6B_646/2024 11.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_646/2024, 6B_713/2024
Urteil vom 11. Juni 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
6B_646/2024
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
6B_713/2024
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Gewaltdarstellungen; mehrfache Pornografie,
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. April 2024 (SB230371-O/U/ad).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ und warf ihm eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vor. Am 16. Mai 2015 habe er bei einem Lichtsignal in Dübendorf den von ihm gelenkten Personenwagen Audi R8 bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h beschleunigt. Am 12. Oktober 2017 liess die Staatsanwaltschaft das Mobiltelefon von A.________ sicherstellen. Vor der Übergabe an die Polizei beschädigte er das Mobiltelefon, danach verlangte er dessen Siegelung. Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung des Mobiltelefons. Gleichzeitig stellte sie beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich ein Entsiegelungsgesuch.
A.b. Mit Verfügung vom 15. November 2017 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch teilweise gut und ordnete an, dass es nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung eine Triage der gesiegelten Datenträger vornehme. Dabei werde die Korrespondenz zwischen A.________ und der Verteidigung ausgesondert und gelöscht. Die übrigen Daten würden der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung überlassen. Die weiteren Modalitäten der Triage des Mobiltelefons würden nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung festgelegt. Es werde eine sachverständige Person beigezogen, die in der gleichen Verfügung ernannt wurde.
A.c. Die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen von A.________ hiess das Bundesgericht mit dem Urteil 1B_555/2017 vom 22. Juni 2018 gut. Es hob die Verfügung vom 15. November 2017 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurück. Dieses verfügte am 10. Oktober 2018 erneut die teilweise Gutheissung des Entsiegelungsgesuchs. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
B.
Am 3. April 2024 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ wegen mehrfacher fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln, Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB, mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB und Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--. Zudem ordnete es an, dass das beschlagnahmte Mobiltelefon eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen wird.
C.
C.a. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Verfahren 6B_646/2024, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Das beschlagnahmte Mobiltelefon sei ihm auszuhändigen.
C.b. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Verfahren 6B_713/2024, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben und insofern abzuändern, als A.________ wegen mehrfacher vorsätzlicher grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung, während A.________ sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft anträgt.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich, die Verfahren 6B_646/2024 und 6B_713/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
1.2. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und die Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons. Er macht geltend, die durch die Auswertung des Mobiltelefons erlangten Beweise seien unverwertbar.
2.1. Der Beschwerdeführer trug bereits im kantonalen Verfahren vor, mit der Durchsuchung seines Mobiltelefons sei der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" verletzt worden, wonach sich niemand selber zu belasten hat. Er habe im Entsiegelungsverfahren die Bekanntgabe sämtlicher Zugangscodes verweigert, womit er seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Das Zwangsmassnahmengericht hätte sein Mobiltelefon der Staatsanwaltschaft nicht überlassen dürfen. Vielmehr hätte das Mobiltelefon im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens mittels Spezialdiensten geknackt werden müssen, wie das Bundesgericht dies empfehle. Eine Triage durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft sei unzulässig.
2.2. Wie bereits erwähnt, hob das Bundesgericht die Verfügung vom 15. November 2017 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurück (zit. Urteil 1B_555/2017 vom 22. Juni 2018). Die Vorinstanz knüpft daran an und hält fest, mit Verfügung vom 13. September 2018 habe das Zwangsmassnahmengericht die Triage des Mobiltelefons angeordnet. Am 10. Oktober 2018 habe es das Entsiegelungsgesuch erneut gutgeheissen und angeordnet, dass das Mobiltelefon nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freigegeben werde. Diese Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei in Rechtskraft erwachsen.
2.3.
2.3.1. Die Vorinstanz verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach fehlerhafte Entscheide in der Regel nur anfechtbar sind. Als nichtig erweisen sie sich nur, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; je mit Hinweisen). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 144 IV 362 E. 1.4.3; 138 II 501 E. 3.1).
2.3.2. Die Vorinstanz verneint die Nichtigkeit der Verfügung vom 10. Oktober 2018, welche das Zwangsmassnahmengericht im Nachgang zum bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid erliess. Krasse Verfahrensfehler seien nicht ersichtlich. Die funktionelle und sachliche Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts sei unbestritten. Der Beschwerdeführer sei in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen worden, dass er beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen führen könne, was er unterlassen habe. Daher sei die Verfügung vom 10. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen. Es sei nicht Aufgabe des Sachgerichts, die Rechtmässigkeit eines rechtskräftigen Entsiegelungsentscheids zu prüfen.
2.4.
2.4.1. Im Sinne einer Eventualerwägung hält die Vorinstanz fest, das Bundesgericht habe die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2017 nicht gutgeheissen, weil es eine Entsiegelung für unzulässig erachtet hätte, sondern weil ein sogenannter "hybrider" Entsiegelungsentscheid vorgelegen habe, der materielle und prozessleitende Gesichtspunkte in unzulässiger Weise vermischt habe, wobei noch gar nicht alle Voraussetzungen für die Entsiegelung geprüft worden seien.
2.4.2. In der Tat beanstandete das Bundesgericht, dass die Verfügung vom 15. November 2017 im Ergebnis auf einem gesetzeswidrigen Entsiegelungsverfahren beruhte. Denn das Zwangsmassnahmengericht habe im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob die gesetzlichen Entsiegelungsvoraussetzungen erfüllt seien. Insbesondere habe es zu untersuchen, ob substanziierte schutzwürdige Geheimnisinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen. Dies habe das Zwangsmassnahmengericht nicht getan. Weder habe es einen Teilentscheid gefällt, indem es sämtliche relevanten Entsiegelungsvoraussetzungen für einen Teil der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände geprüft hätte, noch habe es einen blossen prozessleitenden Zwischenentscheid gefällt und lediglich die Triage durch richterliche Sichtung von gesiegelten Aufzeichnungen oder Gegenständen verfügt. Das Zwangsmassnahmengericht habe einerseits das Entsiegelungsgesuch betreffend das Mobiltelefon teilweise gutgeheissen. Dabei habe es einige rechtliche Erwägungen insbesondere zum Tatverdacht und zur Verhältnismässigkeit getroffen. Anderseits seien in der Verfügung noch nicht alle massgebenden Entsiegelungsvoraussetzungen geprüft worden. Die ihm gesetzlich obliegende Triage und Aussonderung der Verteidigungskorrespondenz und die Prüfung von entsprechenden Entsiegelungshindernissen habe das Zwangsmassnahmengericht erst nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vornehmen wollen. Ein Vertreter der Kantonspolizei sollte "bereits vor der Triageverhandlung" alle Verteidigungskorrespondenz ermitteln und separat auflisten. Ein solcher "hybrider" Entsiegelungsentscheid, der materielle und prozessleitende Gesichtspunkte in unzulässiger Weise vermische, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Aufgrund von substanziierten Vorbringen des Siegelungsberechtigten habe das Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden, welche konkreten Aufzeichnungen des versiegelten Datenträgers dem Geheimnisschutz unterlägen und auszusondern seien. Das Zwangsmassnahmengericht könne sich nicht auf abstrakte allgemeine Erwägungen zum Geheimnisschutz beschränken und die eigentliche Triage der Staatsanwaltschaft oder der Polizei überlassen. Nicht nachvollziehbar bleibe auch, welche "übrigen Dateien" denn bereits der Staatsanwaltschaft "zur Durchsuchung und weiteren Verwendung überlassen" werden könnten, wenn das Zwangsmassnahmengericht die betreffende Triage und Aussonderung ausdrücklich gar noch nicht vorgenommen habe, sondern erst nach Rechtskraft der Verfügung in Aussicht nehme. Bei solcher Entscheidung drohe die konkrete Gefahr, dass die Strafverfolgungsbehörden von geheimnisgeschützten Inhalten Kenntnis nehmen, bevor sie vom Zwangsmassnahmengericht gesichtet und ausgesondert worden seien (zit. Urteil 1B_555/2017 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.4.3. Was die darauf folgende rechtskräftige Verfügung vom 10. Oktober 2018 betrifft, stellt die Vorinstanz klar, dass das Zwangsmassnahmengericht sämtliche Voraussetzungen für eine Entsiegelung eingehend geprüft habe. Die Vorinstanz verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit trifft, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind die Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3 und E. 5.6; je mit Hinweisen). Pauschale Hinweise auf angebliche Privatgeheimnisse genügen nicht zur Substanziierung von konkreten schutzwürdigen Geheimnisinteressen (Urteile 7B_1003/2023 vom 11. Januar 2024 E. 2.1; 7B_222/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 2.1; 7B_107/2022 vom 12. September 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.4.4. Bezogen auf den vorliegenden Fall hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei der erwähnten Obliegenheit nicht nachgekommen. Denn er habe die Herausgabe der Zugangscodes für das Mobiltelefon verweigert, so dass eine Triage nicht habe vorgenommen werden können. Entsprechend habe das Zwangsmassnahmengericht am 10. Oktober 2018 die Entsiegelung verfügt, was nicht zu beanstanden sei. Die Durchsuchung des Mobiltelefons sei rechtmässig und die dadurch erlangten Beweismittel verwertbar.
2.5.
2.5.1. Der Beschwerdeführer verweist auf das Urteil 1B_376/2019 vom 12. September 2019. In jenem Fall erwog das Bundesgericht, das Zwangsmassnahmengericht habe davon abgesehen, die Staatsanwaltschaft mit der Aussonderung zu beauftragen. Es habe den Entsiegelungsantrag trotz festgestellter schutzwürdiger Geheimnisinteressen vollumfänglich gutgeheissen. Dies sei gesetzeswidrig. Das Vorgehen lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer die Zugangscodes nicht bekanntgegeben habe. Soweit es möglich sei, diese zu knacken oder anderweitig ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers ausfindig zu machen, wovon das Zwangsmassnahmengericht offensichtlich ausgehe, müsse dies im Entsiegelungsverfahren geschehen. Das Zwangsmassnahmengericht könne zu diesem Zweck spezialisierte Polizeidienste oder externe Fachexperten (z.B. Informatiker) beiziehen (Art. 248 Abs. 4 StPO), wobei es dafür zu sorgen habe, dass die betreffenden Personen nicht auf den Inhalt von (mutmasslich) geheimnisgeschützten Dateien zugreifen können (vgl. dort E. 2.5 mit Hinweisen).
2.5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung vom 10. Oktober 2018 verstosse gegen Art. 248 StPO, Art. 32 BV, Art. 6 Ziff.1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II. Gleichzeitig trägt er vor, wäre gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2018 fristgerecht Beschwerde in Strafsachen erhoben worden, "so hätte das Bundesgericht diese Beschwerde wohl gutheissen müssen". Damit weist er gleich selbst auf den entscheidenden Punkt hin: Er hat damals kein Rechtsmittel eingelegt. Dies bestätigt er selbst. Damit erwuchs die Verfügung vom 10. Oktober 2018 in Rechtskraft, sodass im vorliegenden Verfahren grundsätzlich keine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Entsiegelung mehr erfolgen darf (vgl. dazu DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 793). Unbeachtlich wäre die Entsiegelungsverfügung nur dann, wenn sie nichtig wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Dass keine Nichtigkeit vorliegt, hat bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, der Mangel, welcher der Verfügung vom 10. Oktober 2018 anhafte, sei besonders schwer. Es sei nicht Aufgabe des Betroffenen, "derartige Mängel noch separat zu rügen, weil hier die Grundfeste der Rechtsstaatlichkeit tangiert sind, was von Amtes wegen zu beachten ist". Dem ist nicht so. Von einem besonders schweren Mangel im Sinne der Rechtsprechung kann nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist daran zu erinnern, dass inhaltliche Mängel nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit führen. Ein krasser Verfahrensfehler, welcher eine solche Ausnahme rechtfertigen würde, liegt nicht vor.
2.6. Die Freisprüche und die Herausgabe des Mobiltelefons beantragt der Beschwerdeführer nur auf der Prämisse, dass die durch die Auswertung des Mobiltelefons erlangten Beweise unverwertbar sind. Nach dem Gesagten ist dies nicht der Fall.
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt, dass der Beschwerdegegner wegen mehrfacher vorsätzlicher grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen sei und nicht nur wegen mehrfacher fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln.
3.1.
3.1.1. Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden und darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 VRV). Die Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern dürfen die Lenkvorrichtung nicht loslassen (Art. 3 Abs. 3 VRV).
3.1.2. Den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; Urteile 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).
3.1.3. Mit dem Wortlaut "hervorruft oder in Kauf nimmt" erfasst der Vergehenstatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 126 IV 192 E. 2c; Urteile 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 1). Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1; 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_1439/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner habe gleichzeitig mit der rechten Hand gefilmt und die linke Hand demonstrativ vom Lenkrad genommen. So habe er die essenziellen Verkehrsvorschriften von Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 VRV verletzt. Denn er habe nach dem Loslassen des Lenkrads das Fahrzeug nicht ständig so beherrscht, dass er seinen Vorsichtspflichten habe nachkommen können. Indem der Beschwerdegegner die Hände vom Lenkrad genommen habe, um ein Video zu erstellen und damit zu prahlen, habe er offensichtlich rücksichtslos gehandelt. Um die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, wäre es notwendig gewesen, jederzeit sofort adäquat auf das Verkehrsgeschehen zu reagieren. Dies gelte umso mehr in der Dunkelheit auf einer Ausserortsstrecke, wo zwar keine Verkehrsteilnehmer zu sehen seien, aber stets Fahrzeuge hätten entgegenkommen können. Der Beschwerdegegner habe seine Aufmerksamkeit auf den Strassenverkehr verringert und sei damit in seiner Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Er habe die Hände nicht neben dem Lenkrad gehalten, sondern hinter dem Kopf verschränkt. Er habe sich auf das Filmen konzentriert und zeitweise die Augen geschlossen. So habe er über längere Zeit die pflichtgemässe Vorsicht vernachlässigt, die nicht durch einen Autopiloten habe ersetzt werden können. Dass es zu keinem Unfall kam, sei einzig dem Zufall zuzuschreiben. Denn eine gewisse Verkehrsdichte sei vorhanden gewesen, es hätten Überholmanöver stattgefunden und die Sichtverhältnisse seien nicht durchwegs vorteilhaft gewesen. Folglich habe der Beschwerdegegner eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer dargestellt, weil er in einer Notsituation oder bei einer Fehlfunktion des Autopiloten nicht rechtzeitig hätte eingreifen können. Dies sei eine nicht zu unterschätzende Rücksichtslosigkeit, zumal der Beschwerdegegner über längere Zeit die gebotene Vorsicht nicht habe walten lassen. Indem er darauf vertraut habe, dass der Autopilot funktioniere, und nicht allzeit bereit gewesen sei, bei einer Störung einzugreifen, sei es zu einer grobfahrlässigen Verkehrsregelverletzung gekommen.
Für die Dossiers 2 bis 4 ergänzt die Vorinstanz, der Beschwerdegegner sei zwar bei Tageslicht, jedoch auf der Autobahn mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 130 km/h gefahren. Es habe zahlreiche Verkehrsteilnehmer auf der Strasse gehabt. In Dossier 4 habe der Beschwerdegegner neben den anderen Verkehrsteilnehmern auch seinen Mitfahrer gefährdet. Mit dieser Begründung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdegegner in den Dossiers 1-4 den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG objektiv erfüllt habe. Subjektiv habe er darauf vertraut, dass der Autopilot funktioniere, womit er grobfahrlässig gehandelt habe.
3.2.2. Unter dem Titel "Fazit" hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdegegner sei "dementsprechend der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 und 3 VRV" schuldig zu sprechen. In diesem Zusammenhang legt der Beschwerdegegner ein Schreiben der Vorinstanz vom 19. August 2024 ins Recht. Darin hält die Vorinstanz auf Anfrage der Staatsanwaltschaft fest, es handle sich um "ein Versehen in der Nachbearbeitung der Urteilsredaktion", wenn im angefochtenen Urteil von vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln statt von fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln die Rede sei. Aus der übrigen Begründung ergebe sich jedoch klar, dass von Fahrlässigkeit und nicht von Vorsatz auszugehen sei. Dies entspreche auch dem Dispositiv. Da kein Widerspruch zwischen Dispositiv und Begründung bestehe und einzig ein offensichtliches Versehen in den Erwägungen vorliege, bleibe kein Raum für eine Erläuterung von Amtes wegen.
3.3.
3.3.1. Die Beschwerdeführerin verweist auf das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, dort sei der Beschwerdegegner wegen mehrfacher vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt worden. Die Erstinstanz habe verschuldensmindernd berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner den Autopiloten bereits ausprobiert und auch während den inkriminierten Fahrten aktiviert habe. In subjektiver Hinsicht sei die Erstinstanz von Vorsatz ausgegangen, weil der Beschwerdegegner bewusst gehandelt habe.
3.3.2. In der Tat stellte die Erstinstanz fest, aus den Videos ergebe sich, dass der Beschwerdegegner bewusst gefilmt, die Hände vom Lenkrad genommen und entsprechende Kommentare betreffend den Autopiloten gemacht habe. Damit sei erstellt, dass er mit Wissen und Willen gehandelt habe. Auf diese Sachverhaltsfeststellung verwies die Erstinstanz bei ihren rechtlichen Erwägungen und hielt fest, der Beschwerdegegner habe vorsätzlich gehandelt. Dies berücksichtigte die Erstinstanz auch bei der Strafzumessung.
3.4. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist berechtigt.
3.4.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 248 E. 6.3; 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 222 E. 5.3; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.3). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5; 125 IV 242 E. 3c).
3.4.2. Wie bereits die Erstinstanz stellt auch die Vorinstanz gestützt auf die Videos fest, dass der Beschwerdegegner bewusst gefilmt, die Hände vom Lenkrad genommen und Kommentare dazu gemacht habe, wie das Fahrzeug einzig mittels Autopilot gesteuert worden sei, ohne dass er als Fahrzeuglenker pflichtgemäss die Kontrolle darüber behalten hätte. Damit sei erstellt, dass er mit Wissen und Willen gehandelt habe.
Angesichts dieser Feststellung leuchtet nicht ein, weshalb die Vorinstanz dennoch von der erstinstanzlichen Qualifikation abweicht und den Beschwerdegegner nur wegen fahrlässiger statt vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Ihre Begründung, wonach der Beschwerdegegner darauf vertraut habe, dass der Autopilot funktioniere, überzeugt nicht. Denn dies ändert nichts am Wissen und Willen des Beschwerdegegners, dass er entgegen Art. 3 Abs. 3 VRV das Lenkrad losgelassen und deswegen entgegen Art. 31 Abs. 1 SVG das Fahrzeug nicht ständig so beherrscht hat, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen konnte. Die Vorinstanz stellt selbst fest, dass der Beschwerdegegner in einer Notsituation oder bei einer Fehlfunktion des Autopiloten nicht rechtzeitig hätte eingreifen können. Dies gilt umso mehr, nachdem sie verbindlich feststellte, dass der Beschwerdegegner zeitweise sogar die Augen schloss.
3.4.3. Die Vorinstanz hält in ihren Erwägungen zum objektiven Tatbestand fest, der Beschwerdegegner "vernachlässigte über längere Zeit die pflichtgemässe Vorsicht, welche nicht durch einen Autopiloten ersetzt werden konnte". Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie danach zum Schluss gelangt, der Beschwerdegegner habe nur grobfahrlässig gehandelt und anführt, hinsichtlich "des Bewirkens einer erhöhten abstrakten Gefährdung sämtlicher weiteren Verkehrsteilnehmenden wusste er um diese und handelte im Vertrauen darauf, dass diese trotz seines pflichtwidrigen Verhaltens schon nicht eintreten werde".
Die Vorinstanz berücksichtigt bei ihren Erwägungen zur subjektiven Tatbestandsmässigkeit nicht hinreichend, dass der Autopilot gemäss Hersteller keine Sicherheit ohne jederzeitige Kontrolle des Fahrzeuglenkers zu gewährleisten vermag. Sie erwähnt diesen Umstand nur bei der Strafzumessung. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet, müssen dem Beschwerdegegner diese Einschränkungen mit Blick auf den Autopiloten bewusst gewesen sein, zumal ihm diese Pflichten und die Warnhinweise in der Bedienungsanleitung seines Fahrzeugs hinlänglich bekannt sein mussten, nachdem er in der Autobranche tätig war. Die Beschwerdeführerin trägt vor, gemäss Bedienungsanleitung dürfe man sich aus Sicherheitsgründen nie ausschliesslich auf den Autopiloten verlassen. Vielmehr obliege es dem Lenker, aufmerksam zu bleiben, sicher zu fahren und jederzeit die Kontrolle über das Fahrzeug zu behalten.
3.5. Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz Art. 12 StGB und wendet Art. 90 Abs. 2 SVG falsch an, indem sie den Beschwerdegegner nur wegen fahrlässiger statt vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt.
Der Beschwerdegegner ist somit wegen mehrfacher vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 und 3 VRV schuldig zu sprechen.
4.
Die Beschwerde im Verfahren 6B_646/2024 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Hingegen ist die Beschwerde im Verfahren 6B_713/2024 gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben, als der Beschwerdegegner wegen mehrfacher fahrlässiger grober Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen wird. Stattdessen ist er wegen mehrfacher vorsätzlicher grober Verkehrsregelverletzung zu verurteilen. Da die Beschwerdeführerin im Verfahren 6B_713/2024 die Strafzumessung nicht anficht und eine Bestätigung des vorinstanzlichen Strafmasses beantragt, ist auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu verzichten.
Ausgangsgemäss trägt der in den Verfahren 6B_646/2024 und 6B_713/2024 unterliegende A.________ die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B_646/2024 und 6B_713/2024 werden vereinigt
2.
Die Beschwerde im Verfahren 6B_646/2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 6B_713/2024 wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2024 wird insoweit aufgehoben, als A.________ wegen mehrfacher fahrlässiger grober Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen wird. Stattdessen wird er wegen mehrfacher vorsätzlicher grober Verkehrsregelverletzung verurteilt.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden A.________ auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Matt