7B_1253/2024 10.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1253/2024
Urteil vom 10. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Kälin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 10. Oktober 2024 (GT240167-L/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ und C.________ wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Sie wirft B.________ vor, als alleiniger Direktor bzw. Geschäftsführer der D.________ Ltd. am 16. Juni 2020 deren Tochtergesellschaft, die E.________ AG, bei der er ebenfalls im Verwaltungsrat sitzt, und am 11. Oktober 2021 eine weitere Tochtergesellschaft, die F.________ Ltd., zu nicht marktgerechten Preisen bzw. gar unentgeltlich an von ihm beherrschte Gesellschaften verkauft und damit faktisch an sich selbst übertragen zu haben. C.________ soll sich als Mitglied des Verwaltungsrats der E.________ AG an diesen unzulässigen Insichgeschäften beteiligt haben.
A.b. Am 20. August 2024 wurden parallel Hausdurchsuchungen am Wohnsitz von B.________ sowie in den Räumlichkeiten verschiedener Gesellschaften - der E.________ AG, der G.________ AG und der A.________ AG - durchgeführt. Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der A.________ AG ist der Beschuldigte B.________. An ihrem Sitz wurden verschiedene elektronische Datenträger und physische Geschäftsunterlagen sichergestellt. Sie verlangte in der Folge die Siegelung der betreffenden Asservate, wobei sie zur Begründung namentlich Anwaltsgeheimnisse ins Feld führte.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 9. September 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich die Entsiegelung der sichergestellten Datenträger und Unterlagen.
B.b. Diesem Ersuchen gab das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 insoweit statt, als es die sichergestellten physischen Asservate der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigab (Dispositivziffer 2). Die elektronischen Datenträger gab es dagegen erst nach erfolgter Triage zwecks Aussonderung der durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Daten zur Durchsuchung frei (Dispositivziffer 1 und 2).
C.
Die A.________ AG erhebt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober 2024 seien die sichergestellten physischen Asservate zu triagieren und die dem Anwaltsgeheimnis unterstehenden Dokumente auszusondern und an sie, die Beschwerdeführerin, zurückzugeben. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Dem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 entsprochen.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtet, stellt die Staatsanwaltschaft Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
B.________ sowie die E.________ AG führen separat Beschwerde in Strafsachen gegen die sie betreffenden Entsiegelungsentscheide (vgl. Verfahren 7B_1252/2024, 7B_1264/2024 und 7B_1422/2024).
Erwägungen:
1.
Mit der angefochtenen Verfügung wurde ein Entscheid über die Entsiegelung verschiedener physischer Unterlagen im Rahmen eines Strafverfahrens gefällt. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 4 und 5 in Verbindung mit Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG grundsätzlich offensteht. Da die Beschwerdeführerin eine nicht beschuldigte Person ist, stellt der vorinstanzliche Entscheid für sie nach der Rechtsprechung einen gemäss Art. 91 lit. b BGG anfechtbaren Teilentscheid dar (Urteile 7B_318/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 1; 1B_115/2017 vom 12. Juni 2017 E. 1; je mit Hinweisen). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1. Zusammengefasst erwägt die Vorinstanz, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen B.________ wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.________ Ltd. aufgrund unzulässiger Insichgeschäfte sowie auf eine Beteiligung von C.________ an dieser Delinquenz gegeben sei. Ebenfalls zu bejahen sei der Deliktskonnex. Insbesondere angesichts der engen personellen, räumlichen und wirtschaftlichen Verstrickungen zwischen den Beschuldigten und den zahlreichen involvierten Gesellschaften sei eine Beleuchtung der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit von B.________ - gerade als alleiniger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin - zentral. Die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung der sichergestellten Asservate würden sich zudem als verhältnismässig erweisen.
Im Anschluss prüft die Vorinstanz das Vorliegen schützenswerter Geheimhaltungsinteressen. Dabei hält sie fest, die Beschwerdeführerin würde sich auf das Anwaltsgeheimnis berufen und benenne die tangierten Mandatsverhältnisse mittels einer eingereichten Liste. Hinreichend belegt und substanziiert seien dabei die Mandatsverhältnisse zu den Rechtsanwälten Oliver Kälin und H.________. Gleiches gelte für das Mandatsverhältnis zwischen der F.________ Ltd. und Rechtsanwalt Oliver Kälin. Inhalte aus diesen Mandatsverhältnissen seien - sofern sie sich auf elektronischen Datenträgern befänden - im Rahmen der gerichtlichen Triage auszusondern. Die weiteren geltend gemachten Mandatsbeziehungen seien dagegen unter Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO (aus verschiedenen Gründen) nicht zu schützen.
Unter dem Titel "Fundorte" führt die Vorinstanz anschliessend aus, soweit eine Triagierung der physischen Geschäftsakten verlangt werde, sei die Staatsanwaltschaft gerade bei der Hausdurchsuchung und Sicherstellung dieser physischen Unterlagen erkennbar sachbezogen und selektiv vorgegangen. Die einzelnen Asservate, fast alle in Bundesordnern, aber auch lose Akten aus dem Tresor, seien im Entsiegelungsantrag detailliert aufgeführt und bezeichnet worden. Wenn sich die Beschwerdeführerin nun auf den Standpunkt stelle, es sei ihr aufgrund der pauschalen Beschreibung der physischen Asservate nicht möglich anzugeben, wo sich die behauptete Anwaltskorrespondenz befinde, sei sie deshalb nicht zu hören. Auch ein vorgängiges Einsichtsrecht in die Sicherstellungen zwecks erweiterter Substanziierung sei ihr angesichts der ausreichend präzisen Beschriftung und Bezeichnung der fraglichen Unterlagen bzw. Ordner nicht zu gewähren, da durchaus angenommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin bzw. der Beschuldigte B.________ die eigene geschäftliche Dokumentation kenne.
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 29 Abs. 2 BV). Obgleich die Vorinstanz ausdrücklich feststelle, dass Daten aus den Mandatsbeziehungen mit den Rechtsanwälten H.________ und Kälin aufgrund des Anwaltsgeheimnisses zu wahren seien, werde das sich daraus ergebende Beschlagnahmeverbot für die physischen Unterlagen missachtet. Dabei könne keine Rede davon sein, dass alle Dokumente sehr detailliert und im Einzelnen bezeichnet worden seien. Die entsprechende Schlussfolgerung der Vorinstanz sei unwahr und willkürlich. In krasser Weise treffe dies für die von der Polizei und der Staatsanwaltschaft lediglich als "lose Akten aus dem Tresor" bezeichneten Unterlagen zu. In gleicher Weise gelte das Gesagte aber auch für die keinerlei Inhaltsverzeichnis aufweisenden Beschreibungen zahlreicher Bundesordner. Für die Beschwerdeführerin, deren Organ B.________ verschiedene Firmen leite, die wiederum Hunderte von Aktenordnern in ihren Büroräumlichkeiten führe, sei es schlicht unmöglich, ohne kurze Einsichtnahme in die betreffenden Aktenordner näher zu spezifizieren, wo sich die dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Schriftstücke befänden. Indem die Vorinstanz ihr, der Beschwerdeführerin, handelnd durch B.________, eine solche Einsichtnahme verweigere und damit auch unterbinde, dass sie sich umfassend äussern und detaillierte Fundstellen der Anwaltskorrespondenz in den sichergestellten physischen Unterlagen bezeichnen könne, verweigere sie ihr das rechtliche Gehör.
2.3.
2.3.1. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Darunter fallen insbesondere Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO).
Nicht beschlagnahmt werden dürfen gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind, unter anderem Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen (als der beschuldigten) Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung, das heisst nach Art. 248 f. StPO, vor (Art. 264 Abs. 3 StPO).
2.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die Inhaberin oder den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen die prozessuale Obliegenheit, die im Siegelungsbegehren (Art. 248 Abs. 1 StPO) angerufenen Geheimhaltungsinteressen im Entsiegelungsverfahren ausreichend zu substanziieren. Kommt die betroffene Person ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist die betroffene Person nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (Urteile 7B_711/2024 vom 20. November 2024 E. 2; 1B_305/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen). Dies gilt auch bei der Anrufung des Anwaltsgeheimnisses als gesetzliches Entsiegelungshindernis (Urteile 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 7B_487/2023 vom 25. September 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Die dargestellte Substanziierungsobliegenheit ist indes kein Selbstzweck, sondern soll dem Zwangsmassnahmengericht eine sachgerechte und gezielte Triage ermöglichen. Angesichts des in Art. 6 StPO normierten Untersuchungsgrundsatzes dürfen die Anforderungen an die Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht im Entsiegelungsverfahren nicht übertrieben hoch angesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Anrufung des Anwaltsgeheimnisses ist es deshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend, wenn bei elektronischen Datenträgern der Speicherort der geheimnisgeschützten Dateien und die Namen der Anwältinnen und Anwälte bekannt sind. Dadurch ist es mittels Suchfunktion ohne Weiteres möglich, nach der geschützten Anwaltskorrespondenz zu suchen und diese ohne grossen Aufwand bzw. aufwändige Nachforschungen auszusondern (Urteile 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 4.1.1; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei physischen Unterlagen ist Bezug auf die einzelnen Sicherstellungspositionen zu nehmen. Ein Pauschalverweis, wonach Anwaltskorrespondenz vorhanden sei, genügt nicht (Urteil 1B_305/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.5).
2.3.3. Beantragt die Inhaberin sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände "Akteneinsicht" in ebendiese, um auf diesem Weg allfällige tangierte Geheimnisinteressen zu substanziieren, ist dieses Recht nach der Rechtsprechung nur zurückhaltend zu gewähren. In der Regel weiss die Inhaberin bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung und Siegelung, was der Inhalt ihrer eigenen Aufzeichnungen und Gegenständen ist. Nur wenn die betroffene Person nachvollziehbar begründet, weshalb sie ohne nachträgliche Gesamtdurchsicht der Aufzeichnungen und Gegenstände überhaupt nicht in der Lage wäre, ihre mit Anfangshinweisen bereits plausibel gemachten Geheimnisinteressen ausreichend zu substanziieren, kann sich eine solche umfassende "Akteneinsicht" von Bundesrechts wegen ausnahmsweise als geboten erweisen (Urteile 7B_489/2023 vom 25. November 2024 E. 2.1 mit Hinweisen; 1B_305/2022 vom 2. Februar 2023 E. 2.1; 1B_28/2021 vom 4. November 2021 E. 1.6).
2.4.
2.4.1. Am Sitz der Beschwerdeführerin wurden, soweit vorliegend interessierend, lose Papiere aus einem Tresor und insgesamt elf Bundesordner sichergestellt. Im Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft (Akten Vorinstanz act. 1 S. 6) tragen die Ordner die Bezeichnungen "Corporate File", dies jeweils unter Angabe der betroffenen Gesellschaft (darunter nebst der Beschwerdeführerin auch die E.________ AG, die F.________ Ltd. und die D.________ Ltd.), "I.________ participations various", "J.________ Ltd.", "K.________ SA", "L.________ AG" oder "M.________ AG". Wie von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht zutreffend eingewendet, sind diese Bezeichnungen nicht derart vage, dass es der Beschwerdeführerin als Inhaberin der betroffenen Unterlagen unmöglich wäre, nähere Angaben zu den Fundstellen der angeblich vom Anwaltsgeheimnis tangierten Dokumente zu machen. Gerade auch mit Blick auf den beschränkten Umfang der physischen Akten müsste die Beschwerdeführerin in der Lage sein, ihren Substanziierungsobliegenheiten nachzukommen, ohne dass ihr im Nachgang an die Sicherstellung eine Gesamtdurchsicht dieser Dokumente gewährt wird.
Anders als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, wenn sie moniert, dass die Ordner keinerlei Inhaltsverzeichnis aufweisen würden, wird dabei nicht erwartet, dass sie die genaue Fundstelle innerhalb der einzelnen Ordner bezeichnet. Verlangt wird bei physischen Unterlagen nur, aber immerhin, dass Bezug zu den einzelnen Asservaten genommen wird, mithin bezeichnet wird, in welchen einzelnen Asservaten sich schützenswerte Anwaltskorrespondenz befindet. Diese Anforderungen an die Substanziierung scheinen auch dann nicht überhöht, wenn man entsprechend der Einwände der Beschwerdeführerin bedenkt, dass ihr Leitungsorgan "verschiedene Firmen führt, welche wiederum Hunderte von Aktenordnern in ihren Büroräumlichkeiten führen". Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie hier, wo der Entsiegelungsantrag auf eine überschaubare Anzahl näher bezeichneter Asservate beschränkt ist. Von der Beschwerdeführerin darf folglich erwartet werden, nähere Angaben zur sich angeblich in diesen Unterlagen befindenden Anwaltskorrespondenz und ihrem Ablageort zu machen. Warum ihr dies nicht möglich sein sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar darzulegen. Der Vorinstanz ist deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen, wenn sie der Beschwerdeführerin die Einsichtnahme in die versiegelten Akten verweigert.
2.4.2. Was die beschlagnahmten Bundesordner angeht, wird die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungs- und Substanziierungspflichten nicht gerecht. Nähere Angaben zu den Fundorten ihrer schützenswerten Geheimnisinteressen lieferte sie nämlich weder der Vorinstanz (vgl. Akten Vorinstanz act. 4 S. 18), noch im bundesgerichtlichen Verfahren. Es finden sich in ihren Ausführungen nicht einmal irgendwelche Anfangshinweise oder Vermutungen. Sie begnügt sich letzten Endes mit der unsubstanziierten Behauptung, dass sich irgendwo in den elf Bundesordnern vom Anwaltsgeheimnis geschützte Dokumente befinden würden. Damit nimmt sie entgegen den Vorgaben des Bundesgerichts keinen Bezug zu den einzelnen Sicherstellungspositionen, obwohl die Ordner über weiterführende Bezeichnungen verfügen. Die Vorinstanz erwägt deshalb hinsichtlich der sichergestellten Bundesordner zu Recht, dass die pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführerin den Substanziierungsanforderungen im Entsiegelungsverfahren nicht genügen würden.
2.4.3. Anders verhält es sich mit dem Asservat "lose Akten aus Tresor". Dieses verfügt über keine weiterführende Bezeichnung. Die Beschwerdeführerin wendet deshalb zu Recht ein, dass es ihr unmöglich sei, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Schriftstücke näher zu spezifizieren. In der Tat bleibt ihr nichts anders übrig, als vorzutragen, dass sich im Asservat "lose Akten aus Tresor" Anwaltskorrespondenz befinde, eine nähere Bezeichnung des Fundorts ist schlicht nicht möglich. Da die Vorinstanz die Schutzwürdigkeit der von der Beschwerdeführerin genannten Mandatsbeziehungen zu den Rechtsanwälten H.________ und Kälin anerkennt, hätte sie demnach die Akten aus dem Tresor einer Triage unterziehen müssen.
3.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, auch das Asservat "lose Akten aus Tresor" zwecks Aussonderung der durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Daten zu triagieren. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
Im Umfang ihres Unterliegens haftet die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG für die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten. Gleichzeitig ist sie im Umfang ihres Obsiegens vom Kanton Zürich angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Oktober 2025 werden insoweit abgeändert, als auch das Asservat "lose Akten aus Tresor" mit der Sicherstellungs-Nr. 1 (unter der Siegel-Nr. 003501-003506) zwecks Aussonderung der durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Daten zu triagieren ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger