6B_220/2021 24.03.2022
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_220/2021
Urteil vom 24. März 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältinnen Tanja Knodel und Dr. Simona Künzli,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit; Verwertbarkeit von Beweismitteln; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 19. Januar 2021 (SST.220.143).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird vorgeworfen, am 1. November 2017 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts auf der Landstrasse in Schneisingen um 32 km/h überschritten zu haben. Mit Strafbefehl vom 22. Januar 2018 auferlegte ihm die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 150.-- und eine Verbindungsbusse von Fr. 800.--.
B.
B.a. Auf Einsprache hin sprach das Bezirksgericht Zurzach A.________ am 13. Juni 2019 vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung frei. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung.
B.b. Das Obergericht des Kantons Aargau hob das erstinstanzliche Urteil mit Beschluss vom 12. August 2019 auf und wies die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht Zurzach zurück. Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Juli 2020 (6B_1075/2019) gut und es wies die Sache zur Durchführung des Berufungsverfahrens an das Obergericht zurück.
B.c. Mit Urteil vom 19. Januar 2021 verurteile das Obergericht des Kantons Aargau A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 130.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 900.--.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht des Kantons Aargau beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat hierzu Stellung genommen und hält an seinen Anträgen fest. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit und die Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsmessung, die zwei Angehörige der Kantonspolizei Aargau am 1. November 2017 mit einem Lasermessgerät durchführten. Nach Auffassung der Vorinstanz, die sich auf das Messprotokoll und die Angaben des Dienstchefs Verkehr und Umwelt der Mobilen Polizei der Kantonspolizei Aargau, B.________, stützt, gibt es dagegen keine Anhaltspunkte für eine inkorrekt durchgeführte Geschwindigkeitsmessung.
1.1. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die schriftliche Stellungnahme von B.________ vom 7. August 2019 hätte nicht verwertet werden dürfen, weil sie unter der Verletzung von Verfahrensregeln zustande gekommen sei. Der Staatsanwalt habe die Stellungnahme erst nach Berufungserhebung eigenmächtig eingeholt, obwohl ihm die Möglichkeit der Beweiserhebung in der autoritären Form als Untersuchungsbehörde nicht länger zugestanden habe. Damit habe er die ausschliessliche Kompetenz des Berufungsgerichts unterlaufen, diesen Beweis selber abzunehmen. Jegliche Kontaktaufnahme in der Funktion als Staatsanwalt mit einem erwartungsgemäss durch das Gericht noch zu befragenden Zeugen sei - analog der für Anwälte geltenden Regelung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) - nicht zulässig. Dadurch habe der Staatsanwalt gegen Art. 389 Abs. 3 StPO sowie analog gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen, weshalb diese schriftliche Stellungnahme nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar sei. Gehe man davon aus, B.________ habe sich gegenüber der Staatsanwaltschaft als Sachverständiger geäussert, habe die Verteidigung zudem keine Möglichkeit gehabt, zum Fragekatalog, der ihm unterbreitet wurde, Stellung zu nehmen, dazu eigene Anträge zu stellen oder sich zu seiner Person zu äussern. Dadurch seien die in Art. 184 Abs. 3 StPO verankerten Mitwirkungsrechte beim Beizug von sachverständigen Personen verletzt worden. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass sich der Fragekatalog, den die Staatsanwaltschaft B.________ unterbreitet hatte, nicht in den Akten befinde. Die Vorinstanz habe damit nicht für eine vollständige und systematische Aktenführung gesorgt und Art. 100 StPO verletzt. Auch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden, weil sich die Vorinstanz nicht bzw. nur ungenügend mit all diesen prozessualen Vorbringen auseinandergesetzt habe und so ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.
1.2.
1.2.1. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Erweisen sich Beweiserhebungen indes als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder unzuverlässig (lit. c) im Sinne von Art. 389 Abs. 2 StPO, sind sie von der Rechtsmittelinstanz erneut vorzunehmen. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten. Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Sie ist mithin verpflichtet, auch von Amtes wegen für eine rechtskonforme Beweiserhebung und damit aus eigener Initiative für die nötigen Ergänzungen besorgt zu sein (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; 143 IV 288 E. 1.4.1 und 1.4.4; je mit Hinweisen).
Nach Erhebung der Anklage wird die Staatsanwaltschaft wie die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft zur Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO). In diesem Verfahrensstadium ist sie definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet und hat sie die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 mit Hinweis). Ab diesem Zeitpunkt ist es grundsätzlich nicht mehr ihre Aufgabe, Beweise zu erheben (zu den Ausnahmen siehe Art. 332 Abs. 3 und Art. 339 Abs. 5 StPO).
1.2.2. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich das Recht auf Einsichtnahme in alle für das Verfahren wesentlichen Akten (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Dem Recht auf Akteneinsicht steht im Strafverfahren daher als elementarer Grundsatz die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Behörden gegenüber. Diese sind verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. In der Strafprozessordnung werden die Grundsätze zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht in Art. 100 StPO konkretisiert (BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.5.2; 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.3.1; 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).
1.2.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt auch die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich dabei auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 142 III 433 E. 4.3.2; 139 IV 179 E. 2.2; 139 V 496 E. 5.1; Urteil 6B_273/2022 vom 14. März 2022 E. 2.4; je mit Hinweisen).
1.3. Inwiefern die angeblich unverwertbare schriftliche Stellungnahme von B.________ tatsächlich gegen ihn verwendet wurde und wie sich diese auf das Beweisergebnis ausgewirkt hat, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Ob die Beschwerde angesichts dessen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag, kann offenbleiben. Ebenso offenbleiben kann, ob das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bei der Einholung dieser Stellungnahme rechtskonform war. Denn wie sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt, stellt die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhalts nicht auf die schriftliche Stellungnahme ab. Diese wird zwar zweimal erwähnt. Die Vorinstanz würdigt nebst dem Messprotokoll aber einzig die anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2021 getätigten mündlichen Ausführungen von B.________ und misst dessen schriftlichen Angaben keine eigenständige Bedeutung bei. Dass sich der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln auf die umstrittene schriftliche Stellungnahme stützen würde, ist nicht erkennbar. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Stellungnahme sei unverwertbar, geht demnach an der Sache vorbei.
1.4. Unbehelflich sind auch die Einwände in der Beschwerde betreffend Aktenführung. Die Fragen, welche die Staatsanwaltschaft B.________ vorab unterbreitetet hat, befinden sich zwar nicht in den Akten. Da die schriftliche Stellungnahme, wie aufgezeigt, für die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht von Relevanz ist, ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers durch diesen Umstand geschmälert worden wären. Davon abgesehen sind die Umstände der Kontaktaufnahme durch die Staatsanwaltschaft, soweit diese für die Würdigung der mündlichen Aussagen von B.________ von Bedeutung sein könnten (siehe E. 2.3 unten), in den Akten hinreichend klar belegt. An der Berufungsverhandlung erklärte B.________ auf Frage der Verteidigerin, dass er einen schriftlichen Fragekatalog sowie Zugriff auf die Strafanzeigeakten (Anzeigereport, Messprotokoll, Videofilm, Eichzertifikat des Geräts und Ausbildungszertifikate) erhalten habe. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um einen formellen Auftrag der Staatsanwaltschaft handle und dass ein Einspruch oder eine Beschwerde vorliegen müsse. Gemeinsam mit Herrn C.________, dem Chef Messwesen, habe er die Akten überprüft und den Fall besprochen. Mit dem Staatsanwalt habe er sich nicht persönlich getroffen und die Stellungnahme habe er selbst geschrieben (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten Vorinstanz, pag. 131 f.). Die Akten sind bezüglich des Zustandekommens der schriftlichen Stellungnahme demnach hinreichend transparent.
1.5. Schliesslich ist auch der Vorwurf der Gehörsverletzung unbegründet. Die Vorinstanz stützt sich in ihrem Urteil auf die Aussagen, die B.________ an der Berufungsverhandlung als Zeuge machte und nicht auf dessen schriftlichen Auskünfte. Vor diesem Hintergrund war sie nicht gehalten, sich mit den prozessualen Rügen auseinandersetzen, die der Beschwerdeführer gegen die Verwertbarkeit der schriftlichen Stellungnahme und die diesbezügliche Aktenführung vorgebracht hatte.
2.
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
2.1. Vorab bringt er in genereller Weise vor, die Glaubwürdigkeit von B.________ sowie die Glaubhaftigkeit dessen, was er vor dem Berufungsgericht als Zeuge ausgesagt hat, seien aufgrund der vorgängigen Kontaktaufnahme durch die Staatsanwaltschaft derart herabzusetzen, dass seinem Zeugnis bei der Beweiswürdigung kaum mehr Bedeutung zuerkannt werden könne. Die Vorinstanz stelle für die Erörterung des Sachverhalts aber im Wesentlichen darauf ab und messe den Aussagen B.________s entscheidende Beweiskraft bei, obschon diverse Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Lasermessung ungültig sei. Insbesondere lasse die Vorinstanz das seinerseits eingeholte Privatgutachten gänzlich ausser Acht und lege mit keinem Wort dar, inwiefern es dem Gutachten an inhaltlicher Qualität mangeln würde.
2.2.
2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 142 III 364 E. 2.4; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
2.2.2. Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteile 6B_882/2021 vom 12. November 2021 E. 4.6; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.5; je mit Hinweisen). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen (ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 182 StPO). Ein Parteigutachten kann jedoch geeignet sein, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteile 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; 6B_264/2020 vom 4. Februar 2021 E. 1.4.4; je mit Hinweisen).
2.2.3. Die Verkehrskontrollen werden durch die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013) geregelt (vgl. Art. 1 SKV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 SKV obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Aargau ist dies ausserorts auf Kantonsstrassen die Kantonspolizei (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 2 lit. c e contrario des Polizeigesetzes des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2005 [PolG; SAR 531.200]). Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie die Durchführung und das Verfahren sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (Art. 9 Abs. 2 SKV). Gemäss Ziff. 5 der Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr (ASTRA-Weisungen) muss für jede Serie von Messungen am gleichen Standort ein Messprotokoll geführt werden, das unter anderem Datum, Zeit und Ort der Messung sowie eine Bestätigung der Kontrolle der vorgeschrieben Gerätetests enthält. Anzumerken bleibt, dass diese Weisungen kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a und Art. 105 Abs. 2 BGG darstellen (BGE 121 IV 64 E. 3; Urteile 6B_159/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 2.4.2; 6B_988/2018 vom 2. November 2018 E. 1.3.3; je mit Hinweisen) und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt lassen (Ziff. 21 ASTRA-Weisungen; Urteile 6B_159/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 2.4.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das ASTRA legt auch die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest (Art. 9 Abs. 3 SKV). Art. 2 Abs. 3 der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrolle (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) beschreibt diese Anforderungen bei Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln. Nach lit. a muss das Personal über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen. Ausserdem benötigt das Messpersonal eine Ermächtigung der zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten (lit. b).
2.3. Soweit der Beschwerdeführer pauschal kritisiert, den Aussagen von B.________ fehle es gänzlich an Beweiskraft und die Vorinstanz hätte zur Erstellung des Sachverhalts nicht darauf abstellen dürfen, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass B.________ im Berufungsverfahren von der Staatsanwaltschaft kontaktiert wurde, stellt für sich alleine noch keinen Grund dar, um seinen Aussagen die Glaubhaftigkeit abzusprechen (vgl. Urteil 6B_725/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.4.3). Ob die Vorinstanz das Zeugnis von B.________ als glaubhaft erachten durfte oder ob sie diesem allenfalls zu grosses Gewicht beimisst, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft. Wenn der Beschwerdeführer einzig auf seine eigenen Aussagen verweist, wonach er nicht so schnell gefahren sei, sowie auf das Privatgutachten, das die Mangelhaftigkeit der Lasermessung festgestellt habe, reicht dies zum Nachweis von Willkür nicht aus. Damit stellt er der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne sich mit deren Beweiswürdigung weiter auseinanderzusetzen. Letzteres wäre aber notwendig, um den erhöhten Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge (Art. 106 Abs. 2 BGG) zu genügen (vgl. BGE 140 III 115 E. 2; Urteile 6B_1370/2021 vom 14. Februar 2022 E. 1.2; 6B_407/2021 vom 1. September 2021 E. 3; je mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Im Einzelnen bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte allein aus den Aussagen von B.________ nicht folgern dürfen, dass beim Messgerät "RIEGL GF-21-P G2" vor der Messung die erforderlichen Gerätetests durchgeführt worden seien. B.________ sei bei der umstrittenen Messung nicht dabei gewesen, hauptsächlich auf Unfallaufnahmen spezialisiert und selbst nicht einmal in der Lage, eine Messung durchführen. Die Durchführung dieser Tests könne dem schriftlichen Messprotokoll nicht entnommen werden, was vom Privatgutachter klar als ungenügend beurteilt worden sei. Indem die Vorinstanz die Durchführung aller erforderlichen Tests dennoch als erfüllt erachte, würdige sie die Beweismittel in einer nicht begründbaren Parteilichkeit.
2.4.2. Die Vorinstanz erwägt hierzu, dass sich aus dem Messprotokoll keine Anhaltspunkte für eine nicht korrekt durchgeführte Messung ergäben. Anhand der Vermerke "Gerätetest Kontrollbeginn: i.O." und "Kontrollende: i.O." sowie der ergänzenden Angaben von B.________ bestünden keine Zweifel daran, dass die vier erforderlichen Tests vor Inbetriebnahme durchgeführt worden seien, obwohl dies nicht für jeden Test einzeln vermerkt worden sei. Diese Schlussfolgerung ist nicht offensichtlich unhaltbar. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass das Feld "Gerätetest" auf dem durch die Polizei vorgefertigten Messprotokoll alle erforderlichen Tests umfasst, zumal diese Voraussetzung gemäss den Aussagen von B.________ erst nach Abarbeitung einer entsprechenden, schriftlich vorhandenen Checkliste als erfüllt erachtet wird (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten Vorinstanz, pag. 126). Daran ändert nichts, dass dieser bei der umstrittenen Messung nicht anwesend war und allenfalls selbst keine solche Messung durchführen könnte. B.________ ist für die Ausbildung, die Ermächtigungen und die Infrastruktur im Messwesen zuständig (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten Vorinstanz, pag. 125 und 133). Er machte Angaben dazu, wie Lasermessungen typischerweise ablaufen und unter welchen Bedingungen auf dem Messprotokoll vermerkt wird, dass die erforderlichen Gerätetests durchgeführt worden sind. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie sich in Ergänzung zum Messprotokoll auf diese Aussagen stützt. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer ferner, wenn er die Vermerke auf dem Messprotokoll als "klar ungenügend" beurteilt und sich dafür lediglich auf das von ihm eingereichte Privatgutachten beruft. Zum einen ist dieses bloss Teil der Parteivorbringen. Zum anderen setzt sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt des Privatgutachtens nicht näher auseinander und legt nicht dar, inwiefern sich aufgrund dessen der Schluss aufdrängen würde, die erforderlichen Gerätetests seien nicht durchgeführt worden.
2.5.
2.5.1. Weiter stellt der Beschwerdeführer infrage, ob die beiden an der Geschwindigkeitsmessung beteiligten Polizisten über die notwendigen Qualifikationen verfügten, auf dem spezifischen Lasermessgerät geschult und durch jemanden ausgebildet worden seien, der dazu befähigt gewesen sei. Auch hier hätte die Vorinstanz seiner Ansicht nach nicht einzig auf die Aussagen von B.________ abstellen dürfen. Die Ausbildungszertifikate der beiden Polizisten gäben ungenügend Auskunft über die absolvierten Ausbildungsinhalte und in den Akten fänden sich nirgends Angaben zum Inhalt der Ausbildung, geschweige denn zum Trainingsgerät.
2.5.2. Zunächst geht die Vorinstanz ebenfalls davon aus, dass die aktenkundigen Ausbildungszertifikate der beiden Polizisten für die Nachvollziehbarkeit der absolvierten Ausbildung ungenügend seien. Sie nimmt jedoch zu Recht an, dass Art. 2 Abs. 3 lit. a VSKV-ASTRA nicht explizit ein Ausbildungszertifikat in Form eines Diploms vorschreibt und folglich keine konkreten Formvorschriften für den Nachweis der genügenden Ausbildung bestehen (vgl. Urteil 6B_988/2018 vom 2. November 2018 E. 1.3.1). Sie stützt sich deshalb wiederum auf die ergänzenden Angaben von B.________. Diesen entnimmt sie, dass der in den Zertifikaten bescheinigte Ausbildungskurs von C.________, dem Gruppenchef Messwesen der Kantonspolizei Aargau, geleitet wurde. Dieser sei dazu befähigt und schule die Teilnehmer in den theoretischen Grundlagen der Geschwindigkeitsmessung (gesetzliche Grundlagen, Messtechnologien usw.). Auch seien polizei-intern Teilnehmerlisten verfügbar, aus welchen ersichtlich sei, dass beide an der strittigen Geschwindigkeitsmessung beteiligten Funktionäre die Ausbildung am Lasermesssystem "RIEGL GF-21-P G2" absolviert hätten. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie aus diesen Angaben sowie den Kursbestätigungen schliesst, die beiden Funktionäre hätten die Ausbildung am 29. September 2014 bzw. am 18. April 2012 absolviert und verfügten deshalb über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse, um Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen. Wenn der Beschwerdeführer dagegen in genereller Weise vorbringt, der Befragung von B.________ komme kein Beweiswert zu, lässt dies die vorinstanzliche Beweiswürdigung jedenfalls nicht als inhaltlich offensichtlich unhaltbar oder unzutreffend erscheinen.
2.6. Zu guter Letzt vermögen die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich der notwendigen Ermächtigung zur Durchführung einer Radarmessung bzw. des Einsatzbefehls ebenfalls keine Willkür zu belegen. Zu Recht erwägt die Vorinstanz, dass Art. 2 Abs. 3 lit. b VSKV-ASTRA lediglich eine generelle Ermächtigung für die Kontroll- und Auswertungstätigkeiten verlangt und keine weiteren Anforderungen insbesondere an deren Form stellt. Eine für den konkreten Einzelfall zu erteilende Ermächtigung schreiben die bundesrechtlichen Verkehrsvorschriften nicht vor (Urteil 6B_656/2012 vom 14. Juni 2013 E. 1.3.2 f.). Wenn der Beschwerdeführer unter Berufung auf das Privatgutachten rügt, es hätte ein "Einsatzbefehl" vorliegen müssen, kann ihm demnach nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz leitet die Ermächtigung der beiden Polizeifunktionäre sodann auch aus den Aussagen von B.________ ab. Demnach seien innerhalb der Kantonspolizei nur Mitarbeiter mit den nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnissen zur Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen befugt. Die Schlussfolgerung, es bestünden deshalb keine Zweifel daran, dass die Polizeifunktionäre D.________ und E.________ zur Vornahme der Geschwindigkeitskontrolle ermächtigt waren, ist nachvollziehbar, zumal der befragte B.________ gemäss seinem Pflichtenheft selbst dafür zuständig ist, die Polizisten zu ermächtigen (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten Vorinstanz, pag. 133). Ebenfalls ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Polizeibeamten die fragliche Kontrolle nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und ohne Auftrag ihres Vorgesetzten durchgeführt hätten. Mit all diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Aussagen von B.________ in diesem Punkt falsch und die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung demzufolge offenkundig fehlerhaft sein sollen. Auch in diesem Punkt zielt der Willkürvorwurf folglich ins Leere.
Die Vorinstanz durfte die Geschwindigkeitsmessung insgesamt als gesetzeskonform und damit verwertbar erachten.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger