4D_34/2020 25.05.2020
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_34/2020
Urteil vom 25. Mai 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Didier Kipfer, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 31. März 2020 (NP200012-O/U).
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Hinwil mit Urteil vom 2. Oktober 2019 eine von C.________ (Kläger) - vertreten durch den Beschwerdeführer - gegen den Beschwerdegegner erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 15'000.-- nebst Zins abwies, die vom Kläger eingeleitete Betreibung aufhob, die Entscheidgebühr von Fr. 2'450.-- dem Kläger auferlegte und diesen zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3'393.-- an den Beschwerdegegner verpflichtete;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 31. März 2020 auf eine vom Kläger gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 2. Oktober 2019 erhobene Berufung nicht eintrat und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr dem Kläger auferlegte, wobei es auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtete;
dass der Beschwerdeführer, der den Kläger im kantonalen Verfahren vertreten hatte, dem Bundesgericht mit Eingabe vom 8. Mai 2020 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde in eigenem Namen eingereicht hat, wozu er auch als damaliger Vertreter des Klägers nach Art. 76 Abs. 1 BGG nicht berechtigt ist, zumal nicht erkennbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben soll (lit. b);
dass damit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden kann;
dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer den Kläger im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht hätte vertreten können, da Parteien nach Art. 40 Abs. 1 BGG in Zivil- und Strafsachen vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden können, die nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten;
dass auf die Beschwerde im Übrigen ohnehin nicht hätte eingetreten werden können, weil die Eingabe vom 8. Mai 2020 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kläger und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Mai 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann