7B_446/2025 12.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_446/2025
Verfügung vom 12. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Christian Hoenen, Präsident des Appellationsgericht, des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Ausstand; Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 30. April 2025 (DGS.2024.59).
Erwägungen:
1.
A.________ hat dem Bundesgericht mit Eingabe vom 12. Mai 2025 einen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 30. April 2025 betreffend Ausstand eingereicht. Daraufhin hat das Bundesgericht das Verfahren 7B_446/2025 eröffnet. Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 wandte sich A.________ an das Bundesgericht. Er hielt fest, das Bundesgericht habe seine Eingabe vom 12. Mai 2025 offenbar als Beschwerde entgegengenommen, und machte Ausführungen zum angeblichen Ausstandsgrund. Am 28. Mai 2025 teilte er mit, dass eine isolierte Behandlung von 7B_446/2025 keinen Sinn ergebe, weshalb er seine Eingabe vom 12. Mai 2025 zurückziehe. Mit Schreiben vom 2. Juni 2025 forderte das Bundesgericht A.________ auf, seinen Rückzug der Beschwerde ausdrücklich zu erklären. Dies tat er durch den Vermerk "Rücktritt" auf dem Schreiben des Bundesgerichts vom 2. Juni 2025.
2.
Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben.
3.
Der Beschwerdeführer, der seine Eingabe zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat grundsätzlich für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 BGG). Vorliegend rechtfertigt es sich indessen ausnahmsweise auf Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier