2C_427/2024 22.05.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_427/2024
Urteil vom 22. Mai 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Zulagen für verkäste Milch und Fütterung ohne Silage,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 9. Juli 2024 (B-3735/2023).
Sachverhalt:
A.
Der Milchproduzent A.________ lieferte u.a. von Januar bis März 2009 Milch an die B.________, welcher das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) damals die Zulagen für verkäste Milch und Fütterung ohne Silage zwecks Weiterleitung an die Produzenten ausrichtete. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten zahlte die B.________ A.________ für die Monate Januar, Februar und März 2009 weder Milchgeld noch Zulagen aus. Ende Mai 2009 entschied die B.________, dass ihre Mitglieder die Milch frei verkaufen müssten. Daraufhin schloss A.________ mit der C.________ AG einen Milchliefervertrag ab und trat ihr seine Forderungen gegenüber der B.________ aus den von Januar bis Mai 2009 erfolgten Milchlieferungen ab. In der Folge zahlte auch die C.________ AG A.________ weder Milchgeld noch Zulagen für die Monate Januar, Februar und März 2009 aus. Im Februar 2012 wurde über sie der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde im November 2018 geschlossen. Aus der Konkursmasse erhielt A.________ nichts.
B.
Im Dezember 2021 forderte A.________ vom BLW die Auszahlung der offenen Zulagen für verkäste Milch und Fütterung ohne Silage für die Monate Januar, Februar und März 2009. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 wies das BLW die Zulagenforderung ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 9. Juli 2024 abwies, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2024 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem BLW einen Anspruch auf Ausrichtung der Zulagen für verkäste Milch und Fütterung ohne Silage für die Monate Januar, Februar und März 2009 hat, sowie das BLW anzuweisen, ihm diese Zulagen in Höhe von Fr. 9'031.65 zuzüglich 5% Zins ab Juli 2009 auszuzahlen.
Das BLW reichte am 14. November 2024 eine Vernehmlassung ein. Es beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer replizierte am 28. November 2024. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein verfahrensabschliessender Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Die Streitsache fällt nicht unter einen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG, namentlich nicht unter jenen nach Art. 83 lit. k BGG, da auf die Zulagen für verkäste Milch und Fütterung ohne Silage ein Anspruch besteht (vgl. dazu E. 5.3 hiernach; vgl. auch Urteil 2C_403/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 1.1). Sodann ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), pru?ft jedoch unter Beru?cksichtigung der allgemeinen Ru?ge- und Begru?ndungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Ru?ge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis).
3.
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht bestätigte, dass dem Beschwerdeführer gegenüber dem BLW kein Anspruch auf Auszahlung der Zulagen für verkäste Milch und Fütterung ohne Silage für die Monate Januar, Februar und März 2009 zukommt. Die Vorinstanz verneinte den besagten Anspruch mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der mit der C.________ AG im Mai/Juni 2009 vereinbarten Forderungsabtretung nicht mehr Gläubiger der streitgegenständlichen Zulagenforderung sei. Ob sich das BLW (auch) auf deren Verjährung berufen könne, liess die Vorinstanz offen (vgl. E. 5 und 6 des angefochtenen Urteils).
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (und Art. 29 VwVG) verletzt, indem sie nicht geprüft habe, ob sich das BLW auf die Verjährung der vorliegend strittigen Zulagenforderung berufen durfte.
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von den Verwaltungsbehörden und Gerichten, dass sie die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sie sich in der Entscheidbegründung mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 149 V 156 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Behörden können sich mithin auf die für den Entscheid zentralen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber zumindest so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass es ihm möglich ist, den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anzufechten (Urteile 2C_189/2024 vom 4. November 2024 E. 5.1; 2C_501/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 3.2; vgl. auch BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.2. Dass die Vorinstanz die Zulässigkeit der Verjährungseinrede nicht mehr prüfte, nachdem sie zum Schluss gekommen war, dass der Beschwerdeführer die Zulagenforderung abgetreten habe, ist mit Blick auf Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörden nicht dazu, sich im Rahmen von Eventualerwägungen bzw. obiter dicta zu nicht (mehr) entscheiderheblichen Vorbringen zu äussern (Urteil 2C_97/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2). Die Gehörsverletzungsrüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet.
5.
In Bezug auf die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst auf die landwirtschaftsrechtliche Ausgangslage einzugehen.
5.1. Auf den vorliegenden Sachverhalt sind in zeitlicher Hinsicht das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) in der Fassung vom 1. August 2008 (nachfolgend: aLwG) sowie die Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV; SR 916.350.2) in der (ursprünglichen) Fassung vom 1. Januar 2009 (nachfolgend: aMSV) anwendbar (vgl. in diesem Kontext BGE 150 V 323 E. 4.2; 149 II 320 E. 3; 144 V 210 E. 4.3.1). Dies wird seitens des Beschwerdeführers zu Recht nicht bestritten.
5.2. Gemäss Art. 38 aLwG kann der Bund für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, eine Zulage an die Produzenten ausrichten (Abs. 1), wobei der Bundesrat die Höhe der Zulage und die Voraussetzungen bestimmt (Abs. 2). Für Milch, die zu Käse verarbeitet wird und aus einer Produktion ohne Silagefütterung stammt, wird den Produzenten eine Zulage entrichtet, deren Höhe und Voraussetzungen der Bundesrat festlegt (vgl. Art. 39 Abs. 1 und 2 aLwG). Nach Art. 1 Abs. 1 aMSV beträgt die Zulage für verkäste Milch 15 Rappen; sie wird den Produzenten pro Kilogramm ausgerichtet, wenn die Milch zu Käse oder Rohziger verarbeitet wird. Für die von Kühen ohne Silagefütterung stammende Milch, die ohne Zusatzstoffe und ohne Behandlungsmethoden wie Pasteurisation verarbeitet wurde, richtet der Bund den Produzenten zusätzlich eine Zulage von 3 Rappen pro Kilogramm verkäster Milch aus, wenn diese zu Käse der Festigkeitsstufen extrahart, hart oder halbhart verarbeitet wird (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 3 aMSV).
5.3. Entgegen dem Wortlaut von Art. 38 Abs. 1 aLwG, wonach der Bund den Milchproduzenten für verkäste Milch eine Zulage ausrichten kann, liegt es nicht im Ermessen des Bundes, ob er die Zulage ausbezahlt oder nicht. Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 1 aMSV erfüllt, haben die Milchproduzenten mithin einen Anspruch auf Ausrichtung der Zulage von 15 Rappen pro Kilogramm (vgl. Botschaft vom 12. Februar 2020 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2022 [AP22+], in: BBl 2020 3955, S. 4031; vgl. auch Urteil 2C_403/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 1.1, 3.2 und 4.1). Dies ergibt sich heute direkt aus Art. 38 Abs. 1 LwG, welcher seit dem 1. Januar 2025 - in Übereinstimmung mit dem seit jeher als Anspruchsnorm formulierten Art. 39 Abs. 1 LwG (betreffend die Zulage für Fütterung ohne Silage) - bestimmt, dass den Milchproduzenten für verkäste Milch eine Zulage ausgerichtet wird.
5.4. Art. 6 lit. a aMSV sieht vor, dass die Milchverwerter dazu verpflichtet sind, die Zulagen für verkäste Milch und Fütterung ohne Silage innert Monatsfrist den Produzenten, von denen sie die zu Käse verarbeitete Milch gekauft haben, weiterzugeben. Im Urteil 2C_403/2017 vom 4. Dezember 2018 hielt das Bundesgericht fest, dass diese Verordnungsbestimmung nichts daran ändere, dass die Milchproduzenten für die besagten Zulagen anspruchsberechtigt sind und Schuldner der Zulagen der Bund ist. Die Zwischenschaltung des Milchverwerters diene einzig der administrativen Vereinfachung in der Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Weder aus Art. 6 lit. a MSV noch aus dem Gesetz lasse sich jedoch ableiten, dass der Bund durch die Überweisung der Zulagen an den Milchverwerter von seiner Schuld gegenüber dem Produzenten befreit werde. Damit komme dem Milchverwerter lediglich die Funktion eines Erfüllungsgehilfen des Bundes bei der administrativen Abwicklung der Auszahlung der Zulagen zu. Die mit diesem Auszahlungsmodus verbundenen Risiken seien somit allein dem Bund zuzurechnen (vgl. E. 3.2; vgl. auch Urteil 2C_792/2018 vom 23. April 2019 E. 9; vgl. ferner - mit Blick auf Art. 38 Abs. 1bis und Art. 39 Abs. 1bis LwG - Botschaft AP22+, a.a.O., S. 4031 f.).
6.
Letztinstanzlich ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das Landwirtschaftsrecht gegenüber dem Bund grundsätzlich ein Anspruch auf Ausrichtung der Zulagen für verkäste Milch und Fütterung ohne Silage für die Monate Januar, Februar und März 2009 zukommt. Strittig und im Nachfolgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer trotz der im Mai/Juni 2009 mit der C.________ AG vereinbarten Forderungsabtretung Gläubiger der Zulagenforderung geblieben ist oder nicht.
6.1. Die zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ AG am 30. Mai / 13. Juni 2009 getroffene Vereinbarung ("Vereinbarung Forderungsabtretung/Schuldübernahme") lautet folgendermassen:
"[Der Beschwerdeführer] besitzt gegenüber der B.________ gemäss der einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung darstellenden Kopien der Abrechnungen aus Milchlieferungen in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Mai 2009 eine Forderung. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien was folgt: [Der Beschwerdeführer] tritt hiermit seine Forderung gegenüber der B.________ an die [C.________] AG ab und die [C.________] AG übernimmt die entsprechende Schuld gegenüber [dem Beschwerdeführer]. Dementsprechend ist neu die [C.________] AG Gläubigerin der Forderung gegenüber der B.________ und gleichzeitig Schuldnerin einer identischen Forderung gegenüber [dem Beschwerdeführer]. Die [C.________] AG wird der B.________ dieses Geschäft notifizieren."
6.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe seine Forderungen gegenüber der B.________ aus Milchlieferungen u.a. für die Monate Januar, Februar und März 2009 vollumfänglich an die C.________ AG abgetreten, d.h. im Sinn der analog anwendbaren Art. 164 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) zediert. Soweit die B.________ in Bezug auf die Zulagenschuld des Bundes lediglich als dessen Erfüllungsgehilfin agiert habe, sei auch die Zulagenforderung des Beschwerdeführers gegenüber dem Bund an die C.________ AG abgetreten worden. Dies deshalb, weil die Zulagen für verkäste Milch und Fütterung ohne Silage in den Abrechnungen für die von Januar bis März 2009 seitens des Beschwerdeführers getätigten Milchlieferungen nicht separat ausgewiesen seien (vgl. E. 5.4-5.8 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen stünden der Zession der vorliegend strittigen Zulagenforderung weder ein gesetzliches Abtretungsverbot noch eine Vereinbarung noch die Natur des Rechtsverhältnisses entgegen (vgl. E. 6 des angefochtenen Urteils).
6.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe gemäss dem Wortlaut der Zessionsvereinbarung einzig seine Forderungen aus Milchlieferungen gegenüber der B.________ an die C.________ AG abgetreten, nicht jedoch seine Zulagenforderung gegenüber dem Bund. Letztere sei gerade nicht Gegenstand der Vereinbarung mit der C.________ AG gewesen. Dass die Zulagen für verkäste Milch und Fütterung ohne Silage in den Abrechnungen für die von Januar bis März 2009 getätigten Milchlieferungen nicht separat ausgewiesen seien, ändere hieran nichts und dürfe ihm jedenfalls nicht zum Vorwurf gereichen. Dem Beschwerdeführer habe "egal" sein können, welcher Milchkäufer ihm die Zulagen ausbezahlt. Für eine Abtretung seiner Forderung gegenüber dem Bund habe indes keinerlei Veranlassung bestanden. Die vorinstanzliche Folgerung, er habe auch seine Zulagenforderung an die neue Milchkäuferin abgetreten, weil in den Abrechnungen nicht zwischen Milchpreis und Zulagen unterschieden werde, stehe dem Abtretungsvertrag diametral entgegen und sei dementsprechend schlicht willkürlich.
6.4. Das BLW weist in seiner Vernehmlassung ergänzend darauf hin, dass der Beschwerdeführer stets vorgebracht habe, sich auf die ursprüngliche Rechtsauffassung des BLW verlassen zu haben, wonach seine Zulagenforderung gegenüber der B.________ bestehe. Diese Rechtsauffassung habe das Bundesgericht erst rund neun Jahre nach Abschluss der Zessionsvereinbarung mit der C.________ AG korrigiert (mit dem Urteil 2C_403/2017 vom 4. Dezember 2018; vgl. E. 5.4 hiervor). Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Forderungsabtretung annahm, die B.________ schulde ihm die strittigen Zulagen (und nicht der Bund).
6.5. Der Beschwerdeführer beruft sich hauptsächlich auf den Wortlaut des Zessionsvertrags vom Mai/Juni 2009. Zu klären ist, ob bzw. inwieweit auf diesen abgestellt werden kann.
6.5.1. Ziel der Vertragsauslegung ist es, den übereinstimmenden wirklichen Willen der Vertragsparteien festzustellen (subjektive Vertragsauslegung; vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung bzw. ein natürlicher Konsens unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (objektive Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip; vgl. BGE 148 V 70 E. 5.1.1; 138 III 659 E. 4.2.1; Urteil 2C_305/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 3.2). Massgebend ist in jedem Fall der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl. BGE 148 V 70 E. 5.1.1; 144 III 93 E. 5.2.3; Urteil 4A_277/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.1). Von einem klaren Vertragswortlaut ist im Rahmen der objektiven Auslegung bloss dann abzuweichen, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht dem wirklichen Parteiwillen entspricht (vgl. BGE 144 V 84 E. 6.2.1; 136 III 186 E. 3.2.1; Urteil 2C_815/2012 vom 24. Juni 2013 E. 2.2).
6.5.2. Während die Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens eine Tatfrage darstellt, die der bundesgerichtlichen Kontrolle nur in den Schranken der Art. 97 und 105 BGG zugänglich ist (vgl. dazu E. 2.2 hiervor), überprüft das Bundesgericht die objektive Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage und grundsätzlich frei (vgl. BGE 148 V 70 E. 5.1.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_305/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 3.2; 2C_169/2020 vom 9. Juli 2020 E. 4.1 und 4.2).
6.5.3. Die hier zu beurteilende Streitigkeit betrifft die Frage nach dem rechtlichen Schicksal des Zulagenanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber dem Bund, deren Beantwortung vom Umfang der vom Beschwerdeführer an die C.________ AG abgetretenen Forderung abhängt. Es handelt sich damit um einen sog. externen Auslegungsstreit; in dieser Konstellation sind sich nicht die Vertragsparteien über die Bedeutung "ihres" Vertrags uneinig, sondern (mindestens) eine Vertragspartei und ein vom Vertrag betroffener Dritter. In solchen Fällen kommt dem Vertrauensprinzip erhöhte Bedeutung zu (vgl. WOLFGANG WIEGAND, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 18 OR mit Hinweis auf Urteil 5A_449/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 2.2.1).
6.5.4. Behauptet eine Vertragspartei im Prozess, der Wortlaut des Vertrags stimme nicht mit dem wirklichen Parteiwillen überein, trägt sie dafür die Beweislast (vgl. BGE 121 III 118 E. 4b/aa; Urteil 5A_765/2022 vom 24. April 2023 E. 4.2; JÄGGI / GAUCH / HARTMANN, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2014, N. 36 und 45 zu Art. 18 OR). Dies gilt auch, wenn - wie hier - ein Dritter vorbringt, der wirkliche Wille der ihm im Prozess gegenüberstehenden Vertragspartei entspreche nicht dem Vertragstext (vgl. JÄGGI / GAUCH / HARTMANN, a.a.O., N. 49 zu Art. 18 OR). Gelingt es dem Dritten nicht, dies zu beweisen, ist der Vertrag in erster Linie (objektiv) nach seinem Wortlaut auszulegen (vgl. E. 6.5.1 hiervor). Zur Auslegung nach dem Vertrauensprinzip schreitet das Bundesgericht ferner in Fällen, in denen es die Vorinstanz unterliess, über den wirklichen Parteiwillen Beweis zu führen (vgl. BGE 136 III 186 E. 3.2.1).
6.5.5. Im angefochtenen Urteil finden sich weder Ausführungen zur Methodik der Vertragsauslegung noch zur Beweisbedürftigkeit des inneren Willens des Beschwerdeführers betreffend den Umfang der von ihm an die C.________ AG abgetretenen Forderung. Die Vorinstanz begründete ihre Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer auch seine Zulagenforderung gegenüber dem Bund abgetreten habe, vielmehr mit den - Teil des Zessionsvertrags vom Mai/Juni 2009 bildenden - Abrechnungen der B.________ für die vom Beschwerdeführer von Januar bis März 2009 getätigten Milchlieferungen. Eigentliche Feststellungen darüber, was die Parteien des Zessionsvertrags wollten und welche Bedeutung sie den Abrechnungen der B.________ konkret beimassen, traf die Vorinstanz nicht.
6.5.6. Das BLW argumentierte bereits vor der Vorinstanz, es sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung gar nicht gewusst, dass ihm der Bund (und nicht die B.________) die strittigen Zulagen schuldet, was dafür spreche, dass er auch die Zulagenforderung an die C.________ AG abgetreten habe (vgl. E. 5.2.2 des angefochtenen Urteils). Damit beruft sich das BLW auf eine innere Tatsache, die im Rahmen einer subjektiven Auslegung der Abtretungsvereinbarung beachtlich sein könnte. Das BLW legte indes keinerlei Beweismittel dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Mai/Juni 2009 nicht wusste, dass ihm der Bund die strittigen Zulagen schuldet (was der Beschwerdeführer in der Replik bestreitet), und tut dies auch vor Bundesgericht nicht, wobei allfällige neue Beweismittel wohl ohnehin dem Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG) unterlegen hätten.
6.5.7. Abzustellen ist demgemäss - im Sinne der objektiven Vertragsauslegung - primär darauf, wie die Abtretungsvereinbarung vom Mai/Juni 2009 nach ihrem Wortlaut in guten Treuen verstanden werden durfte und musste (vgl. E. 6.5.1 hiervor). Diese (Rechts-) Frage prüft das Bundesgericht mit freier Kognition, d.h. nicht bloss auf Willkür hin (vgl. E. 6.5.2 hiervor).
6.6. Gemäss dem unmissverständlichen Wortlaut des zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ AG im Mai/Juni 2009 abgeschlossenen Zessionsvertrags umfasste die vereinbarte Abtretung ausschliesslich die Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der B.________. Da nicht die Milchverwerter als Schuldner der Zulagen für verkäste Milch und Fütterung ohne Silage zu qualifizieren sind (vgl. E. 5.4 hiervor; vgl. auch Urteil 2C_792/2018 vom 23. April 2019 E. 9.1) und entsprechend die B.________ nicht Schuldnerin der Zulagenforderung des Beschwerdeführers für die Monate Januar, Februar und März 2009 war, lässt der Vertragswortlaut den eindeutigen Schluss zu, dass diese Forderung nicht Gegenstand der Abtretungsvereinbarung bildete.
6.7. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Wortlaut der Abtretungsvereinbarung nicht dem Parteiwillen bzw. dem Willen des Beschwerdeführers entspricht (vgl. E. 6.5.1 hiervor), liegen nicht vor. Insbesondere steht der Umstand, dass die Milchzulagen in den "Abrechnungen aus Milchlieferungen", auf die in der Vereinbarung verwiesen wird, nicht separat aufgeführt sind und der Beschwerdeführer diese Abrechnungen im Konkurs der C.________ AG eingab, einer wortlautgetreuen Auslegung des Zessionsvertrags, wonach lediglich mit Blick auf den von der B.________ geschuldeten Milchpreis (und nicht auch mit Blick auf die vom Bund geschuldeten Zulagen) ein Gläubigerwechsel stattfand, nicht entgegen. Wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zutreffend vorbringt, trat er an die C.________ AG nicht einen bestimmten Abrechnungsbetrag, sondern eine Forderung ab, und zwar diejenige gegenüber der B.________. Anders wäre allenfalls dann zu entscheiden, wenn der Beschwerdeführer für die Formulierung der Abrechnungen verantwortlich gewesen wäre; diese wurden ihm indes von der B.________ ausgestellt (vgl. E. 5.6 des angefochtenen Urteils; Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit die Vorinstanz daraus, dass die strittigen Zulagen im abgerechneten Milchpreis inbegriffen waren, schliesst, der Beschwerdeführer habe - in Abweichung vom Wortlaut der Abtretungsvereinbarung - auch seine Zulagenforderung gegenüber dem Bund an die C.________ AG zediert, kann ihr daher nicht gefolgt werden.
6.8. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Auslegung des Abtretungsvertrags vom Mai/Juni 2009 erweist sich vor diesem Hintergrund als stichhaltig. Der Beschwerdeführer ist entgegen der Einschätzung der Vorinstanz Gläubiger der Forderung auf Ausrichtung der Zulagen für verkäste Milch und Fütterung ohne Silage für die Monate Januar, Februar und März 2009 geblieben.
7.
Die Beschwerde ist begründet. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz ist gutzuheissen. Die Vorinstanz wird im Rahmen ihres neuerlichen Entscheids in dieser Angelegenheit zu prüfen haben, ob es zulässig war, dass sich das BLW in der Verfügung vom 30. Mai 2023 (auch) darauf berief, die Zulagenforderung des Beschwerdeführers sei verjährt. Das Eventualbegehren des Beschwerdeführers wird damit gegenstandslos.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BGG). Der Bund hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens wird das Bundesverwaltungsgericht neu zu regeln haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann