2C_999/2020 08.12.2021
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_999/2020
Urteil vom 8. Dezember 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Errass.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Anwaltskommission des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6061 Sarnen 1.
Gegenstand
Verletzung des Doppelvertretungsverbots,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
vom 26. Oktober 2020 (B 19/019/SKE).
Sachverhalt:
A.
Die Anwaltskommission des Kantons Obwalden auferlegte am 17. Juni 2019 Rechtsanwalt A.________, Goldach/SG, wegen mehrfachen Verstosses gegen Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) eine Busse von Fr. 10'000.--. Zur Begründung führte die Anwaltskommission im Wesentlichen aus, A.________ habe in verschiedenen Verfahren sowohl die B.________ AG bzw. die C.________ AG als auch A.D.________, Delegierten des Verwaltungsrates der B.________ AG, vertreten. Damit habe er eine unzulässige Doppelvertretung wahrgenommen. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht Obwalden. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut und reduzierte die Busse wegen mehrfachen Verstosses gegen Art. 12 lit. c BGFA auf Fr. 8'000.--.
B.
Vor Bundesgericht beantragt A.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 26. Oktober 2020 aufzuheben.
C.
Die Anwaltskommission und das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden beantragen vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat sich dazu geäussert.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Anwaltsrecht), die unter keinen Ausschlussgrund fällt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. Der Beschwerdeführer ist ausserdem durch den Entscheid besonders berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und verfügt über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2). Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer beanstandet das angefochtene Urteil weitgehend appellatorisch, d.h. er wiederholt seine Sicht der Dinge und stellt diese derjenigen der Vorinstanz gegenüber, ohne sich aber mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form sach- und rechtsbezogen auseinanderzusetzen. Zur Beschwerdebegründung im bundesgerichtlichen Verfahren genügt dies nicht (vgl. LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], BSK BGG, 3. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 42 BGG).
2.
2.1. Zunächst macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Im Rahmen des Erlasses von Disziplinarmassnahmen würden die strafprozessualen Grundsätze analog gelten. Danach habe die Anklage die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert seien. Die beschuldigte Person müsse aus der Anklage konkret ersehen können, wessen sie angeklagt sei; dies sei nicht geschehen.
2.2. Das anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren ist ein Verwaltungsverfahren und kein Strafverfahren (vgl. BGE 128 I 346 E. 2). Disziplinarverfahren sind grundsätzlich auch keine strafrechtlichen Anklagen nach Art. 6 EMRK (vgl. BGE 135 I 313 E. 2.3; Urteil 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 4.1). Dass ausnahmsweise - wegen Erfüllung der sog. Engel-Kriterien (dazu BGE 139 I 72 E. 2.2.2) - doch eine solche vorliegen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, weshalb dies und eine analoge Anwendung der strafprozessualen Grundsätze nicht zu prüfen sind.
Auch in der Sache liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor: Die Vorinstanzen haben den Beschwerdeführer durchgehend über den Sachverhalt und über das ihm vorgeworfene Verhalten informiert. Der Beschwerdeführer konnte mehrmals Einsicht in die Akten nehmen und hat sich sowohl vor Verwaltungsgericht als auch vor Bundesgericht zu den ihm vorgeworfenen Handlungen geäussert.
3.
Sachverhaltlich ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und aus den Akten (Art. 105 Abs. 2 BGG) Folgendes:
3.1. Erstens: Am 22. März 2013 reichte E.________ bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafanzeige ein gegen die zuständigen Organe der B.________ AG (d.h. A.D.________ und F.________) wegen Missbrauch von Lohnabzügen zulasten von ihr. In diesem Verfahren vertrat der Beschwerdeführer sowohl die B.________ AG als auch A.D.________, letzteren sowohl vor der Kantonspolizei Zürich als auch der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl. Mit Verfügung vom 21. März 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Strafverfahren gegen die Beschuldigten B.________ AG bzw. deren Organe F.________ und A.D.________ gestützt auf Art. 53 StPO ein, da die B.________ AG in der Zwischenzeit sämtliche Ausstände, insbesondere jene der Geschädigten, beglichen hatte und weder private noch öffentliche Interessen einer Einstellung der Verfahren entgegen standen. Wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers im Kanton Zürich disziplinierte der St. Galler Anwaltsverband (am 29. November 2016) und in der Folge dessen Disziplinarrekurskommission (am 18. Juli 2017) diesen nach Art. 17 BGFA wegen einer Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA. Der Entscheid ist rechtskräftig.
3.2. Zweitens: Am 10. Oktober 2013 reichte F.________ eine arbeitsrechtliche Forderungsklage beim Kantonsgericht Obwalden gegen die B.________ AG ein. Der Beschwerdeführer hat sich in diesem Zivilverfahren als Vertreter der B.________ AG konstituiert. Diese sollte zur Zahlung von Fr. 1'872'767.-- sowie zur Übertragung von 50 Aktien der C.________ AG verpflichtet werden. Die B.________ AG bestritt den Anspruch unter anderem damit, die fristlose Kündigung von F.________ sei zu Recht erfolgt, da dieser vom Geschäftskonto eine Zahlung von Fr. 51'598.45 für private Zwecke ausgelöst habe. Diese Beschuldigung hatte der Beschwerdeführer bereits in dem von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen die B.________ AG und deren Organe geführten Strafverfahren (oben E. 3.1) vorgebracht, um A.D.________ und die B.________ AG zu entlasten. F.________ bestreitet nicht, die Zahlung für private Zwecke ausgelöst zu haben. Die Zahlung sei aber - im Sinne einer Bonuszahlung - von A.D.________ genehmigt und die Verbuchung als geschäftsmässiger Aufwand der B.________ AG von A.D.________ angeordnet worden. Im Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Obwalden hat das Obergericht dem Beschwerdeführer untersagt, wegen Interessenkollision zwischen A.D.________ und der B.________ AG diese im obergerichtlichen Verfahren zu vertreten (vgl. zur Durchsetzung des Verbots von Interessenkollisionen im Prozess WALTER FELLMANN/YVONNE BURGER, Das Verbot von Interessenkollisionen und seine Durchsetzung im Prozess, Anwaltsrevue 2020, S. 14 ff.). Die Zwischenverfügung des Obergerichts ist rechtskräftig und bildet Anlass für das vorliegende Verfahren. Im Hauptverfahren obsiegte F.________. Die B.________ AG wurde u.a. verpflichtet, diesem ein sehr gutes Arbeitszeugnis auszustellen und diesem Fr. 1'379'829.-- nebst Zins zu bezahlen (vgl. letztinstanzlich: Urteil des Bundesgerichts 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019).
3.3. Drittens: Am 10. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer namens der B.________ AG bei der Staatsanwaltschaft Obwalden Straf- und Zivilanzeige gegen F.________ ein und beschuldigt diesen, die B.________ AG geschädigt zu haben, indem er vom Geschäftskonto eine Zahlung von Fr. 51'598.45 für private Zwecke ausgelöst habe. In der Strafanzeige wird unter anderem ausgeführt, F.________ habe ausdrücklich anerkannt, dass es sich bei der Zahlung um eine geschäftsfremde Zahlung gehandelt habe. Im Verfahren machte F.________ allerdings geltend, die Summe vom Delegierten des Verwaltungsrates der B.________ AG, A.D.________, als Bonus erhalten zu haben. Die B.________ AG ihrerseits lässt dazu ausführen, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine besondere Lohnzahlung bzw. einen Bonus in Höhe von Fr. 51'598.45 bewilligt bzw. beschlossen habe. Auch könne sich A.D.________, als Delegierter des Verwaltungsrates der B.________ AG, nicht erinnern, jemals von F.________ über eine geschäftsfremde Verwendung der fraglichen Summe für dessen privaten Zweck orientiert worden zu sein oder dieser sogar zugestimmt zu haben. Zudem seien die Ausführung der verdeckten Zahlung für geschäftsfremde Zwecke als auch die Verbuchung als geschäftseigener Aufwand, unabhängig von einer behaupteten Kenntnis und Zustimmung von A.D.________, widerrechtlich und strafbar.
3.4. Viertens: Der Beschwerdeführer als Vertreter der C.________ AG hat am 24. Juni 2016 bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden am 24. Juni 2016 Strafanzeige gegen F.________ eingereicht und diesen des Betruges und der Urkundenfa?lschung beschuldigt. Insbesondere habe dieser sich zum Nachteil der B.________ AG bereichert, welche eine Tochtergesellschaft der C.________ AG sei. Damit habe er auch die C.________ AG und deren Aktiona?re geschädigt. Zudem habe F.________, indem er in einem Verfahren vor dem Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden ein unechtes Aktienbuch vorgelegt habe, versucht, unrechtmässig als Eigentümer der Namensaktien Nr. 1829 und Nr. 0311 - 0320 ins Aktienbuch der C.________ AG eingetragen zu werden. Die Aktie Nr. 1829 sei F.________ von A.D.________ nicht zu Eigentum, sondern nur zu Besitz u?bertragen worden, damit dieser A.D.________ an der Generalversammlung vertreten ko?nne. Die weiteren Aktien Nr. 0311 - 0320 seien mit Kaufvertrag vom 22. September 2008 an B.D.________ u?bertragen worden und diese habe die Aktien nicht weitervera?ussert und auch nicht an F.________ u?bertragen. Das Verfahren wurde mit Verfu?gung vom 1. September 2016 von der Staatsanwaltschaft Obwalden u?bernommen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer vertritt zunächst die Auffassung, dass der Kanton Obwalden nicht (mehr) zuständig sei, gegen ihn disziplinarisch vorzugehen. Erstens sei das von der Vorinstanz im Rahmen der Begründung mehrfach herangezogene Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Zeitpunkt der Verfügung der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen am 2. Juni 2017 bereits durch eine Einstellungsverfügung abgeschlossen gewesen. Zweitens sei die behauptete Vertretung von A.D.________ im Strafverfahren des Kantons Obwalden bereits Bestandteil der Vorwürfe gewesen, welche der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen vorgelegen haben, weshalb die Anwaltskommission des Kantons Obwalden dasselbe nochmals geprüft habe. Die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen habe dabei auf ein Disziplinarverfahren verzichtet.
4.2. Nach Art. 14 BGFA bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Wie bereits der Wortlaut nahelegt und auch systematisch durch Art. 16 Abs. 1 BGFA bestätigt wird, werden alle Anwälte, die auf dem kantonalen Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, von der Aufsicht erfasst. Diese bezieht sich somit nicht allein auf im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Personen; sie erfasst auch ausserkantonal registrierte Personen; entscheidend für die Zuständigkeit der kantonalen Behörde ist somit der Ort, an dem die das Einschreiten der Behörde auslösende Tätigkeit stattgefunden hat (Begehungsort; vgl. z.B. TOMAS POLEDNA, in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 7 zu Art. 14 und N. 2 zu Art. 16; BEAT HESS, Das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, ZBJV 2004, S. 89 ff., 125). Nach Art. 16 Abs. 1 BGFA liegt bei disziplinarischen Verstössen ausserhalb des Registerkantons die Verfahrens- und Sanktionszuständigkeit allein bei der Aufsichtsbehörde des Begehungsortes. Eine Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Registerkantons kommt auch dann nicht zum Tragen, wenn die nach Art. 16 Abs. 1 BGFA zuständige Aufsichtsbehörde auf die Einleitung eines Verfahrens verzichtet (vgl. POLEDNA, a.a.O., N. 2 zu Art. 16 mit Hinweisen). Insofern ist die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen als Registerkanton des Beschwerdeführers die vor den Gerichtsinstanzen des Kantons Obwalden durch den Beschwerdeführer möglicherweise begangenen Berufspflichtverletzungen untersucht habe, bereits aus diesem Grund eher unwahrscheinlich. Sie trifft auch in der Sache nicht zu, wie sich aus den Unterlagen ergibt (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Anwaltskammer hat mit Schreiben vom 2. Juni 2017 gegenüber einem Rechtsanwalt, der im Kanton St. Gallen Anzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht hat, ebenfalls auf Art. 14 BGFA verwiesen und festgehalten, dass die möglichen Berufspflichtverletzungen in ausserkantonalen Verfahren erfolgt seien, weshalb sie in dieser Sache unzuständig seien. Es trifft deshalb nicht zu, dass die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen die gleiche Angelegenheit bereits materiell beurteilt hat. Im Übrigen hat - wie sich aus den Akten ergibt (Art. 105 Abs. 2 BGG) - auch die Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Appenzell Ausserrhoden ihr Verfahren bis zum Entscheid im Kanton Obwalden sistiert.
5.
5.1. Zu prüfen ist nunmehr, ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten gegen Art. 12 BGFA verstossen hat.
5.1.1. Nach Art. 12 lit. c BGFA meiden die Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Interessenkollisionen sind somit zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung reicht allerdings die blosse abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 4.2.1; Urteile 2C_87/2021 vom 29. April 2021 E. 3.1; 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko realisiert hat und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil des Klienten ausgeführt hat (Urteil 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
5.1.2. Aus Art. 12 lit. c BGFA ergibt sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte (BGE 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 3; FRANÇOIS BOHNET, Conflits d'intérêts: seuls les risques concrets comptent, Anwaltsrevue 2008 S. 364; KASPAR SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, S. 213 f.). Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt ist (BGE 134 II 108 E. 3).
5.2. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass eine unzulässige Doppelvertretung gegeben sei. Es bestehe ein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts.
5.2.1. Die Anwaltskommission hat in ihrem Entscheid die verschiedenen Doppelvertretungen und Interessenkonflikte minutiös dargelegt. Der Beschwerdeführer ist vor Vorinstanz auf diese Darlegungen kaum eingegangen, sondern hat vielmehr grundsätzlicher argumentiert, dass der Kanton Obwalden für eine Disziplinierung nicht zuständig sei, der Entscheid seine konkreten Berufspflichtverletzungen nicht aufzeige, er A.D.________ im Strafverfahren nicht vertreten habe, ein konkreter Interessenkonflikt nicht vorliege und das Verfahren im Kanton Zürich eingestellt sei oder in keinem Zusammenhang mit den Verfahren im Kanton Obwalden stehe.
5.2.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch die Doppelvertretung, die in mehreren Verfahren erstellt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten oder deren Bestreitung nun widerlegt worden sei, ein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts geschaffen habe. Die Auslegung des Beschwerdeführers würde zudem im Widerspruch zu Art. 12 lit. a BGFA stehen. Wenn Anwälte Personen mit gegensätzlichen Interessen grundsätzlich vertreten dürften, sofern sie alle Handlungen, welche tatsächlich einen Interessenkonflikt begründeten, unterliessen, so wäre ihnen diese umfassende Vertretung nicht mehr möglich.
5.2.3. Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht im Wesentlichen, was er bereits vor Vorinstanz ausgeführt hat. Es liege eine abstrakte Gefährdung vor und die Vorinstanzen würden versuchen, die vom Bundesgericht verpönte Auslegung, wonach eine abstrakte Gefährdung genüge, auf seinen Fall anzuwenden.
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer hat im Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowohl die B.________ AG als auch A.D.________ vertreten (oben E. 3.1). Die Untersuchung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl richtete sich sowohl gegen die B.________ AG, als juristische Person, als auch gegen A.D.________ und F.________, beide Organe der B.________ AG. Da die Interessen der B.________ AG und von A.D.________ nicht gleichgerichtet, sondern gegenläufig waren - die Staatsanwaltschaft hat wegen des gleichen Delikts, nicht nur gegen die B.________ AG, welche gleichzeitig Beschuldigte und Geschädigte war, sondern u.a. auch gegen A.D.________ ermittelt -, war eine gemeinsame Vertretung dieser beiden durch den Beschwerdeführer unzulässig, und dieser hat gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen. Aus diesem Grund wurde er dafür auch vom St. Galler Anwaltsverband und deren Disziplinarrekurskommission diszipliniert. Dies ist unbestritten. Zwar fällt die Beurteilung des Verstosses des Beschwerdeführers gegen Art. 12 lit. c BGFA im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nicht in die unmittelbare Zuständigkeit des Kantons Obwalden. Da der Beschwerdeführer aber im Kanton Obwalden jedenfalls die B.________ AG weiterhin vertreten hat, bildet das Verhalten des Beschwerdeführers im Kanton Zürich insoweit Ausgangspunkt für die Beurteilung seines Verhaltens im Kanton Obwalden, als ein Sachzusammenhang zwischen den genannten Verfahren besteht. Dabei ist unerheblich, ob das Verfahren im Kanton Zürich, sofern es den gleichen Sachzusammenhang betrifft, bereits beendet oder hängig ist. Die anwaltliche Treuepflicht ist - wie dargestellt - in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt.
5.3.2. Zu prüfen ist daher, ob ein Sachzusammenhang zwischen dem Verfahren im Kanton Zürich und den drei im Kanton Obwalden geführten Verfahren besteht: Der Beschwerdeführer hat neben dem erwähnten Strafverfahren im Kanton Zürich, wo er sowohl die B.________ AG als auch A.D.________ vertreten hatte, die B.________ AG im arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Kantonsgericht bzw. Obergericht Obwalden sowie in den beiden Strafverfahren gegen F.________ vor der Staatsanwaltschaft Obwalden vertreten. In sämtlichen Verfahren beschuldigten sich F.________ und A.D.________ gegenseitig, zulasten der B.________ AG eine geschäftsfremde Zahlung fu?r private Zwecke ausgelöst bzw. diese genehmigt zu haben. Insofern besteht zwischen allen aufgezählten Verfahren ein Sachzusammenhang. Ist ein solcher zwischen mehreren Verfahren gegeben, dann verstösst der Beschwerdeführer dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Verfahren Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Im vorliegenden Fall ist daher entscheidend, ob er mit der Vertretung von A.D.________ im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und - worauf noch einzugehen sein wird (unten E. 5.5) - im strafrechtlichen Verfahren des Kantons Obwalden sowie mit der Vertretung der B.________ AG bzw. C.________ AG im Kanton Obwalden deren Interessen beeinträchtigte. Dies trifft dann zu, wenn die Interessen nicht gleichgerichtet sind.
5.4. Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass ein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts vorliegt:
5.4.1. Der Beschwerdeführer hat zeitgleich im Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vor der Staatsanwaltschaft Obwalden und im Zivilverfahren vor den Gerichten Obwalden die B.________ AG vertreten. Im Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hat er zusätzlich noch A.D.________ vertreten. In allen Verfahren stand der Vorwurf im Raum, A.D.________ könnte durch seine Handlungen die B.________ AG geschädigt haben. Da der Beschwerdeführer zeitgleich die B.________ AG vor der Staatsanwaltschaft Obwalden und den Gerichten des Kantons Obwalden sowie im Kanton Zürich zudem auch A.D.________ in einem Strafverfahren vertreten hat, befand er sich mit seinem Doppelmandat in den Verfahren im Kanton Obwalden in einem Interessenkonflikt: Dieser Konflikt war dem angezeigten Anwalt auch bewusst, hat er - wie sich aus den Akten ergibt (Art. 105 Abs. 2 BGG) - doch in der am 10. Oktober 2014 erhobenen Strafanzeige gegen F.________ (oben E. 3.3) selbst darauf hingewiesen, dass die Ausführung der verdeckten Zahlung für geschäftsfremde Zwecke, unabhängig von der Zustimmung des Delegierten des Verwaltungsrates, widerrechtlich und strafbar sei. Mit einer möglichen Zustimmung durch A.D.________ würde aber auch dieser als möglicher Schädiger der B.________ AG in den Fokus der Behörden gelangen. Insofern konnte der Beschwerdeführer vor den Behörden des Kanton Obwalden die Interessen der B.________ AG nicht ohne Konflikt mit den Interessen von A.D.________ vertreten, was auch das Obergericht mit Verfügung vom 13. Juni 2017 im arbeitsstreitlichen Zivilverfahren festhielt und dem Beschwerdeführer untersagte, die B.________ AG weiterhin zu vertreten.
5.4.2. Dieser Interessenkonflikt gilt auch für das vom Kanton Obwalden übernommene Verfahren aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden (1. September 2016) : In diesem Verfahren hat der Beschwerdeführer die C.________ AG (Muttergesellschaft der B.________ AG) vertreten und in dieser Eigenschaft am 24. Juni 2016 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden gegen F.________ eingereicht (Betrug, Urkundenfälschung, Bereicherung zum Nachteil der B.________ AG, Vorweisen eines unechten Aktienbuchs, unrechtmässige Eintragung als Eigentümer von Namensaktien ins Aktienbuch der C.________ AG [oben E. 3.4]). Auch in diesem Verfahren bestreitet F.________ sämtliche ihm zu Last gelegten Straftaten und führt aus, A.D.________ habe ihm die Aktien im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses übertragen sowie die Zahlung von Fr. 51'598.45 für seine guten Verdienste für die B.________ AG genehmigt. Auch hier bestand somit die konkrete Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft Obwalden gegen A.D.________ ermitteln würde. Die Interessen von A.D.________ sind somit gegenläufig zu den ihrerseits gleichgerichteten Interessen der B.________ AG und der C.________ AG. Auch hier befindet sich der Beschwerdeführer in einem Interessenkonflikt und konnte sich nicht uneingeschränkt für die Interessen der B.________ AG und der C.________ AG, als Geschädigte einsetzen, ohne konkrete Gefahr zu laufen, die Interessen von A.D.________ zu verletzen. Dies musste ihm bewusst sein, wenn er am 10. Juli 2017 ausgeführt hatte, "unabhängig der vom Beschuldigten behaupteten Anstiftung durch den Delegierten des Verwaltungsrates der Privatklägerin hat der Beschuldigte durch seine Handlungsweise die Straftatbestände der Veruntreuung nach Art. 138 StGB und der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB erfüllt, welche beide von Amtes wegen zu verfolgen sind."
5.4.3. Indem der Beschwerdeführer im Kanton Obwalden die B.________ AG bzw. die C.________ AG und (gleichzeitig) auch A.D.________ in dem zum gleichen Sachzusammenhang gehörenden Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vertrat und - wie dargelegt - ein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts gegeben war, hat der Beschwerdeführer Art. 12 lit. c BGFA verletzt.
5.5.
5.5.1. Die Vorinstanzen führen sodann aus, dass der Beschwerdeführer zudem im Strafverfahren des Kantons Obwalden gegen F.________ neben der B.________ AG und der C.________ AG wiederum A.D.________ vertreten habe (oben E. 3.3 und 3.4). Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, dass er im Strafverfahren im Kanton Obwalden A.D.________ nicht vertreten habe. Er nimmt allerdings nicht Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz, sondern nur auf diejenigen der Anwaltskommission. Er behauptet zudem, dass sich die Vorinstanz nicht mit seinen Einwendungen auseinander gesetzt, sondern ihm die Beweislast aufgebürdet habe. Damit verletze diese seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und stelle den Sachverhalt willkürlich fest.
5.5.2. Ob der Beschwerdeführer A.D.________ auch im Strafverfahren im Kanton Obwalden vertreten hat, ist grundsätzlich nur noch für die Frage der Schwere der Disziplinarstrafe relevant, da dem Beschwerdeführer bereits in drei Verfahren im Kanton Obwalden ein Interessenkonflikt nachgewiesen werden konnte: erstens im Strafverfahren mit Straf- und Zivilanzeige (oben E. 3.3), zweitens im Zivilverfahren (Arbeitsstreit; oben E. 3.2) und drittens im vom Kanton Appenzell Ausserrhoden übernommenen Strafverfahren (oben E. 3.4).
5.5.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz nicht nicht mit seinen Einwendungen auseinander gesetzt, sondern auf rund einer halben Seite seine Eingaben bzw. Ausführungen und die Sachlage geprüft. Von einer Umkehr der Beweislast kann keine Rede sein. Die Vorinstanz hat zunächst ausgeführt, "die vom Beschwerdeführer erwähnten Aktenstellen belegen nicht, dass dieser A.D.________ im Kanton Obwalden nicht vertreten hätte". Im Anschluss daran hat die Vorinstanz mehrere Schriftstücke zitiert, wonach der Beschwerdeführer für A.D.________ mehrere Befragungstermine abgesagt, um erneute Vorladungen gebeten und ausgeführt habe, weshalb eine Befragung von A.D.________ weder erforderlich noch mit dem Verfahrensinteresse zu vereinbaren sei, sowie trotz mehrfacher behördlicher Bezeichnung als Vertreter nie darauf hingewiesen habe, dass er A.D.________ nicht vertrete. Angesichts dieser Sachumstände ist die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer für A.D.________ im Strafverfahren im Kanton Obwalden nicht nur koordinierend tätig geworden war, sondern gegen aussen als Vertreter von A.D.________ aufgetreten war, was sich insbesondere auch in seinen Ausführungen zum fehlenden Verfahrensinteresse manifestiert hat. Da in der Beschwerdeschrift klar und detailliert dargelegt werden muss, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar ist (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen), und der Beschwerdeführer sich dazu mit keinem Wort geäussert hat, ist nicht weiter darauf einzugehen (E. 1.3). Festzuhalten ist daher, dass die Vorinstanz davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer habe neben der B.________ AG zudem auch A.D.________ im Strafverfahren im Kanton Obwalden vertreten.
5.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer mehrfach eine Doppelvertretung wahrgenommen hat. Dabei ergab sich aus den gesamten Umständen ein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Eine Doppelvertretung erfolgte teilweise im gleichen Verfahren, aber auch in parallelen Verfahren, welche aber einen sehr engen Sachzusammenhang aufwiesen. Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb festgehalten, dass der Beschwerdeführer mehrfach gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen hat.
5.7. Gegen die Bemessung der Disziplinarstrafe selber hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Dezember 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Errass