7F_8/2025 12.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_8/2025
Verfügung vom 12. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Christian Hoenen, Präsident des Appellationsgericht, des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_1169/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. Dezember 2024; Rückzug.
Erwägungen:
1.
A.________ ersuchte am 20. Februar 2025 um Revision des Urteils des Bundesgerichts 7B_1169/2024 vom 30. Dezember 2024. Mit Schreiben vom 21. März 2025 teilte er mit, dass eine isolierte Behandlung von 7F_8/2025 keinen Sinn ergebe, weshalb er sein Gesuch zurückziehe. Mit Schreiben vom 4. Juni 2025 forderte das Bundesgericht A.________ auf, den Rückzug seines Revisionsgesuchs ausdrücklich zu erklären. Dies tat er durch den Vermerk "Rücktritt" auf dem Schreiben des Bundesgerichts vom 4. Juni 2025.
2.
Mit dem Rückzug des Revisionsgesuchs wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben.
3.
Der Gesuchsteller, der seine Eingabe zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller, Christian Hoenen und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier