7B_394/2025 19.05.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_394/2025
Urteil vom 19. Mai 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Beschlagnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. April 2025 (UH250085-O/U/HEI).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 11. März 2025 wandte sich A.________ mit dem Betreff "Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl" an das Obergericht des Kantons Zürich. In der Eingabe führte er unter anderem aus, der Vorwurf betreffend Fahren ohne Berechtigung sei erlogen und betrogen. Seiner Eingabe legte A.________ diverse Verfügungen des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich sowie eine Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bei. Unter Ansetzung einer Frist von 7 Tagen forderte das Obergericht A.________ mit Schreiben vom 19. März 2025 auf zu erklären, ob seine Eingabe vom 11. März 2025 als formelle Beschwerde entgegenzunehmen sei und um bejahendenfalls den angefochtenen Entscheid sowie die Behörde, die ihn ausgefällt hat, genau zu bezeichnen, sowie seine Beschwerde unter Hinweis auf Art. 385 Abs. 2 StPO allenfalls noch weiter zu begründen bzw. zu verbessern. Da sich A.________ innert der angesetzten Nachfrist nicht mehr äusserte, trat das Obergericht mit Verfügung vom 11. April 2025 in Anwendung von Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO auf die Eingabe von 11. März 2025 nicht ein.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 2. Mai 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung vom 11. April 2025.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Stattdessen wirft er den Zürcher Behörden pauschal eine falsche Beweisführung vor und macht ohne weitere Begründung geltend, in seinem Fall seien die Bestimmungen von Art. 252, Art. 263 und Art. 352 StPO falsch angewandt worden. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn