7B_1252/2024 10.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1252/2024
Urteil vom 10. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 9. Oktober 2024 (GT240158-L/U).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und B.________ wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Am 20. August 2024 wurden parallel Hausdurchsuchungen am Wohnsitz von A.________ und in den Räumlichkeiten verschiedener Gesellschaften durchgeführt. Dabei wurden diverse elektronische Datenträger und physische Geschäftsunterlagen sichergestellt. A.________ verlangte am 23. August 2024 die Siegelung der beschlagnahmten Asservate, wobei er zur Begründung namentlich Anwaltsgeheimnisse ins Feld führte.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 9. September 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich die Entsiegelung der sichergestellten Datenträger und Unterlagen.
B.b. Diesem Ersuchen gab das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 insoweit statt, als es die sichergestellten physischen Asservate der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigab (Dispositivziffer 2). Die elektronischen Datenträger gab es dagegen erst nach erfolgter Triage zwecks Aussonderung der durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Daten zur Durchsuchung frei (Dispositivziffer 1 und 2).
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 9. Oktober 2024 seien die sichergestellten physischen Asservate zu triagieren und die dem Anwaltsgeheimnis unterstehenden Dokumente auszusondern und an ihn bzw. an die berechtigten Gesellschaften herauszugeben. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nebst dem ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Dem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 entsprochen.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtet, stellt die Staatsanwaltschaft Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die ebenfalls von den Durchsuchungen und Entsiegelungen betroffenen Gesellschaften C.________ AG und D.________ AG führen separat Beschwerde in Strafsachen gegen die sie betreffenden Entsiegelungsentscheide (vgl. Verfahren 7B_1253/2024, 7B_1264/2024 und 7B_1422/2024).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen (Art. 248a Abs. 4 in Verbindung mit Art. 380 StPO) Verfügung wurde über die Entsiegelung verschiedener physischer Unterlagen im Rahmen eines Strafverfahrens entschieden. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG).
1.2. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers schliesst die angefochtene Verfügung das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung jedoch nicht ab. Da die Verfügung weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG betrifft, handelt es sich dabei um einen anderen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Damit ist sie gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.3. Der Beschwerdeführer, der fälschlicherweise vom Vorliegen eines Endentscheids im Sinne von Art. 90 BGG ausgeht, äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Entsprechend zeigt er insbesondere nicht auf, inwiefern ihm durch die streitige Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur erwachsen könnte. Dies ist auch nicht derart offensichtlich, dass der Beschwerdeführer auf weitere Ausführungen zu diesem Punkt hätte verzichten dürfen. Da der Beschwerdeführer ferner nicht geltend macht, dass eine Gutheissung der Beschwerde sofort im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG einen Endentscheid herbeiführen könnte, sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG für die selbstständige Anfechtung des vorliegenden Zwischenentscheids in einem bundesgerichtlichen Verfahren nicht erfüllt.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger