7B_458/2025 18.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_458/2025
Urteil vom 18. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte,
Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Anordnung von Sicherheitshaft; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Mai 2025 (470 25 76 knk).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Mordes. Nachdem A.________ am 8. Dezember 2023 von Deutschland in die Schweiz ausgeliefert worden war, versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 11. Dezember 2023 in Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte diese mehrfach, zuletzt mit Entscheid vom 3. Januar 2025 für die Dauer von drei Monaten bis zum 6. April 2025. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 25. Februar 2025 abwies, soweit es darauf eintrat. Auf eine dagegen von A.________ selbstständig an das Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses nicht ein (Urteil 7B_325/2025 vom 11. April 2025).
1.2. Am 28. März 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen A.________ wegen Mordes und beantragte die Anordnung von Sicherheitshaft. Das Zwangsmassnahmengericht hiess den Antrag gut und ordnete mit Entscheid vom 8. April 2025 Sicherheitshaft bis zum 20. Juni 2025 an. Die von A.________ gegen diesen Entscheid an das Kantonsgericht Basel-Landschaft erhobene Beschwerde wies dieses mit Entscheid vom 14. Mai 2025 ab.
1.3. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 führt A.________ selbstständig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Entscheid vom 14. Mai 2025 und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und seine sofortige Haftentlassung.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner weitschweifigen Beschwerdeschrift nicht hinreichend substanziiert mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Soweit er abermals umfangreiche Ausführungen zum Rechtshilfeersuchen bzw. zur Auslieferung macht, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden (vgl. so auch bereits im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 7B_325/2025 vom 11. April 2025 in E. 3 festgehalten). Streitgegenstand ist einzig die angeordnete Sicherheitshaft, deren Voraussetzungen die Vorinstanz nachvollziehbar und ausführlich begründet hat. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, erneut Ausführungen zur angeblichen Verjährung zu machen und die Geschehnisse aus seiner Sicht zu schildern. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere die Verjährung und in diesem Zusammenhang das Vorliegen des Tatverdachts vom Bundesgericht ausführlich behandelt worden ist (vgl. die den Beschwerdeführer betreffenden Urteile 7B_325/2025 vom 11. April 2025, 7B_1327/2024 vom 13. Januar 2025 sowie 7B_915/2024 vom 1. Oktober 2024, zur Publikation bestimmt), vermag der Beschwerdeführer mit dieser appellatorischen Kritik von vornherein nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt damit den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Rechtsanwalt Valentin Landmann, Zürich, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier