5A_763/2018 01.07.2019
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_763/2018
Urteil vom 1. Juli 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Nyffeler.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schuler,
2. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eric Buis und/oder Rechtsanwältin Janine Latour,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtigkeitsklage / Ungültigkeitsklage aus Erbrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. April 2018 (ZBR.2017.23).
Sachverhalt:
A.
A.a. C.________ und E.________ haben am 25. Juli 2014 ihre Partnerschaft eingetragen. E.________ war zu jenem Zeitpunkt an Lungenkrebs erkrankt; die Krebszellen hatten u.a. in das Hirn metastasiert; er verstarb am 22. Dezember 2014. A.________ und B.________ sind die Schwestern des Verstorbenen.
A.b. Am 8. August 2014 beurkundete Notar F.________ vom Notariat G.________ eine letztwillige Verfügung des E.________ (Erblasser). Mit dieser Verfügung setzte der Erblasser seinen Partner C.________ als Universalerben und D.________ als Willensvollstrecker ein. Als Zeugen der Errichtung der letztwilligen Verfügung haben H.________ und D.________ mitgewirkt.
A.c. A.________ und B.________ (Klägerinnen) haben C.________ (Beklagter 1) und D.________ (Beklagter 2) beim Bezirksgericht Frauenfeld eingeklagt. Sie machten Nichtigkeit, eventuell Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung vom 8. August 2014 wegen Verfügungsunfähigkeit des Erblassers geltend. Ausserdem sind sie der Auffassung, C.________ sei erbunwürdig und es lägen qualifizierte Formmängel vor. Sodann beantragten sie den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2016, zugestellt am 15. Mai 2017, ab und schrieb das Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos geworden ab. Es verpflichtete die Klägerinnen, Verfahrenskosten von Fr. 100'000.-- zu bezahlen und die Beklagten je mit Fr. 162'000.-- (einschliesslich Mwst) zu entschädigen.
B.
Die Klägerinnen haben am 16. Juni 2017 Berufung erhoben. Mit Urteil vom 24. April 2018 (zugestellt am 16. Juli 2018) bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau das erstinstanzliche Urteil in der Hauptsache, reduzierte indessen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf Fr. 88'000.-- und die Parteientschädigung an die Beklagten auf je Fr. 90'000.-- (zzgl. 8 % Mwst). Es verpflichtete die Klägerinnen, für das Berufungsverfahren eine Verfahrensgebühr von Fr. 88'000.-- zu bezahlen und die Beklagten mit je Fr. 45'000.-- (zzgl. 8 % Mwst) zu entschädigen.
C.
Mit Eingabe vom 14. September 2018 wenden sich die Klägerinnen an das Bundesgericht (Verfahren 5A_763/2018). Sie unterbreiten diesem folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 24. April 2018 vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass die letztwillige Verfügung von E.________ (...) vom 8. August 2014 (...) nichtig ist;
2. Eventualiter sei die letztwillige Verfügung des E.________ (...) ungültig zu erklären;
3. Es sei festzustellen, dass die [Klägerinnen] die einzigen gesetzlichen Erbinnen des E.________ (...) sind;
4. Eventualiter sei festzustellen, dass die [Klägerinnen] als gesetzliche Erbinnen des E.________ (...) je zu einem Achtel am Nachlass beteiligt sind;
5. Es seien die [Beklagten] zu verpflichten, den [Klägerinnen] sämtliche Nachlassaktiven zu unbeschwertem Eigentum zu übergeben, welche sich in ihrem Besitz befinden respektive über welche sie die Verfügungsmacht haben;
6. Subeventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanzen zurückzuweisen mit der Auflage, die von den [Klägerinnen] in den vorinstanzlichen Verfahren offerierten Beweise abzunehmen und Zeugen anzuhören; und anhand dieser Beweise einen neuen Entscheid zu fällen;
7. Es sei vorliegender Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
8. Es sei der Streitwert für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1.37 Mio. festzulegen;
9. Für den Fall des Unterliegens der [Klägerinnen] in der Sache sei festzustellen, dass die den [Klägerinnen] auferlegten Gerichtskosten und die Parteientschädigungen das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip verletzen und es sei die Sache zur Festsetzung der neuen Gerichtskosten und Parteientschädigungen an die Vorinstanzen zurückzuweisen;
10. Eventualiter seien für den Fall des Unterliegens der [Klägerinnen] in der Sache die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 30'000.--, subeventualiter auf Fr. 41'000.--, die Parteientschädigungen des [Beklagten 1] auf Fr. 15'600.--, und für den [Beklagten 2] auf Fr. 17'400.-- zzgl. je 10 % für das Massnahmeverfahren; für das vorinstanzliche Verfahren die Gerichtskosten ebenfalls auf Fr. 30'000.--, subeventualiter auf Fr. 41'000.--, die Parteientschädigung des [Beklagten 1] auf Fr. 22'500.--, subeventualiter auf eine angemessene Summe festzusetzen;
11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen [wohl recte: der Beklagten] zuzügl. MWST.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 hat der Instruktionsrichter, nachdem die Beklagten gegen das entsprechende Gesuch der Klägerinnen keine Einwendungen erhoben hatten, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Die Klägerinnen haben dem Bundesgericht am 4. Oktober 2018, am 15. Oktober 2018 und am 18. Januar 2019 weitere Eingaben zukommen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über eine vermögensrechtliche Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Die Klägerinnen sind gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und sie haben die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG).
1.2. Die Beschwerde hat (zumindest) ein Begehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieses nennt die Rechtsfolge, welche die beschwerdeführende Partei beurteilt haben will (Urteil 5A_408/2016 vom 21. Juli 2017 E. 4.2). Begehren sind indes materiell nur zu beurteilen, wenn sie auf einem schutzwürdigen Interesse gründen. Abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (vgl. BGE 136 III 497 E. 1.1) setzt dies ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch noch im Zeitpunkt des Urteils gegeben sein muss (BGE 140 III 92 E. 1; 122 III 279 E. 3a). Feststellungsbegehren sind zulässig, soweit die beschwerdeführende Partei daran ein Interesse hat. Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel beim Inhaber eines Rechts, wenn diesem eine Leistungs-, Unterlassungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung steht, die sofort eingereicht werden kann und die es ihm erlauben würde, direkt die Beachtung seines Rechts oder die Erfüllung der Forderung zu erwirken (BGE 135 III 378 E. 2.2; 123 III 49 E. 1a; 119 II 368 E. 2a). Indes kann sich auch bei Möglichkeit der Leistungs- oder Gestaltungsklage ein selbständiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung ergeben (BGE 84 II 685 E. 2; Urteile 4A_280/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 6.2.2; 4A_589/2011 vom 5. April 2012 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 138 III 304; je mit Hinweisen). Eine solche selbständige Bedeutung wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bejaht, wenn es darum geht, nicht nur die fällige Leistung zu erhalten, sondern die Gültigkeit des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung feststellen zu lassen (BGE 84 II 685 E. 2; Urteil 4A_589/2011 vom 5. April 2012 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 138 III 304; je mit Hinweisen) oder wenn die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die richterliche Feststellung behoben werden kann und ihre Fortdauer für den Kläger unzumutbar ist (BGE 123 III 49 E. 1a; Urteile 5C.125/2005 vom 1. Juli 2005 E. 1.5; 5C.66/2003 vom 24. April 2003 E. 1.4; je mit Hinweisen). In diesem Sinn sind die gemäss Ziff. 3 bzw. 4 gestellten Feststellungsbegehren zulässig.
1.3. Neue Begehren sind im Verfahren vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Als neu gilt auch ein Begehren, wenn die beschwerdeführende Partei weniger zu bezahlen bereit ist, als sie vor Vorinstanz zugestanden hat. Vor Obergericht haben die Klägerinnen beantragt, die Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren seien - für den Fall des Unterliegens in der Hauptsache - auf Fr. 19'140.-- und Fr. 26'100.-- herabzusetzen. Vor Bundesgericht beantragen sie nunmehr, die Parteientschädigung des Beklagten 1 auf Fr. 15'600.-- und des Beklagten 2 auf Fr. 17'400.-- zzgl. je 10 % für das Massnahmeverfahren festzusetzen. Beide Beträge sind tiefer als die im vorinstanzlichen Verfahren eventualiter zugestandenen Summen. Für den Fall des Obsiegens würden die Klägerinnen mithin auf den vor Obergericht zugestandenen Parteientschädigungen behaftet.
1.4.
1.4.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn die beschwerdeführende Partei diese nicht (mehr) thematisiert (BGE 144 V 138 E. 6.1.3; 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein; die beschwerdeführende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (Urteil 2C_185/2016 vom 9. März 2016 E. 2). Nicht ausreichend ist es, bloss die Rechtsstandpunkte des kantonalen Verfahrens erneut zu bekräftigen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweis). Auf eine nicht hinreichend begründete Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGE 142 II 369 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3).
Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht hingegen nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (statt vieler: BGE 142 III 364 E. 2.4). Auf ungenügend begründete Vorbringen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3).
Die Klägerinnen berufen sich u.a. auf Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK, das Zusatzprotokoll Nr. 12 zur EMRK sowie Art. 2 Ziff. 2, 24 Ziff. 1 und 26 UNO-Pakt II. Sie belassen es indes bei einer blossen Behauptung, sodass darauf nicht einzutreten ist.
1.4.2. Eine frei zu prüfende Bundesrechtsverletzung liegt auch vor, wenn zu Unrecht kantonales anstatt Bundesrecht angewendet wurde oder umgekehrt (Art. 49 BV; Urteil 2C_94/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 144 II 281). Die Auslegung und Anwendung kantonalen (und kommunalen) Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrechts kann das Bundesgericht hingegen nicht als solche prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 Bst. a, b und e BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1), insbesondere das Willkürverbot (Art. 9 BV; BGE 142 V 513 E. 4.2). Auch in dieser Hinsicht gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3). Werden keine Verfassungsrügen vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.2).
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 16 E. 2.1; 167 E. 2.1).
1.5. Die Beschwerde ist nach Art. 75 Abs. 1 BGG zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Entscheiden diese nach dem Grundsatz von Art. 75 Abs. 2 BGG als Rechtsmittelinstanzen, ist die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht. Der Begriff der Letztinstanzlichkeit bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden müssen (BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.6. Weiter ist das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteile 5A_439/2012 vom 13. September 2012 E. 1.2; 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). Zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gehören nicht nur die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, sondern auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der erwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).
Auf den Seiten 7 bis 43 der Beschwerde äussern sich die Klägerinnen zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte, ohne eine Sachverhaltsrüge zu erheben. Soweit ihre Ausführungen vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweichen, bleiben sie unbeachtlich.
1.7. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven sind in jedem Fall unzulässig bzw. von Art. 99 Abs. 1 BGG gar nicht erfasst. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind und somit nicht durch diesen veranlasst worden sein können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; 133 IV 342 E. 2.1). Dieses Novenverbot gilt nicht für Tatsachen, welche eine Eintretensfrage beschlagen, namentlich wenn sie den Streit gegenstandslos werden lassen (BGE 137 III 614 E. 3.2.1). Gegebenenfalls zulässige neue Tatsachen und Beweismittel sind der Beschwerde beizulegen, die binnen der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungen der Beschwerde sind unzulässig.
Damit haben die von den Klägerinnen mit der Beschwerde eingereichten Beilagen sowie die Eingaben vom 4. Oktober 2018, vom 15. Oktober 2018 und vom 18. Januar 2019 (je mit Beilagen) unberücksichtigt zu bleiben.
1.8. Im vorinstanzlichen Verfahren hatten die Klägerinnen die Ungültigkeit der Einsetzung des Beklagten 2 als Willensvollstrecker geltend gemacht, was das Obergericht für unbegründet hielt (E. 9 des angefochtenen Entscheids). In ihrer Beschwerde äussern sich die Klägerinnen nicht zu den fraglichen Erwägungen der Vorinstanz. Damit verfolgen sie diesen Ansatz nicht weiter.
Grundsätzlich ist der Willensvollstrecker in einem Ungültigkeitsprozess weder aktiv- noch passivlegitimiert (BGE 44 II 107 E. 2; 85 II 597 E. 3; 103 II 84 E. 1). Hingegen ist es denkbar, auf dem Weg der Ungültigkeitsklage (Art. 519/520 ZGB) die Einsetzung eines Willensvollstreckers für ungültig erklären zu lassen (Urteil 5A_55/2016 vom 11. April 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). In einer solchen Situation kommt dem Willensvollstrecker ausnahmsweise Parteistellung zu (für einen weiteren, hier nicht relevanten Ausnahmefall vgl. BGE 51 II 49 E. 3).
Nachdem die Klägerinnen ihr Argument, die Einsetzung des Beklagten 2 als Willensvollstrecker sei ungültig, aufgegeben haben, ist dieser im vorliegenden Verfahren nur noch hinsichtlich der Parteientschädigungen Partei (vgl. dazu E. 8.5 unten).
2.
Umstritten ist vorab die vom Obergericht verneinte Zulässigkeit der von den Klägerinnen im Berufungsverfahren eingebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel.
2.1.
2.1.1.
2.1.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV schliesst als Teilgehalt den Anspruch ein, rechtserhebliche Sachvorbringen in den Prozess einzuführen und zu beweisen. Der damit verbundene Beweisführungsanspruch räumt jeder Partei das Recht ein, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen, tauglichen Beweismittel abnimmt. Wird ein Anspruch des Bundesprivatrechts geltend gemacht, verliert Art. 29 Abs. 2 BV seine Bedeutung. Im Anwendungsbereich der ZPO hat Art. 152 Abs. 1 ZPO die Funktion des Art. 8 ZGB als Grundlage des Beweisführungsanspruchs übernommen. Das Recht auf Beweis setzt Beweisbedarf (Art. 150 Abs. 1 ZPO), Rechtserheblichkeit der zu beweisenden Tatsache (BGE 133 III 189 E. 5.2.2; 129 III 18 E. 2.6 mit Hinweisen), ausreichend substanziierte Behauptungen (Urteile 4A_574/2015 vom 4. April 2016 E. 6.6.4; 4A_487/2015 vom 6. Januar 2016 E. 5.2; vgl. auch 4A_49/2016 vom 9. Juni 2016 E. 4.4 und 4A_617/2013 vom 30. Juni 2014 E. 6.5), prozesskonform gestellte Beweisanträge (BGE 133 III 295 E. 7.1 mit Hinweisen) sowie zulässige (Art. 168 Abs. 1 ZPO) und taugliche (BGE 109 II 26 E. 3b; 106 II 170 E. 6b) Beweismittel voraus (BGE 122 III 219 E. 3c).
2.1.1.2. Das Recht auf Beweis räumt den Parteien kein unbeschränktes Recht auf Zulassung zum Beweis ein (BGE 122 V 157 E. 2c), und die Pflicht des Richters, Beweise abzunehmen, ist nicht absolut. Kommt dieser zum Schluss, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweis vermöge seine auf Grund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten Tatsache nicht zu erschüttern, muss er ihn nicht abnehmen (BGE 140 I 285 E. 6.3.1; 138 III 374 E. 4.3; 131 III 222 E. 4.3; 127 III 519 E. 2a; 126 III 315 E. 4a; 122 III 219 E. 3c; 90 II 219 E. 4b); es liegt echte antizipierte Beweiswürdigung vor. Unzulässig ist hingegen, objektiv taugliche Beweise nicht abzunehmen, solange der Richter das streitige Sachvorbringen weder als erstellt noch als widerlegt betrachtet (Hans Peter Walter, in: Berner Kommentar, 2012, N. 125 zu Art. 8 ZGB; ALEXANDRA JUNGO, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 116 zu Art. 8 ZGB). Eine antizipierte Beweiswürdigung verträgt sich im Übrigen mit dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch nur dann nicht, wenn der Makel der Willkür an ihr haftet (s. BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3). Daher muss die Partei, die sich darauf beruft, zunächst darlegen, inwiefern das Obergericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat (Art. 9 BV; BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile 5A_113/2018 vom 12. September 2018 E. 4.2.1, nicht publ. in BGE 144 III 541; 4A_487/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2; 5A_600/2010 vom 5. Januar 2011 E. 4.3.2). Nur wenn die Partei mit ihrer Sachverhaltsrüge durchdringt, ist zu prüfen, ob das Recht auf Beweis verletzt wurde. Unecht aber dennoch gewissermassen antizipiert würdigt das Gericht einen Beweis, wenn es zum Schluss kommt, das beantragte Beweismittel sei von vornherein nicht geeignet, die behauptete Tatsache zu beweisen (vgl. BGE 109 II 26 E. 3b; 106 II 170 E. 6b). Diesfalls hat die Partei, die sich darauf beruft, aufzuzeigen, inwiefern das Beweismittel entgegen der Vorinstanz tauglich ist.
2.1.2.
2.1.2.1. Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dies setzt entsprechende, substanziierte Tatsachenbehauptungen voraus, die von der Gegenseite genügend substanziiert bestritten werden (zu den Anforderungen an die Substanziierung von Bestreitungen - die tiefer sind als die Anforderungen an die Substanziierung von Behauptungen - vgl. BGE 141 III 433E. 2.6). Andernfalls besteht vorbehältlich Art. 153 ZPO kein Raum für eine Beweisabnahme. Das Beweisverfahren dient also nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus. Eine Beweisofferte muss sich dabei eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen und umgekehrt (BGE 144 III 67 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.1.2.2. In welchem Prozessstadium die Parteien Tatsachen zu behaupten und zu bestreiten sowie ihre Beweismittel einzureichen haben, ergibt sich aus Art. 221 bis 226 ZPO sowie Art. 229 Abs. 2 ZPO und in Bezug auf neue Tatsachen und Beweismittel aus Art. 229 Abs. 1 ZPO (erstinstanzliches Verfahren) bzw. Art. 317 Abs. 1 ZPO (Berufungsverfahren). Nach der Rechtsprechung kann sich jede Partei nur zweimal unbeschränkt äussern: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels; ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder - wenn kein solcher durchgeführt wird - an einer Instruktionsverhandlung (Art. 226 Abs. 2 ZPO) oder "zu Beginn der Hauptverhandlung" ("à l'ouverture des débats principaux", "all'inizio del dibattimento") vor den ersten Parteivorträgen (Art. 229 Abs. 2 ZPO; BGE 144 III 67 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.1.3.
2.1.3.1. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen ausnahmsweise Noven zulässt. Denn der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Richter grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Licht konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Von diesen Grundsätzen ausgenommen sind lediglich Verfahren, die der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterliegen, d.h. wenn das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend; eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO fällt ausser Betracht (BGE 138 III 625E. 2.2).
2.1.3.2. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen echten und unechten neuen Vorbringen. Bei den echten Noven geht es um Tatsachen, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens, d.h. nach dem Zeitpunkt, in welchem im erstinstanzlichen Verfahren letztmals neue Tatsachen vorgetragen werden konnten, entstanden sind. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Neu im Sinn von Art. 317 Abs. 1 ZPO ist eine Tatsache nicht nur dann, wenn sie der Geltendmachung eines gänzlich neuen Standpunkts in tatsächlicher Hinsicht dient, sondern auch dann, wenn die novenwillige Partei damit eine bereits vor erster Instanz vorgetragene Behauptung (nachträglich) substanziiert bzw. substanziiert behauptet (Urteil 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 6.2.3).
Nach der Rechtsprechung sind Noven im Berufungsverfahren grundsätzlich bei erster Gelegenheit, d.h. - wenn möglich - im ersten Schriftenwechsel (Berufung bzw. Berufungsantwort) vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; 142 III 695 E. 4.1.4; Urteile 5A_790/2016 vom 9. August 2016 E. 3.1; 4A_508/2016 vom 16. Juni 2017 E. 4.1 nicht publ. in: BGE 143 III 348; 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1.2). Ausnahmsweise dürfen sie später ins Verfahren eingebracht werden, namentlich wenn ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 316 Abs. 2 ZPO) oder eine Berufungsverhandlung (Art. 316 Abs. 1 ZPO) angeordnet wird oder wenn die Sache ohne förmlichen Abschluss der Instruktion ruht (BGE 142 III 413 E. 2.2.5; Urteile 5A_790/2016 vom 9. August 2016 E. 3.1; 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1.2).
2.1.3.3. Will eine Partei im Berufungsverfahren unechte Noven vortragen, obliegt es ihr präzise aufzuzeigen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren die ihr zumutbare Sorgfalt hat walten lassen. Sie hat namentlich präzise darzulegen, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage gewesen sein soll, die neu behaupteten Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz in den Prozess einzubringen (Urteile 4A_508/2016 vom 16. Juni 2017 E. 4, nicht publ. in: BGE 143 III 348; 5A_456/2016 vom 28 Oktober 2016 E. 4.1.1; 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2; 5A_695/2012 vom 20. März 2013 E. 4.2.1).
Bei echten Noven ist das Kriterium der Neuheit (Art. 317 Abs. 1 Bst. b ZPO) ohne weiteres gegeben. Folglich hat die novenwillige Partei darzutun, dass sie die neue Tatsache im Sinn von Art. 317 Abs. 1 Bst. a ZPO "ohne Verzug" vorgebracht hat (Urteil 4A_508/2016 vom 16. Juni 2017 E. 4, nicht publ. in: BGE 143 III 348).
2.2. Gestützt auf die oben wiedergegebenen Grundsätze hat das Obergericht sämtliche von den Klägerinnen im Berufungsverfahren neu vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel als unzulässig erklärt. Es betrifft dies namentlich die Eingabe an das Bezirksgericht vom 15. Februar 2017, die dieses nicht mehr berücksichtigen konnte, weil das Urteil bereits gefällt worden war, die Berufungseingabe vom 12. Juni 2017, die Eingabe vom 12. Juli 2017 sowie die Berufungsreplik vom 2. November 2017.
2.2.1.
2.2.1.1. Zum Bericht der I.________ GmbH vom 6. Februar 2017 und den damit im Zusammenhang stehenden Beweisanträgen führt das Obergericht aus, die Klägerinnen hätten die Zulässigkeit dieser Noven in ihrer Beschwerde nicht ausreichend begründet, die in der Berufungsreplik nachgeschobenen Erklärungen seien verspätet und alles andere als schlüssig bzw. nachvollziehbar, die Noven seien ohnehin offensichtlich unzulässig, weil die Klägerinnen die Tatsachen bereits vor oder während des erstinstanzlichen Verfahrens hätten in Erfahrung bringen können und schliesslich seien die Ausführungen im Bericht vom 6. Februar 2017 in keiner Weise schlüssig, denn sie gründeten auf Vermutungen.
2.2.1.2. Dagegen wenden die Klägerinnen ein, es gehöre nicht zu den Sorgfaltspflichten der Parteien, von den Gegenparteien im Vorfeld eines Prozesses Auskünfte von Privatdetektiven einzuholen. Überhaupt habe erst die Hauptverhandlung vom 29. November 2016 zur Beauftragung der Detektei Anlass gegeben, weil der Beklagte 1 behauptet habe, er verfüge über einen einwandfreien Leumund. Sie hätten dies alles in ihrer mehrseitigen - dem Bezirksgericht zugesandten - Noveneingabe vom 15. Februar 2017 geltend gemacht und ihre Ausführungen in der Berufungsreplik lediglich wiederholt. Damit seien die Ausführungen auch nicht verspätet.
2.2.1.3. Wie die Klägerinnen selbst ausführen, bezweckten sie mit dem Bericht der I.________ GmbH, die Erbunwürdigkeit des Beklagten 2 [ recte: des Beklagen 1] zu belegen. Die Erbunwürdigkeit des Beklagten 1 war indes von Anfang an Prozessthema. Soweit sie diesem den guten Leumund absprechen wollten, oblag es ihnen, rechtzeitig die erforderlichen Abklärungen zu treffen. Damit kann keine Rede davon sein, erst die Befragung des Beklagten 1 an der Hauptverhandlung habe Anlass dazu gegeben, weitere Abklärungen zu treffen. Bei diesem Ergebnis zielen alle anderen Argumente der Klägerinnen an der Sache vorbei, sodass nicht näher darauf einzugehen ist. Lediglich der guten Ordnung halber sei erwähnt, dass sie die Eingabe vom 15. Februar 2017 dem Bezirksgericht nach dem - ihnen damals noch nicht bekannten - erstinstanzlichen Urteilsdatum haben zukommen lassen, dieses die darin enthaltenen Tatsachen und Beweismittel nicht mehr berücksichtigte und die Klägerinnen es unterliessen, den Inhalt ihrer Eingabe in ihre Berufungsschrift vom 16. Juni 2017 zu übernehmen. Damit erweist sich die Erwägung des Obergerichts, die erstmals in der Berufungsreplik vom 2. November 2017 vorgetragene substanziierte Begründung für den Beweisantrag sei verspätet, als zutreffend.
2.2.2.
2.2.2.1. Zu dem von den Klägerinnen bereits am 7. November 2016 und in der (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung vom 29. November 2016 beantragten Beizug der Strafakten SUV_W.2016.67 bei der Staatsanwaltschaft Frauenfeld erwog das Obergericht, der erstinstanzliche Richter habe diese Strafakten mangels ausreichender Substanziierung (es sei nicht klar, wo ein Strafverfahren hängig bzw. was Gegenstand des Strafverfahrens sein soll) nicht beigezogen, und die Klägerinnen rügten im Berufungsverfahren nicht substanziiert, weshalb dieser Entscheid falsch gewesen sein soll.
2.2.2.2. Die Klägerinnen erklären, sie hätten am 9. Juni 2016 bei der Generalstaatsanwaltschaft in Frauenfeld eine Strafanzeige eingereicht. Die Staatsanwaltschaft habe erst am 31. Mai 2017 ein Strafverfahren eröffnet, wovon sie erstmals am 13. Juni 2017 Kenntnis erhalten und in der Berufung vom 16. Juni 2017 geltend gemacht hätten. Schliesslich hätten sie erst am 12. Oktober 2017 erfahren, dass die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität wegen "möglicherweise ungerechtfertigten Zahlungen aus dem Nachlass von E.________ sel." ermittle. Dies hätten sie dem Obergericht am 16. Oktober 2017 mitgeteilt. Sodann habe die Staatsanwaltschaft am 23. Oktober 2017 dem Obergericht mitgeteilt, dass ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsführung laufe. Bei dieser Ausgangslage sei es den Klägerinnen gar nicht möglich gewesen, anlässlich der Hauptverhandlung (vom 29. November 2016) mehr als die sachlich zuständige Staatsanwaltschaft und die entsprechende Verfahrensnummer zu nennen bzw. ihr Editionsbegehren konkreter zu formulieren als "zur Ermittlung der materiellen Wahrheit im vorliegenden Verfahren". Damit hätten die Klägerinnen bis zur Verhandlung vor der ersten Instanz ihre Sorgfaltspflicht bestmöglich wahrgenommen. Wenn das Obergericht erkläre, die Klägerinnen hätten in der Berufungsschrift nicht substanziiert dargelegt, dass das Bezirksgericht ihren Editionsantrag zu Unrecht abgelehnt habe, so sei dies als überspitzter Formalismus und als Rechtsverweigerung zu qualifizieren. Die Klägerinnen hätten die Ablehnung des Editionsbegehrens kritisiert. In der Berufungsschrift sei das Editionsbegehren neu gestellt und damit zum Ausdruck gebracht worden, dass die Klägerinnen mit der Ablehnung des Editionsantrags des Bezirksgerichts nicht einverstanden gewesen seien.
2.2.2.3. Auf der Basis der soeben wiedergegebenen Ausführungen der Klägerinnen ist nicht ersichtlich, dass sie vor Obergericht den Entscheid des Bezirksgerichts, auf die Edition der Strafakten zu verzichten, substanziiert angefochten hätten. Die Wiederholung eines erstinstanzlich abgelehnten Editionsbegehrens begründet für sich allein keine genügende Beanstandung des erstinstanzlichen Entscheids, selbst wenn man mit den Klägerinnen davon ausgehen kann, dass sie damit zum Ausdruck bringen, mit der Ablehnung des Editionsbegehrens nicht einverstanden gewesen zu sein. Vielmehr muss die Partei, die sich auf einen angeblich zu Unrecht abgelehnten Beweisantrag beruft, im Berufungsverfahren dartun, dass und weshalb ihr Beweisantrag die in E. 2.1.1.1 genannten Voraussetzungen erfüllt. Das haben die Klägerinnen zugestandenermassen nicht getan. Damit erweist sich ihr Einwand als unbegründet.
2.2.3.
2.2.3.1. Soweit die Klägerinnen auch im Berufungsverfahren die Edition der Strafakten beantragten, so das Obergericht weiter, fehle es an einer substanziierten Begründung hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Novenrechts im Berufungsverfahren. Hinsichtlich der Berufungsbeilagen 2 bis 8 begründeten die Klägerinnen nicht substanziiert, weshalb diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der ersten Instanz in den Prozess eingebracht werden konnten, zumal es sich bei sämtlichen Akten um solche aus den Jahren 2014 und 2015 handle; die in der Berufungsreplik vorgebrachte Behauptung, das Strafverfahren sei erst am 31. Mai 2017 eröffnet worden, sei verspätet und ausserdem ergebe sich aus dem Umstand, dass die Klägerinnen bereits vor der ersten Instanz auf die Verfahrensnummer des Strafverfahrens verwiesen hätten, dass dieses damals bereits im Gang war, selbst wenn die förmliche Eröffnung offenbar erst später erfolgt sei.
2.2.3.2. Die Klägerinnen wenden ein, sie hätten in der Berufung klar begründet, weshalb sie diese Noven erst mit der Berufungsschrift haben einbringen können. Nachdem das Strafverfahren erst am 31. Mai 2017 eröffnet worden sei, sei es den Klägerinnen nicht möglich gewesen, diese Akten früher ins Verfahren einzubringen; die Klägerinnen hätten somit die Akten aus dem Strafverfahren umgehend nach Erhalt in das Verfahren eingebracht. Ferner hätten die Klägerinnen bereits in ihrer Klage die Edition der Bank J.________-Bankauszüge beantragt. Diese Begehren seien nicht gutgeheissen worden und man könne den Klägerinnen keine mangelnde Sorgfalt vorwerfen. Anders als durch das Editionsbegehren habe es für sie keine Möglichkeit gegeben, in den Besitz der Bankunterlagen des Erblassers zu gelangen. Indem das Obergericht diese rechtzeitig vorgebrachten Noven nicht berücksichtigt habe, verletze es das Recht der Klägerinnen auf Beweis.
2.2.3.3. In ihrer Berufungsschrift vom 16. Juni 2017 haben die Klägerinnen ausgeführt, sie hätten am 13. Juni 2017 erstmals Einsicht in die Akten des Strafverfahrens SUV_W.2016.67 gehabt und daraus die Beilagen 2 bis 8 kopiert und dem Obergericht eingereicht. Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 12. Juni 2017 (Berufungsbeilage 7) ergebe sich, dass die Bank J.________ AG die Unterlagen der Staatsanwaltschaft erst am 8. Juni 2017 zugestellt hatte, weshalb es ihnen erst mit der Berufung möglich gewesen sei, die Beilagen 2 bis 8 einzureichen.
Dabei übersehen die Klägerinnen F olgendes: Die Berufungsbeilagen 2 bis 6 und 8 stammen von der Bank J.________ AG, die Berufungsbeilage 7 von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld. Der Feststellung des Obergerichts, bei sämtlichen Akten handle es sich um solche aus den Jahren 2014 und 2015, widersprechen die Klägerinnen nicht. Wie sie selbst vorbringen, hatten sie vor Bezirksgericht die Edition von Unterlagen bei der Bank J.________ AG beantragt. Diesen Antrag hat das Bezirksgericht abgelehnt. Die Klägerinnen behaupten vor Bundesgericht nicht, im Rahmen ihrer Berufung diesen Aspekt des erstinstanzlichen Entscheids angefochten zu haben. Mit ihrem vor erster Instanz gestellten Editionsantrag belegen die Klägerinnen selbst, dass es grundsätzlich möglich gewesen wäre, die fraglichen Unterlagen bereits vor oder jedenfalls im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens erhältlich zu machen. Daran ändert auch die Berufungsbeilage 7 nichts, denn daraus ergibt sich nur, dass die Bank J.________ AG der Staatsanwaltschaft Frauenfeld die von dieser einverlangten Unterlagen erst am 7. Juni 2017 zugestellt hatte (vgl. Rz 59, S. 42 der Berufung).
Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass sich das Obergericht inhaltlich mit Banktransaktionen, die noch zu Lebzeiten des Erblassers abgewickelt wurden, befasst hat. Dabei ist es zum Schluss gekommen, es sei nicht belegt, dass der Erblasser nichts von den Bankbezügen des Beklagten 1 gewusst habe oder dass die von diesem veranlassten Kontobewegungen nicht dem Willen des Erblassers entsprochen hätten (vgl. E. 5.2 unten).
2.2.4.
2.2.4.1. Ferner befasste sich das Obergericht mit dem von den Klägerinnen am 2. November 2017 mit der Berufungsreplik eingereichten Protokoll der Einvernahme vom 23. Oktober 2017 von K.________ als Auskunftsperson im Strafverfahren SUV_W.2016.67. Der Beizug dieser Akten sei novenrechtlich unzulässig und die Klägerinnen kämen ihren Begründungs- und Substanziierungspflichten nicht nach. Selbst wenn diese erfüllt gewesen wären, wäre eine Zeugeneinvernahme im Zivilprozess unerlässlich gewesen; einen Beweisantrag auf Einvernahme von K.________ hätten die Klägerinnen indes nicht gestellt. Schliesslich würden die Vorbringen der Klägerinnen im Zusammenhang mit den Aussagen von K.________ selbst bei novenrechtlicher Zulässigkeit und wahrgenommener Begründungs- und Substanziierungspflicht keine Relevanz ausweisen.
2.2.4.2. Dagegen wenden die Klägerinnen ein, das Protokoll sei mit der Berufungsreplik wenige Tage nach der Erstellung desselben und damit fristgerecht eingebracht worden. Sodann hätten die Klägerinnen die Aussagen von K.________ über acht Seiten hinweg detailliert aufgeführt. Ausserdem hätten sie über die gesamte Replikschrift hinweg substanziiert dargetan, weshalb die Aussagen relevant seien. Entgegen den Behauptungen des Obergerichts hätten die Klägerinnen bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolglos K.________ als Zeugen betreffend den Gesundheitszustand und die Finanzen des Erblassers offeriert. Die Aussagen als Auskunftsperson deckten sich mit den Sachverhaltspunkten, bei denen K.________ als Zeuge im Zivilprozess bereits im erstinstanzlichen Verfahren offeriert worden sei. Auch in dieser Hinsicht habe das Obergericht das Recht der Klägerinnen auf Beweis verletzt. Wären nämlich die Akten aus dem Strafverfahren als Beweis zugelassen worden, hätten die kantonalen Gerichte feststellen müssen, dass beide Beklagten bezüglich des Zugriffs auf das Konto des Erblassers sowohl zu dessen Lebzeiten als auch nach dessen Tod im hängigen Prozess Unwahrheiten erzählt hätten.
2.2.4.3. Die Klägerinnen führen aus, sie hätten bereits vor Bezirksgericht erfolglos die Anhörung von K.________ als Zeugen beantragt. Dabei sei es ihnen um die Bestätigung ihrer Behauptungen zum Gesundheitszustand und zu den Finanzen des Erblassers gegangen. Mithin wollten sie Tatsachen beweisen, die sich bereits vor Klageanhebung zugetragen hatten. Das Bezirksgericht hat diesem Beweisantrag nicht stattgegeben und die Klägerinnen behaupten nicht, im Berufungsverfahren geltend gemacht zu haben, der Verzicht auf Anhörung des beantragten Zeugen durch das Bezirksgericht verletze ihr Recht auf Beweis. Das sinngemässe Argument, sie hätten bereits vor Bezirksgericht einen Antrag auf Zeugenbefragung gestellt, weshalb ein solcher Antrag im Berufungsverfahren nicht notwendig gewesen sei, zielt an der Sache vorbei.
2.2.5.
2.2.5.1. Zu dem von den Klägerinnen mit ihrer Berufungsreplik eingereichten Schreiben (samt Beilagen) an die Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker vom 9. Oktober 2017 meinte das Obergericht, es fehle an einer ausreichend substanziierten Begründung mit Bezug auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Novenrechts, und zwar nicht nur hinsichtlich der Relevanz, sondern auch weshalb die Klägerinnen diese Noven nicht bereits vor erster Instanz hätten geltend machen können. Im Übrigen sei die Sache verspätet, zumal die Klägerinnen bereits mit Verfügung vom 23. Juni 2017 über die Zuständigkeiten im Kanton Thurgau orientiert worden und dennoch erst am 9. Oktober 2017 an die Aufsichtsbehörde gelangt seien.
2.2.5.2. Die Klägerinnen führen aus, der Beklagte 2 hätte ihnen erst am 2. Oktober 2017 Akteneinsicht gewährt und erst damals hätten sie feststellen können, dass zu Lasten des Nachlasskontos erhebliche Bezüge getätigt worden seien. Umgehend danach hätten sie am 9. Oktober 2017 eine Anzeige bei der Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker erstattet und ihre Eingabe am 16. Oktober 2017 dem Obergericht zugestellt. Es sei ihnen nicht darum gegangen, die einzelnen Bezüge in den Prozess einzubringen, sondern mit der Aufsichtsanzeige ein weiteres Indiz für die Unwürdigkeit der Beklagten darzutun.
2.2.5.3. Die Argumente der Klägerinnen beziehen sich hauptsächlich auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Noveneingabe. Hinsichtlich der Relevanz äussern sie sich mit den Worten, sie hätten ein weiteres Indiz für die Unwürdigkeit der Beklagten beweisen wollen. Indes legen sie nicht dar, inwiefern welche Handlungen der Beklagten, die diese nach dem Tod des Erblassers vorgenommen haben, die Erbunwürdigkeit des Beklagten 1 bzw. die Unwürdigkeit des Beklagten 2, als Willensvollstrecker eingesetzt zu werden, zu belegen geeignet sein könnten.
2.2.6. Zu den Berufungsbeilagen 10 bis 13, welche die Klägerinnen ihrer Eingabe vom 12. Juli 2017 beigelegt hatten, fehlten, so das Obergericht, ausreichend substanziierte Ausführungen zur Zulässigkeit der Noven. Die Erklärung, die Klägerinnen hätten die Berufungsbeilage 10 erst am 3. Juli 2017 erhalten, genüge nicht und eine Beweisofferte für diese Behauptung fehle. Hinsichtlich der Berufungsbeilagen 11 und 12 fehle es überhaupt an einer Begründung; ohnehin seien sie verspätet, denn sie datierten vom 26. und 30. Mai 2017 und hätten mit der Berufungsschrift vom 16. Juni 2017 eingereicht werden können und müssen. Schliesslich fehle es der Berufungsbeilage 13 - ein Schreiben der Klägerinnen an den Willensvollstrecker vom 28. Juni 2017, mit welchem jene von diesem eine Zusammenstellung der Kosten der Verwaltungshandlungen sowie von Vermögensdispositionen einforderten - an Relevanz.
Die Klägerinnen äussern sich nicht zu diesen Erwägungen, sodass sich eine kritische Auseinandersetzung damit erübrigt.
2.3. Gestützt auf diese Ausführungen erweist sich der Vorwurf, das Obergericht habe Art. 317 ZPO bundesrechtswidrig angewendet, als unbegründet.
3.
Die Klägerinnen beantragen dem Bundesgericht die Nichtigkeit, eventuell die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 8. August 2014 festzustellen.
Während der französische Gesetzestext den Begriff "nullité" (Nichtigkeit) verwendet, geht es nach dem deutschen Gesetzestext um die Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung. Ungültigkeitsgründe sind Verfügungsunfähigkeit, mangelhafter Wille, Rechtswidrigkeit und Unsittlichkeit der Verfügung (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB) sowie alternativ Formmängel (Art. 520 ZGB). Anders als der allgemeine Grundsatz des Zivilrechts, wonach die Nichteinhaltung der Formvorschriften bei formgebundenen Rechtsgeschäften zu von Amtes wegen zu beachtender Nichtigkeit führt, sind letztwillige Verfügungen wegen eines Formmangels nur dann unwirksam, wenn deren Ungültigkeit auf Klage hin festgestellt ist (BGE 113 II 270 E. 3a). Von Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung kann gegebenenfalls bei fehlenden Willenserklärungen oder qualifizierten inhaltlichen Rechtswidrigkeiten die Rede sein (a.a.O. und die dortigen Hinweise).
Die Klägerinnen machen nicht geltend, es fehle überhaupt an einer Willenserklärung oder die streitgegenständliche Verfügung sei qualifiziert rechtswidrigen Inhalts. Derartiges ist auch nicht ersichtlich. Damit ist das Hauptbegehren (Begehren Ziff. 1) abzuweisen. Zu beurteilen bleibt das Eventualbegehren (Begehren Ziff. 2).
4.
Umstritten ist die Frage, wie es zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung vom 8. August 2014 um die Verfügungsfähigkeit des Erblassers bestellt war. Die Klägerinnen meinen, der Erblasser sei nicht verfügungsfähig gewesen, weshalb die letztwillige Verfügung ungültig sei.
4.1. Eine Verfügung von Todes wegen wird auf Klage hinfür ungültig erklärt, wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Letztwillig über sein Vermögen verfügen kann gemäss Art. 467 ZGB nur, wer urteilsfähig ist.
4.1.1. Urteilsfähig im Sinn dieses Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen (Art. 18 ZGB).
4.1.2. Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln. Urteilsfähigkeit ist relativ: Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit (BGE 134 II 235 E. 4.3.2).
4.1.3. Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss zu handeln, ist der Normalfall, von dem der Gesetzgeber zum Schutz von Vertrauen und Verkehrssicherheit ohne jeden weiteren Beweis ausgeht. Wer sich für die Unwirksamkeit einer Handlung auf die Urteilsunfähigkeit beruft, hat demnach einen der in Art. 16 ZGB umschriebenen Schwächezustände und die daraus folgende Beeinträchtigung der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns zu beweisen (BGE 144 III 264 E. 6.1.2 mit Hinweisen).
4.1.4. Befand sich aber eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. Diese tatsächliche Vermutung betrifft namentlich Personen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befinden. Die Partei, die aus der Urteilsfähigkeit der handelnden Person Ansprüche ableitet, kann die aus dem allgemeinen Zustand geistigen Abbaus folgende tatsächliche Vermutung der Unfähigkeit, auch im konkreten Fall vernunftgemäss zu handeln, entkräften, indem sie ein lucidum intervallum für die streitige Handlung darlegt. Sodann kann sie aufzeigen, dass die Person trotz ihres Allgemeinzustandes mit Bezug auf die streitige Handlung in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln (BGE 144 III 264 E. 6.1.3 mit Hinweisen).
4.2. Die hiervor dargelegten Vermutungen regeln die Folgen der Beweislosigkeit, d.h. für den Fall, dass das Gericht nach Abnahme und Würdigung aller tauglichen und prozesskonform angebotenen Beweise weder von der Wahrheit noch von der Unwahrheit der Tatsachenbehauptungen überzeugt ist. Es setzen die Beweislastregeln ein. Folge der Beweislosigkeit ist der Entscheid zuungunsten derjenigen Partei, welche für das unbewiesen gebliebene Sachvorbringen die Beweislast trägt. Wo hingegen das Gericht willkürfrei von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist, wird die Frage der Beweislast und ihrer Verteilung gegenstandslos (BGE 137 III 226 E. 4.3).
4.3. Die Feststellungen über den geistigen Zustand einer Person und über Art und Tragweite möglicher störender Einwirkungen auf das Denkvermögen sowie die Feststellung, ob und inwieweit eine bestimmte Person die Folgen ihres Handelns beurteilen und Versuchen der Beeinflussung durch Dritte ihren eigenen Willen entgegensetzen konnte, betreffen Tatfragen (BGE 124 III 5 E. 4), die das Sachgericht für das Bundesgericht - von ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen abgesehen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - verbindlich beantwortet (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Schlüsse, die das Sachgericht aus diesen Feststellungen mit Bezug auf die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, zieht, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage hingegen frei (BGE 144 III 264 E. 6.2.1).
Die Möglichkeiten, über die Urteilsfähigkeit einer verstorbenen Person Beweis zu führen, sind von der Sache her beschränkt. Gutachten haben den Nachteil, dass sich der Gutachter nicht auf eine Exploration des Handelnden stützen kann, sondern auf andere Beurteilungsgrundlagen abstellen muss wie Krankengeschichten oder Auskünfte Dritter. Die Aussagen von Zeugen sind nicht immer zuverlässig, weil Erkrankungen des Geistes, die sich nicht in akuten Erscheinungen, sondern in einer allgemeinen Abnahme der geistigen Kräfte äussern, dem ungeübten Beobachter leicht verborgen bleiben. Das Sachgericht muss auf Indizien, auf Erfahrungssätze tatsächlicher Art und in diesem Rahmen der Beweiswürdigung weitgehend auf sein Wissen und Kennen abstellen (vgl. Urteile 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 3.1; 5P.444/2002 vom 6. Februar 2003 E. 2.2, teilweise wiedergegeben bei Alexandra Zeiter/Andreas Schröder, in: Abt/Weibel (Hrsg.), Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, N. 38 zu Art. 467 ZGB).
4.4. Als Ergebnis seiner Beweiswürdigung hält das Obergericht fest, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung urteilsfähig war. Damit ist es zu einem positiven Beweisergebnis gelangt, so dass sämtliche Argumente, mit welchen die Klägerinnen geltend machen, es habe eine Beweislastumkehr stattfinden müssen, an der Sache vorbei zielen (E. 4.2). Sodann wenden die Klägerinnen nicht ein, gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts habe dieses nicht auf Urteilsfähigkeit (Rechtsfolge) schliessen dürfen.
4.5. Mithin können die Klägerinnen in diesem Punkt nur durchdringen, wenn es ihnen gelingt, das Beweisergebnis als offensichtlich unrichtig auszuweisen (E. 1.6).
4.5.1. Das Obergericht ist von einer schweren körperlichen Krankheit des Erblassers (metastasiertes Bronchialkarzinom) und damit verbundenen Lähmungen sowie Sprachstörungen ausgegangen, hat sich aber nicht spezifisch dazu geäussert, ob damit einer der in Art. 16 ZGB umschriebenen Schwächezustände vorliege. Hingegen hat es befunden, der Gesundheitszustand des Erblassers habe diesen nicht in seiner Fähigkeit beeinträchtigt, vernunftgemäss zu handeln. Dabei stellte das Obergericht auf den Umstand der Eintragung der Partnerschaft des Erblassers mit dem Beklagten 1 am 25. Juli 2014, einen von Prof. Dr. med. L.________, Chefarzt am Spital M.________, verfassten Arztbericht vom 7. August 2014 zum Zustand des Erblassers im Zeitpunkt des Austritts nach einer Kurzhospitalisation vom 3./4. August 2014, einen von Dr. med. N.________, Oberarzt am Spital M.________, nach einer ambulanten Konsultation am 15. August 2014 verfassten Arztbericht vom 20. August 2014 sowie einen von Prof. Dr. med. O.________, Chefarzt am Spital M.________, verfassten Austrittsbericht vom 23. September/3. Oktober 2014 betreffend die Hospitalisation des Erblassers vom 18. bis 23. September 2014 ab. Im Einzelnen erwog das Obergericht was folgt:
Die Zivilstandsbeamtin, die von Gesetzes wegen (Art. 6 i.V.m. Art. 3 PartG) die Voraussetzungen für die Eintragung der Partnerschaft prüfe, habe offensichtlich nicht an der Urteilsfähigkeit des Erblassers gezweifelt. Auch aus der Videosequenz der Zeremonie ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen wäre.
Der Arztbericht vom 7. August 2014 sei mit "Beurteilung Verfügungsfähigkeit/Urteilsfähigkeit" überschrieben gewesen. Beim Abfassen des Berichts habe der Verfasser mithin gewusst, dass es um die Errichtung einer letztwilligen Verfügung gegangen sei. Dieser habe darin F olgendes festgehalten: "Am Austrittstag, dem 4. August 2014, erschien uns der Patient verfügungs- und urteilsfähig, ohne dies vormals neuro-psychologisch geprüft zu haben. Es bestanden keine offensichtlichen Hinweise für eine Verwirrtheit, eine Wahrnehmungs- oder Denkstörung." Diese Aussagen seien schlüssig und es seien keine weiteren Beweismassnahmen notwendig. Ferner hätten die Klägerinnen nicht dargelegt, was zwischen dem 4. und 8. August 2014 geschehen sein soll, das zur plötzlichen Urteilsunfähigkeit des Erblassers geführt haben soll, und es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der geistige Zustand des Erblassers in dieser Zwischenzeit verändert habe.
Sodann weise der Arztbericht vom 20. August 2014 darauf hin, während der Kurzhospitalisation des Erblassers vom 3./4. August 2014 hätten die Ärzte hinsichtlich des weiteren diagnostischen und therapeutischen Vorgehens auf den "Wunsch des Patienten" abgestellt. Namentlich sei auf Wunsch des Patienten auf eine klinische und bildgebende Untersuchung zur Klärung der (Krankheits-) Ursache verzichtet worden. Der Patient habe eine bildgebende Verlaufskontrolle gewünscht, und er sei gegenüber onkologisch-therapeutischen Massnahmen unverändert zurückhaltend eingestellt sowie mit einem systemorientierten Vorgehen einverstanden gewesen. Mithin hätten die Ärzte im Zusammenhang mit der Erörterung möglicher Medikationen und Behandlungsmethoden auf die Äusserungen des Erblassers abgestellt und damit dessen Urteilsfähigkeit nicht infrage gestellt.
Schliesslich werde im Austrittsbericht vom 23. September/3. Oktober 2014 der Status "Neuro" des Erblassers als "wach, adäquat, orientiert" beschrieben. Zwar treffe zu, dass die Ärzte den Zustand des Erblassers nur grob kursorisch sowie nicht die Urteilsfähigkeit in Bezug auf Errichtung einer letztwilligen Verfügung geprüft hätten. Allerdings ändere dies nichts daran, dass die Ärzte im Zusammenhang mit der Erörterung möglicher Medikationen und Behandlungsmethoden auf die Äusserungen des Erblassers abgestellt und damit dessen Urteilsfähigkeit nicht infrage gestellt hätten.
Alle von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang vorgetragenen Einwendungen wies das Obergericht entweder als unzulässige Noven, als nicht substanziierte oder als nicht schlüssige Behauptungen ab.
4.5.2. Was die Klägerinnen vor Bundesgericht vortragen, vermag das geschilderte vorinstanzliche Beweisergebnis nicht als offensichtlich unrichtig (s. E. 1.6) auszuweisen.
4.5.2.1. Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass das Obergericht von den Klägerinnen im Berufungsverfahren eingereichte Noven als unzulässig erklären durfte, ohne Bundesrecht zu verletzen (E. 2.3). Soweit die Klägerinnen in diesem Sachzusammenhang auf unzulässig erklärte Noven verweisen und/oder diesbezüglich eine Verletzung ihres Anspruchs auf Beweis geltend machen, zielen ihrer Argumente ins Leere. Nicht zu hören sind die Klägerinnen ferner mit dem Einwand, H.________ hätte als Zeugin angehört werden müssen. Das Obergericht hat dazu festgestellt, H.________ sei nicht zum Themenkomplex der Urteilsfähigkeit als Zeugin genannt worden. Die Klägerinnen setzen sich mit dieser Erwägung nicht auseinander, so dass es diesbezüglich sein Bewenden hat.
4.5.2.2. Sodann irren sich die Klägerinnen, wenn sie davon ausgehen, das Obergericht habe auf eigentliche Urteilsfähigkeitsprüfungen der Zivilstandsbeamtin und der Ärzte abgestellt. Vielmehr schloss das Obergericht aus dem Umstand der Eintragung der Partnerschaft am 25. Juli 2014 und der Videoaufzeichnung der Zeremonie auf das Fehlen von Anzeichen, wonach der Erblasser nicht in der Lage sei, vernunftgemäss zu handeln. Dem Arztbericht vom 7. August 2014 bezogen auf den Zustand am 4. August 2014 entnahm das Obergericht, dass keine Hinweise für eine Verwirrtheit, eine Wahrnehmungs- oder Denkstörung des Erblassers festgestellt worden waren. Daran ändert das im Bericht verwendete Verb "erscheinen" nichts, denn dieses bedeutet nicht, wie die Klägerinnen suggerieren, "einen bestimmten Eindruck erwecken, den Anschein haben", was das Verb "scheinen" umschreibt, sondern "sichtbar, wahrnehmbar werden, sich zeigen" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl. 2015, Stichworte "erscheinen" und "scheinen"). Schliesslich folgerte das Obergericht aus den Arztberichten vom 20. August 2014 (bezogen auf den Zustand vom 15. August 2014) und vom 23. September/3. Oktober 2014 (betreffend die Hospitalisation vom 18. bis 23. September 2014), dass die Ärzte im Zusammenhang mit der Erörterung möglicher Medikationen und Behandlungsmethoden auf die Äusserungen und Wünsche des Erblassers abgestellt hatten, was impliziert, dass der Erblasser des vernunftgemässen Denkens und Handelns fähig war. Soweit sich die Klägerinnen darüber aufhalten, es gäbe keine Beurteilung der Urteilsfähigkeit am Tag der Verurkundung selbst, sind ihr zunächst die verurkundeten Feststellungen der Zeugen, wonach sich der Erblasser nach ihrer Wahrnehmung im Zustand der Verfügungsfähigkeit befunden habe (vgl. dazu E. 5.2 unten), entgegenzuhalten. Diese Zeugenbestätigungen bringen zwar keinen eigentlichen Beweis, stellen aber immerhin ein (weiteres) Indiz für die Schlussfolgerung, der Erblasser habe vernunftgemäss handeln können, dar (BGE 124 III 5 E. 1.c). Die Klägerinnen erklären nicht, inwiefern die erwähnten Tatsachenfeststellungen, die sich auf die Fähigkeit vernunftgemässen Handelns beziehen, offensichtlich unhaltbar sein sollen. Sodann setzen sie sich nicht mit dem Argument des Obergerichts auseinander, wonach sie nicht dargelegt hätten, was zwischen dem 4. und 8. August 2014 geschehen sein soll, das zur plötzlichen Urteilsunfähigkeit des Erblassers geführt haben soll, und auch keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass sich der geistige Zustand des Erblassers seit dem 4. August 2014 verändert habe.
Bei diesem Ergebnis zielt der Vorwurf der Klägerinnen, das Obergericht habe gleichsam unterschlagen, dass keine neuro-psychologische Prüfung stattgefunden habe, an der Sache vorbei. Im Übrigen trifft dieser Vorwurf auch nicht zu (vgl. E. 4.5.1 und die dort wiedergegebene Erwägung).
Zum Vorhalt des Obergerichts, die Behauptung der Klägerinnen, Prof. Dr. med. L.________ sei nicht der behandelnde Arzt gewesen und das Schreiben vom 7. August 2014 lediglich aufgrund der im Spital M.________ vorhandenen Akten erstellt worden, sei ein unzulässiges Novum, äussern sich die Klägerinnen nicht.
4.5.2.3. Ausserdem machen die Klägerinnen - zumindest sinngemäss - Schwächezustände geltend, die alternativ auf die Medikation des Erblassers (namentlich das Morphin), dessen Cannabiskonsum und die Metastasen im Gehirn begründet seien. Grundsätzlich ist es denkbar, dass die Einnahme von Morphin und/oder der Konsum von Cannabis eine Person in einen Rauschzustand und damit in einen Schwächezustand im Sinn von Art. 16 ZGB versetzt. Freilich ist es letztlich eine Frage des Masses der vereinnahmten Drogen. Der Cannabiskonsum beeinträchtigt zwar die Reaktionsfähigkeit und ist deshalb, wie die Klägerinnen zutreffend ausführen, im Strassenverkehr ebenso verboten wie der Alkoholkonsum. Die für die im Strassenverkehr erforderliche Reaktionsfähigkeit ist indes nicht mit der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns gleichzusetzen. Mit anderen Worten führt die Einnahme von Morphin und der Konsum von Cannabis nicht per se zur Urteilsunfähigkeit einer Person. Es wäre an den Klägerinnen gewesen, diesbezüglich zu behaupten und zu belegen, ab welchen Mengen bzw. in welchen Konzentrationen ein Rauschzustand eintritt, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, beeinträchtigt. Das haben sie nicht getan; die Behauptung, das alles sei notorisch, trifft nicht zu. In diesem Sinn hat bereits das Obergericht den Klägerinnen vorgehalten, ihre Behauptungen blieben unsubstanziiert. Dieser Vorhalt gilt auch für das bundesgerichtliche Verfahren.
Unsubstanziiert bleibt ferner die Behauptung, die Metastasen im Gehirn hätten dem Erblasser die Fähigkeit genommen, vernunftgemäss zu handeln. Als notorische und damit nicht beweisbedürftigeTatsache (BGE 143 IV 380 E. 1.1.1) kann in diesem Sachzusammenhang- wenn überhaupt (vgl. Urteil 5A_774/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.1.1, wonach eine notorische Tatsache etwa vorliegt, wenn sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen erschliessen lässt; mit Bezug auf das Internet im Besonderen s. BGE 143 IV 380 E. 1.1.1; 138 I 1 E. 2.4) -höchstens gelten, dass Hirnmetastasen Ableger von anderen Ausgangstumoren im Körper sind und sie je nach Art des Tumors und dessen Lage im Gehirn unterschiedliche Symptome auslösen können, so Kopfschmerzen, Erbrechen, Sehstörungen, epileptische Anfälle, Lähmungen, Sprachstörungen und Veränderungen des Verhaltens und der Persönlichkeit (https://www.krebsliga.ch/ueber-krebs/krebsarten/hirntumoren-und-hirnmetastasen/). Entgegen der Behauptung der Klägerinnen führen Hirnmetastasen nicht per se zur Unfähigkeit, vernunftgemäss zu handeln. Damit erweist sich auch der Einwand der Klägerinnen, aufgrund der Aphasie und der Hemiparese, unter welchen der Erblasser gelitten habe, wäre zwingend ein psychiatrisches Gutachten beizubringen gewesen, als unbegründet.
Soweit die Klägerinnen auch vor Bundesgericht auf einen Bericht von Dr. med. P.________ vom 14. November 2016 Bezug nehmen, kann auf die Erwägungen des Obergerichts verwiesen werden. Danach enthalte der Bericht keine schlüssigen und beweisbildenden Aussagen zur Urteilsfähigkeit des Erblassers im Verfügungszeitpunkt. Dr. med. P.________ habe den Erblasser weder gekannt noch jemals untersucht. Schon unter diesem Gesichtspunkt könnten ihre Ausführungen keinen entscheidenden Beweiswert aufweisen. Gleiches gelte auch in inhaltlicher Hinsicht. Neben einer Zusammenfassung der Aktenlage habe Dr. med. P.________ lediglich geschrieben, es sei zwischen Anfang August 2014 und dem Ableben des Erblassers am 22. Dezember 2014 zu einer ständigen Zustandsverschlechterung gekommen. Ferner habe Dr. med. P.________ Aussagen zum Zustand des Erblassers vor dem 8. und am 8. August 2014einzig aus Aussagen im Arztbericht von Dr. med. N.________ (vom 20. August 2014) abgeleitet. Sie führe selbst aus, aus dem Bericht könne indes nicht abgeleitet werden, wie ausgeprägt die bestehende Sprachstörung und die Lähmung der rechten Körperhälfte am 8. August 2014 gewesen sei.
4.5.3. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es den Klägerinnen nicht gelingt, die tatsächlichen Feststellungen, aus denen das Obergericht auf die Urteilsfähigkeit des Erblassers geschlossen hat, als offensichtlich unrichtig auszuweisen.
5.
Ausserdem sind die Klägerinnen der Auffassung, die öffentliche Urkunde leide unter einem Formmangel.
5.1.
5.1.1. Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten (Art. 498 ZGB). Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind (Art. 499 ZGB). Für die Errichtung der öffentlichen letztwilligen Verfügung sieht das Gesetz zwei Vorgehensweisen vor: Nach der einen hat der Erblasser die von der Urkundsperson aufgesetzte Urkunde zu lesen und zu unterschreiben (Art. 500 Abs. 1 und 2 ZGB). Sodann hat die Urkundsperson die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben (Art. 500 Abs. 3 ZGB). Unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung hat der Erblasser zwei Zeugen in Gegenwart der Urkundsperson zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte (Art. 501 Abs. 1 ZGB). Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustand der Verfügungsfähigkeit befunden habe (Art. 501 Abs. 2 ZGB). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten (Art. 501 Abs. 3 ZGB). Nach der anderen Vorgehensweise kann eine öffentliche letztwillige Verfügung ohne Lesen und Unterschrift des Erblassers errichtet werden. Diesfalls hat die Urkundsperson dem Erblasser die Urkunde in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung (Art. 502 Abs. 1 ZGB). Die Zeugen haben in diesem Fall nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser von der Urkundsperson vorgelesen worden sei (Art. 502 Abs. 2 ZGB). Leidet die öffentliche Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt (Art. 520 Abs. 1 ZGB).
5.1.2. Personen, die nicht handlungsfähig sind, die sich infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte befinden, oder die des Schreibens und Lesens unkundig sind, sowie die Verwandten in gerader Linie und Geschwister des Erblassers und deren Ehegatten und der Ehegatte des Erblassers selbst können bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung weder als beurkundender Beamter noch als Zeugen mitwirken (Art. 503 Abs. 1 ZGB). Der beurkundende Beamte und die Zeugen sowie die Verwandten in gerader Linie und die Geschwister oder Ehegatten dieser Personen dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden (Art. 503 Abs. 2 ZGB). Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt (Art. 520 Abs. 1 ZGB). Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selbst oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt (Art. 520 Abs. 2 ZGB).
5.2. Das Obergericht erwog, in der öffentlichen Beurkundung vom 8. August 2014 bestätigten H.________ und der Beklagte 2 unterschriftlich, dass der Testator ihnen in Gegenwart der Urkundsperson erklärt habe, er habe die Urkunde gelesen und sie enthalte seine letztwillige Verfügung. Ferner hätten die beiden Zeugen unterschriftlich bestätigt, dass sich der Testator ihrer Wahrnehmung nach im Zustand der Verfügungsfähigkeit befunden habe. Anschliessend habe der Notar unterschriftlich bestätigt, dass er die Urkunde nach den Vorschriften von Art. 499-501 ZGB getreu nach dem Willen des Testators abgefasst habe und der Testator und die beiden Zeugen die Urkunde beziehungsweise die Erklärung in seiner Gegenwart eigenhändig unterzeichnet hätten.
Öffentliche Urkunden, so das Obergericht weiter, erbrächten gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen sei. Die "Schlussformel" eines von einer Urkundsperson errichteten Testaments - hier die Bestätigung des Notars - erbringe den Beweis für die darin festgehaltene Einhaltung der Gültigkeitsvorschriften.
In antizipierter Würdigung der von den Klägerinnen beantragten Beweise (Befragung des verurkundenden Notars und H.________ als Zeugen und des Beklagten 2 als Partei) schloss das Obergericht, jenen würde der Hauptbeweis der Unrichtigkeit der öffentlichen Urkunde nicht gelingen, selbst wenn die offerierten Beweise abgenommen würden. So sei schlicht nicht zu erwarten, dass der Notar aussagen werde, der Erblasser habe keine Rekognitionserklärung gegenüber den Zeugen abgegeben; vielmehr werde er bestätigen, das Selbstlesungsverfahren und die Erklärung des Erblassers gegenüber den Zeugen hätten sich so abgespielt, wie er dies in der öffentlichen Urkunde schriftlich bestätigt habe. Dasselbe sei letztlich auch vom Beklagten 2 zu erwarten, denn aus dessen Ausführungen im erst- wie im oberinstanzlichen Verfahren (der Notar habe mit dem Erblasser den Inhalt des Testaments telefonisch vorbesprochen und ein Testierfähigkeitszeugnis verlangt; der Beklagte 2 habe dem Notar die Telefonnummer des behandelnden Arztes zur Verfügung gestellt; der Notar habe das Testament verlesen und gefragt, ob dies der ausdrückliche Wunsch des Erblassers sei; der Notar habe das Testament dem Erblasser zum Kontrolllesen gegeben; danach habe der Notar die beiden Zeugen auf die Verschwiegenheitspflicht hingewiesen und mit dem entsprechenden Gesetzesauszug ausgestattet; anschliessend sei die Unterzeichnung erfolgt) ergäbe sich, wenn auch etwas verkürzt, dass die Vorschriften des Selbstlesungsverfahrens auch nach Wahrnehmung des Beklagten 2 eingehalten worden seien. Würde H.________ in einer allfälligen Zeugenbefragung aussagen, der Erblasser habe ihr gegenüber nicht erklärt, die Urkunde gelesen zu haben und diese enthalte seinen Willen, müsste der Beweiswert dieser Aussage als gering betrachtet werden. Einerseits widerspräche sie den zu erwartenden Aussagen des Beklagten 2 und insbesondere des Notars. Andererseits widerspräche sie auch ihrer in der öffentlichen Urkunde unterschriftlich bestätigten Erklärung, der Erblasser habe die Urkunde gelesen und sie ent hielte seine letztwillige Verfügung. Schliesslich stünde eine derartige Aussage im Widerspruch zur unterschriftlichen Erklärung des Beklagten 2 als Zeuge und des Notars als Urkundsperson. Unter diesen Umständen sei im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung zu schliessen, dass den Klägerinnen selbst bei einer Aussage von H.________ in ihrem Sinn der Beweis der Unrichtigkeit der öffentlichen Urkunde nicht gelingen könnte. Die Abnahme der offerierten Beweismittel vermöchte die Überzeugung des Gerichts, dass die Vorschriften des Selbstlesungsverfahrens eingehalten wurden, nicht zu erschüttern. Wenn die Klägerinnen behaupteten, H.________ habe gehört wie der Notar vorgelesen habe, sie solle eine Liegenschaft in U.________ erben, impliziere dies, dass der Notar einen letzten Willen öffentlich beurkundet habe, der nicht jenem des Erblassers entsprochen habe. Diese Annahme erscheine mehr als zweifelhaft. Sie lasse sich auch nicht mit dem Entwurf einer früheren letztwilligen Verfügung und eines früheren Testaments aus dem Jahr 2013 untermauern. Ausserdem müsste die Glaubhaftigkeit einer entsprechenden Aussage kraft ihrer dann anzunehmenden Interessenlage bezweifelt werden. Schliesslich hätte H.________ alsdann gemäss Art. 503 Abs. 2 ZGB als Bedachte gar nicht als Zeugin an der Beurkundung teilnehmen dürfen. Bezüglich der Behauptung der Klägerinnen, der Erblasser habe aufgrund seines Gesundheitszustandes am Selbstlesungsverfahren nicht rechtsgültig teilnehmen können, weil er am 8. August 2014 weder habe lesen noch schreiben können, erwog das Obergericht, dagegen spreche bereits die öffentliche beurkundete öffentliche Verfügung mit der darin enthaltenen Bestätigung des Notars, wonach die Errichtung des Testaments im Selbstlesungsverfahren stattgefunden hat. Zudem enthalte die öffentliche Urkunde die Unterschrift des Erblassers. Im Zusammenhang mit der Frage der Verfügungsfähigkeit des Erblassers sei sodann dargelegt worden, dass dieser zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung urteilsfähig und in der Lage gewesen sei, seinen Willen zu kommunizieren. Bereits am 4. August 2014 habe der Erblasser so gut kommunizieren können, dass er dem behandelnden Arzt habe mitteilen können, auf eine klinische und bildgebende Untersuchung zur Klärung der Ursache verzichten zu wollen. Ausserdem habe Dr. med. N.________ in seinem Bericht vom 20. August 2014 den Zustand des Patienten so beschrieben, dass sich dieser in der Zwischenzeit verbessert habe und der Patient wieder gut kommunizieren könne. Daher genüge der Bericht vom 20. August 2014 nicht, um den vom Notar bezeugten Inhalt der öffentlichen Urkunde zu widerlegen und zu beweisen, dass der Erblasser am 8. August 2014 nicht in der Lage gewesen sei, das Testament zu lesen und zu unterzeichnen. Soweit sich die Klägerinnen schliesslich auf die Abhängigkeit der bei der öffentlichen Beurkundung mitwirkenden Zeugen beriefen, stellten diese Vorbringen (H.________ sei in einem Arbeitsverhältnis zum Erblasser und der Beklagte 2 in einem bestehenden und als Willensvollstrecker bevorstehenden Auftragsverhältnis gestanden) keinen gesetzlichen Ausstandsgrund im Sinn von Art. 503 ZGB dar.
5.3. Zusammengefasst kam das Obergericht zum Schluss, die beantragten Beweise vermöchten seine auf Grund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit der Feststellung, der Erblasser habe im Zeitpunkt der Verurkundung lesen können, die Verurkundung sei im Selbstleseverfahren zustande gekommen und der Erblasser habe gegenüber den Zeugen erklärt, er habe die Urkunde gelesen und sie enthalte seine letztwillige Verfügung, nicht zu erschüttern.
5.4.
5.4.1. Die Klägerinnen bestreiten die Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung durch das Obergericht und damit verbunden die Weigerung, offerierte Beweise abzunehmen. Indessen müssten sie in einem ersten Schritt dartun, inwiefern das Obergericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat (E. 2.1.1.2 oben). Die Klägerinnen beschränken sich demgegenüber im Wesentlichen darauf, zu behaupten, welche Beweisanträge sie gestellt haben und wie das Beweisergebnis aussehen würde, wenn die offerierten Beweise abgenommen worden wären. Damit lässt sich keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung dartun.
5.4.2. Ausserdem beziehen sich die Klägerinnen entweder auf Beweisanträge, die das Obergericht zu Recht als unzulässige Noven betrachtet hat (Edition der Strafakten aus dem Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Frauenfeld; vgl. E. 2.2.2.3) oder aber auf solche, die das Obergericht in diesem Sachzusammenhang gar nicht erwähnt (Edition sämtlicher Akten des Notars in Bezug auf die Erstellung der letztwilligen Verfügung und Antrag auf Zweitgutachten von einem unabhängigen ausserkantonalen Notar betreffend Erstellung einer notariell beglaubigten Verfügung im Falle einer Person, die halbseitig gelähmt ist und infolge Aphasie an einer Sprachstörung leidet, und ebenso ein Gutachten von einem unabhängigen Psychiater, ob die zweizeilige Bestätigung des Spitals M.________ rechtsgenügend sei; Befragung von K.________ als Zeuge; Gutachten von Frau Dr. med. P.________ vom 14. November 2016 sowie Unterlagen betreffend die Begriffe Hemiparese und Aphasie; Schreiben von Notar Q.________ vom 10. August 2016 und Schreiben von Dr. med. R.________ vom 9. August 2016). Die Klägerinnen rügen allerdings nicht, das Obergericht habe sich zu Unrecht nicht mit den fraglichen Beweisanträgen befasst und sie weisen auch nicht nach, dass sie die Beweisanträge gerade zu diesem Themenkomplex gestellt haben (vgl. zur Pflicht, eine Beweisofferte eindeutig einer damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuzuordnen E. 2.1.2.1 oben).
5.4.3. Soweit die Klägerinnen schliesslich auch in diesem Sachzusammenhang die Urteilsfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Verurkundung bestreiten, kann auf E. 4 oben verwiesen werden.
5.5. Aus den dargelegten Gründen vermögen die Klägerinnen einen Formmangel bei der Errichtung der streitgegenständlichen Verfügung nicht darzutun.
6.
Ferner halten die Klägerinnen den Beklagten 1 als erbunwürdig.
6.1.
6.1.1. Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist gemäss Art. 540 Abs. 1 ZGB, wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat (Ziff. 1), wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat (Ziff. 2), wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen (Ziff. 3), oder wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat (Ziff. 4). Die Erbunwürdigkeit bezweckt, den erblasserischen Willen und Willensausdruck gegen jeden Angriff von aussen zu sichern und will damit eine Erbfolge verhindern, die dem tatsächlichen Willen des Erblassers widerspricht (BGE 132 III 305 E. 3.3).
Erbschleicherei, d.h. der Versuch, auf unredliche oder unmoralische Weise zu einer Erbschaft zu gelangen, ist kein juristischer Begriff, kann aber in ganz schweren Fällen u.a. eine Erbunwürdigkeit nach Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB bedeuten (BGE 132 III 305 E. 2; Urteil 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 9.1).
Die Klägerinnen beziehen sich ausschliesslich auf Unwürdigkeitsgründe nach Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, was im Folgenden zu prüfen ist.
6.1.1.1. Die massgebliche Verhinderung muss dauernd sein. Sie setzt nicht die tatsächliche Unmöglichkeit, letztwillig zu verfügen, voraus. Es genügt, dass der Erblasser subjektiv eine andere Verfügungsmöglichkeit nicht kannte, obwohl sie objektiv vielleicht bestand. Die Verhinderung ist durch physische Gewalt möglich, kann aber auch - im Falle der Arglist wohl stets - durch geistige Beeinflussung stattfinden, die dann freilich bis zum Tod des Erblassers aufrecht erhalten bleiben muss. Die Verhinderung kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen, letzteres bspw. im Ausnützen einer beim Erblasser vorhandenen Fehlvorstellung, die der Erbunwürdige korrigieren könnte und müsste. Dass "verhindert" (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), wer untätig bleibt, obwohl erhandeln könnte und müsste, ist Hauptanwendungsfall der vorstellbaren Beispiele von Erbunwürdigkeit (BGE 132 III 305 E. 3.2).
Verhinderung im Sinn von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB muss kausal dafür sein, dass der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen nicht errichtet oder nicht widerrufen hat. Besteht das Verhindern in einer Unterlassung, bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder widerrufen hätte, wenn die unterlassene Handlung vorgenommen worden wäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen muss. Wird die hypothetische Kausalität ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung ermittelt und nicht gestützt auf Beweismaterial, unterliegt sie der Überprüfung als Rechtsfrage (allgemein: BGE 115 II 440 E. 5b; für den Fall unterlassener Aufklärung: BGE 124 III 155 E. 3d).
6.1.1.2. Erbunwürdigkeit setzt "Arglist" voraus. Der Begriff der Arglist stimmt mit dem Begriff der "arglistigen Täuschung" in Art. 469 ZGB überein. Arglist kann in der Erregung oder der Benutzung einer schon vorhandenen falschen Vorstellung beim Erblasser bestehen (BGE 132 III 305 vom E. 3.3).
6.1.1.3. Erbunwürdigkeit betrifft weder die Verfügungsfähigkeit (Art. 467-469 ZGB) noch die Verfügungsfreiheit (Art. 470-480 ZGB) des Erblassers, sondern die Voraussetzungen auf Seiten des Erben, Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes wegen zu erwerben (Art. 539 ff. ZGB). Im Fall von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, dem kein Enterbungsgrund entspricht, stimmt die Erbunwürdigkeit praktisch wörtlich mit dem Ungültigkeitsgrund gemäss Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 469 ZGB ("Willensmangel") überein. Die Erbunwürdigkeit bezweckt deshalb sowohl dort den erbrechtlichen Erwerb zu verhindern, wo der Erblasser nicht imstande ist, eine Enterbung anzuordnen, als auch den erblasserischen Willen und Willensausdruck gegen jeden Angriff zu sichern. Von ihrem Zweck her darf nicht verallgemeinernd gefolgert werden, Erbunwürdigkeit setze begriffsnotwendig die Erfüllung eines Straftatbestandes im Sinn der Enterbung voraus.
6.1.1.4. Wesentlich sind indessen nicht die Gemeinsamkeiten. Entscheidend ist vielmehr der Hauptunterschied zwischen den Rechtsinstituten. Er liegt vorab darin, dass Erbunwürdigkeit - im Gegensatz zur Enterbung auf Anordnung des Erblassers (Art. 477 ZGB) und zur Ungültigerklärung auf Klage hin (Art. 519 Abs. 1 ZGB) - von Gesetzes wegen eintritt und durch Behörden und Gerichte von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. An der Erbunwürdigkeit besteht insoweit ein allgemeines Interesse. Es ist deshalb nicht der Begriff der Arglist im Sinn von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eng auszulegen. Arglist kann auch hier im Bewirken oder Ausnützen einer schon vorhandenen falschen Vorstellung beim Erblasser bestehen. Zusätzlich muss dieses Bewirken oder Ausnützen auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls eine schwere Verfehlung gegen den Erblasser bedeuten, die nach dem Empfinden der Allgemeinheit als unerträglich erscheint und zu missbilligen ist. Dass das Verhalten des Erben einen Straftatbestand erfüllt, mag einen Anhaltspunkt für die Schwere der Einflussnahme auf den erblasserischen Willen abgeben, ist aber nicht notwendig (BGE 132 III 305 E. 3.3).
6.1.1.5. Im Gegensatz zu den anderen Erbunwürdigkeitsgründen gemäss Art. 540 Abs. 1 ZGB wird in Ziff. 3 Vorsatz und Rechtswidrigkeit des Handelns bzw. Unterlassens nicht ausdrücklich erwähnt. Die beiden Voraussetzungen sind indessen regelmässig erfüllt, wenn durch Arglist, Zwang oder Drohung die Errichtung oder der Widerruf einer Verfügung von Todes wegen bewirkt oder verhindert wird. Einer gesonderten Prüfung namentlich des Vorsatzes bedarf es diesfalls nicht (BGE 132 III 305 E. 3.4).
6.1.2. Der Erbunwürdige ist zu behandeln, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre. Verfügungen von Todes wegen zu seinen Gunsten sind nichtig. Ist der Erbunwürdige eingesetzter Erbe, treten an seine Stelle die gesetzlichen Erben des Erblassers, wenn keine frühere Verfügung von Todes wegen Geltung erlangt (BGE 132 III 315 E. 2.1).
6.1.3. Der gesetzliche Erbe, der gegen den eingesetzten Erben festzustellen begehrt, dass dessen Erbanspruch nicht bestehe, hat die entsprechenden Sachumstände - hier für die Erbunwürdigkeit - zu beweisen (Urteil 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 7.3). Nach der allgemeinen Beweisregel gemäss Art. 8 ZGB tragen somit die Klägerinnen die Beweislast und die Folgen der Beweislosigkeit für die Tatsachengrundlage, die rechtlich auf die Erbunwürdigkeit des Beklagten 1 schliessen lassen.
6.2. Zunächst verweist das Obergericht auf die Erwägungen des Bezirksgerichts, wonach die Klägerinnen in ihren Ausführungen vage und wenig substanziiert geblieben seien, inwiefern das Verhalten des Beklagten 1 zur Erbunwürdigkeit führen solle. Sodann schliesst sich das Obergericht der bezirksgerichtlichen Einschätzung an, dass die Klägerinnen dem Beklagten 1 Erbschleicherei und damit ein arglistiges Verhalten im Sinn von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB vorwerfen. Es sei indes davon auszugehen, dass die Klägerinnen hinsichtlich wesentlicher Tatbestandsvoraussetzungen die mutmasslichen Sachverhaltsgrundlagen nicht ausreichend substanziiert hätten. Jedenfalls entspreche das Vorgehen der Klägerinnen vor Bezirksgericht, einfach "zusammengefasst" auf die dem Beklagten 1 vorgeworfenen Handlungen zu verweisen, einer ausreichenden Substanziierung nicht; diese hätte sämtliche Sachverhaltselemente mit Bezug auf die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen zu enthalten. In diesem Sinn bliebe unbewiesen, dass der Beklagte 2 [ recte: der Beklagte 1] dem Erblasser die Beziehung zu S.________ verheimlicht und der Erblasser davon nichts gewusst habe. Ebenso sei nicht belegt, dass der Erblasser nichts von den Bankbezügen des Beklagten 1 gewusst habe oder dass die von diesem veranlassten Kontobewegungen nicht dem Willen des Erblassers entsprochen hätten. Ferner setzten sich die Klägerinnen mit der Feststellung des Bezirksgerichts, der Erblasser habe im Jahr 2013 und damit vor der Bekanntschaft mit dem Beklagten 1 über 2 Mio. Franken ausgegeben, nicht auseinander. Die Vorbringen der Klägerinnen, wonach der Erblasser damals aus Angst vor einer Finanzkrise Goldbarren vergraben und grosse Mengen Bargeld zu Hause aufbewahrt habe, legten gegenteils den Schluss geradezu nahe, dass der Erblasser die angesprochenen Vermögensverschiebungen angeordnet und die Beklagten damit nichts zu tun gehabt hätten. Mangels substanziierter Ausführungen bzw. konkreter Beweisanträge bliebe die Behauptung unbewiesen, der Erblasser sei nicht nur von seinen Schwestern, sondern von seinem gesamten Umfeld abgeschottet worden. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, dass die angebliche Abschottung auf Initiative des Beklagen 1 stattgefunden und nicht dem Wunsch des Erblassers entsprochen habe. Schliesslich seien die Ausführungen der Klägerinnen zum Gesundheitszustand des Erblassers, zu den Umständen der Beurkundung der angefochtenen letztwilligen Verfügung, das Zurückfordern des Schmucks von H.________, die fehlende Information zum Gesundheitszustand, zum Versterben und zur Beerdigung des Erblassers, die widersprüchlichen Aussagen der Beklagtenim Zusammenhang mit der Frage der Erbunwürdigkeit nicht wesentlich.
6.3.
6.3.1. Soweit sich die Klägerinnen auf Tatsachen berufen, die sich nicht aus dem vom Obergericht festgestellten Sachverhalt ergeben (der Beklagte 1 habe sich als "Stallbursche" in das Vertrauen des Erblassers eingeschlichen; der Erblasser sei ein sehr eifersüchtiger Mensch gewesen und bei einem Verdacht habe er jeweils seine letztwilligen Verfügungen umgehend geändert), sind sie von vornherein nicht zu hören (E. 1.7). Dasselbe gilt sinngemäss, wenn sie sich über die Nichtzulassung jener Tatsachen und Beweismittel beschweren, welche das Obergericht zu Recht als unzulässige Noven bezeichnet hat (vgl. E. 2).
6.3.2. Die Klägerinnen wenden sich hauptsächlich gegen die Erwägung des Obergerichts, wonach sie die Tatbestandselemente, aus welchen auf die Erbunwürdigkeit geschlossen werden müsste, nicht genügend substanziiert hätten. Nicht die Beurteilung einzelner Tatsachenbehauptungen sei massgebend; vielmehr müssten sie gesamthaft gewürdigt werden. Sie hätten die Erbunwürdigkeit aus vierzehn Umständen abgeleitet: (1) Beziehung des Beklagten 1 zu S.________; (2) Bezüge vom Privatkonto des Erblassers zu Lebzeiten, aber auch nach dessen Tod; (3) Abschottung des Erblassers von seiner Familie und seinem Umfeld; (4) Gesundheitszustand des Erblassers; (5) Umstände zur Beurkundung der angefochtenen Verfügung; (6) Unterscheidung der angefochtenen Verfügung von früheren Verfügungen; (7) kurze Kennenlernphase; (8) Zurückfordern des Schmucks von H.________; (9) fehlende Information zum Gesundheitszustand, zum Versterben und zur Beerdigung; (10) Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Frauenfeld im Zusammenhang mit möglicherweise ungerechtfertigten Zahlungen aus dem Nachlass; (11) schlechter Leumund des Beklagten 1; (12) widersprüchliche Aussagen des Beklagten 2 bezüglich seines Zugriffs auf die Konten des Erblassers; (13) prozessuales Verhalten des Beklagten 2; (14) widersprüchliche Aussagen des Beklagten 1 betreffend den Zugriff auf das Konto und den Safe des Erblassers vor und nach dessen Tod. Diese in das Verfahren eingebrachten Anhaltspunkte seien als Bestandteile einer Gesamtbetrachtung zu werten und bei einer Gesamtwürdigung könnten die Behauptungen nicht als unsubstanziiert gelten; folglich hätte das Obergericht sämtliche angebotenen Beweise abnehmen müssen.
Bei alledem beziehen sich die Klägerinnen auf das Urteil 6B_697/2014 vom 27. Februar 2015, in welchem das Bundesgericht erwog, soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergehe, sei nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgebend (op. cit., E. 1.3). Sie unterschlagen allerdings, dass diese Erwägungen im Zusammenhang mit der Kognition des Bundesgerichts für die Beurteilung einer Sachverhaltsrüge ergangen und daher im vorliegenden Sachzusammenhang nicht zielführend sind.
Immerhin kann aus den Ausführungen der Klägerinnen abgeleitet werden, dass sie die hiervor aufgelisteten vierzehn Umstände als Indizien gewürdigt haben wollen. Indizien dienen dem mittelbaren (oder indirekten) Beweis. Es handelt sich um an sich tatbestandsfremde Tatsachen, welche den Schluss auf das Vorliegen oder das Fehlen der Haupttatsache, des Tatbestandsmerkmals, rechtfertigen (Walter, a.a. O., N. 74 zu Art. 8 ZGB, mit Hinweisen).
Vorliegend haben die kantonalen Gerichte aus den von den Klägerinnen vorgetragenen Indizien nicht die Schlüsse gezogen, welche jene offensichtlich angedacht hatten. Im Rahmen des für Sachverhaltsrügen geltenden Rügeprinzips (E. 1.6; s. diesbezüglich auch BGE 136 III 486 E. 5; JUNGO, a.a.O., N. 52 zu Art. 8 ZGB) müssten die Klägerinnen konkret dartun, weshalb es offensichtlich unhaltbar sein soll, aus den einzelnen Indizien nicht auf die Tatbestandselemente der Erbunwürdigkeit (vgl. E. 6.1.1) geschlossen zu haben. Das tun sie nicht; ihre Ausführungen genügen den Anforderungen an die Begründung nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
6.3.3. Sodann wenden die Klägerinnen ein, einerseits habe das Obergericht das Recht der Klägerinnen auf Beweis verweigert, und andererseits weise es die Vorbringen der Klägerinnen mit der Begründung ab, ihre Behauptungen nicht bewiesen bzw. nicht ausreichend dargetan zu haben; mit anderen Worten fordere das Obergericht einen Beweis, ohne aber die Beweisofferten abzunehmen. Dies sei widersprüchlich, willkürlich und verletze ihren Beweisführungsanspruch.
Solange ein Gericht nicht von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten Tatsache überzeugt ist, mithin Beweislosigkeit vorliegt, darf es die Abnahme eines form- und fristgerecht beantragten und an sich tauglichen Beweises nicht verweigern (E. 2.1.1.2).
Unter der Rügepflicht müssten die Klägerinnen detailliert darlegen, welchen Beweisantrag sie zu welchen Tatsachenbehauptungen innert den gesetzlichen Fristen gestellt haben und weshalb der beantragte Beweis tauglich sei, um auf die Wahrheit der behaupteten Tatsache zu schliessen (vgl. E. 2.1.1). Auch in diesem Punkt genügen die Ausführungen der Klägerinnen den Anforderungen an die Begründung nicht.
6.3.4. Schliesslich wenden die Klägerinnen ein, negative Tatsachen, nämlich die Nichterteilung einer Vollmacht oder die Nichtkommunikation mit Juwelier T.________, liessen sich nicht beweisen, weshalb in solchen Fällen der Gegenpartei der Beweis des positiven Gegenteils obliege. Das habe das Obergericht verkannt.
Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen bestimmten und unbestimmten Negativa (vgl. BGE 100 Ia 12 E. 4a; Walter, a.a.O., N. 336 ff. zu Art. 8 ZGB, mit Hinweisen; JUNGO, a.a.O., N. 305 f. zu Art. 8 ZGB) : Bestimmte Negativa lassen sich durch den Beweis positiver Sachumstände so eng einkreisen, dass das Gericht auf ihr Fehlen mit dem erforderlichen Überzeugungsgrad schliessen kann. Diese Umstände nachzuweisen ist dem Behauptenden möglich und zumutbar. Als unbestimmte Negativa gelten Tatsachen, welche im Regelfall wegen der Vielzahl und Dichte darzulegender positiver Sachumstände nicht stringent zu beweisen sind, namentlich wenn sie zeitlich gedehnt oder in multipler Weise zu verwirklichen sind (z.B. dauerhaft fehlendes Interesse des Berechtigten an einer Dienstbarkeit [Art. 736 ZGB]). Selbst bei unbestimmten Negativa hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung - entgegen von in der Lehre teilweise vertretenen Auffassungen (vgl. dazu Walter, a.a.O., N. 342 zu Art. 8 ZGB, und die dort verwiesene Literatur) - nicht auf eine Umkehr der Beweislast erkannt. Es hat vielmehr aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben eine Mitwirkungspflicht des Prozessgegners abgeleitet (BGE 133 V 205 E. 5.5). Diesem Grundsatz zufolge darf das Gericht die unterlassene Mitwirkung des Letzteren als Indiz für den Nichtbestand der behaupteten Tatsache würdigen (BGE 102 III 165 E. II.2.c; JUNGO, a.a.O., N. 302 f. zu Art. 8 ZGB).
Die von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang angeführten Tatsachen sind bestimmte Negativa. Mit form- und fristgerecht gestellten Beweisanträgen wäre es ihnen möglich gewesen, die behaupteterweise fehlenden Tatsachen mittels positiver Sachumstände derart einzukreisen, dass die kantonalen Instanzen auf ihr Fehlen hätten schliessen müssen. Die Klägerinnen behaupten indes nicht und zeigen nicht auf, welche Beweisanträge sie form- und fristgerecht zur Frage der vom Erblasser erteilten (oder nicht erteilten) Vollmachten und/oder zur Frage, wer mit Juwelier T.________ kommuniziert hat oder nicht, gestellt haben. Damit kommen die Klägerinnen auch in dieser Hinsicht ihrer Begründungspflicht nicht nach.
6.4. Nach dem Gesagten ist eine Erbunwürdigkeit des Beklagten 1 nicht auszumachen.
7.
Im Zusammenhang mit der behaupteten Ungültigkeit wegen Irrtums, Täuschung, Drohung und Zwang (Art. 469 Abs. 1 ZGB) beschränken sich die Klägerinnen auf den Hinweis, das Obergericht trage in diesem Zusammenhang nichts anderes vor, als es bei der Ablehnung der Erbunwürdigkeit getan habe; es könne daher auf die Ausführungen in der Beschwerde zum Themenkomplex Erbunwürdigkeit verwiesen werden.
Damit verkennen die Klägerinnen, dass die Lebenssachverhalte, aus denen für oder gegen eine Erbunwürdigkeit geschlossen werden kann, nicht identisch sind mit jenen, aus welchen eine letztwillige Verfügung wegen Irrtums, Täuschung, Drohung oder Zwang für ungültig erklärt werden kann (vgl. dazu E. 6.1). Mit ihrem pauschalen Verweis setzen sich die Klägerinnen offensichtlich nicht mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids (dort E. 8, S. 46-49) auseinander, weshalb nicht darauf einzutreten ist (E. 1.4.1).
8.
Strittig sind schliesslich die den Klägerinnen in den kantonalen Verfahren auferlegten Prozesskosten.
8.1.
8.1.1. Dreht sich der Streit vor Bundesgericht um Geld, sind die Begehren (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG) zu beziffern. Dies gilt auch, wenn die Kosten des kantonalen Verfahrens umstritten sind (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3). Die Klägerinnen stellen diesbezüglich ein nicht beziffertes Haupt- (Ziff. 9) und ein beziffertes Eventualbegehren (Ziff. 10). Jedenfalls mit Bezug auf das Eventualbegehren sind die gesetzlichen Anforderungen an die Begehren erfüllt (vgl. aber den Vorbehalt in E. 1.3).
8.1.2. Für die Prozesskosten setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Diese Tarifautonomie schliesst das Recht der Kantone ein, im Hinblick auf die Festsetzung der Gerichtskosten selbst zu bestimmen, ob und in welchem Umfang sie einen Streit als vermögensrechtlichen behandeln wollen (Urteil 5A_945/2017 vom 20. April 2018 E. 4.2). Es ist den Kantonen auch nicht verwehrt, den für die Bemessung der Prozesskosten massgeblichen Streitwert auf andere Weise zu berechnen, als dies die ZPO in den Art. 91 ff. vorsieht (Urteil 5A_398/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 4.2).
8.1.3. Die Anwendung der kantonalen Tarife kann das Bundesgericht lediglich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten prüfen (E. 1.4.2). Soweit die Klägerinnen eine Verletzung von Art. 62 OR und Art. 2 Abs. 1 ZGB geltend machen und sich ausserdem auf die Standesregeln der Rechtsanwälte beziehen, machen sie eine Verletzung von gesetzlichen und anderen Bestimmungen geltend, die keinen Verfassungsrang haben. Folglich kann auf die diesbezüglichen Vorbringen nicht eingetreten werden.
8.2.
8.2.1. Für die Gerichtskosten gelangt im Kanton Thurgau die Verordnung des Grossen Rates vom 13. Mai 1992 über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden (VGG; RB 638.1) zur Anwendung. Danach bemisst sich die Verfahrensgebühr innerhalb des vorgesehenen Rahmens nach dem Aufwand der Behörde; zu berücksichtigen sind ausserdem die Bedeutung des Falles, die Vermögensverhältnisse der kostenpflichtigen Partei und der Streitwert (§ 3 Abs. 1 VGG). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gebühr bis auf höchstens das Doppelte erhöht werden (§ 3 Abs. 2 VGG). Nach § 11 Abs. 1 Ziff. 1.4 VGG erhebt das Bezirksgericht bei Urteilen in Zivilsachen mit bestimmbarem Streitwert von über 1 Mio. Franken eine Gebühr zwischen 1,0 % und 3,0 % des Streitwertes und nach § 13 Abs. 1 Ziff. 1.6 VGG erhebt das Obergericht bei Urteilen in Zivilsachen mit bestimmbaren Streitwert von über 1 Mio. Franken eine Gebühr zwischen 1,5 % und 4,5 % des Streitwertes.
8.2.2. Hinsichtlich der Entschädigung der Rechtsanwälte für die Parteivertretung in Zivil- und Strafsachen gilt im Kanton Thurgau die Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen (AnwT; RB 176.31). Innerhalb des tarifischen Rahmens bemisst sich die Entschädigung - die Verordnung bezeichnet sie als Gebühr - nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Bedeutung und der Schwierigkeit der Sache (§ 1 Abs. 2 AnwT). Für die Führung eines Zivilprozesses im ordentlichen Verfahren vor erster oder einziger Instanz beträgt die Grundgebühr bei einem Streitwert von über 2 Mio. Franken Fr. 50'000.-- bis 2,5 % (§ 2 Abs. 1 AnwT). Erfordert das Verfahren weder überdurchschnittlich noch unterdurchschnittlich grossen Aufwand, wird die Entschädigung innerhalb des Honorarrahmens nach dem Streitwert interpoliert (§ 2 Abs. 14 AnwT). Zu diesen Ansätzen können unter mehreren Gesichtspunkten Zuschläge je von 10 % bis 40 % berechnet werden (§ 3 AnwT). Für Rechtsmittelverfahren werden ein bis zwei Drittel der Grundgebühr berechnet; massgebend sind Streitwert oder Bedeutung der Sache in der betreffenden Instanz (§ 7 Abs. 1 AnwT). Auch im Rechtsmittelverfahren können Zuschläge berechnet werden (§ 7 Abs. 2 AnwT). Im summarischen Verfahren beträgt die Gebühr 10 % bis 50 % der Gebühr gemäss §§ 2 bis 4 AnwT (§ 10 Abs. 1 AnwT). Für das Verfahren vor der zweiten Instanz gelten dieselben Gebührenansätze wie vor der ersten (§ 10 Abs. 3 AnwT).
8.3. Mithin spielt der Streitwert für die Festlegung sowohl der Gerichtskosten als auch der Parteientschädigung eine Rolle. Die Klägerinnen bestreiten die Höhe des Streitwertes in den kantonalen Verfahren. Das Obergericht hat seiner Gebührenrechnung einen solchen von Fr. 4'097'747.32 zu Grunde gelegt.
8.3.1.
8.3.1.1. Weder aus der Verordnung über die Gerichtsgebühren (VGG) noch aus der Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT) ergibt sich, dass der kantonale Gesetzgeber den Streitwert anders bemisst als nach Art. 91 ff. ZPO (E. 8.1.2), weshalb darauf abgestellt werden kann.
8.3.1.2. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO).
Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Dies gilt vorbehaltlos hinsichtlich des für die Festsetzung der Gerichtskosten massgeblichen Streitwertes, denn massgebend ist, womit sich das Gericht zu befassen hat. Sind hingegen mehrere Parteien an demselben Prozess beteiligt, richtet sich der für die Festsetzung der Parteientschädigung massgebliche Streitwert nach der Bedeutung des Streites aus der Sicht jeder einzelnen Partei. Mithin kann der für die Gerichtskosten massgebliche Streitwert von jenem, der für die Parteientschädigung zu berücksichtigen ist, abweichen.
8.3.1.3. Die Ungültigkeitsklage erfordert nicht, dass die gesetzlichen Erben in notwendiger Streitgenossenschaft vorgehen; das Urteil gilt nur zwischen den Prozessparteien (BGE 136 III 123 E. 4.4.1; 81 II 33 E. 3 mit Hinweisen). Mithin klagen die Klägerinnen als einfache Streitgenossinnen. Ausserdem liegt in mehrfacher Hinsicht Klagenhäufung vor. Würde die streitgegenständliche letztwillige Verfügung wegen Verfügungsunfähigkeit (dazu E. 4) oder eines Formmangels (dazu E. 5) für ungültig erklärt, bliebe der Beklagte 1 als eingetragener Partner gesetzlicher Erbe des Erblassers und ihm würde, weil er die Erbschaft mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen hätte, drei Viertel der Erbschaft zufallen (Art. 462 Ziff. 2 ZGB). Als gesetzlicher Erbe würde der Beklagte 1 nur ausscheiden, wenn er erbunwürdig wäre (dazu E. 6.1.2). Die Kombination der Ungültigkeitsgründe Verfügungsunfähigkeit/ Formmangel mit Erbunwürdigkeit ist als (objektive) Klagenhäufung aufzufassen. Die andere (subjektiv und objektiv) gehäufte Klage betrifft den Willensvollstrecker. Dieser ist, wie in E. 1.8 ausgeführt, in einem Ungültigkeitsprozess Partei, wenn - wie hier - seine eigene Stellung, insbesondere seine Einsetzung betroffen ist.
8.3.1.3.1. Nach der Rechtsprechung entspricht der Streitwert einer erbrechtlichen Ungültigkeitsklage dem Betrag, um den die klagende Partei im Falle des Obsiegens besser steht. Klagt ein gesetzlicher Erbe, geht es um dessen Anteil, den er erhielte, wenn das hinterlassene Vermögen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zu teilen wäre (BGE 78 II 181: einen Viertel des angefochtenen Vermächtnisses; 81 II 413 E. 1: drei Viertel des reinen Nachlasswertes abzüglich den Barwert der damit belasteten Nutzniessung; Urteil 5A_41/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3.3 mit Hinweisen).
Gemessen an den Begehren geht es den Klägerinnen um deren Anteil, den sie erhielten, wenn das hinterlassene Vermögen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zu teilen wäre (einen Vierteil des Nachlasses zufolge Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung; drei Viertel des Nachlasses zufolge Erbunwürdigkeit des Beklagten 1). Damit entspricht der für die Bestimmung der Gerichtskosten massgebliche Streitwert dem Nettowert des Nachlasses des Erblassers.
8.3.1.3.2. Hinsichtlich des Willensvollstreckermandats kann auf die im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Absetzungsverfahren entwickelten Grundsätze abgestellt werden (vgl. BGE 135 III 578 E. 6; Urteile 5A_395/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 1.2.3 und 5A_44/2009 vom 20. Mai 2009 E. 4.4). Danach ist eine Streitwertschätzung grundsätzlich anhand der (mutmasslichen) Vergütung und dem (mutmasslichen) Auslagenersatz des Willensvollstreckers vorzunehmen.
8.3.1.4. Für die Zwecke der Erhebung der Gerichtskosten hätten die kantonalen Instanzen den Streitwert im Verhältnis zum Beklagten 1 mit jenem gegenüber dem Beklagten 2 kumulieren können (E. 8.3.1.2). Das haben sie nicht getan.
8.3.2. Das Obergericht hat den vom Bezirksgericht ermittelten Streitwert übernommen. Dieses wiederum stellte auf von den Klägerinnen mit der Klageschrift eingereichte Zusammenstellungen des Nachlassvermögens ab. Ausserdem erwog das Obergericht, die Rüge der Klägerinnen, wonach sie sich nie hätten zum Streitwert äussern können, treffe nicht zu. Im Zusammenhang mit der Festlegung des Gerichtskostenvorschusses habe das Bezirksgericht ausgeführt, dass es sich um eine Mindestannahme handle.
8.3.3. Das Bezirksgericht hat sich mit Schreiben vom 27. Juni 2016 zum Streitwert geäussert und die Frage aufgeworfen, ob es gemäss der Klagebeilage 61 von einem Nettowert von beinahe 4.1 Mio. Franken ausgehen oder ob dieser Betrag um 2 Mio. Franken für bezogenes Bargeld und Gegenstände erhöht werden müsse. In der Folge ging es für die Bestimmung des Kostenvorschusses "einstweilen" von einem Streitwert von 4.1 Mio. Franken aus. Die Klägerinnen behaupten nicht und legen nicht dar, dass und wann sie sich im erstinstanzlichen Verfahren dazu noch geäussert hätten. Das Bezirksgericht hat den Streitwert schliesslich bei 4.1 Mio. Franken belassen. In ihrer Argumentation, weshalb dies nicht der richtige Betrag sei (die 4.1 Mio. Franken bezögen sich auf den Stand des Vermögens im Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers; Stand 3. September 2018 hätten die Aktiven und Passiven einen Netto-Überschuss von 1.37 Mio. Franken betragen; interpoliert auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung habe der Nachlass lediglich noch 3 Mio. Franken betragen), beziehen sich die Klägerinnen ausschliesslich auf Noven, die im Verfahren vor Bundesgericht unzulässig sind (E. 1.7). Damit braucht sich das Bundesgericht auch nicht mit der Frage zu befassen, ob sich ein Streitwert während eines hängigen Verfahrens in der von den Klägerinnen beschriebenen Weise verringern kann. Andere Gründe, weshalb der Nettowert des Nachlasses nicht 4.1 Mio. Franken betragen haben soll, werden weder behauptet noch sind solche ersichtlich. Damit gelingt es den Klägerinnen nicht, die den kantonalen Kostenentscheiden zu Grunde gelegte Höhe des Streitwertes als offensichtlich unhaltbar auszuweisen.
8.4. Gerichtskosten sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip genügen müssen (BGE 141 I 105 E. 3.3.2).
8.4.1.
8.4.1.1. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Es spielt im Allgemeinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht (BGE 145 I 52 E. 5.2.2; 141 I 105 E. 3.3.2; 139 III 334 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die Klägerinnen zeigen jedenfalls nicht auf, dass Letzteres für die Thurgauer Justiz nicht zutreffen soll. Ihre Ansicht, das Kostendeckungsprinzip sei verletzt, begründen sie vielmehr mit dem unbehelflichen Hinweis, dass die vom Gericht vorgenommenen Handlungen konkret weniger gekostet hätten als die in Rechnung gestellte Gerichtsgebühr. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
8.4.1.2. Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 145 I 52 E. 5.2.3; 141 I 105 E. 3.3.2; 139 III 334 E. 3.2.4 mit Hinweisen; im Besonderen für Gerichtsgebühren: BGE 120 Ia 171 E. 2a mit Hinweisen). Der Wert der Leistung bemisst sich dabei nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden (BGE 145 I 52 E. 5.2.3), und bei Gerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen (Urteil 5A_389/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 5.4). Es gilt dabei aber stets vor Augen zu halten, dass gemäss dem Äquivalenzprinzip die Höhe der Gebühr die Inanspruchnahme gewisser Institutionen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren darf. Dies gilt namentlich bezüglich der Gerichtsgebühren, deren Höhe gemäss der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Wahrung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BVden Zugang zur Justiz nicht übermässig erschweren darf (BGE 145 I 52 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Dem Gemeinwesen ist es sodann nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt (BGE 139 III 334 E. 3.2.4; 130 III 225 E. 2.3; je mit Hinweisen; für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ohne bestimmbaren Streitwert s. BGE 145 I 52 E. 5.5).
8.4.2.
8.4.2.1. Hinsichtlich der Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren erwog das Obergericht, die vom Bezirksgericht auf Fr. 100'000.-- festgesetzte Gerichtsgebühr betrage drei Viertel der maximal möglichen Gebühr. Unter diesem Gesichtspunkt erscheine der Ansatz des Bezirksgerichts mit 2,5 % des Streitwerts eher hoch, selbst wenn darin das Massnahmeverfahren eingeschlossen sei. Angemessen erschienen für das Hauptverfahren 2 % oder abgerundet Fr. 80'000.--, womit die Gerichtsgebühr etwa in der Hälfte des tarifarisch Möglichen liege. Für das Massnahmeverfahren, das ebenfalls etlichen Aufwand verursacht habe, erschienen Fr. 10'000.-- als angemessen. Im Dispositiv setzte das Obergericht indes nicht Fr. 90'000.--, sondern Fr. 88'000.-- ein.
8.4.2.2. In Anwendung von § 13 Abs. 1 Ziff. 1.6 VGG sei im Berufungsverfahren die Verfahrensgebühr für das Hauptverfahren ebenfalls auf Fr. 80'000.-- und die Gebühr für das Massnahmeverfahren auf Fr. 8'000.-- festzusetzen. Dies rechtfertige sich insbesondere aufgrund des umfangreichen Prozessstoffes, der zahlreichen, insgesamt mehrere hundert Seiten umfassenden Eingaben und des Aufwands insgesamt, der im Berufungsverfahren angefallen sei. Mit Blick auf den tarifarischen Rahmen von 1,5 % bis 4,5 % des Streitwertes erweise sich eine Gesamtgebühr von 2,15 % als angemessen und verhältnismässig.
8.4.3.
8.4.3.1. Um eine Verletzung des Äquivalenzprinzips bei der Festsetzung der erstinstanzlichen Gerichtskosten darzutun, rechnen die Klägerinnen vor, normalerweise müsse für ein Bezirksrichter ein Stundenlohn von Fr. 68.-- eingesetzt werden. Selbst wenn man einen solchen von Fr. 100.-- zugrunde legen würde, entsprächen die Fr. 90'000.-- einem Aufwand von 900 Stunden, d.h. 112.5 Arbeitstage oder 5.6 Arbeitsmonate. Dies sei absurd und unangemessen. Sodann sei das Massnahmeverfahren umfangreicher gewesen als das Hauptverfahren. Wenn das Massnahmeverfahren Gebühren von Fr. 10'000.-- auslöse, sei eine Gebühr für das Hauptverfahren schlichtweg unhaltbar. Es treffe nicht zu, wie die Vorinstanz erwäge, dass aufgrund der objektiven Klagehäufung verschiedenster Rechtsbegehren schwierige Rechtsfragen abzuhandeln gewesen seien. Es gehe hier einzig und allein um Ansprüche aus einem Nachlass und damit zusammenhängenden vorsorglichen Massnahmen; es hätten keine Rechtsfragen ausserhalb des Erbrechts abgehandelt werden müssen. Die Vorinstanz rechtfertige die Gebühr von 2 % für das Hauptverfahren vor Bezirksgericht mit dem hohen Streitwert und einem grossen Aufwand. Wieso jedoch genau die Mitte des Gebührenrahmens genommen werde, sei nicht nachvollziehbar. Der Aufwand habe sich in Grenzen gehalten und die meisten Abklärungen seien bereits im Massnahmeverfahren vorgenommen worden, weshalb sich der Aufwand im Hauptverfahren entsprechend reduziere. Das anerkenne sogar das Obergericht selbst. Ausserdem erhöhe sich bei einem höheren Streitwert prozentual bereits die Summe. Mithin rechtfertige der höhere Streitwert an sich noch keine prozentuale Gebührenerhöhung. Es sei folglich immer vom unteren Rahmen der Gebührenbemessung auszugehen. Die Gerichtsgebühr sei daher auf maximal 1 % des Streitwertes zu senken.
8.4.3.2. Mit Bezug auf die oberinstanzlichen Gerichtskosten führen die Klägerinnen aus, der Aufwand rechtfertige die Gerichtsgebühr nicht. Bei einem Stundenansatz von Fr. 100.-- ergäbe sich ein Aufwand von über 8'800 Stunden, d.h. 1'100 Arbeitstage à 8 Stunden, 55 Arbeitswochen oder beinahe 14 Monate. Dies stehe in keinem Verhältnis zum effektiven Aufwand.
8.4.4. Vom Streitwert abhängige Tarife haben die Eigenschaft, zwei der drei für die Berechnung der Gerichtskosten massgeblichen Kriterien (Aufwand der Behörde; Bedeutung des Falles für die Parteien) zu vereinen und für Standardsituationen zu pauschalieren, wobei Abweichungen nach oben oder nach unten im Einzelfall möglich bleiben (s. E. 8.4.1.2).
Die streitwertabhängige Bandbreite liegt bei erstinstanzlichen Urteilen in Zivilsachen mit bestimmbarem Streitwert von über 1 Mio. Franken zwischen 1,0 % und 3,0 % (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1.4 VGG). Die kategorische Aussage der Klägerinnen, es sei "immer vom unteren Rahmen der Gebührenbemessung auszugehen", findet keine Grundlage im kantonalen Recht. Das Obergericht hat 2 % für angemessen erachtet; es hat sich mithin für die Mitte zwischen dem tiefst- und dem höchstmöglichen Betrag entschieden. Im oberinstanzlichen Verfahren ist der tarifische Rahmen mit 1,5 % bis 4,5 % des Streitwertes etwas grösser (§ 13 Abs. 1 Ziff. 1.6 VGG). Für das Berufungsverfahren erhob das Obergericht den gleichen Betrag wie für die erste Instanz. Damit lag der prozentuale Ansatz bei 2,15 % des Streitwertes, mithin deutlich unter dem mittleren Wert von 3 %.
Bei der Mitte des tarifischen Rahmens anzusetzen gestattet, mittels Abweichungen nach oben oder unten den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Was daran offensichtlich unhaltbar sein soll, legen die Klägerinnen nicht dar. Die Behauptung, der Aufwand habe sich in Grenzen gehalten, ist allein durch den Umfang der Akten widerlegt. Es trifft zwar zu, dass sich der Streit um einen Nachlass drehte und sie keine Rechtsfragen ausserhalb des Erbrechts stellten. Wie indes die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren entgegen der Meinung der Klägerinnen heikle Rechtsfragen unterschiedlichster Art zu beantworten.
Vor allem aber täuschen sich die Klägerinnen grundsätzlich im objektiven Wert der von ihnen bezogenen behördlichen Leistung, wenn sie darüber mutmassen, welcher Summe Geldes eine Arbeitsstunde des Richters entsprochen habe. Ganz abgesehen davon, dass nicht nur die Richter, sondern auch Gerichtsschreiber, Kanzleimitarbeiter etc. Kosten verursachen, kann dieser objektive Wert mit Blick auf das Äquivalenzprinzip weder nach dem reinen Zeitaufwand des Richters bzw. des Gerichts noch danach bestimmt werden, wie der Prozess in Bezug auf das eingeklagte Recht effektiv endet. Der wirtschaftliche Nutzen für die rechtsuchende Partei besteht vielmehr im Zugang zur Justiz an sich, das heisst in der Möglichkeit, mittels einer zulässigen Klage die gerichtliche Durchsetzung eines behaupteten Rechtsanspruchs zu verlangen und zur friedlichen Beilegung einer Streitigkeit das staatliche Justizsystem in Anspruch zu nehmen. Der objektive Wert dieser Möglichkeit ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten umso grösser, je höher der streitige Betrag des Klageanspruchs liegt (vgl. Urteil 5A_398/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 5.4). Angesichts des hier gegebenen Streitwerts von 4.1 Mio. Franken und des wirtschaftlichen Nutzens, den die Inanspruchnahme der Justiz für die Klägerinnen zur Beilegung ihrer Erbstreitigkeit damit bedeutete (bzw. im Falle des Obsiegens bedeutet hätte), kann der objektive Wert der behördlichen Leistung im konkreten Fall ohne Weiteres als hoch bezeichnet werden. Inwiefern die verfügte Gerichtsgebühr von Fr. 88'000.-- je Instanz zu diesem Wert in einem offensichtlichen Missverhältnis steht, zeigen die Klägerinnen in ihrem Schriftsatz nicht auf. Der angefochtene Entscheid ist weder in seiner Begründung noch im Ergebnis willkürlich (E. 1.4.2).
8.5.
8.5.1. Die Parteientschädigungen sind Teil der Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Dazu gehören nebst dem Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 Bst. a ZPO) auch die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO). Berufsmässige Vertreter im Sinn dieser Bestimmung sind namentlich Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (Art. 68 Abs. 2 Bst. a ZPO). Die Kosten umfassen das Honorar und die Auslagen eines zugelassenen Parteivertreters sowie die darauf entfallende Mehrwertsteuer. Das Anwaltshonorar muss in einem vernünftigen Verhältnis zur tatsächlich erbrachten Leistung und der mit der Parteivertretung verbundenen Verantwortung stehen. Letztere lässt sich insbesondere anhand des Streitwertes ermitteln (BGE 93 I 116 E. 5a). Dieser ist indes weder das alleinige noch das hauptsächliche Kriterium für die Bestimmung des Anwaltshonorars.
Grundsätzlich greift das Bundesgericht auf der Basis der ihm zustehenden Verfassungskontrolle nur ein, wenn ein kantonales Gericht eine exorbitante Entschädigung zuspricht. Gemeint isteine Entschädigung, die ausserhalb jeden Verhältnisses zur erbrachten Leistung steht (BGE 93 I 116 E. 5b).
8.5.2.
8.5.2.1. Das Obergericht erachtete die bezirksgerichtliche Festsetzung der Parteientschädigung mit einem Ansatz von 2,5 % am obersten Rahmen des Tarifs und damit als zu hoch. Dasselbe gelte für den im Zusammenhang mit dem Massnahmeverfahren gewählten Ansatz von 50 % der Grundgebühr. Angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles liessen sich für das Hauptverfahren knapp 2 % des Streitwertes rechtfertigen, was einer Entschädigung von Fr. 80'000.-- entspreche. Für das Massnahmeverfahren sei ermessensweise eine Gebühr von 10 % der Grundgebühr in der Höhe von Fr. 8'000.-- festzusetzen. Dies ergebe die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 88'000.-- einschliesslich des Massnahmeverfahrens und einschliesslich Barauslagen.
8.5.2.2. Mit Bezug auf die Parteientschädigung für das oberinstanzliche Verfahren erwog das Obergericht, die Grundgebühr sei entsprechend dem erstinstanzlichen Verfahren auf Fr. 90'000.-- festzusetzen. In Anbetracht des Aufwands im Berufungsverfahren sowie unter Berücksichtigung des Streitwertes und der Bedeutung der Sache erweise sich eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren von 50 % der Grundgebühr als angemessen. Dies entspreche einer Entschädigung für beide Beklagten von je Fr. 45'000.-- (einschliesslich Barauslagen), zuzüglich 8 % Mwst, zumal der Hauptaufwand im Berufungsverfahren bis Ende 2017 zu erbringen gewesen sei.
8.5.3.
8.5.3.1. Hinsichtlich der für das Verfahren vor Bezirksgericht zugesprochenen Parteientschädigungen wenden die Klägerinnen ein, der Beklagte 1 habe sich auf insgesamt 40,5 Seiten und der Beklagte 2 auf 36,5 Seiten geäussert. Bezogen auf die zugesprochene Entschädigung ergäben sich beim Beklagten 1 Fr. 1'975.-- pro Seite und beim Beklagten 2 Fr. 2'192.-- pro Seite. Bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-- habe der Beklagte 1 etwa 6.5 Stunden und der Beklagte 2 etwas mehr als 7 Stunden pro Seite aufwenden müssen. Insgesamt hätte der Beklagte 1 263,35 Stunden, d.h. 33 Tage à 8 Stunden oder etwas mehr als 6 Wochen, und der Beklagte 2 255,5 Stunden, d.h. 32 Tage à 8 Stunden oder etwas mehr als 6 Wochen, für das Hauptverfahren aufgewendet. Dies stehe jedoch in keinem Verhältnis zum effektiven Aufwand. In der Regel sei von einem grosszügigen Zeitaufwand von 2 Stunden pro Seite auszugehen, was einem Aufwand von 52 bzw. 58 Stunden für das Hauptverfahren entsprechen und bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-- einer Entschädigung von Fr. 15'600.-- für den Beklagten 1 und Fr. 17'400.-- für den Beklagten 2 bedeuten würde. Die zugesprochenen Entschädigungen seien fünfmal höher. Selbst wenn man 4 Stunden pro Seite zugestehen wollte, resultierten nicht die vom Obergericht zugesprochenen Parteientschädigungen. Schliesslich habe es das Obergericht ebenso wie das Bezirksgericht unterlassen, von den Beklagten eine Kostennote einzuholen. Ferner stimme, wie sie dies bereits im Zusammenhang mit den Gerichtskosten geltend gemacht hätten, auch das Verhältnis zwischen Hauptverfahren und Massnahmeverfahren nicht. Schliesslich sei anzumerken, dass eine Entschädigung von Fr. 88'000.-- für das erstinstanzliche Verfahren einem Jahreseinkommen eines durchschnittlichen Bürgers gleichkomme. Alleine mit zwei erstinstanzlichen Verfahren würden die Rechtsvertreter der beiden Beklagten mehr Verdienst erzielen, als die Schweizer National- oder Ständeräte im Jahr erhielten.
8.5.3.2. Mit Bezug auf die oberinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigungen führen die Klägerinnen aus, das Obergericht sei von einer Grundentschädigung von Fr. 90'000.-- ausgegangen und habe diese ohne weitergehende Begründung um 50 % reduziert. Damit habe das Obergericht seine Begründungspflicht verletzt. Es seien lediglich zwei Schriftenwechsel ohne Beweisabnahmen durchgeführt worden. Insgesamt habe sich der Beklagte 1 auf 55,5 Seiten und der Beklage 2 auf 110 Seiten geäussert. Rechne man die zugesprochene Prozessentschädigung auf die einzelnen Seiten herunter, wäre eine Seite des Beklagten 1 Fr. 811.-- und eine Seite des Beklagten 2 Fr. 409.-- wert. Bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-- hätte der Beklagte 1 knapp 3 Stunden und der Beklagte 2 knapp 1,5 Stunden pro Seite aufwenden müssen. Angefochten werde deshalb lediglich die Parteientschädigung des Beklagten 1, der im Berufungsverfahren nur halb so viele Seiten eingereicht habe wie der Beklagte 2, und das bei gleich hoher Parteientschädigung. Entsprechend sei die Parteientschädigung des Beklagten 1 auf die Hälfte, d.h. auf Fr. 22'500.-- zu reduzieren.
8.5.4. Vorab ist festzustellen, dass sich die vom Obergericht zugesprochenen Entschädigungen innerhalb des gesetzlichen Tarifs bewegen. Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Entschädigungen stünden in keinem vernünftigen Verhältnis zur tatsächlich erbrachten Leistung (E. 8.5.1). In tatsächlicher Hinsicht stützen sie sich dabei auf Annahmen und Mutmassungen, die keine Stütze im angefochtenen Entscheid finden. Zugegebenermassen hätten Kostennoten der Anwälte der Beklagten Klärung bringen können und die Klägerinnen beklagen auch, weder das Bezirks- noch das Obergericht hätten Kostennoten einverlangt. Soweit es um die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren geht, legen die Klägerinnen indes nicht dar, diesen Umstand vor Obergericht beanstandet zu haben. Ebenso haben sie es unterlassen, im obergerichtlichen Verfahren zu verlangen, dass die Parteientschädigungen gestützt auf Kostennoten festzulegen seien. Damit haben sie den Instanzenzug nicht ausgeschöpft (E. 1.5) und es gelingt ihnen nicht, substanziiert darzutun, dass die zugesprochenen Entschädigungen ausserhalb jeden Verhältnisses zur erbrachten Leistungs stehen.
Man kann sich freilich fragen, ob die kantonalen Instanzen gegenüber dem Beklagten 2 vom zutreffenden Streitwert ausgegangen sind (E. 8.3.1.3.2). Indes tragen die Klägerinnen dieses Argument nicht vor und legen auch nicht substanziiert dar, von welchem Streitwert auszugehen gewesen wäre. Mit anderen Worten erheben sie in dieser Hinsicht keine Verfassungsrüge, so dass das Bundesgericht die Beschwerde in diesem Punkt selbst dann nicht gutheissen könnte, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegen würde (E. 1.4.2).
9.
9.1. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Klägerinnen unterliegen und werden somit kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal den Beklagten kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
9.2. Die Klägerinnen beantragen, für das vorliegende Verfahren von einem Streitwert von 1.37 Mio. Franken auszugehen. Für das bundesgerichtliche Verfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG). Wie sich aus E. 8.3 ergibt, lag der Streitwert im obergerichtlichen Verfahren bei 4.1 Mio. Franken. Mithin ist dieser auch für das vorliegende Verfahren massgebend. Gestützt auf den für das bundesgerichtliche Verfahren anwendbaren Tarif für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.1) wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 25'000.-- festgesetzt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 25'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Nyffeler