6B_629/2015 07.01.2016
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
Urteil vom 7. Januar 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifizierte Veruntreuung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 14. April 2015.
Sachverhalt:
A.
X.________ betreute im Zusammenhang mit dem Unfalltod von A.D.________ ein Mandat der Privatkläger B.D.________ (Mutter) und C.D.________ (Bruder) gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers. Die Privatklägerin bezahlte ihm am 16. Juli 2010 einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 12'000.--. Die Versicherung überwies in der Folge zuhanden der Privatkläger Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen auf das Klientengelderkonto von X.________, namentlich am 15. Februar 2011 Fr. 29'066.60 für Bestattungskosten, am 18. April 2011 Fr. 19'198.-- als Genugtuung für C.D.________, am 19. April 2011 Fr. 42'663.-- als Genugtuung für B.D.________ und am 6. Juni 2011 Fr. 6'000.-- für entstandene Anwaltskosten. X.________ leitete das erhaltene Geld und den Anwaltskostenvorschuss in der Höhe von total Fr. 99'927.60 nicht an die Privatkläger weiter bzw. stattete es nicht zurück. Stattdessen verwendete er das Geld für private Zwecke, ohne dass er es jederzeit an seine Klienten hätte weiterleiten bzw. zurückerstatten können.
B.
Das Regionalgericht Oberland stellte am 9. September 2014 das Strafverfahren gegen X.________ wegen Widerhandlungen gegen das kantonale Anwaltsgesetz (von 9. Januar 2011 - 9. September 2011) infolge Verjährung ein. Es sprach ihn von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das kantonale Anwaltsgesetz (von 10. September 2011 - 22. August 2012) frei. Hingegen verurteilte es ihn wegen qualifizierter Veruntreuung zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Es widerrief den bedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten aus dem Jahre 2008 und sprach ein Berufsverbot (betreffend Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Fürsprecher/Rechtsanwalt) für die Dauer von vier Jahren aus. Schliesslich stellte es fest, X.________ habe anerkannt, den Privatklägern insgesamt Fr. 99'927.60 Schadenersatz sowie Fr. 45'000.-- Genugtuung zuzüglich jeweils 5 % Zins seit dem 5. Mai 2011 zu schulden.
Auf Berufung von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 14. April 2015 den erstinstanzlichen Schuldspruch, die Freiheitsstrafe und das Berufsverbot. Es sah von einem Widerruf des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe aus dem Jahre 2008 ab. Im Übrigen stellte es die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, es sei festzustellen, dass Ziff. III des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015 in Rechtskraft erwachsen ist (kein Widerruf). Im Übrigen sei das Urteil aufzuheben und er sei wegen einfacher Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von maximal 14 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug sei aufzuschieben, bei einer Probezeit von 5 Jahren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
D.
Das Obergericht des Kantons Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern hat sich nicht vernehmen lassen. X.________ verzichtet auf eine Replik.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers besteht daher kein Raum.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK. Weil die Vorinstanz sein Verschiebungsgesuch abgewiesen habe, habe er sich vor der Berufungsverhandlung nicht mit seiner Verteidigerin besprechen können. Ebensowenig sei er in der Lage gewesen, sich auf sein Parteiverhör vorzubereiten. Damit habe ihm die Vorinstanz das Recht, ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu haben, in unzulässiger Weise verweigert. Sie habe seine Verteidigungsrechte ohne Not beschnitten; weder habe die Verjährung gedroht, noch habe die Gefahr bestanden, dass Zeugen nicht mehr zur Verfügung stünden (Beschwerde S. 3-5 Ziff. 5-9).
2.2. Die Vorinstanz weist das Verschiebungsgesuch am 31. März 2015 ab. Sie hält fest, der Verhandlungstermin vom 14. April 2015 sei dem Beschwerdeführer seit Ende Dezember 2014 bekannt. Es sei nicht einzusehen, weshalb er eine Operation, die gemäss dem Neurologen seit Jahren indiziert sei, ausgerechnet kurz vor dem ihm seit langem bekannten Gerichtstermin vornehmen lasse. Abgesehen davon sei nicht dargetan, weshalb es wegen der am 23. März 2015 erfolgten Handgelenkoperation nicht möglich und zumutbar sei, sich so zu organisieren, dass seine Anwesenheit mehr als drei Wochen später zumindest für die Dauer der Parteiverhandlung möglich sei, wodurch der Termin eingehalten werden könne (Verfügung des Obergerichts, kantonale Akten pag. 451 f.).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist. Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 135 I 221 E. 5.2.4; je mit Hinweisen). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Gericht nicht ausgesprochen hat (BGE 136 III 209 E. 6.1 mit Hinweisen).
2.4. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, es liege kein hinreichender Verschiebungsgrund vor. Der Beschwerdeführer erklärt erst vor Bundesgericht, die Operation sei zwar seit Jahren indiziert gewesen, dies sei aber erstmals anlässlich der neurologischen Untersuchungen im Januar 2015 festgestellt worden (Beschwerde S. 4 Ziff. 8). Im Verschiebungsgesuch vom 30. März 2015 wies seine damalige Verteidigerin bloss darauf hin, die Indikation zur Operation bestehe gemäss Neurologen schon seit Jahren; sie sei überfällig (kantonale Akten pag. 444). Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung erübrigt sich damit (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 20 f.). Sodann erwähnten der Beschwerdeführer und seine Verteidigerin im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht, dass er nach der Überweisung am ersten verfügbaren Termin, nämlich am 23. März 2015 operiert wurde. Dies trägt er erstmals dem Bundesgericht vor, ohne es zu belegen oder darzulegen, dass erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Beschwerde S. 3 Ziff. 7). Dies ist nicht zulässig. Gleich verhält es sich mit seinem Vorbringen, ihm sei dringend geraten worden, sich ohne Verzug einer chirurgischen Behandlung zu unterziehen, um nicht zu riskieren, die Funktion seiner Hände gänzlich zu verlieren (Beschwerde S. 3 Ziff. 6). Selbst wenn man den neuen Argumenten des Beschwerdeführers folgt, bleibt unklar, weshalb es fast zwei Monate dauerte, bis er diesen angeblich dringend indizierten chirurgischen Eingriff vornehmen konnte. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern er sich trotz seiner Operation und seinem Klinikaufenthalt nicht hinreichend auf die Verhandlung vorbereiten oder sich mit seiner Verteidigerin absprechen konnte. Im vorinstanzlichen Verfahren war er noch amtlich verteidigt. Der Antrag an das Bundesgericht auf Befragung seiner damaligen Verteidigerin ist nicht zulässig (Beschwerde S. 5). Das Bundesgericht nimmt keine Beweise ab und ordnet keine Beweiserhebungen an (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2). Schliesslich nahmen sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Verteidigerin an der vorinstanzlichen Verhandlung teil. Die mündliche Urteilseröffnung fand im Beisein der amtlichen Verteidigerin statt (kantonale Akten pag. 454-458). Der Beschwerdeführer war insgesamt ohne weiteres in der Lage, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, weil sie das rechtzeitig beantragte Parteiverhör nicht zugelassen habe. Er habe neben seinen Beweggründen seine aktuelle Arbeits- und Lebenssituation darlegen und seine vormalige Tätigkeit sowie familiäre Situation ausleuchten wollen. Die Vorinstanz stelle diesbezüglich alleine auf den Leumundsbericht vom 29. März 2015 ab, obwohl dieser fernmündlich entstanden sei und er ihn weder gesehen noch für richtig befunden habe (Beschwerde S. 5 Ziff. 10 und S. 9 Ziff. 22).
3.2. Die Rügen des Beschwerdeführer sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Entgegen seiner Behauptung beantragte er in seiner Berufungserklärung vom 17. November 2014 nicht ein "Parteiverhör", sondern, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde (kantonale Akten pag. 408 f.), die in der Folge auch stattfand. Der Beschwerdeführer konnte sich in seiner Berufungserklärung (kantonale Akten pag. 408 f.), dem Plädoyer und der Replik seiner Anwältin sowie persönlich in seinem Schlusswort äussern (kantonale Akten pag. 455 ff.). Er zeigt nicht auf, welche konkreten, weiteren Vorbringen er noch hätte darlegen wollen und inwieweit diese für den Ausgang des Verfahrens ausschlaggebend sein sollten.
In der Vorladung vom 24. Dezember 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, es werde ein aktueller Strafregisterauszug und Leumundsbericht über ihn eingeholt (kantonale Akten pag. 421, Ziff. 5). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung schickte die Vorinstanz am 31. März 2015 je eine Kopie davon an seine damalige Verteidigerin (kantonale Akten pag. 443). An der Berufungsverhandlung bestätigten die Parteien, den Leumundsbericht, inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, den Betreibungs- sowie den Strafregisterauszug erhalten zu haben (kantonale Akten pag. 454). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Leumundsbericht nie gesehen, erweist sich damit als unzutreffend. Sodann erhoben weder er noch seine Verteidigerin Einwände gegen den Inhalt dieses Berichts. Entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers bestand für die Vorinstanz daher auch keine Veranlassung, an dessen Richtigkeit zu zweifeln (Beschwerde S. 9 Ziff. 22).
Den Einwand, er habe den Leumundsbericht nicht unterschrieben, erhebt der Beschwerdeführer erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren (Beschwerde S. 5 Ziff. 10 und S. 9 Ziff. 22). Weshalb erst der vorinstanzliche Entscheid hierfür Anlass gegeben haben soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den Grundtatbestand der Veruntreuung erfüllt zu haben. Er rügt aber eine Verletzung von Art. 138 Ziff. 2 StGB. Eine behördliche Bewilligung im Sinne dieser Bestimmung setze voraus, dass eine bewilligungspflichtige Tätigkeit vorliege und dass der Bewilligungsträger einer staatlichen Aufsicht unterstellt werde. Er sei nicht forensisch tätig gewesen und habe auch nicht gegen anwaltsrechtliche Bestimmungen verstossen. Er habe eine Tätigkeit ausgeübt, der jedermann nachgehen könne und die keiner behördlichen Bewilligung bedürfe. Mithin habe er weder eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt, noch sei er im Besitz einer behördlichen Bewilligung. Ohne Eintrag im Anwaltsregister liege noch keine behördliche Bewilligung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB vor. Ohne Registereintrag unterstehe der Träger des Anwaltstitels keiner staatlichen Aufsicht oder spezifischen Anwaltsgesetzen (Beschwerde S. 6-8 Ziff. 11-18).
4.2. Die Vorinstanz erachtet den qualifizierten Tatbestand als erfüllt. Das Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2011 vom 13. Oktober 2011 (E. 2.2 f.) sei einschlägig. Danach habe auch der Anwalt, der nach Abwicklung des Verkaufs einer Bäckerei einem befreundeten Ehepaar empfohlen habe, den Verkaufserlös von Fr. 1.7 Mio. anzulegen und das entgegen genommene Geld dann zweckentfremdet habe, in Ausübung seines Berufes gehandelt. Bezüglich der Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton Bern gelte folgendes: Das Anwaltspatent berechtige zur Führung der Berufsbezeichnung "Anwalt", "Rechtsanwalt" und "avocat". Zugelassen sei auch die Berufsbezeichnung "Fürsprecher" (Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006). Der Beschwerdeführer sei berechtigt, den Titel "Rechtsanwalt" oder "Fürsprecher" zu tragen. Er habe das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bern absolviert und seine Ausbildung mit dem Bestehen des Staatsexamens als Fürsprecher abgeschlossen. Das Obergericht habe ihm den Titel "Fürsprecher" nach damals geltendem Recht verliehen. Er habe seine Berufstätigkeit demnach aufgrund einer behördlichen Ermächtigung ausgeübt. Hingegen sei der Beschwerdeführer in keinem kantonalen Anwaltsregister eingetragen. Für die nicht forensische Anwaltstätigkeit sei auch kein Eintrag im Anwaltsregister erforderlich. Er sei berechtigt gewesen, ausserhalb des Monopolbereichs anwaltlich tätig zu sein. Er habe sich gegenüber den Privatklägern und der Versicherungsgesellschaft wie ein "normaler" Anwalt verhalten. So habe er das Vollmachtsformular des bernischen Anwaltsverbands benutzt. Mit diesem Formular habe er bei seinen Klienten zusätzliches Vertrauen geschaffen. Im Rahmen des Mandats habe er Verhandlungen mit der Versicherung des Unfallverursachers geführt und mit ihr Zahlungen an die Privatkläger vereinbart. Eine solche Tätigkeit gehöre zur Kerntätigkeit eines Anwalts. Daran vermöge die Tatsache, dass sie ausserhalb des Monopolbereichs ausgeführt worden sei, nichts zu ändern. Ein weiteres Indiz, dass die Tätigkeit für die Privatkläger im Rahmen der Anwaltstätigkeit des Beschwerdeführers erfolgt und von den übrigen Beteiligten auch so wahrgenommen worden sei, finde sich in der Korrespondenz mit der Versicherung. Diese habe ihre Briefe immer an "Advokatur X.________, Herr X.________, Fürsprecher" gerichtet. Auch der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, seine Tätigkeit für die Privatkläger sei eine anwaltliche. Andernfalls hätte er sich bei der ersten polizeilichen Befragung nicht danach erkundigt, ob eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis vorliege. Zudem spreche er selber von Mandat und habe immer sein offizielles Briefpapier verwendet. Der als Anwalt auftretende Beschwerdeführer habe Klientengelder nicht zu Gunsten der Klienten verwendet bzw. nicht an diese weitergeleitet. Dabei habe er in Ausübung seines Berufes gehandelt, weshalb er wegen qualifizierter Veruntreuung schuldig zu sprechen sei (Urteil S. 11-14 E. III.5).
4.3.
4.3.1. Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, unterliegt einer qualifizierten Strafdrohung (Art. 138 Ziff. 2 StGB).
Der qualifizierte Tatbestand von Art. 138 Ziff. 2 StGB soll Tätergruppen erfassen, die ein erhöhtes Vertrauen geniessen (BGE 120 IV 182 E. 1b S. 184 mit Hinweis zum gleichlautenden aArt. 140 Ziff. 2 StGB). Er ist allerdings nur erfüllt, wenn der Täter die Tat "bei Ausübung eines Berufes" begeht. Der Täter muss die Vermögenswerte, die er veruntreut, im Rahmen seiner behördlich bewilligten beruflichen Tätigkeit anvertraut erhalten haben. Nicht erforderlich ist aber, dass die Verrichtungen - wie beim berufsmässigen Vermögensverwalter - zu einem wesentlichen Teil in der Verwaltung fremder Vermögenswerte bestehen und gerade dies eine behördliche Ermächtigung voraussetzt. Es genügt, dass die Entgegennahme fremder Vermögenswerte zur bestimmungsgemässen Verwendung für den Beruf nicht untypisch ist und der Täter aufgrund seines Berufs sowie der hiefür erforderlichen Bewilligung ein erhöhtes Vertrauen geniesst (Urteile 6B_415/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 2.2. und 6P.180/2006 bzw. 6S.410/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.2).
Nach der Rechtsprechung fällt der Anwalt unter den Anwendungsbereich von Art. 138 Ziff. 2 StGB, sofern er die Vermögensverwaltung im Zusammenhang mit einer anwaltstypischen Tätigkeit betreibt. Die Ausübung des Anwaltsberufs bedarf der behördlichen Ermächtigung. Der Anwalt erfährt aufgrund der ihm erteilten Bewilligung in der Öffentlichkeit nicht nur in Bezug auf sein juristisches Fachwissen, sondern auch hinsichtlich seiner Seriosität ein erhöhtes Vertrauen (Urteile 6B_415/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 2.2 mit Hinweisen und 6P.180/2006 bzw. 6S.410/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.2; gl.M. NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Band II, 3. Aufl. 2013, N. 197 zu Art. 138 StGB).
4.3.2. Die Regelungen über die staatlichen Berufsbewilligungen finden sich in zahlreichen Erlassen des Bundes und der Kantone. Die Methoden und Formen, mit welchen die Berufsbewilligungen erteilt werden, sind ebenso vielfältig wie die Instanzen, welche sie zu erteilen haben. Daraus folgt, dass der Begriff der behördlichen Ermächtigung nicht eng und in einem bestimmten juristisch-technischen Sinn verstanden werden soll. Entscheidend ist, ob die Erlaubnis, einen Beruf, ein Gewerbe usw. auszuüben, der amtlichen oder staatlichen Bewilligung bedarf. Der Grund des höheren Strafschutzes liegt darin, dass der Staat mit der Erteilung einer solchen Bewilligung das Zutrauen der Öffentlichkeit in Personen, die einen solchen Beruf oder ein derartiges Gewerbe oder Handelsgeschäft betreiben, erhöht (BGE 103 IV 18 S. 20 mit Hinweis, auch auf das Berufsverbot nach aArt. 54 StGB, der ebenfalls von einer "behördlichen Bewilligung" sprach).
Beim Anwaltspatent handelt es sich um eine kantonale Polizeibewilligung (Urteil 2P.159/2005 vom 30. Juni 2006 E. 3.2; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2010, N. 672). Die Beschränkung des Zugangs zum Beruf des Rechtsanwalts auf vertrauenswürdige Kandidaten dient sowohl dem Schutz des rechtssuchenden Publikums als auch der Rechtspflege und liegt im öffentlichen Interesse (vgl. BGE 98 Ia 596 E. 1a).
4.3.3. Gemäss Art. 3 des inzwischen aufgehobenen Gesetzes vom 6. Februar 1984 über die Fürsprecher des Kantons Bern (FG) erteilte das Obergericht des Kantons Bern das bernische Fürsprecherpatent. Dieses berechtigte ohne weiteres - d.h. ohne besondere Bewilligung oder weitere Vorkehren, wie z.B. die Eintragung in ein Register - zur Prozessvertretung gemäss Art. 1 FG (MARTIN STERCHI, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, 1992, N. 1 zu Art. 3 des Gesetzes). Die Anwaltskammer übte unter anderem die Disziplinaraufsicht über die praktizierenden Fürsprecher aus (Art. 18 Abs. 1 FG).
Am 1. Juni 2002 trat das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) in Kraft. Dieses regelt neben den Berufspflichten (Art. 12 BGFA) insbesondere auch das Disziplinarrecht (Art. 17 ff. BGFA) abschliessend. Die Zuständigkeit, die Voraussetzungen für den Erwerb des Rechtsanwaltspatents festzulegen, liegt weiterhin bei den Kantonen (Art. 3 Abs. 1 BGFA). In den Übergangs- und Schlussbestimmungen sieht das Anwaltsgesetz des Kantons Bern vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) vor, wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das bernische Fürsprecherpatent besitzt, ist auch zur Führung der Berufsbezeichnung "Anwältin" bzw. "Anwalt" oder "Rechtsanwältin" bzw. "Rechtsanwalt" berechtigt (Art. 45 KAG). Nach Art. 7 Abs. 1 KAG ist zur Parteivertretung vor Zivil- und Strafgerichten sowie vor Verwaltungsjustizbehörden berechtigt, wer im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniesst. Für die zur Parteivertretung berechtigten Anwältinnen und Anwälte gelten die Berufsregeln und das Berufsgeheimnis nach dem BGFA (Art. 9 KAG). Gemäss Art. 31 KAG sind sie der Aufsicht der Anwaltsaufsichtsbehörde unterstellt.
4.4. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletzt kein Bundesrecht. Die Ausübung des Anwaltsberufs bedarf der behördlichen Ermächtigung. Dem Beschwerdeführer erteilte das Obergericht des Kantons Bern das Fürsprecherpatent. Der Umstand, dass er nicht in einem Anwaltsregister eingetragen ist, ändert nichts daran, dass ihm als Inhaber des Patents das Führen des Anwalts- bzw. Fürsprechertitels erlaubt war und er deshalb erhöhtes Vertrauen genoss. Zur Anwaltstätigkeit gehört nicht nur die Vertretung von Parteien vor Gericht, sondern auch die Rechtsberatung; das Tätigkeitsgebiet des Anwalts kann sich darüber hinaus auf andere Bereiche erstrecken (wirtschaftliche Dienstleistungen, Ausübung von Verwaltungsratsmandaten usw.) (BGE 130 II 87 E. 3; vgl. NATER/ZINDEL, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 121 f. zu Art. 13 BGFA). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fällt nicht nur der forensisch tätige Rechtsanwalt in den Anwendungsbereich von Art. 138 Ziff. 2 StGB, auch wenn es sich beim Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts als Prozessvertreter (ebenfalls) um eine bewilligungspflichtige Tätigkeit handelt (hierzu BGE 130 II 87 E. 3 mit Hinweisen). Als nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragener und nicht forensisch tätiger Rechtsanwalt ist der Beschwerdeführer zwar weder den Berufsregeln nach Art. 12 BGFA noch der Disziplinaraufsicht nach Art. 14 ff. BGFA (vgl. Art. 2 BGFA; WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 70 und N. 701 ff.; KASPAR SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, N. 299; HANS NATER, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 3 und N. 6 ff. zu Art. 2 BGFA sowie N. 8 f. zu Art. 3 BGFA) und auch nicht dem Anwaltsgesetz des Kantons Bern unterstellt (KASPAR SCHILLER, a.a.O., N. 312). Gleichwohl geniesst er, indem er als Fürsprecher/Rechtsanwalt auftritt, in der Öffentlichkeit ein besonderes, schützenswertes Vertrauen. Dass in der Schweiz grundsätzlich jedermann ohne Bewilligung Rechtsberatungen erbringen kann (KASPAR SCHILLER, a.a.O., N. 124 ff. und N. 314), hat keinen Einfluss darauf, dass der Beschwerdeführer als (patentierter) Fürsprecher auftrat und ihm die Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer anwaltstypischen Tätigkeit anvertraut wurden.
5.
Soweit der Beschwerdeführer die Strafzumessung kritisiert (Beschwerde S. 8 Ziff. 19 und S. 9 f. Ziff. 23 ff.), äussert er sich einzig im Zusammenhang mit dem beantragten Freispruch oder stützt seine Rüge auf Behauptungen, die von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichen. Dabei legt er aber nicht dar, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unhaltbar sein sollen bzw. erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (vgl. E. 2.3). Darauf ist nicht einzutreten.
6.
Der Beschwerdeführer ficht das ihm auferlegte Berufsverbot pro memoria an (Beschwerde S. 10 Ziff. 25). Darauf kann nicht eingetreten werden, denn er setzt sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Urteil S. 24 f. E. 6) und genügt damit den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Es sind keine Kosten zu erheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini