4D_72/2025 12.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_72/2025
Urteil vom 12. Juni 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 10. März 2025 (C3 25 6).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 10. März 2025 trat das Kantonsgericht Wallis auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 8. April 2025 auf, spätestens am 8. Mai 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Der Beschwerdeführer reichte darauf hin eine weitere Eingabe ein, zahlte aber den Vorschuss nicht. Da der Kostenvorschuss innerhalb der Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 30. Mai 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer reichte eine weitere Eingabe ein. Er hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss indessen auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
3.
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.