7B_360/2025 17.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_360/2025
Urteil vom 17. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. April 2025 (BK 25 138).
Erwägungen:
1.
Die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Seit dem 21. Juni 2024 befindet sich A.________ in Untersuchungshaft. Diese wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 18. Juni 2025. Gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Dieses wies die Beschwerde am 10. April 2025 ab.
Mit Eingabe vom 21. April 2025 (Poststempel) führt A.________ eigenständig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Prüfung bzw. Feststellung, dass keine Kollusionsgefahr vorliege.
2.
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, jedenfalls soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
2.2. Die Vorinstanz legt vorliegend nachvollziehbar dar, weshalb sie die Haftvoraussetzungen, insbesondere den dringenden Tatverdacht und den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr, als erfüllt erachtet (vgl. E. 4 und E. 5 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht ansatzweise auseinander. Er macht einzig geltend, die Vorinstanz hätte neben der Fluchtgefahr auch die Kollusionsgefahr prüfen müssen. Diese Frage mag für den Beschwerdeführer von grundsätzlicher Bedeutung sein, sie vermag jedoch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht zu beeinflussen, da für die Anordnung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft ein besonderer Haftgrund ausreicht (vgl. Art. 221 Abs. 1 StPO). An der abstrakten Erörterung der Rechtsfrage der Kollusionsgefahr besteht folglich kein Rechtsschutzinteresse. Dass die Bejahung des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr rechtswidrig sei, legt der Beschwerdeführer im Übrigen ebenso wenig dar wie die Frage, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. ihr Entscheid im Allgemeinen hinsichtlich der Verlängerung der Untersuchungshaft selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Neben dem fehlenden Rechtsschutzinteresse genügt die Beschwerde mithin auch den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Rechtsanwalt Simon Bigler, Bern, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier