7B_257/2025 02.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_257/2025
Urteil vom 2. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Guisanplatz 1, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 14. Februar 2025 (BB.2024.93).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteilen 8C_587/2023 und 8C_618/2023, beide vom 11. Dezember 2023, trat der ehemalige Präsident der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, Alt-Bundesrichter B.________, unter Mitwirkung von Gerichtsschreiber C.________, auf zwei vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerden nicht ein und auferlegte ihm gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG wegen (fortdauernder) mutwilliger Prozessführung eine Ordnungsbusse von je Fr. 500.--.
B.
Am 8. April 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen Alt-Bundesrichter B.________ und Gerichtsschreiber C.________ wegen "wiederholter unrechtmässiger Verleumdung, ev. übler Nachrede, ev. Beschimpfung, Drohung, vorsätzlicher ev. fahrlässiger Körperverletzung, ev. Tätlichkeit" sowie gegen "dieselben und weitere" wegen "Drohung, Nötigung, Erpressung, Amtsmissbrauch, Amtsanmassung, Falschbeurkundung im Amt" und weiterer Delikte ein. Am 8. Juli 2024 verfügte die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Die dagegen vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 14. Februar 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
C.
Der Beschwerdeführer wendete sich mit Beschwerde vom 20. März 2025 (Postaufgabe) ans Bundesgericht und beantragte - neben weiteren Anträgen, die vorliegend nicht von Belang sind - es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, "über die Anzeige unter Wahrung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers und seiner Kinder neu zu befinden." Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen
1.
Mit vorliegend nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist eine Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig (Art. 79 BGG). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies den Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 14. Februar 2025 ausdrücklich darauf hin. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die von ihm (ohne nähere Begründung) aufgelisteten Bestimmungen und der Verweis auf die Star-Praxis nichts an dieser Rechtslage zu ändern vermögen.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Anträge abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass querulatorische Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht nicht auf solche eintritt (Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), was für künftige Eingaben vorbehalten wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, Alt-Bundesrichter B.________, Gerichtsschreiber C.________ und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément