahme verzichtet, unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Urteils.
E.
Das Bundesgericht hat die Sache am 21. Mai 2025 öffentlich beraten.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Nicht-Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG; BGE 149 I 91 E. 2). Insbesondere greift der Ausschlussgrund nach Art. 83 lit. b BGG nicht (BGE 149 I 91 E. 2). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders betroffen, zumal ihm die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung nicht erteilt wurde. Er ist daher zur Beschwerde nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
2.
Die Vorinstanz hat entschieden, der Beschwerdeführer erfülle die Einbürgerungsvoraussetzung des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht; ihm sei somit die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung nicht zu erteilen.
Zur Begründung führte sie aus, dem SEM komme bei der Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen ein grosser Spielraum zu. Um die Rechtssicherheit und die Rechtsgleichheit zu gewährleisten, habe es die Integrationskriterien des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) und der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01) im Handbuch Bürgerrecht - einer vollzugslenkenden Verwaltungsverordnung - präzisiert. Zu dem vorliegend einschlägigen Art. 4 Abs. 3 BüV enthalte das Handbuch Bürgerrecht eine Skala und eine Wartezeitentabelle, welche die Schwere der verhängten Strafe berücksichtige. Dies erscheine sachdienlich, da die Integrationskriterien, die in der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen BüV präzisiert worden seien, darauf abzielten, die Einbürgerung zu verschärfen.
Für Einbürgerungsgesuche ab dem 1. Januar 2018 halte das Handbuch Bürgerrecht fest, dass bei einer bedingten Geldstrafe von mehr als 30 und höchstens 90 Tagessätzen nach Ablauf und bei Bewährung während der Probezeit eine Wartefrist von drei Jahren für die Behandlung des Gesuchs um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung zu berücksichtigen sei. Vorliegend sei der Beschwerdeführer im August 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden. Sein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung müsse daher abgelehnt werden, weil die Wartefrist noch nicht abgelaufen sei. Diese Praxis des SEM finde ihre rechtliche Grundlage in Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG und in Art. 4 Abs. 3 BüV. Vorliegend bestehe kein sachlicher Grund, vom Handbuch Bürgerrecht und der darin enthaltenen Wartezeitentabelle abzuweichen.
Schliesslich müssten die in Art. 12 Abs. 1 BüG festgelegten Kriterien kumulativ vorliegen. Das SEM habe also keine Gesamtprüfung der Integration des Beschwerdeführers vornehmen müssen. Die Nichtbeachtung der Rechtsordnung stelle an sich schon ein Hindernis für eine Einbürgerung dar.
3.
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Anwendung der im Handbuch Bürgerrecht vorgesehenen Wartefrist von 3 Jahren und die daraus resultierende Nicht-Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung verletze Art. 11, Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 3 BüV sowie Art. 5, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV.
Zur Begründung führt er aus, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse die Integration einer gesuchstellenden Person nach den gesamten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, wobei eine Schwäche in einem Kriterium durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden könnten (Mankoausgleich). "Killerkriterien", wie sie die Vorinstanz anwende, seien nicht anerkannt. Die Verpflichtung, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, ergebe sich aus Art. 12 BüG, welcher bloss beispielhafte und nur relativ kumulative Integrationskriterien enthalte. Dem Gesetz untergeordnete Rechtssätze oder Verwaltungsverordnungen dürften daher nicht das Gegenteil statuieren.
Das Handbuch Bürgerrecht sei für die Gerichte nicht verbindlich. Die automatische Übernahme der dort enthaltenen Wartezeitentabelle führe im vorliegenden Fall dazu, dass seine Integration einzig aufgrund des fahrlässigen Sekundenschlafs verneint werden dürfe. Dies sei nicht zulässig, da diese Verurteilung nicht erheblich sei, wenn alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt würden. Aus einer Gesamtwürdigung ergebe sich vielmehr, dass er insgesamt ausserordentlich gut integriert sei. Er habe hier seine Kinder grossgezogen, betreibe ein Restaurant in Goldau mit mehreren Angestellten, habe geordnete, ausgezeichnete persönliche und finanzielle Verhältnisse, unterhalte viele soziale Kontakte und kenne die gesellschaftlichen Verhältnisse, Lebensgewohnheiten und Gebräuche sehr gut. Zudem sei er Sponsor von verschiedenen lokalen Vereinen und auch aktives Mitglied im Skiclub. Mit anderen Worten werde das Manko der Verurteilung wegen fahrlässigen Sekundenschlafs mehr als nötig von allen anderen Integrationskriterien wettgemacht. Insgesamt sei er ausgezeichnet integriert und erfülle darum die Voraussetzungen für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.
Weiter ist der Beschwerdeführer der Auffassung, selbst wenn entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Gesamtwürdigung der Integrationskriterien vorgenommen würde, erfülle er das Kriterium nach Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG. Ein Mankoausgleich sei gar nicht nötig. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, er beachte die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht, bloss weil er fahrlässig einen Selbstunfall verursacht habe, indem er übermüdet Auto gefahren sei. Es handle sich einfach um einen dummen Fehler, der zwar sanktioniert werden müsse, jedoch nichts über seine Integration aussage.
4.
4.1. Nach Art. 11 Abs. 1 BüG erfordert die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (lit. b) und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
Eine erfolgreiche Integration zeigt sich nach Art. 12 Abs. 1 BüG insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a); in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (lit. c); in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d); und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (lit e).
4.2. Der in Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird in Art. 4 BüV konkretisiert.
Nach Art. 4 Abs. 1 BüV gelten Bewerberinnen und Bewerber als nicht erfolgreich integriert, wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachten, dass sie gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachten (lit. a); wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllen (lit. b); oder nachweislich Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, oder Kriegsverbrechen öffentlich billigen oder dafür werben (lit. c).
Art. 4 Abs. 2 BüV enthält sodann eine Liste von Fällen, in denen ein den lit. a-e entsprechender Eintrag im Strafregister-Informationssystem VOSTRA zur Schlussfolgerung führt, der Bewerber oder die Bewerberin sei nicht integriert. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn im VOSTRA ein sie betreffender Eintrag mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen einsehbar ist, sofern sich der oder die Betroffene in der Probezeit nicht bewährt hat (Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV).
In allen anderen Fällen, in denen im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein Eintrag für das SEM einsehbar ist - d.h. unter anderem im Falle einer bedingten Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen (mit bestandener Probezeit) -, entscheidet dieses unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich ist. Eine erfolgreiche Integration darf nicht angenommen werden, solange eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist (Art. 4 Abs. 3 BüV).
Gemäss dem Erläuternden Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) betreffend den Entwurf zur BüV vom April 2016 auferlegt das SEM gestützt auf Art. 4 Abs. 3 BüV der einbürgerungswilligen Person je nach Höhe der Sanktion eine Wartefrist. Dies erlaube dem SEM, die Integrationsbemühungen der einbürgerungswilligen Person über eine längere Zeitdauer beobachten zu können. Im Erläuternden Bericht steht weiter, das SEM werde "aller Voraussicht nach eine Wartezeit von drei Jahren verhängen bei einer bedingten oder teilbedingten Geldstrafe von mehr als 30 Tagessätzen bis zu 90 Tagessätzen (...) " (Erläuternder Bericht des EJPD betreffend den Entwurf zur BüV vom April 2016, S. 13).
In einer vollzugslenkenden Verwaltungsverordnung - dem Handbuch Bürgerrecht - hat das SEM Art. 4 Abs. 3 BüV in der Tat Wartezeiten für verschiedene Strafhöhen und -arten festgelegt. Für Strafen bis höchstens 30 Tagessätzen sieht das Handbuch Bürgerrecht keine zusätzliche Wartefrist vor: Das SEM behandelt das Gesuch also ab Ablauf der Probezeit. Für bedingte Geldstrafen von mehr als 30 und höchstens 90 Tagessätzen sieht das Handbuch Bürgerrecht für die Behandlung des Gesuchs durch das SEM hingegen eine Wartefrist von drei Jahren nach Ablauf der Probezeit vor, wenn sich die Bewerberin oder der Bewerber während der Probezeit bewährt hat (Handbuch Bürgerrecht, Kapitel 3, Tabelle 6, S. 36; einsehbar unter www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht). Das Handbuch Bürgerrecht enthält zudem an gleicher Stelle einen Hinweis, wonach das SEM die Wartezeit bis aufs Doppelte verlängern könne, wenn das Verhalten der gesuchstellenden Person das Risiko einer Missachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als erheblich erscheinen lässt.
4.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beurteilung der Integration als Prozess gegenseitiger Annäherung zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung zu verstehen. Die zugezogene Person soll am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der hiesigen Gesellschaft teilhaben. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen. Erfolgreiche Integration setzt den Willen der Zugewanderten wie auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus. Durch ihre Teilhabe bekundet die ausländische Person ihren Willen, auf die Einheimischen zuzugehen und sich mit den sozialen und kulturellen Lebensbedingungen an ihrem Wohnort auseinanderzusetzen (BGE 146 I 49 E. 2.5; 141 I 60 E. 3.5; 138 I 242 E. 5.3).
Die Beurteilung, ob eine einbürgerungswillige Person erfolgreich integriert ist, hat unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte zu erfolgen. Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall. Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, so lange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (BGE 146 I 49 E. 4.4). Diese in Anwendung des alten Bürgerrechtsgesetzes ergangene Rechtsprechung ist unter dem neuen Bürgerrechtsgesetz weiterhin gültig (Urteil 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023, E. 2.1).
Im Übrigen richten sich Verwaltungsverordnungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an die Behörden und sind für die Gerichte nicht verbindlich (BGE 148 V 144 E. 3.1.3; 141 III 401 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Sie sind jedoch zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 148 V 144 E. 3.1.3; 141 III 401 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
4.4. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Sekundenschlafs mit seinem Auto einen Selbstunfall verursacht hat und deshalb per Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt wurde.
Aufgrund dieser Verurteilung kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle das Kriterium des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht. Sie bestätigte dabei die im Handbuch Bürgerrecht verankerte Praxis, wonach im Falle von bedingten Geldstrafen von mehr als 30 und höchstens 90 Tagessätzen eine Wartefrist von 3 Jahren zu beachten sei. Zu den weiteren Integrationskriterien hat sich die Vorinstanz nicht geäussert und hat dementsprechend auch keine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte vorgenommen. Vielmehr hat sie ausgeführt, die Nichtbeachtung der Rechtsordnung stelle an sich schon ein Hindernis für eine Einbürgerung dar.
Diese Ausführungen widersprechen der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 BüG, wonach die Beurteilung, ob eine Person erfolgreich integriert ist, unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte zu erfolgen hat. Die Vorinstanz hat sich in unzulässiger Weise auf ein einziges Kriterium - das Nichtbeachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - gestützt, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen. Gleichzeitig hat sie nicht ausgeführt, inwiefern der angeführte Mangel bei diesem Kriterium - die erwähnte Verurteilung wegen Übermüdung am Steuer - entscheidend ins Gewicht falle. Der Verweis auf das Handbuch Bürgerrecht bzw. auf zwei ihrer eigenen Urteile aus den Jahren 2023 und 2021 ersetzt weder eine Gesamtwürdigung noch eine Begründung, inwiefern die erwähnte Verurteilung für sich allein im vorliegenden Fall bereits entscheidend sein sollte für die mangelnde Integration des Beschwerdeführers.
4.5. Die vorinstanzlichen Ausführungen widersprechen auch Art. 4 Abs. 3 BüV, welcher dem SEM - anders als Abs. 1 und Abs. 2 desselben Artikels - ausdrücklich ein Ermessen beim Entscheid überträgt, ob die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist oder nicht ("...entscheidet das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion..."). Diese Formulierung macht klar, dass die Sanktion lediglich eines von mehreren Kriterien darstellt, die bei der Beurteilung der Integration zu berücksichtigen sind. Auch deshalb ist es nicht zulässig, eine erfolgreiche Integration in diesen Fällen gleichsam automatisch zu verneinen. Das SEM und danach auch die Vorinstanz haben das ihnen zukommende Ermessen unterschritten, indem sie sich einzig auf das Handbuch Bürgerrecht und die dort verankerten Wartefristen abgestützt haben, ohne weitere relevante Elemente des Einzelfalls in den Entscheid einfliessen zu lassen.
Vor diesem Hintergrund lässt die schematische Anwendung der im Handbuch Bürgerrecht verankerten Wartefrist durch die Vorinstanz keine dem Einzelfall angepasste Auslegung von Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG und Art. 4 Abs. 3 BüV zu. Insofern erweist sich die Anwendung des Handbuchs Bürgerrecht und infolgedessen auch das Vorgehen der Vorinstanz im vorliegenden Fall als bundesrechtswidrig.
4.6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob auch das Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheids - d.h. die Nicht-Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung - bundesrechtswidrig ist.
5.
Wie bereits erwähnt, ist bei der Beurteilung, ob eine einbürgerungswillige Person erfolgreich integriert ist, die Fokussierung auf ein einziges Kriterium nur dann zulässig, wenn diese bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht fällt. Andernfalls ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte vorzunehmen.
Es gilt somit zunächst zu prüfen, ob die geltend gemachte Nichtbeachtung der Rechtsordnung durch den Beschwerdeführer, d.h. dessen Verurteilung wegen Übermüdung am Steuer, bei der Beurteilung der Integrationskriterien bereits für sich allein erheblich ins Gewicht fällt.
5.1. Der Beschwerdeführer wurde wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Übermüdung) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 900.-- verurteilt. Gemäss Begründung des Strafbefehls ist der Beschwerdeführer am Steuer eines Personenwagens kurz eingenickt, in der Folge von der Fahrbahn abgekommen und frontal mit einem Kandelaber kollidiert (Selbstunfall). Er habe sich hinter das Steuer gesetzt, obwohl er Ermüdungserscheinungen hätte erkennen müssen.
5.2. Zwar stellt das Einnicken am Steuer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine grobe Fahrlässigkeit dar und wiegt das Verschulden des Fahrzeuglenkers oder der Fahrzeuglenkerin in strassenverkehrsrechtlicher Hinsicht in aller Regel schwer (BGE 126 II 206 E. 1.a; Urteil 6B_26/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4.4). Insofern trifft die Auffassung des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht zu, wenn er ausführt, es handle sich dabei nur um einen "kleinen", "dummen Fehler". Vielmehr ist es eine ernst zu nehmende, strafrechtlich relevante Missachtung der Strassenverkehrsregeln. Die Sanktion, zu welcher der Beschwerdeführer verurteilt wurde, ist jedoch nicht hoch: so ist unbestritten, dass sie nicht die Schwere jener Strafen erreicht, die in Art. 4 Abs. 2 lit. a-d BüV aufgeführt sind und dass der Beschwerdeführer sich in der zwei-jährigen Probezeit bewährt hat (Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV e contrario). Innerhalb der Bandbreite von Strafen, die gemäss Handbuch Bürgerrecht eine Wartefrist von drei Jahren auslösen - Strafen von mehr als 30 und höchsten 90 Tagessätzen -, befindet sich die Sanktion des Beschwerdeführers (40 Tagessätze) zudem an der unteren Grenze. Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, die Rechtsordnung in einer anderen Weise oder zu einem anderen Zeitpunkt nicht beachtet zu haben.
Angesichts all dieser Elemente kann nicht von einer erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die einmalige und relativ milde Verurteilung wegen Übermüdung am Steuer fällt bei der Beurteilung nach dem Bürgerrechtsgesetz, ob der Beschwerdeführer erfolgreich integriert ist, für sich allein nicht erheblich ins Gewicht (in diesem Sinne auch MERZ/VON RÜTTE, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 22.50 S. 1249 f. sowie FANNY DE WECK, in: Migrationsrecht, Kommentar, 5. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 12 BüG). Damit wird eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte notwendig; diese ist - soweit möglich - im Folgenden vorzunehmen.
6.
6.1. Weder das SEM noch die Vorinstanz haben sich direkt zu den restlichen Integrationskriterien geäussert. Immerhin hat die Vorinstanz ausgeführt, es handle sich beim Beschwerdeführer um eine Person, "die sich mit Ausnahme eines einzigen Vergehens auf ein scheinbar vorbildliches Verhalten berufen" könne.
6.2. Hingegen hat das Schwyzer Verwaltungsgericht im Urteil vom 30. März 2022, in welchem es die Dauer der Sistierung des Einbürgerungsverfahrens vor dem Departement des Innern des Kantons Schwyz von fünf auf zwei Jahre reduziert hat, alle massgeblichen Aspekte der Integration des Beschwerdeführers wie folgt gewürdigt.
"[Der Beschwerdeführer] führt seit 2007 erfolgreich ein Restaurant in der Gemeinde Arth, zumal er gemäss eigener Aussage neben sich und seiner Ehefrau fünf weitere Angestellte zu beschäftigen vermag (...). Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind geordnet (keine Betreibungen, keine Schulden, kein Bezug von wirtschaftlicher Hilfe und die Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie sind gedeckt; [...]). Durch seine Tätigkeit im Restaurant schafft der Beschwerdeführer zum einen Arbeitsplätze, zum andern hat er regen Kontakt zur einheimischen Bevölkerung. Diese bestätigen sodann u.a. als Referenzperson, dass er geschätzt wird, nicht nur als freundlicher Gastgeber, sondern auch als Person, welche sich für die persönlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Belange seiner Gäste und seiner Gemeinde interessiert, sich an Gesprächen und Diskussionen beteiligt und mit seinem Restaurant Raum für gemütliches Zusammensein, Vereinstätigkeiten oder politische Zusammenkünfte schafft. Seine Referenzen (u.a. von einem amtierenden SP- und einem ehemaligen SVP-Kantonsrat) zeigen die breite lokale Unterstützung, welche der Beschwerdeführer geniesst. Des Weiteren unterstützt er als Mitglied oder mittels Sponsoring verschiedenste sportliche und kulturelle Vereine in ihrer Tätigkeit. Er besucht mit seiner Frau verschiedene Anlässe in der Gemeinde und durch ihre Hobbies, insbesondere das Wandern (aber auch Skifahren und Biken), ist dem Ehepaar u.a. die Geografie der Schweiz gut bekannt. Die guten Kenntnisse der schweizerischen Geografie, Geschichte, Politik und Gesellschaft, vermochte der Beschwerdeführer sodann bei einer schriftlichen Prüfung sowie bei der mündlichen Anhörung aufzuzeigen. Auch die sprachliche Verständigung in Wort und Schrift ist für den Beschwerdeführer kein Problem. Die Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau ist ebenfalls gegeben. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers traue sie sich die schriftliche Sprachprüfung leider nicht zu. Bei Gesuchseinreichung wies der Beschwerdeführer sodann einen tadellosen Leumund auf (...). Eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz liegt nicht vor. Bei Gesuchseinreichung war sodann eine Nichtbeachtung der schweizerischen Rechtsordnung nicht aktenkundig und es gab auch keine Anhaltspunkte für eine Missachtung gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Verfügungen bzw. für die Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privat-rechtlicher Verpflichtungen. Mithin erfüllte der Beschwerdeführer bei Gesuchseinreichung sämtliche Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung ohne Beanstandung. Dementsprechend wurde ihm mit Beschluss der Einbürgerungsbehörde Arth vom 15. Juli 2020 ohne weiteres das Gemeindebürgerrecht erteilt."
6.3. Es liegen dem Bundesgericht keine Anhaltspunkte vor, wonach diese, in einem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Verwaltungsgerichts Schwyz enthaltenen Sachverhaltselemente und deren Würdigung im Zeitpunkt des Urteils nicht hätten zutreffen sollen. Eine Gesamtwürdigung der Integrationskriterien aufgrund dieser Elemente hätte a priori zum Schluss geführt, der Beschwerdeführer sei gesamthaft betrachtet gut integriert. Das Manko der bereits mehrfach erwähnten Verurteilung wäre sowohl durch die ansonsten einwandfreie Beachtung der Rechtsordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG) sowie durch die ausgewiesenen Stärken bei den anderen Kriterien (Art. 12 Abs. 1 lit. b-e BüG) ohne Weiteres ausgeglichen worden.
Da sich das SEM in seinem Entscheid jedoch nicht zu den weiteren Integrationskriterien geäussert hat, ist die Sache an dieses zurückzuweisen. Sind die formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu (Art. 13 Abs. 3 BüG).
7.
Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Sache ist an das SEM zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Das SEM hat den nicht anwaltlich, aber qualifiziert vertretenen Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG und Art. 9 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung an die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird an das SEM zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das SEM hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verlegung der Kosten und Entschädigungen für die vorinstanzlichen Verfahren neu festzusetzen.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Hänni