6B_1167/2020 03.12.2020
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1167/2020
Urteil vom 3. Dezember 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Schär.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Bezirk Bülach,
Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsätzliche Übertretung des Anwaltsgesetzes; Willkür etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. August 2020 (SU200002-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird vorgeworfen, am 26. Juli 2018 beim Friedensrichter und in der Folge beim Bezirksgericht Bülach als Vertreter von B.B.________ aufgetreten zu sein bzw. am 12. September 2018 eine Klage in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit namens und im Auftrag von B.B.________ beim Bezirksgericht Bülach erhoben und sich dabei als ihr unentgeltlicher Vertreter bezeichnet zu haben. Dabei sei er nicht (mehr) Inhaber des kantonalen Anwaltspatents und auch nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen gewesen.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 25. August 2020 zweitinstanzlich der vorsätzlichen Übertretung des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.--.
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Anwaltsgesetz freizusprechen. Ihm seien eine Entschädigung sowie eine Genugtuung für das kantonale Verfahren zuzusprechen.
Mit separater Eingabe beantragt A.________ die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Für den Fall der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei ihm eine Frist zur Stellungnahme zur Frage der Aussichtslosigkeit anzusetzen.
Erwägungen:
1.
Vorab beanstandet der Beschwerdeführer die Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids. Er ist der Ansicht, diese enthalte keinen Hinweis auf die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe und sei daher mangelhaft.
Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG hat ein schriftlich zu eröffnender Entscheid eine Rechtsmittelbelehrung und gegebenenfalls die Angabe des Streitwerts zu enthalten. Ein Erfordernis, dass in der Rechtsmittelbelehrung auch die zulässigen Beschwerdegründe genannt werden müssen, kann Art. 112 BGG nicht entnommen werden. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung, worin sowohl das zulässige Rechtsmittel als auch die Beschwerdefrist genannt werden, bundesrechtswidrig sein sollte. Sodann handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen juristischen Laien und es war für ihn problemlos möglich, die einschlägigen Bestimmungen betreffend die zulässigen Beschwerdegründe im bundesgerichtlichen Verfahren zu konsultieren.
2.
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein, Verweise auf andere Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 140 III 115 E. 2 S. 116). Soweit der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen anlässlich der Einvernahme beim Statthalteramt Bülach, der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Bülach oder seine Berufungsbegründung verweist, kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es sei willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz der Verfahrensfairness, dass die Vorinstanz ihm zunächst eine Frist angesetzt habe, um seine Berufung zu begründen und anschliessend erkläre, die von ihm offerierten Beweismittel könnten nicht berücksichtigt werden. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat die von ihm gestellten Beweisanträge mit der Begründung abgewiesen, dass gestützt auf Art. 398 Abs. 4 StPO neue Behauptungen und Beweise im Rahmen des Berufungsverfahrens bei Übertretungen nicht zulässig seien. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit dieser Erwägung auseinander. Ausserdem ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung gegen Bundesrecht verstossen sollte. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht wiederum beantragt, dass das Gericht eine Art Test bzw. Wettbewerb durchführen solle, um seine Fachkompetenz in rechtlichen Belangen zu prüfen, kann darauf auch im bundesgerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht eingegangen werden.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen der Widerhandlung gegen das kantonale Anwaltsgesetz.
4.2. Die Vorinstanz erwägt, gemäss § 40 des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vom 17. November 2003 (AnwG/ZH; LS 215.1) mache sich strafbar, wer im Bereich des Anwaltsmonopols tätig sei, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Begriff des Anwaltsmonopols werde in § 11 AnwG/ZH gestützt auf Art. 68 Abs. 2 ZPO definiert. Demnach sei namentlich die berufsmässige Vertretung im Zivilprozess vor den Schlichtungsbehörden und den Gerichten Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) geniessen (Abs. 1 lit. b). Vor Miet- und Arbeitsgerichten seien in Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- auch Vertreterinnen und Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO zugelassen (Abs. 2 lit. a).
Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, namentlich BGE 140 III 555, komme es für die Auslegung des Begriffs der berufsmässigen Vertretung nicht entscheidend darauf an, ob der Vertreter seine Tätigkeit gegen Entgelt oder zu Erwerbszwecken ausübe. Wesentlich sei, ob die Person bereit sei, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zum Vertretenen zu übernehmen. Sei der Vertreter mithin bereit, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden, sei die Berufsmässigkeit unabhängig von der Entgeltlichkeit zu bejahen. Die erste Instanz sei gestützt auf die Würdigung der Aussagen der Beteiligten, insbesondere diejenigen der Zeugen B.B.________ und C.B.________ zum Schluss gelangt, es habe kein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Ehepaar B.________ bestanden. Im Vordergrund sei während sämtlichen Stadien der Beziehung die rechtliche Kompetenz des Beschwerdeführers gestanden, weshalb es sich um eine berufsmässige Vertretung gehandelt habe. Die Vorinstanz ergänzt, der Beschwerdeführer habe angegeben, mit B.B.________ in keiner Beziehung zu stehen. Er kenne sie durch ihren Ehemann. Dieser wiederum habe den Beschwerdeführer im Jahr 2015 als Dozent an der Schule D.________ kennengelernt und von ihm das erste Mal im Jahr 2017 in Zusammenhang mit dem Sozialamt Hilfe erhalten. Den Aussagen von C.B.________ lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine erste Ansprechperson in rechtlichen Angelegenheiten gewesen sei und die Kontakte zwischen ihm und dem Beschwerdeführer in der Hauptsache einen rechtlichen Hintergrund gehabt hätten. Die Folgerung der Erstinstanz, dass eine gewisse emotionale Verbundenheit bei andauernden rechtlichen Hilfestellungen regelmässig auftrete, sei zu teilen, führe aber nicht dazu, dass keine berufsmässige Vertretung mehr vorliege. B.B.________ habe den Beschwerdeführer aufgrund seiner Fachkompetenz mandatiert. Entsprechend verfalle die Erstinstanz nicht in Willkür, wenn sie insbesondere das Verhältnis des Beschwerdeführers zu B.B.________ als rein beruflicher Natur qualifiziere bzw. eine besondere Beziehungsnähe verneine. Schliesslich lasse der Internetauftritt des Beschwerdeführers nicht von vornherein darauf schliessen, dass dieser ausschliesslich Rechtsberatungen und keine Tätigkeiten im Bereich des Anwaltsmonopols angeboten habe. So stehe bei der Berufsausbildung des Beschwerdeführers geschrieben: "1992: Bestehen der Zürcherischen Anwaltsprüfung bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte am Obergericht des Kantons Zürich". Damit werde dem unbefangenen Besucher der Internetseite der Eindruck vermittelt, dass der Beschwerdeführer Inhaber des zürcherischen Rechtsanwaltspatents sei, womit seine Bereitschaft suggeriert werde, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen nicht nur beratend, sondern gegebenenfalls auch forensisch als Vertreter bzw. als Prozessvertreter tätig zu werden. Der Beschwerdeführer biete sodann auf der Internetseite konkret nicht nur Rechtsberatungen, sondern auch die Tätigkeit als "Rechtsbeistand" an. Damit liege eindeutig eine berufsmässige Vertretung vor.
Die Vorinstanz verneint weiter auch, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen beruflich qualifizierten Vertreter im Sinne von § 11 Abs. 2 lit. a AnwG/ZH i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO handelt. Unter den Begriff der beruflich qualifizierten Vertreter fielen ausschliesslich Personen, die einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation angehörten. Der Beschwerdeführer gehöre keiner solchen Organisation an. Seine Vorbringen zu seinen juristischen Qualifikationen und Erfahrungen seien für die Zulassung als beruflich qualifizierter Vertreter nicht von Belang.
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Sachverhaltsfeststellung und rügt den Grundsatz "in dubio pro reo" als verletzt. Er macht geltend, mit dem Ehepaar B.________ befreundet zu sein, was die Vorinstanzen zu Unrecht verneint hätten. Zudem hätte berücksichtigt werden müssen, dass er unentgeltlich tätig gewesen sei. Weiter seien die Vorinstanzen zum willkürlichen Schluss gelangt, dass er bereit gewesen wäre, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen im Bereich des Anwaltsmonopols Vertretungen zu übernehmen. Es treffe auch nicht zu, dass er im Internet Rechtsvertretungen angeboten habe. Er sei ausschliesslich beratend tätig.
4.3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f.; 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; je mit Hinweisen).
Bilden wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft das Berufungsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür (vgl. Art. 398 Abs. 4StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Die Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich deshalb auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteil 6B_1173/2018 vom 12. Juli 2019 E. 1.2 mit Hinweis).
4.3.3. Die Einwände des Beschwerdeführers betreffend sein Verhältnis zum Ehepaar B.________ sind im Wesentlichen deckungsgleich mit jenen im vorinstanzlichen Verfahren. Bereits die Vorinstanz, die sich eingehend mit den Einwänden des Beschwerdeführers befasst hat, gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein sollte. Gleiches gilt für das bundesgerichtliche Verfahren. Auch vorliegend erschöpfen sich seine Ausführungen in der Behauptung, wonach er zum Ehepaar B.________ ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt habe und nicht er, sondern lediglich eine weitere, auf seiner Internetseite aufgeführte Person, Rechtsvertretungen anbiete. Derartige Behauptungen ohne jegliche Verweise auf Beweisstücke oder Akten sind nicht geeignet, Willkür im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer verweist einzig auf die Aussage von C.B.________, wonach diesem nicht bekannt sei, dass der Beschwerdeführer auch andere Personen vor Gericht vertrete. Dass dieser Einschätzung des Zeugen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen wurde, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz sodann, dass es sich bei B.B.________ und C.B.________ um ein Ehepaar handelt, wobei der Beschwerdeführer zu C.B.________ ein engeres Verhältnis pflegt als zu B.B.________. Der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, sich nicht eingehend mit der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers auseinandergesetzt zu haben. Ihre Erwägungen zur Intensität und zur Art der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Ehepaar B.________ sind nicht zu beanstanden. Was die angeblich unentgeltliche Tätigkeit angeht, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass bereits im Strafbefehl ausgeführt wurde, er habe die Gegenpartei mit E-Mail vom 13. April 2018 aufgefordert, den Betrag von Fr. 2'510.90 sowie seine Aufwendungen in diesem Fall von Fr. 3'000.-- an seine Mandantin zu überweisen. Die Behauptung, er habe unentgeltlich gehandelt, ist damit zu bezweifeln. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer somit nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht Willkür verneint hat.
4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht. Er macht geltend, bei der Beurteilung, ob eine berufsmässige Vertretung vorliege, sei das Kriterium der Entgeltlichkeit ausschlaggebend. Der von der Vorinstanz erwähnte bundesgerichtliche Leitentscheid BGE 140 III 555 sei vorliegend nicht einschlägig, da dieser kein Strafverfahren betroffen habe. Ausserdem rügt der Beschwerdeführer das Legalitätsprinzip als verletzt, weil der Begriff der beruflichen Vertretung im Gesetz nicht hinreichend definiert sei. Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich, seine Dienstleistungen in einer unbeschränkten Vielzahl von Fällen angeboten zu haben.
4.4.2. Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach auf das Kriterium der Entgeltlichkeit abzustellen sei, verfängt - wie soeben dargelegt (vgl. E. 4.3.3) - bereits deshalb nicht, weil seine Behauptung, unentgeltlich gehandelt zu haben, in tatsächlicher Hinsicht nicht haltbar ist. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob eine berufsmässige Vertretung im Sinne von Art. 68 Abs. 2 ZPO ( chapeau) vorlag, gibt die Vorinstanz die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung aber ohnehin zutreffend wieder, wonach nicht auf das Kriterium der Entgeltlichkeit abzustellen, sondern ausschlaggebend ist, ob ein Vertreter bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Darauf kann geschlossen werden, wenn er bereit ist, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zum Vertretenen zu übernehmen (BGE 140 III 555 E. 2.3 S. 560). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der bundesgerichtliche Entscheid - insbesondere die Definition des Begriffs der berufsmässigen Vertretung - vorliegend einschlägig, auch wenn der genannte Leitentscheid kein Strafverfahren betraf. Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Ehepaar B.________ keine besondere Beziehungsnähe vorlag. Nicht zu beanstanden sind sodann die vorinstanzlichen Erwägungen in Zusammenhang mit dem Internetauftritt des Beschwerdeführers. Zwar entspricht es den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1992 das Zürcher Anwaltspatent erlangt hat. Dieses wurde ihm jedoch später entzogen und er war fortan auch nicht mehr im Anwaltsregister eingetragen. Aufgrund des Internetauftritts wird dem unbefangenen Besucher der Eindruck vermittelt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Inhaber eines Anwaltspatents ist und er seine Bereitschaft signalisiert, eine Vielzahl von Klientenvertretungen zu übernehmen. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer gemäss der verbindlichen Feststellung der Vorinstanzen explizit die Tätigkeit als Rechtsbeistand erwähnt. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie davon ausgeht, die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund des fehlenden Näheverhältnisses zu B.B.________ und seiner Bereitschaft, in einer Vielzahl von Fällen tätig zu werden, als berufsmässig zu qualifizieren.
4.4.3. Der Einwand der Verletzung des Legalitätsprinzips erweist sich ebenfalls als unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Legalitätsprinzip verletzt sein soll, zumal das Erfordernis der Berufsmässigkeit in Art. 68 Abs. 2 ZPO ausdrücklich verankert ist. Der Umstand, dass der Begriff der Berufsmässigkeit bei dessen Anwendung der Präzisierung und Auslegung bedarf, widerspricht nicht ohne Weiteres dem Bestimmtheitsgebot bzw. dem Legalitätsprinzip.
4.5.
4.5.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es sei willkürlich, ihn nicht als beruflich qualifizierten Vertreter im Sinne von § 11 Abs. 2 lit. a AnwG/ZH i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO zuzulassen. Er habe das Rechtsstudium abgeschlossen und auch die Anwaltsprüfung absolviert und bestanden. Ausserdem verfüge er über langjährige Arbeitserfahrung und sei verschiedenenorts als Dozent im Bereich des Arbeitsrechts tätig. Jedenfalls könne er als Vertreter nicht ausschliesslich mit der Begründung abgelehnt werden, dass er nicht bei einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation angestellt sei. Der Beschwerdeführer rügt auch die Wirtschaftsfreiheit als verletzt.
4.5.2. Soweit die Rügen des Beschwerdeführers die Anwendung von kantonalem Recht betreffen, beschränkt sich die bundesgerichtliche Prüfung auf die Frage, ob dadurch Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot, verletzt wurde (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372).
4.5.3. Gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO sind vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter zur berufsmässigen Vertretung befugt, soweit das kantonale Recht dies vorsieht. Die Bestimmung enthält einen echten Vorbehalt zugunsten der Kantone (LUCA TENCHIO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, N. 13 zu Art. 68 ZPO). Den Kantonen steht es demnach frei, ob sie Vertretungen im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO zulassen wollen (MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 9c zu Art. 68 ZPO). Gestützt auf § 11 Abs. 2 lit. a AnwG/ZH sind im Kanton Zürich in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- Vertretungen durch beruflich qualifizierte Vertreter zugelassen. In keiner der beiden Bestimmung wird konkretisiert, was unter beruflich qualifizierten Vertreterinnen und Vertretern zu verstehen ist. Dabei führt der Kanton Zürich allerdings ihre gemäss dem früheren, unterdessen aber aufgehobenen § 12 Abs. 1 lit. a AnwG/ZH (Fassung in Kraft bis 1.1.2011) geltende Praxis weiter, wonach lediglich Angestellte von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen, der eine Partei angehört, zur Vertretung zugelassen sind. Der Beschwerdeführer legt keine Anhaltspunkte dar, weshalb die Weiterführung der bisherigen Praxis im Rahmen der Anwendung des kantonalen Rechts unhaltbar wäre. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Die herrschende Lehre legt Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO ebenfalls in diesem Sinne aus (TENCHIO, a.a.O., N. 13 zu Art. 68 ZPO; STERCHI, a.a.O., N. 9c). Somit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben könnte. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die einschlägige kantonale Norm gänzlich sachwidrig angewendet worden wäre.
4.5.4. Auch der Vorwurf der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit erweist sich, insoweit die Rüge den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt genügt, als unbegründet. Jedenfalls ist deren grundsatzkonforme Beschränkung nicht zu beanstanden, da eine hinreichend konkrete gesetzliche Grundlage vorliegt. Weiter liegt die Beschränkung der Vertretungsmöglichkeit im öffentlichen Interesse. Dieses besteht in der Sicherung der Qualität der Vertretung zum Schutz der vertretenen Parteien. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Beschränkung auch verhältnismässig ist, zumal damit kein Berufsausübungsverbot bewirkt wird.
4.6. Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich ebenfalls als unbegründet, soweit er diese überhaupt hinreichend begründet. So macht er geltend, es habe sich lediglich um einen straflosen Versuch gehandelt. Der Beschwerdeführer scheint dabei davon auszugehen, da das erstinstanzliche Gericht das arbeitsgerichtliche Verfahren nicht vollständig durchgeführt, sondern die Sache zunächst an den Friedensrichter zurückgewiesen hat, habe die Tat lediglich das Versuchsstadium erreicht. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Es steht fest und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er sowohl im Schlichtungsverfahren als auch im erstinstanzlichen Hauptverfahren namens und im Auftrag von B.B.________ eine Klage eingereicht hat. Indem die Vorinstanz dabei nicht lediglich einen Versuch annimmt und davon ausgeht, damit sei der Tatbestand von § 40 AnwG/ZH bereits erfüllt, verletzt sie kein Bundesrecht.
Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen zum subjektiven Tatbestand beanstandet, beschränkt er sich darauf, diesen zu bestreiten und geltend zu machen, da der Tatbestand in objektiver Hinsicht nicht erfüllt sei, sei er auch subjektiv nicht erfüllt. Auch damit ist eine Bundesrechtsverletzung nicht hinreichend dargetan. Die Vorinstanz geht von eventualvorsätzlichem Handeln aus und begründet ihre Auffassung eingehend. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Behörden müssten beweisen, dass eine Schädigung vorliege. Eine Schädigung stellt kein Tatbestandsmerkmal von § 40 AnwG/ZH dar. Insofern stösst die Kritik ins Leere.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nach dem Dargelegten wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Begehren um Ansetzung einer Nachfrist zur Begründung der Frage der Aussichtslosigkeit kann nicht stattgegeben werden, nachdem sich die Erfolgsaussichten der Beschwerde allein aufgrund der fristgerecht einzureichenden Beschwerde beurteilen. Die nicht erstreckbare, 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG) ist bereits abgelaufen, sodass die nachträgliche Begründung der Beschwerde nicht möglich ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Nachdem die Beschwerde abzuweisen ist, hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung oder eine Genugtuung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Schär