5A_578/2017 04.08.2017
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
Urteil vom 4. August 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord.
Gegenstand
Genehmigung des Schlussberichts,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. Juni 2017.
Sachverhalt:
A.________ ist der Vater des 1997 geborenen B.________, für welchen von 2001 bis zur Volljährigkeit eine Beistandschaft im Sinn von Art. 325 Abs. 1 und 3 ZGB bestand, namentlich zur Verwaltung des von der verstorbenen Mutter und der Grossmutter mütterlicherseits geerbten Kindesvermögens.
Mit Entscheid vom 1. Dezember 2016 schrieb die KESB Bülach Nord die Beistandschaft infolge Erreichen der Volljährigkeit ab und genehmigte den Schlussbericht sowie die Schlussrechnung für die Zeit von Januar 2013 bis 12. Februar 2015.
Dagegen erhoben Vater und Sohn am 14. Februar 2017 Beschwerde, auf welche der Bezirksrat Bülach wegen Verspätung nicht eintrat.
Mit Urteil vom 29. Juni 2017 wies das Obergericht des Kantons Zürich die hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es begründete ausführlich, wieso die Beschwerde an den Bezirksrat tatsächlich verspätet erfolgte.
Gegen dieses Urteil hat der Vater am 2. August 2017 für sich und den Sohn beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Allerdings kann der Vater den Sohn trotz Vorlage einer Generalvollmacht im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vertreten, weil die gewillkürte Prozessvertretung Rechtsanwälten im Sinn des BGFA vorbehalten ist (Art. 40 Abs. 1 BGG). Eine Rückweisung der Eingabe zur Verbesserung durch Unterschrift seitens des Sohnes (Art. 42 Abs. 5 BGG) erübrigt sich insoweit, als auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann.
2.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Die Beschwerde erschöpft sich im Vorbringen, man beschwere sich über die Art und Weise, wie die kantonale Beschwerde trotz Verfahrensfehlern abgehandelt worden sei, wobei man auf die bisherigen Eingaben verweise. Darin ist weder ein Rechtsbegehren noch eine hinreichende Begründung - geschweige denn eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid - enthalten, da blosse Verweise auf kantonale Eingaben unzulässig sind (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB Bülach Nord und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli