5A_571/2017 03.08.2017
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
Urteil vom 3. August 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
angeblich vertreten durch den Verein Psychexodus,
dieser handelnd durch Edmund Schönenberger,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn.
Gegenstand
fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Juli 2017.
Sachverhalt:
Die letzte Hospitalisation von A.________ in der Psychiatrischen Klinik Solothurn erfolgte vom 27. März bis 8. Mai 2017. Mit Entscheid vom 9. Mai 2017 verfügte die KESB Region Solothurn eine ambulante Behandlung beim Psychiatrischen Ambulatorium Solothurn, der A.________ allerdings nicht Folge leistete.
Am 5. Juli 2017 ging bei der KESB eine dringende Gefährdungsmeldung ein wegen aggressiven Verhaltens von A.________, welcher drohe, jemanden zu töten, von dem er denke, dieser sei ein Nazi und Faschist; überdies zeige er zunehmend Interesse an Messern und anderen Waffen.
Am 13. Juli 2017 ging eine weitere Gefährdungsmeldung bei der KESB ein, wonach A.________ drohe, sich und seine (sechsjährige) Tochter zu töten, weil diese in der Institution, in welcher sie lebe, von Nazibeamten gefoltert werde.
Aufgrund der indizierten Selbst- und Fremdgefährdung wurde A.________ am 14. Juli 2017 anlässlich der Rückkehr aus der Türkei am Flughafen Basel von der Polizei in Empfang genommen und ins Untersuchungsgefänglis Solothurn gebracht.
Mit Entscheid vom 15. Juli 2017 ordnete die KESB (Einzelmitglied) für die Dauer von maximal sechs Wochen eine fürsorgerische Unterbringung an, was die KESB (Kammer) mit Entscheid vom 19. Juli 2017 billigte.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 26. Juli 2017 ab.
Gegen diesen Entscheid hat der Verein Psychexodus für A.________ am 30. Juli 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen sofortige Entlassung sowie Feststellung der Verbrechen gegen Art. 3, Art. 5 Ziff. 1 und 4, Art. 6 Ziff. 1 und Art. 8 EMRK. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Am 3. August 2017 ging beim Bundesgericht ein von A.________ unterzeichnetes Beschwerdeexemplar ein.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
2.
Für die Beschwerde in Zivilsachen gibt es zwar keinen Anwaltszwang; für die gewillkürte Vertretung gilt indessen das Anwaltsmonopol. Ein Verein ist als juristische Person weder Anwalt im Sinn des BGFA noch "nahestehende Person" im Sinn von Art. 439 Abs. 1 und Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Darauf wurde Edmund Schönenberger (welcher im Übrigen sein Anwaltspatent vor Jahren niedergelegt hat, wie allgemein bekannt ist und er auf der letzten Seite der Beschwerde selbst festhält) vom Bundesgericht wie auch von kantonalen Instanzen bereits vielfach hingewiesen (vgl. u.a. die Urteile 5A_837/2008 vom 25. März 2009; 5A_179/2009 vom 29. Mai 2009; 5A_601/2013 vom 12. September 2013; 5A_948/2013 vom 12. Februar 2014), wobei dies im Zusammenhang mit dem Auftreten für den Vorgänger-Verein Psychex geschah. Insofern kann auf die von einer nicht beschwerdelegitimierten Institution eingereichte Beschwerde nicht eingetreten werden.
Die soeben zitierten Hinweise scheinen auch Edmund Schönenberger nicht verborgen geblieben zu sein, hält er doch am Schluss der Beschwerde fest, das Bundesgericht befinde sich auf dem Holzweg, wenn es meine, ihn aus dem Rennen werfen zu können, denn A.________ werde noch ein Beschwerdeexemplar persönlich unterzeichnen und dieses nachreichen. Dies ist in der Folge denn auch geschehen. Auf die Beschwerde kann aber auch inhaltlich nicht eingetreten werden. Sie erschöpft sich in Ausfälligkeiten und Schimpftiraden gegenüber Richtern, Gerichten, Banken (inkl. Nationalbank) und dem westlichen Geldsystem sowie dem Justiz- und Politiksystem der Schweiz bzw. der westlichen Länder und der USA; weiter enthält die Beschwerde Ausführungen zu verschiedenen Medikamenten. In der Beschwerdebegründung wäre indes in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Diesbezüglich enthält die Beschwerde lediglich eine Urteilsschelte, ohne dass nachvollziehbar aufgezeigt würde, inwiefern der in Bezug auf den Schwächezustand von A.________, die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung sowie die Eignung der Anstalt ausführlich begründete verwaltungsgerichtliche Entscheid Recht verletzen soll. Auch vor diesem Hintergrund kann somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit vom Verein Psychexodus eingereicht, als offensichtlich unzulässig und, soweit von A.________ persönlich unterzeichnet, als offensichtlich unbegründet sowie überdies als querulatorisch, weshalb auf sie mit Präsidialentscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG nicht einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem wider besseres Wissen Beschwerde führenden Verein Psychexodus aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), der offensichtlich die Strategie des Vereins Psychex, wie sie Gegenstand zahlreicher Medienberichterstattungen war, übernimmt, indem fürsorgerisch untergebrachte Menschen für eigene politischen Zwecke eingespannt und als Plattform missbraucht werden. Vor dem Hintergrund der Kostenauflage an den Verein ist das für A.________ gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Verein Psychexodus auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verein Psychexodus, den Psychiatrischen Diensten Solothurn, der KESB Region Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli