2C_327/2025 20.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_327/2025
Urteil vom 20. Juni 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, Instruktionsrichterin, vom 10. Juni 2025 (E-3349/2025).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des russischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1962), lehnte sein Asylgesuch vom 7. April 2025 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2025 wies die Instruktionsrichterin beim Bundesverwaltungsgericht ein in diesem Rahmen gestelltes Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und forderte ihn - unter Androhung des Nichteintretens - auf, bis zum 12. Juni 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.-- zu leisten.
1.2. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2025 wies die Instruktionsrichterin ein Gesuch von A.________ um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 28. Mai 2025 inklusive Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab.
1.3. A.________ gelangt mit einer in französischer Sprache verfassten Beschwerde vom 13. Juni 2025 an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Zwischenverfügung vom 10. Juni 2025 aufzuheben und es sei das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, seine Beschwerde materiell zu prüfen. Ferner sei die Verletzung von Art. 29a BV sowie von Art. 6 und 13 EMRK festzustellen. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe in französischer Sprache verfasst, wozu er befugt ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG), d.h. im vorliegenden Fall auf Deutsch. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.
3.
3.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).
3.2. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_237/2025 vom 9. Mai 2025 E. 2.3; 4A_385/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2; 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2).
3.3. Angefochten ist vorliegend eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die unentgeltliche Rechtspflege. In der Hauptsache geht es um die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Dass die Gegenausnahme von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG zur Anwendung gelangen könnte, wird nach dem Gesagten weder vom Beschwerdeführer behauptet noch ist dies aus der angefochtenen Zwischenverfügung ersichtlich. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig, ohne dass das Bundesgericht sich zur Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren äussern kann.
3.4. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG e contrario).
4.
4.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels aufgrund der fehlenden Kompetenz des Bundesgerichts auf dem Gebiet des Asylrechts abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, Instruktionsrichterin, mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov