7B_1264/2024 10.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1264/2024, 7B_1422/2024
Urteil vom 10. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andreas Rüd und/oder Benjamin Walliser,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
7B_1264/2024 und 7B_1422/2024
Entsiegelung,
Beschwerden gegen die Verfügungen des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 10. Oktober 2024 und 12. November 2024.
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ und C.________ wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Sie wirft B.________ vor, als alleiniger Direktor bzw. Geschäftsführer der D.________ Ltd. am 16. Juni 2020 deren Tochtergesellschaft, die A.________ AG, bei der er ebenfalls im Verwaltungsrat sitzt, und am 11. Oktober 2021 eine weitere Tochtergesellschaft, die E.________ Ltd., zu nicht marktgerechten Preisen bzw. gar unentgeltlich an von ihm beherrschte Gesellschaften verkauft und damit faktisch an sich selbst übertragen zu haben. C.________ soll sich als Mitglied des Verwaltungsrats der A.________ AG an diesen unzulässigen Insichgeschäften beteiligt haben.
A.b. Am 20. August 2024 wurden parallel Hausdurchsuchungen am Wohnsitz von B.________ sowie in den Räumlichkeiten verschiedener Gesellschaften durchgeführt, darunter die A.________ AG. An deren Sitz wurden diverse elektronische Datenträger (bzw. Sicherungskopien davon) und physische Geschäftsunterlagen sichergestellt. Die A.________ AG verlangte in der Folge die Siegelung der betreffenden Asservate, wobei sie zur Begründung namentlich Anwaltsgeheimnisse und das Fehlen eines Deliktskonnexes ins Feld führte.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 9. September 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich die Entsiegelung der sichergestellten Datenträger und Unterlagen.
B.b. Diesem Ersuchen gab das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 insoweit statt, als es die sichergestellten physischen Asservate der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigab (Dispositivziffer 2). Die elektronischen Datenträger gab es dagegen erst nach erfolgter Triage zwecks Aussonderung der durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Daten zur Durchsuchung frei (Dispositivziffer 1 und 2). Es verfügte in Form einer Liste, nach welchen Stichworten die Daten auf den elektronischen Datenträgern ab 1. Januar 2020 zu durchsuchen seien (Dispositivziffer 4). Für die Datenaufbereitung und Vorbereitung bzw. Unterstützung der gerichtlichen Triage ernannte es F.________, G.________ AG, als sachverständige Person (Dispositivziffer 5).
B.c. Mit Verfügung vom 12. November 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht einen Antrag der A.________ AG, das Entsiegelungsverfahren zu sistieren, ab (Dispositivziffer 1). Nebst dem zog es Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 10. Oktober 2024 in Wiedererwägung. Es passte dabei die Stichwortliste leicht an und hob gleichzeitig die zeitliche Beschränkung der Suche nach allfällig vom Anwaltsgeheimnis umfassten Inhalten erst ab 1. Januar 2020 auf (Dispositivziffer 2).
C.
Gegen die beiden Verfügungen erhebt die A.________ AG jeweils Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, in Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober 2024 sei die Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände zu verweigern und diese seien an sie, die Beschwerdeführerin, herauszugeben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die sichergestellten physischen Aufzeichnungen und Gegenstände zu triagieren und es sei für die Aussonderung der geheimnisgeschützten elektronischen Daten der Suchlauf um die Stichworte gemäss Rz. 81 der Beschwerde zu ergänzen (7B_1264/2024). Des Weiteren verlangt sie, Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 12. November 2024 sei aufzuheben und im Sinne einer von der Beschwerdeführerin genau umschriebenen Stichwortliste anzupassen (7B_1422/2024).
Dem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren 7B_1264/2024 wurde mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 entsprochen. Dagegen wurde derselbe Verfahrensantrag im Verfahren 7B_1422/2024 mit Verfügung vom 13. Januar 2025 abgewiesen.
Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassungen. Die Staatsanwaltschaft stellt im Verfahren 7B_1264/2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Im Verfahren 7B_1422/2024 beantragt sie Nichteintreten.
B.________ sowie die H.________ AG führen gegen die sie betreffenden Entsiegelungsentscheide gesondert Beschwerde (vgl. Verfahren 7B_1252/2024 und 7B_1253/2024).
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 123 V 214 E. 1; Urteile 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 1; 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 1; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es ist daher angezeigt, die Verfahren 7B_1264/2024 und 7B_1422/2024 dem Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin entsprechend zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln.
2.
2.1. Mit der Verfügung vom 10. Oktober 2024, Dispositivziffer 2, wurde ein Entscheid über die Entsiegelung verschiedener physischer Unterlagen im Rahmen eines Strafverfahrens gefällt. Bezüglich der sichergestellten elektronischen Asservate wurde zwar eine vorgängige Triage und Aussonderung gemäss einer klar definierten Stichwortliste angeordnet (Dispositivziffern 1 und 4), in Dispositivziffer 2 verfügte die Vorinstanz aber ebenfalls bereits die spätere Freigabe der bereinigten Daten. Auch diesbezüglich liegt somit, entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, ein endgültiger Entsiegelungsentscheid vor. So hat die Vorinstanz gemäss Art. 248a Abs. 4 und 5 in Verbindung mit Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG grundsätzlich offensteht. Da die Beschwerdeführerin eine nicht beschuldigte Person ist, stellt die Verfügung vom 10. Oktober 2024 - genauso wie jene vom 12. November 2024, wo in Dispositivziffer 2 die Stichwortliste für die Triage angepasst worden ist - für sie einen gemäss Art. 91 lit. b BGG anfechtbaren Teilentscheid dar (Urteile 7B_318/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 1; 1B_115/2017 vom 12. Juni 2017 E. 1; je mit Hinweisen). Auf die form- und fristgerecht erhobenen Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten.
2.2. Davon ausgenommen ist folgender Punk: Im Verfahren 7B_1264/2024 ficht die Beschwerdeführerin "im Rahmen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht" auch die Bestellung des Sachverständigen gemäss Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 10. Oktober 2024 an, da sich die Vorinstanz nicht zu dessen fachlichen Qualifikation äussere. Solche Einwände sind jedoch zuerst bei der Verfahrensleitung geltend zu machen (vgl. Art. 184 Abs. 3 bzw. Art. 183 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 StPO). Dies hat die Beschwerdeführerin auch getan und die Vorinstanz setzt sich in der Verfügung vom 12. November 2024 mit ihren Zweifeln an den Kompetenzen des Sachverständigen auseinander. Die im Zuge dessen erfolgte Bestätigung der Bestellung des Sachverständigen wird von der Beschwerdeführerin in ihrer zweiten Beschwerde (7B_1422/2024) nicht mehr infrage gestellt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.
Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Darunter fallen insbesondere Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Macht die Inhaberin geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO).
Ist die Sache im Entsiegelungsverfahren spruchreif, entscheidet das Gericht innert zehn Tagen nach Eingang der Stellungnahme der berechtigten Person im schriftlichen Verfahren endgültig. Andernfalls setzt es innert 30 Tagen seit Eingang der Stellungnahme eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft und der berechtigten Person an (Art. 248a Abs. 4 und 5 StPO). Spruchreif ist die Sache namentlich dann, wenn es die Gesuchsgegnerin unterlässt, die infrage stehenden Geheimnisinteressen oder die gerügte Beweiserheblichkeit hinreichend zu substanziieren (DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, S. 133 Rz. 374). Das Gericht klärt dann vorerst, ob die Durchsuchung grundsätzlich zulässig ist, das heisst insbesondere, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, ob der Inhalt der Unterlagen beweisgeeignet sein dürfte (Deliktskonnex) und ob die Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Sind die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schützenswerte Geheimnisinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen. Schliesslich sind, sofern notwendig, die geheimnisgeschützten Aufzeichnungen und Gegenstände auszusondern (vgl. Urteile 1B_321/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 2.1.2; 1B_231/2013 vom 25. November 2013 E. 6.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 140 IV 28).
4.
4.1. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz ihr trotz entsprechendem Ersuchen keine Not- bzw. Nachfrist zur Ergänzung ihrer Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch eingeräumt hat.
4.2. Das Gericht setzt der berechtigten Person gemäss Art. 248a Abs. 3 StPO eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen, innert der sie Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will. Stillschweigen gilt als Rückzug des Siegelungsbegehrens.
Streitig ist vorliegend die Erstreckbarkeit der von Art. 248a Abs. 3 StPO vorgesehenen Frist.
4.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Lehrmeinung von JETZER/TAORMINA, Zur «nicht erstreckbaren» Frist nach Art. 248a Abs. 3 revStPO, legalis Brief, Fachdienst Strafrecht, Nr. 10/23. Dort wird ausgeführt, dass aufgrund der Formulierung von Art. 248a Abs. 3 StPO davon auszugehen sei, dass der Fristenlauf nicht von Gesetzes wegen, sondern aufgrund behördlicher Anordnung zu laufen beginne. Es handle sich deshalb um eine richterliche Frist. Weiter sei zu bedenken, dass eine Verkürzung der Fristen des Entsiegelungsverfahrens im Vorentwurf des Bundesrats aus Praktikabilitätsgründen noch kein Thema gewesen sei. Aus den Räten seien sodann keine Voten bekannt, wonach die fehlende Erstreckbarkeit behandelt worden wäre. Der Gesetzgeber habe damit offensichtlich nicht bedacht, dass die Nicht-Erstreckbarkeit etwa bei komplexen Wirtschaftsstrafverfahren nicht sachgerecht sei. Die Fristenregelung sei zudem unfair, weil die Strafbehörde für ihr Entsiegelungsgesuch 20 Tage und damit doppelt so lange Zeit habe. Ausgehend von diesen Erkenntnissen sei die Gewährung einer Notfrist auf entsprechendes Gesuch hin bei gegebenen Voraussetzungen zwingend.
Demgegenüber stellen sich andere Autoren auf den Standpunkt, dass die Frist von Gesetzes wegen nicht erstreckbar sei, wobei die Regelung im Beschleunigungsgebot begründet liege (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 248a StPO; ferner CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 9c zu Art. 89 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 248a StPO). In ähnlichem Sinne bezeichnet GRAF die Frist als "absolut" (DAMIAN K. GRAF, Die strafprozessuale Siegelung nach der Revision, SJZ 2023, S. 685).
4.4. Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut einer Gesetzesbestimmung darf nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 146 IV 145 E. 2.5; 140 IV 108 E. 6.4; je mit Hinweisen).
4.5. Aus den von JETZER/TAORMINA und gestützt darauf von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumenten lassen sich keine Gründe im Sinne dieser Rechtsprechung ableiten. Der Gesetzgeber hat bei der Revision vielmehr eine Beschleunigung des Entsiegelungsverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht beabsichtigt (vgl. Medienmitteilung des Bundesamts für Justiz vom 23. August 2023, abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/aktuell/mm.msg-id-97415.html, zuletzt besucht am 15. April 2025). Die zehntägige, nicht erstreckbare Frist zur Stellungnahme entspricht klarerweise dieser Stossrichtung. Es ist daher nicht angezeigt, vom eindeutigen Wortlaut von Art. 248a Abs. 3 StPO, wonach die Frist für das Vorbringen von Einwänden gegen die Entsiegelung nicht erstreckbar ist, abzuweichen (in diesem Sinne bereits Urteil 7B_861/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.3.2).
4.6. Die Vorinstanz legt sodann dar, dass die Gewährung einer Notfrist über das Gesagte hinaus mangels Vorliegen einer eigentlichen Notsituation nicht in Betracht falle. Mit den entsprechenden Überlegungen befasst sich die Beschwerdeführerin entgegen ihrer aus Art. 42 Abs. 2 BGG fliessenden Begründungspflicht nicht, weshalb es damit sein Bewenden hat.
Insgesamt verletzt die Vorinstanz somit kein Bundesrecht, wenn sie der Beschwerdeführerin keine Erstreckung der Frist von Art. 248a Abs. 3 StPO und keine Nach- bzw. Notfrist gewährt.
5.
5.1. Ergänzend dazu ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Vorinstanz stelle massiv überdehnte Anforderungen an die Substanziierung der angerufenen Geheimhaltungsinteressen. Ihr Vorgehen erweise sich als überspitzt formalistisch und stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 29 Abs. 2 BV) dar. Sie, die Beschwerdeführerin, habe in ihrer Stellungnahme die zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses erforderlichen Aussonderungen sehr detailliert umschrieben, unter anderem mittels Suchwortlisten, Vollmachten und Mandatsbezeichnungen. Eine Bezeichnung spezifischer Ordner oder Verzeichnisse sei dabei nicht erforderlich. Inwiefern die Beschreibungen der sichergestellten Bundesordner hinreichend präzise seien, erschliesse sich ihr sodann nicht, zumal ein irgendwie geartetes Verzeichnis fehle, anhand dessen die dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Aufzeichnungen näher substanziiert werden könnten. Anscheinend erwarte die Vorinstanz, dass sie alle ihre Geschäftsunterlagen auswendig kenne und genau wisse, wo sich darin Anwaltskorrespondenz befinde. Dies sei lebensfremd und vollkommen unrealistisch. Ausserdem liege dem angefochtenen Entscheid eine stossende Ungleichbehandlung zugrunde, indem die Vorinstanz eine relativ geringe Begründungsdichte des Entsiegelungsgesuchs genügen lasse und ihr, der Beschwerdeführerin, gleichzeitig ungenügende Substanziierung vorwerfe - obwohl sie für ihre Stellungnahme nur 10 und nicht wie die Staatsanwaltschaft 20 Tage Zeit gehabt habe. Dies sei mit dem Grundsatz der Waffengleichheit nicht vereinbar.
5.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die Inhaberin von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen die prozessuale Obliegenheit, die im Siegelungsbegehren (Art. 248 Abs. 1 StPO) angerufenen Geheimhaltungsinteressen im Entsiegelungsverfahren ausreichend zu substanziieren. Kommt die betroffene Person ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist die betroffene Person nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (Urteile 7B_711/2024 vom 20. November 2024 E. 2; 1B_305/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen). Dies gilt auch bei der Anrufung des Anwaltsgeheimnisses als gesetzliches Entsiegelungshindernis (Urteile 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 7B_487/2023 vom 25. September 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Die dargestellte Substanziierungsobliegenheit ist indes kein Selbstzweck, sondern soll dem Zwangsmassnahmengericht eine sachgerechte und gezielte Triage ermöglichen. Angesichts des in Art. 6 StPO normierten Untersuchungsgrundsatzes dürfen die Anforderungen an die Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht im Entsiegelungsverfahren nicht übertrieben hoch angesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Anrufung des Anwaltsgeheimnisses ist es deshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend, wenn bei elektronischen Datenträgern der Speicherort der geheimnisgeschützten Dateien und die Namen der Anwältinnen und Anwälte bekannt sind. Dadurch ist es mittels Suchfunktion ohne Weiteres möglich, nach der geschützten Anwaltskorrespondenz zu suchen und diese ohne grossen Aufwand bzw. aufwändige Nachforschungen auszusondern (Urteile 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 4.1.1; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei physischen Unterlagen ist Bezug auf die einzelnen Sicherstellungspositionen zu nehmen. Ein Pauschalverweis, wonach Anwaltskorrespondenz vorhanden sei, genügt nicht (Urteil 1B_305/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.5).
5.3. Am Sitz der Beschwerdeführerin wurden nebst den elektronischen Datenträgern, die vorliegend nicht von Belang sind, insgesamt zehn Bundesordner sichergestellt. Im Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft (Akten Vorinstanz act. 1 S. 4) tragen diese die Bezeichnungen "Corporate Documents", "Korrespondenz 2017-2019", "Audit file", "Public Documents" und "VQF", dies jeweils unter Angabe der betroffenen Gesellschaft (darunter nebst der Beschwerdeführerin auch die I.________ Ltd. und die E.________ Ltd.). Wie von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht zutreffend eingewendet, sind diese Bezeichnungen nicht derart unbestimmt, dass es der Beschwerdeführerin als Inhaberin der betroffenen Unterlagen unmöglich wäre, nähere Angaben zu den Fundstellen der angeblich vom Anwaltsgeheimnis tangierten Unterlagen zu machen.
Anders als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, wenn sie moniert, dass die Ordner keinerlei Inhaltsverzeichnis aufweisen würden, wird dabei nicht erwartet, dass sie die genaue Fundstelle innerhalb der einzelnen Ordner bezeichnet. Verlangt wird bei physischen Unterlagen nur, aber immerhin, dass Bezug zu den einzelnen Asservaten genommen wird, mithin bezeichnet wird, in welchen einzelnen Asservaten sich schützenswerte Anwaltskorrespondenz befindet. Gerade auch mit Blick auf den beschränkten Umfang der physischen Akten müsste die Beschwerdeführerin in der Lage sein, diesen Substanziierungsobliegenheiten nachzukommen.
An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Gesetzgeber der Staatsanwaltschaft und der betroffenen Person für ihre Eingaben im Entsiegelungsverfahren unterschiedliche Fristen zur Verfügung stellt (gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO 20 Tage für das Entsiegelungsgesuch), gemäss Art. 248a Abs. 3 StPO zehn Tage für die Stellungnahme der berechtigten Person, vgl. E. 4 oben). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz an die Begründung dieser Eingaben unterschiedliche Anforderungen stellen würde. Vielmehr stützt sie sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach an die Begründungsdichte des Entsiegelungsgesuchs - wie an die Stellungnahme der berechtigten Person (vgl. E. 5.2 oben) - keine allzu hohe Anforderungen zu stellen seien (Urteile 1B_395/2022 vom 23. Juni 2023 E. 2; 1B_656/2021 vom 4. August 2022 E. 9.2; 1B_213/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1.1 mit Hinweis). Selbst diesen relativ tiefen Anforderungen wird die Beschwerdeführerin indes nicht gerecht:
Nähere Angaben zu den Fundorten ihrer schützenswerten Geheimnisinteressen in den sichergestellten physischen Unterlagen lieferte sie weder der Vorinstanz, noch im bundesgerichtlichen Verfahren. Es finden sich in ihren Ausführungen nicht einmal irgendwelche Anfangshinweise oder Vermutungen. Sie begnügt sich letzten Endes mit der unsubstanziierten Behauptung, dass sich irgendwo in diesen Unterlagen vom Anwaltsgeheimnis geschützte Dokumente befinden würden. Damit nimmt sie entgegen den Vorgaben des Bundesgerichts keinen Bezug zu den einzelnen Sicherstellungspositionen, obwohl die Ordner über weiterführende Bezeichnungen verfügen. Die Vorinstanz erwägt deshalb zu Recht, dass die pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführerin den Substanziierungsanforderungen im Entsiegelungsverfahren nicht genügen würden.
6.
6.1. Eine weitere Gehörsverletzung will die Beschwerdeführerin darin erkennen, dass die Vorinstanz ihre Argumente zum fehlenden Tatverdacht nicht berücksichtige. Sie verweise grosso modo auf die Strafanzeige bzw. die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und werde damit ihrer Begründungspflicht nicht gerecht.
6.2. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO für das Strafverfahren konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1; Urteil 7B_792/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; 136 I 184 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
6.3. Es ist zwar zutreffend, dass die Vorinstanz bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts einleitend auf den Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltshaft verweist. In der Folge begründet sie jedoch einlässlich, weshalb sie in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft von einem hinreichenden Tatverdacht ausgeht. Sie stützt sich dabei entgegen der Darstellung der Privatklägerin nicht blind auf die Ausführungen in der Strafanzeige, sondern gelangt gestützt auf verschiedene Beweismittel zum Schluss, dass die Darlegungen der Anzeigeerstatterin prima vista nicht unrealistisch seien. Von einem Pauschalverweis kann daher keine Rede sein - dies insbesondere auch deshalb nicht, weil sich die Vorinstanz sehr wohl mit den Argumenten der Beschwerdeführerin wie etwa die fehlende Verkäuferidentität oder die falsch angegebenen Transaktionswerte befasst. Die Beschwerdeführerin erläutert jedenfalls nicht näher, welche "unwahren Fakten" die Vorinstanz aus der Strafanzeige übernommen habe und auf welche "Punkte der Beschwerdeführerin" sie nicht hinreichend eingehe. Sie erwähnt einzig "die zitierten Gutachten zum Unternehmenswert". Daraus erhellt jedoch nicht, mit welchem ihrer Argumente sich die Vorinstanz näher hätte befassen müssen. Eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht ist nicht erkennbar.
7.
7.1. Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin, die Hausdurchsuchung vom 20. August 2023 sei unverhältnismässig gewesen. Sie und die Beschuldigten seien bereits im Januar 2024 über den Inhalt der Anzeige vom 23. September 2022 informiert worden. Das Argument der Staatsanwaltschaft bzw. der Vorinstanz, dass mit einer Editionsverfügung nicht verhindert werden könne, dass belastendes Material vorab zur Seite geschafft, vertuscht oder abgeändert werde, verfange angesichts dessen nicht, hätten die Beschuldigten hierfür doch bereits über ein halbes Jahr Zeit gehabt. Hinzu komme, dass sämtliche relevanten Akten bereits im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens an ein englisches Zivilgericht übermittelt worden seien. Auch vor diesem Hintergrund mache ein Beiseiteschaffen von Akten keinen Sinn. Eine Hausdurchsuchung in Anwesenheit der gesamten Belegschaft und von Kunden sei zudem eine massiv einschneidende und reputationsschädigende Massnahme, während eine Editionsverfügung keine derartigen Kollateralschäden hinterlasse. Insgesamt sei eine Hausdurchsuchung nach so langer Zeit deshalb weder geeigneter, noch erforderlicher und definitiv nicht milder als eine Edition. Schliesslich sei das Vorgehen der Staatsanwaltschaft auch deshalb unverhältnismässig, weil sie zehn Bundesordner sichergestellt habe, ohne davon Kopien zu erstellen und ohne die Ordner wieder retour zu geben.
7.2. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Der Eingriff muss somit geeignet, erforderlich und angemessen sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Zwangsmassnahmen können demnach nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Im Zusammenhang mit Gegenständen und Vermögenswerten, die beschlagnahmt werden sollen, sind Zwangsmassnahmen nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde (Art. 265 Abs. 4 StPO). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).
Im gleichen Sinne muss eine Entsiegelung insbesondere für die Klärung des Tatverdachts erforderlich sein, was grundsätzlich bedeutet, dass keine milderen Mittel zum selben Zweck führen dürfen (Urteile 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 3.1; 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.1). Sind die in Frage stehenden Aufzeichnungen untersuchungsrelevant, so steht die theoretische Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft die betreffenden Informationen auch auf andere Weise erlangen könnte, der Entsiegelung allerdings nicht entgegen (Urteile 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.1; 7B_173/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 4.3; 1B_208/2022 vom 14. April 2023 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Entsiegelungsgericht hat keine abschliessende Prüfung der Zulässigkeit aller Zwangsmassnahmen vorzunehmen, welche den Tatverdacht für die Entsiegelung zu stützen halfen. Die abschliessende Klärung der Frage, ob Beweise verwertet werden dürfen, ist vielmehr dem Sachgericht vorbehalten, es sei denn, die Rechtswidrigkeit eines Beweismittels stehe ausnahmsweise ohne Weiteres fest (vgl. Urteile 1B_208/2022 vom 14. April 2023 E. 2; 1B_656/2021 vom 4. August 2022 E. 3.1; 1B_86/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1).
7.3. Die Einwände der Beschwerdeführerin gehen im Ergebnis an der Sache vorbei, denn sie betreffen nicht die Verhältnismässigkeit der Entsiegelung, sondern nur die Verhältnismässigkeit der vorgelagerten Hausdurchsuchung. So macht sie nicht etwa geltend, es fehle den sichergestellten Unterlagen an Untersuchungsrelevanz respektive deren Durchsuchung sei aus anderen Gründen nicht geeignet, nicht erforderlich oder im Verhältnis zur untersuchten Straftat nicht angemessen. Aus ihren Ausführungen, die letztendlich allein auf die Erforderlichkeit einer Hausdurchsuchung abzielen, ergibt sich auch nicht, dass die Hausdurchsuchung offensichtlich unzulässig gewesen wäre. So wird in der Lehre insbesondere vertreten, dass es nicht notwendigerweise gegen die Verhältnismässigkeit einer Hausdurchsuchung spreche, dass die beschuldigte Person bereits Kenntnis des gegen sie geführten Strafverfahrens gehabt habe und es dieser insoweit am Überraschungsmoment gefehlt habe. Auch Drittpersonen müssten nicht immer zwingend zunächst zur freiwilligen Herausgabe der Unterlagen aufgefordert werden. Namentlich bei Kollusionsgefahr könnten direkt Zwangsmassnahmen ergriffen werden. Ferner sei der grundsätzliche Vorrang einer Editionsverfügung gegenüber einer Hausdurchsuchung dann zu durchbrechen, wenn die sicherzustellenden Beweismittel nicht eindeutig bekannt seien, die Staatsanwaltschaft also nicht genau wisse, was sie im Herrschaftsbereich der zu durchsuchenden Person auffinden bzw. sicherstellen könnte (DAMIAN K. GRAF, a.a.O., S. 171 f. Rz. 484). Vor diesem Hintergrund kann vorliegend nicht gesagt werden, dass die Hausdurchsuchung von vornherein unverhältnismässig gewesen wäre (anders als etwa das Urteil 1B_519/2017 vom 27. März 2018 E. 3.3 ff., wo die Hausdurchsuchung augenfällig in keinem Verhältnis zur untersuchten Straftat stand). Die Möglichkeit allein, dass die Staatsanwaltschaft gewisse Unterlagen allenfalls auch auf anderem Weg wie etwa durch eine Edition hätte erlangen können, steht der Entsiegelung nicht entgegen (vgl. Urteil 1B_656/2021 vom 4. August 2022 E. 11.3).
Ferner lässt auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Kopien der sichergestellten Geschäftsunterlagen erstellte, die Hausdurchsuchung nicht als unrechtmässig erscheinen. Zwar sieht Art. 247 Abs. 3 StPO vor, dass die Inhaberin der Strafbehörde Kopien von Aufzeichnungen und Ausdrucke von gespeicherten Informationen zur Verfügung stellen kann, wenn dies für das Verfahren ausreicht. Es obliegt allerdings der betroffenen Person, bei der Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag zu stellen, sofern diese nicht von sich aus die Anfertigung von Kopien anordnet (vgl. Urteile 1B_149/2016 vom 15. Juni 2016 E. 1.3.2; 1B_94/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.3; 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie bei der Staatsanwaltschaft einen solchen Antrag gestellt habe bzw. dass ein solcher zu Unrecht abgelehnt worden sei. Selbst wenn dem so wäre, würde daraus jedoch kein bereits im Entsiegelungsverfahren zu beachtendes Verwertungsverbot resultieren. Damit erweisen sich die Einwände gegen die Hausdurchsuchung im Hinblick auf die Entsiegelung insgesamt als unbehelflich.
8.
8.1. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz festgelegten Aussonderungskriterien betreffend die elektronischen Datenträger. Sie bemängelt, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung müsse sie nicht darlegen, inwiefern die britischen und zypriotischen Anwälte der Beschuldigten zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt seien, denn gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a und b des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) seien sie dies ex lege. Ohnehin dürfe nach Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO die weltweite Anwaltskorrespondenz eines Beschuldigten nicht beschlagnahmt und folglich nicht entsiegelt werden. Insbesondere Rechtsanwalt J.________ aus New York qualifiziere als Anwalt des Beschuldigten B.________ und gleichzeitig als Korrespondenzanwalt und damit als Hilfsperson gemäss Art. 13 Abs. 2 BGFA. Der Nachweis einer Mandatsbeziehung sei durch den eingereichten Telefontermin, aus dem ersichtlich sei, dass Thema einer Besprechung zwischen den Rechtsanwälten Rüd und J.________ der Beschuldigte B.________ gewesen sei, erbracht. Die Korrespondenz mit Rechtsanwalt J.________ unterliege deshalb dem unbeschränkten Beschlagnahmeverbot gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO. Das Vorliegen eines durch schriftliche Vollmacht belegten Mandatsverhältnisses sei ausserdem nicht Voraussetzung für die Geltung des Anwaltsgeheimnisses. Insbesondere bei beratender Tätigkeit werde nicht immer eine Vollmacht unterzeichnet. Geschützt werde zudem auch, wer sich an eine Anwältin oder einen Anwalt wende, ohne dass anschliessend ein Mandat zustande komme. Da auch die beratende Tätigkeit dem Anwaltsgeheimnis unterstehe, lege die Vorinstanz Bundesrecht bzw. die Bundesgerichtspraxis falsch aus, wenn sie insbesondere die Mandatsbeziehung der K.________ AG mangels "anwaltlicher Kerntätigkeit" nicht unter Schutz stellen wolle.
8.2. Die Vorinstanz erwägt, sofern sich die Beschwerdeführerin bei den als schützenswert bezeichneten Kontakten mit L.________ (London) und J.________ (New York) auf Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO beziehe, wäre sie angesichts der Kanzleiniederlassungen in Grossbritannien und den USA gehalten gewesen, glaubhaft zu machen, dass die fraglichen Anwälte zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt seien. Dies gelte auch, soweit die Beschwerdeführerin schützenswerte Kontakte des Beschuldigten B.________ mit den Rechtsanwälten L.________, M.________ und N.________ (London) anrufe. Hinsichtlich Rechtsanwalt J.________ liege zudem nur ein pauschaler Verweis auf dessen Beizug durch Rechtsanwalt Rüd sowie eine Terminvereinbarung für eine halbstündige Online-Sitzung vor. Damit lasse sich kein Hilfspersonenverhältnis, welches den Schutz von Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO auf die Tätigkeit von Rechtsanwalt J.________ ausgedehnt hätte, begründen. Weiter gehe die geltend gemachte Mandatsbeziehung zu Rechtsanwalt O.________ von der K.________ AG aus den eingereichten Vollmachten nicht hervor. Ohnehin handle es sich bei der K.________ AG, welche Dienstleistungen im Bereich Recht und Informatik ausserhalb des anwaltlichen Monopolbereichs erbringe, nicht um eine Anwaltskanzlei im klassischen Sinn. Die Mandatsbeziehung der Beschwerdeführerin zu Rechtsanwalt O.________ falle damit nicht unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses. Des Weiteren seien die Mandatsbeziehungen der D.________ Ltd. zu den Kontakten P.________ (London) und Q.________ (Zypern) nicht einmal mittels Vollmacht belegt und somit im weiteren Entsiegelungsverfahren unbeachtlich. Schliesslich finde die Mandatsbeziehung der Beschwerdeführerin zu Rechtsanwalt C.________ unter Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO keinen Schutz, da der Letztgenannte im vorliegenden Sachzusammenhang ebenfalls beschuldigt werde.
8.3. Festzuhalten ist vorab, dass die Beschwerdeführerin zur Wahrung allfälliger Geheimnisinteressen von Dritten vor Bundesgericht nicht legitimiert ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 1B_378/2020 vom 26. Mai 2021 E. 1.2). Soweit sie sich in ihrer Beschwerde - teils nur implizit - auf Kontakte der Beschuldigten mit den Rechtsanwälten M.________ und N.________ sowie der D.________ Ltd. mit den Rechtsanwälten P.________ und Q.________ bezieht, ist sie deshalb von vornherein nicht zu hören. Auch die Rechtsanwälte L.________ und J.________ bezeichnet sie vor Bundesgericht als "Anwälte der Beschuldigten" und sie ruft nicht substanziiert eigene Mandatsbeziehungen zu diesen Anwälten an. Auf ihre diesbezüglichen Rügen ist deshalb nicht weiter einzugehen.
8.4. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz die Mandatsbeziehung der Beschwerdeführerin zu Rechtsanwalt O.________ zu Recht dem Schutzbereich von Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO entzogen hat.
8.4.1. Nicht beschlagnahmt werden dürfen gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind, unter anderem Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen (als der beschuldigten) Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem BGFA zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
Der damit gewährte Schutz des Anwaltsgeheimnisses beschränkt sich nach der Rechtsprechung nicht auf den Monopolbereich der Anwaltstätigkeit, das heisst die (berufsmässige) Vertretung vor Gerichtsbehörden (vgl. Art. 2 Abs. 1 BGFA, Art. 68 Abs. 2 ZPO und Art. 127 Abs. 5 StPO), sondern umfasst sämtliche berufstypischen anwaltlichen Tätigkeiten. Zu diesen Tätigkeiten gehört insbesondere die rechtliche Beratung und das Verfassen von juristischen Dokumenten. Als nicht vom Berufsgeheimnis erfasste sogenannte akzessorische anwaltliche "Geschäftstätigkeit" gilt demgegenüber beispielsweise die Geschäftsführung bzw. Verwaltung einer Gesellschaft oder die Vermögensverwaltung. Keine anwaltstypische Tätigkeit liegt zudem insbesondere vor, wenn die Anwältin oder der Anwalt gesetzlich vorgeschriebene Compliance-Aufgaben respektive die interne Aufsicht (Controlling/Auditing) darüber wahrnimmt. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist, ob bei den fraglichen Dienstleistungen die kaufmännisch-operativen oder die anwaltsspezifischen Elemente objektiv überwiegen (BGE 150 IV 470 E. 3.1 mit Hinweisen).
8.4.2. Nach dem Gesagten trifft es zwar zu, dass dem Anwaltsgeheimnis nicht nur die forensische, sondern auch die beratende Tätigkeit untersteht. Wie die Vorinstanz feststellt, besteht der Zweck der K.________ AG gemäss Handelsregisterauszug jedoch im "Erbringen von Dienstleistungen im Bereich Internet, Informatik und Recht, insbesondere für die Digitalisierung der Compliance durch Entwicklung, Lizenzierung und Handel von Software im Compliancebereich". Sie erbringe "Rechtsdienstleistungen im In- und Ausland ausserhalb des anwaltlichen Monopolbereichs durch Juristen und/oder andere qualifizierte Berater". Angesichts dessen liegt nahe, dass sich die von der K.________ AG für die Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen auf den Bereich Compliance und nicht auf eine anwaltstypische rechtliche Beratung bezogen. Etwas anders behauptet die Beschwerdeführerin denn auch nicht. Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Kommunikation mit der K.________ AG bzw. Rechtsanwalt O.________ vom Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses ausnimmt und diesbezüglich keine Aussonderung anordnet.
8.5. Zum Schluss wendet die Beschwerdeführerin ein, dass Rechtsanwalt C.________ ebenfalls in den Suchlauf der auszusondernden Daten aufzunehmen sei, da er zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung noch nicht Beschuldigter im vorliegenden Strafverfahren gewesen sei.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO greift das Beschlagnahmeverbot dann nicht, wenn die Anwältin oder der Anwalt im gleichen Sachzusammenhang selber beschuldigt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Keine Rolle spielen kann dabei, ob der Tatverdacht gegen den Anwalt bereits im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung bzw. Sicherstellung der betreffenden Gegenstände und Unterlagen bestand, oder ob er erst im späteren Laufe des Verfahrens entstand. Die Sichtweise der Beschwerdeführerin widerspricht in Bezug auf Rechtsanwalt C.________ dem in Art. 7 Abs. 1 StPO normierten Verfolgungszwang. Der Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden.
Nach all dem kann dem Subeventualantrag der Beschwerdeführerin auf Anpassung der Stichwortliste für die Triage der elektronischen Daten nicht gefolgt werden.
9.
Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin für die bundesgerichtlichen Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 7B_1264/2024 und 7B_1422/2024 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger