9C_740/2016 31.01.2017
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
Urteil vom 31. Januar 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 24. Mai 2016.
Sachverhalt:
A.
A.________ bezieht eine Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2014 nach Bundesrecht (EL) auf Fr. 966.- und nach kantonalem Recht auf Fr. 417.- fest. Bei den Einnahmen berücksichtigte sie u.a. das vom Ehemann 2012 erzielte Erwerbseinkommen (Fr. 88'137). Mit Verfügung vom 12. April 2014 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2014 und forderte die für die Monate Januar bis April ausgerichteten Leistungen zurück (mit dem Hinweis, dass die direkt der Krankenkasse ausbezahlten Prämienpauschalen Krankenversicherung von jeweils Fr. 966.- bei dieser zurückgefordert würden). Der Neuberechnung hatte sie den auf ein Jahr hochgerechneten Lohn des Ehemannes für Januar und Februar 2014 zugrundegelegt, was einen Einnahmenüberschuss ergab. Dagegen und gegen die Verfügung vom 29. März 2014, mit welcher die Ausgleichskasse die 2013 ausgerichteten Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 16'212.- zurückforderte, liess A.________ durch die C.________ AG Einsprache erheben. Am 27. Juni 2014 beauftragte sie B.________ mit der Wahrung ihrer Interessen. Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2014 stellte die Ausgleichskasse fest, dass für 2013 Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1'351.- bestehe (Dispositiv-Ziffer 2); im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Dispositiv-Ziffer 2); eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Dispositiv-Ziffer 2).
B.
Die Beschwerde der A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 24. Mai 2016 teilweise gut, indem es ihr "für den April 2014 eine ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung von Fr. 966.- und eine ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung von Fr. 417.-" zusprach; für die Monate Februar und März 2014 verneinte es einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung, "weshalb sie die für diese Monate unrechtmässig bezogene ausserordentliche Ergänzungsleistung von total Fr. 834.- zurückzuerstatten" habe; bezüglich des Anspruchs für den Monat Januar 2014 wies es "die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen" an die Ausgleichskasse zurück (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter verneinte das Gericht den Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren und für das Beschwerdeverfahren (Dispositiv-Ziffer 3).
Mit Verfügung vom 27. September 2016 sprach die Ausgleichskasse A.________ für den Monat Januar 2014 Fr. 966.- (Prämienpauschale Krankenversicherung) und Fr. 417.- (Ausserordentliche Ergänzungsleistungen) zu.
C.
Am 28. Oktober 2016 (Poststempel) hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht mit den Rechtsbegehren:
"1. Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids vom 24. Mai 2016 ist aufzuheben, soweit für die Monate Februar 2014 und März 2014 ein Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen verweigert wird und die Beschwerdeführerin zu einer Rückerstattung von bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen verpflichtet wird.
2. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1. Februar 2014 bis 31. März 2014 und für den Zeitraum ab 1. Mai 2014 einen Anspruch auf (bundesrechtliche) Ergänzungsleistungen von 966 Franken pro Monat hat.
3. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet ist, die vom 1. Februar 2014 bis 31. März 2014 bezogenen Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten.
4. Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids vom 24. Mai 2016 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.
5. Eventualiter ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von 1'730.50 Franken (6.89 Stunden Zeitaufwand und 8 Franken Barauslagen) für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht [recte: Versicherungsgericht] des Kantons St. Gallen zuzusprechen.
6. Der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung von 3'492.50 Franken für das Einspracheverfahren zuzusprechen.
7. Der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung von 2'800 Franken für das Verfahren vor dem Bundesgericht zuzusprechen.
8. Der Beschwerdeführerin sind bei Unterliegen keine Gerichtskosten aufzuerlegen.
9. Eventualiter ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).
2.
2.1.
2.1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2016, soweit darin der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Ergänzungsleistung für die Monate Februar und März 2014 verneint und die für diese Monate unrechtmässig bezogene ausserordentliche Ergänzungsleistung von total Fr. 834.- zurückgefordert (Dispositiv-Ziffer 1) und ihr keine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren und für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zugesprochen wird (Dispositiv-Ziffer 3). Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet der EL-Anspruch ab 1. April 2014. Insoweit ist auf Ziff. 2 der Beschwerdebegehren nicht einzutreten.
Der Beschwerde beigelegt ist die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen vom 27. September 2016, womit der Beschwerdeführerin für den Monat Januar 2014 Fr. 966.- (Prämienpauschale Krankenversicherung) und Fr. 417.- (Ausserordentliche Ergänzungsleistungen) zugesprochen wird. Dieser Verwaltungsakt erging in Umsetzung von Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 24. Mai 2016, worin bezüglich des Anspruchs für den Monat Januar 2014 die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wurde.
2.1.2. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2016 zugestellt. Die hiegegen am 28. Oktober 2016 erhobene Beschwerde ist somit nur dann rechtzeitig (innert 30 Tagen nach Erlass der Verfügung vom 27. September 2016), wenn in Bezug auf den Anspruch auf bzw. die Rückforderung von Ergänzungsleistungen für die Monate Februar und März 2014 sowie auf eine Parteientschädigung für das Einsprache- und das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren ein selbständig anfechtbarer Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegt (Art. 93 Abs. 3 und Art. 100 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 2C_309/2015 vom 24. Mai 2016 E. 1.1-3). Bei einem Teilentscheid nach Art. 91 lit. a BGG ist das Rechtsmittel verspätet und es kann darauf nicht eingetreten werden.
2.2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide; Art. 90 BGG), ebenso gegen einen Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen gestellt werden können (Art. 91 lit. a BGG). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, u.a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Diese Voraussetzung ist in der Regel nicht gegeben bei Entscheiden, welche die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz oder an die verfügende Behörde zurückweisen (BGE 140 V 321 E. 3 S. 325 ff.; 133 V 477). Grundsätzlich gleich verhält es sich in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung in einem Rückweisungsentscheid, und zwar auch soweit das Verwaltungsverfahren betreffend (BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2 S. 647). Solche Zwischenentscheide sind allenfalls zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 139 V 604 E. 3.3 S. 607).
In BGE 135 V 148 hat das Bundesgericht im Streit um eine Rente der Invalidenversicherung erkannt, dass ein Entscheid, der für eine Teilperiode die Sache zu neuer Beurteilung an die IV-Stelle zurückweist und für eine darauf folgende Teilperiode den Anspruch abschliessend beurteilt, gesamthaft ein Zwischenentscheid ist, der nur unter den Voraussetzungen der Art. 92 oder 93 BGG angefochten werden kann.
2.2.1. Mit Bezug auf den (verneinten) EL-Anspruch und die Rückforderung für die Monate Februar und März 2014 beruft sich die Beschwerdeführerin auf BGE 135 V 148, welcher auch im vorliegenden Fall sinngemäss anwendbar sei mit der Folge, dass die Beschwerde gegen den Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts vom 24. Mai 2016 rechtzeitig innert 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung vom 27. September 2016 am 28. Oktober 2016 erhoben worden sei. Sie bringt im Wesentlichen vor, der einmal rechtskräftig festgelegte Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung bleibe (unter Vorbehalt der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) auch für die Zukunft bis zum Ende des Kalenderjahres verbindlich, bis er gegebenenfalls in einem neuen Verfahren wegen erheblicher nachträglicher Änderung des ihm zu Grunde liegenden Sachverhalts erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werde (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Daraus folge, dass die Rente (recte: Ergänzungsleistung) für eine Teilperiode (ein oder mehrere Monate) nicht endgültig festgelegt werden könne, solange sie für die vorangehende Teilperiode (innerhalb desselben Kalenderjahres) nicht rechtskräftig beurteilt sei, da die Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG eine nachträgliche erhebliche Änderung des Sachverhalts voraussetze.
Die BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150 f. entnommene Argumentation der Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass das kantonale Versicherungsgericht (ab 1. Januar 2014) für jeden Monat (Januar bis April) eine EL-Berechnung auf der Grundlage der (Einkommens- und Vermögens-) Verhältnisse des Vormonats vorgenommen hatte. Der (verneinte) EL-Anspruch und die Rückforderung für die Monate Februar und März waren somit unabhängig vom Januar beurteilbar und Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 24. Mai 2016 ein Teilentscheid nach Art. 91 lit. a BGG, der selbständig angefochten werden konnte. Dabei hätte - als einschlägiges Prozessthema - gerade die monateweise EL-Berechnung (unterjährige EL-Anpassung) bestritten werden können und müssen, wenn sich die Beschwerdeführerin nicht damit abfinden wollte. Die am 28. Oktober 2016 erhobene Beschwerde ist insoweit verspätet.
2.2.2. Im Rückweisungspunkt (EL-Anspruch für Januar 2014), der allerdings nicht im Streite liegt, ist der Entscheid vom 24. Mai 2016 ein Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG, wogegen erst bzw. frühestens nach Erlass der Verfügung vom 27. September 2016 Beschwerde erhoben werden konnte (E. 2 hiervor).
2.2.3. Was die Entschädigungsregelung nach Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids anbelangt, so ist zu differenzieren: Anfechtungsgegenstand des Einspracheverfahrens war neben der Verfügung vom 12. April 2014 diejenige vom 29. März 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin die 2013 ausgerichteten Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 16'212.- zurückforderte. In diesem Punkt erhielt die Beschwerdeführerin Recht und der Einspracheentscheid vom 11. September 2014 erwuchs insoweit (unangefochten) in Rechtskraft, wie die Vorinstanz erkannt hat. Daraus folgt, dass der in Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids verneinte Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren, soweit das Jahr 2013 betreffend, ein Endentscheid nach Art. 90 BGG ist, welcher selbständig angefochten werden konnte. Diesbezüglich ist die am 28. Oktober 2016 erhobene Beschwerde ebenfalls verspätet.
2.3. Zusammenfassend kann auf die Beschwerde nur eingetreten werden, soweit sie sich gegen die Verweigerung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren betreffend die Monate Januar bis April 2014 und das Beschwerdeverfahren gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids richtet. Im Übrigen ist die Beschwerde unzulässig.
3.
3.1. Nach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden in der Regel für das Einspracheverfahren keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Nach der Rechtsprechung haben der Einsprecher oder die Einsprecherin, die im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 37 Abs. 4 ATSG beanspruchen könnten, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.2 S. 119). Als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne dieser Bestimmung sind nur patentierte Anwältinnen und Anwälte zugelassen, welche - soweit sie nicht bei einer anerkannten gemeinnützigen Organisation angestellt sind - sinngemäss die persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) erfüllen (BGE 132 V 200), was vorliegend unstreitig nicht zutrifft.
Die Rechtsprechung hat bisher offengelassen, ob Art. 52 Abs. 3 ATSG die Zusprechung einer Parteientschädigung auch bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa besonderer Aufwendungen oder besonderer Schwierigkeiten zulässt (bejahend Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 69 zu Art. 52 ATSG; BGE 130 V 571 E. 2.3.2 S. 573; Urteil 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 12.1). Wie das kantonale Versicherungsgericht insoweit unbestritten festgehalten hat, sind jedenfalls hohe Anforderungen an die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Einspracheverfahren zu stellen, um abweichend von der Regel eine Parteientschädigung (bei Obsiegen) zuzusprechen. Davon könne vorliegend indessen nicht gesprochen werden. Ausser einigen verfahrensrechtlichen Besonderheiten, weil die Wiedererwägung einer Revisionsverfügung den Gegenstand des Verfahrens bildete, gehe es inhaltlich lediglich um die Frage, welcher Lohn zeitlich massgebend sei.
Die Beschwerdeführerin begründet die aus ihrer Sicht zu bejahende hohe Komplexität der Sache hauptsächlich mit Fragen, welche den EL-Anspruch für 2013 bzw. die Rückforderung der für dieses Jahr ausgerichteten Leistungen betreffen, was indessen unberücksichtigt zu bleiben hat (E. 2.2.3 hiervor). Wie im Übrigen die Vorinstanz unwidersprochen festgehalten hat, kam die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 12. April 2014 wiedererwägungsweise (Art. 53 Abs. 2 ATSG) auf diejenige vom 27. Dezember 2013 zurück, in welcher sie der EL-Berechnung ab 1. Januar 2014 entgegen der Regel des Art. 23 Abs. 1 ELV das Einkommen, das der Ehegatte der Beschwerdeführerin 2012 erzielte, zugrundegelegt hatte. Dabei waren lediglich diejenigen Positionen näher anzuschauen bzw. zu prüfen, auf welche sich der Wiedererwägungsgrund auswirken konnte (vgl. Urteil 9C_836/2011 vom 20. Mai 2010 E. 3.2, in: SVR 2011 EL Nr. 8 S. 25). Vorbehalten blieben Anpassungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG oder Art. 25 Abs. 1 ELV (Urteil 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2), soweit sie nicht bereits in der in Wiedererwägung gezogenen Verfügung berücksichtigt worden waren. Im Lichte dieser Regelung und in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin lediglich teilweise obsiegte, verletzt die vorinstanzlich bestätigte Verweigerung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren kein Bundesrecht.
3.2. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In diesem bundesrechtlichen Rahmen ist die Festsetzung der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten eine Frage des kantonalen Rechts (Art. 61 Ingress ATSG), dessen Handhabung das Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel und soweit substanziiert gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), überprüft (Urteil 9C_310/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.1-2).
3.2.1. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung unter Hinweis auf Art. 10 f. des st. gallischen Anwaltsgesetzes vom 11. November 1993 (AnwG; sGS 963.70) verneint. Diese Bestimmungen, soweit hier von Interesse, lauten wie folgt: "Die berufsmässige Vertretung vor Strafuntersuchungsbehörde und Gericht ist dem in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vorbehalten, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt" (Art. 10 Abs. 1 AnwG). Der Rechtsagent mit Bewilligung zur Berufsausübung ist zugelassen als Vertreter: vor Verwaltungsbehörden, Verwaltungsrekurskommission und in Rekursfällen vor Versicherungsgericht sowie in den zugehörigen Rechtsmittelverfahren (Art. 11 Abs. 1 lit. c AnwG).
3.2.2. Eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren fällt ausser Betracht. Die Beschwerde vom 13. Oktober 2014 hat ausschliesslich die Beschwerdeführerin erhoben und unterzeichnet. Erst im bundesrechtlichen Verfahren macht sie geltend, die Beschwerde sei von ihrem Vertreter, der nicht Rechtsanwalt ist, erstellt worden. Die Aufwendungen, die üblicherweise mit der vorliegenden Streitsache verbunden sind, überschreiten das zumutbare Mass nicht (Urteil 6B_895/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 1.3.3).
4.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, einstweilen indes auf die Bundesgerichtskasse genommen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Januar 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Fessler