6B_245/2025 12.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_245/2025
Urteil vom 12. Juni 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Diebstahl etc.; Strafzumessung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. Januar 2025 (SB240392-O/U/bs).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich, wie zuvor das Bezirksgericht Zürich, verurteilte den Beschwerdeführer am 15. Januar 2025 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (teilweise wegen Versuchs hierzu), mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Datenbeschädigung, geringfügiger Sachbeschädigung und geringfügigen Diebstahls zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 23 Monaten (wovon 566 Tage durch Haft erstanden) sowie zu einer Busse von Fr. 350.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und verwies ihn für die Dauer von 9 Jahren des Landes. Es regelte ferner den Zivilpunkt, die Einziehung, die Abnahme einer DNA-Probe zur Erstellung eines DNA-Profils sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, die Rückweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung unter Zuweisung eines amtlichen Verteidigers, die Berücksichtigung der Beweismittel und die Zusprechung einer Haftentschädigung.
2.
In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Die im bundesgerichtlichen Verfahren zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand u.a. der am angefochtenen Urteil mitwirkenden Oberrichter, ohne sein Begehren jedoch auch nur ansatzweise zu begründen. Ein blosser Verweis auf frühere Rechtsschriften reicht nicht; die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1). Damit, dass er mit den Entscheiden oder der Verfahrensführung der kantonalen Behörden nicht einverstanden ist, lässt sich kein Ausstandsgrund begründen. In der Sache wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilungen. Er rügt eine Verletzung namentlich des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf ein faires Verfahren. Seine Beschwerdeeingaben sind dabei über grosse Strecken identisch mit der bereits im Berufungsverfahren eingereichten "OG-Zürich Berufung-Erklärung-Aussage" vom 1. Januar 2025 (kantonale Akten act. 278). Der Beschwerdeführer äussert sich darin in seitenlangen Ausführungen zu den angeklagten Sachverhalten, legt seine Sicht der Dinge dar, mutmasst über rein theoretisch mögliche Dritttäterschaften, diskutiert Motivlagen und thematisiert alternative Handlungsabläufe. Er listet auf, welche Beweismittel er als massgeblich erachtet (z.B. sein Schreiben "Teil-Geständnis", die Prüfung des Inhalts seines USB-Sticks, seine Gesundheitsakte, seine Korrespondenz mit dem Verteidiger etc.) und beklagt, die "angeführten Indizien und Beweise" seien ignoriert worden. In seinen Ausführungen beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, darzulegen, wie sich die den diversen Schuldsprüchen zugrunde liegenden Sachverhalte aus seiner Sicht abgespielt haben. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen wäre. Er verkennt bei seiner Kritik, dass das Bundesgericht keine Berufungsinstanz ist, vor der man frei plädieren kann. Ebenso wenig zeigt er auf, inwiefern die Vorinstanz beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen haben könnte. Mit den vorinstanzlichen Rechtsausführungen befasst er sich ebenfalls nicht. Dies ist beispielsweise der Fall, soweit der Beschwerdeführer lapidar einwendet, das erstinstanzliche Urteil - unter Einschluss von Dossier 2 - vollumfänglich angefochten zu haben, ohne indessen auch nur im Ansatz darzulegen, dass und weshalb die Erwägungen der Vorinstanz zum Berufungsumfang und zur Rechtskraft des Schuldspruchs gemäss Dossier 2 willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnten. Nichts anderes gilt auch, soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf den Grundsatz der reformatio in peius von einer "rechtlich inkonsistenten Neufassung des Strafmasses" spricht, obschon die Vorinstanz, im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil, weder Strafe noch Strafmass verschärft hat. Inwiefern das vorinstanzliche Urteil zu seinem Nachteil abgeändert worden sein soll, vermag er nicht zu sagen. Weitere Kritik gegen die Strafzumessung der Vorinstanz oder aber gegen die angeordnete Landesverweisung, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
4.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen und Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Eine Haftentschädigung fällt ausser Betracht.
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege um Beigabe eines Rechtsanwalts ersucht, ist ferner darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Anwalt zu organisieren. Das Bundesgerichtsgesetz kennt die notwendige Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill