2C_867/2021 02.11.2022
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_867/2021
Urteil vom 2. November 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Hartmann,
Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Kaspar Schiller und/oder Daniel Maritz, Rechtsanwälte,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich,
c/o Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich.
Gegenstand
Verletzung von Berufsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung,
vom 2. September 2021 (VB.2019.00195).
Sachverhalt:
A.
Rechtsanwalt A.________ arbeitete vom 1. September 2012 bis zum 31. Oktober 2016 im Kartellrechtsteam der Anwaltskanzlei B.________; ab 1. Januar 2017 war er Partner bei der Anwaltskanzlei C.________ und seit Juli 2020 ist er bei der Anwaltskanzlei D.________ tätig.
B.
B.a. Die Anwaltskanzlei B.________ vertritt die E.________ AG, die F.________ AG und die G.________ AG in zwei kartellrechtlichen Verfahren der WEKO: seit 2012 im Verfahren "S.________" und seit Frühjahr 2017 im Verfahren "T.________". Bis Ende der Saison 2016/2017 war die F.________ AG Inhaberin der Übertragungsrechte für bestimmte Sportveranstaltungen in der Schweiz. Im Frühsommer 2016 wurden diese Rechte neu vergeben. Die Übertragungsrechte U.________-Sport gingen wiederum an die F.________ AG, während H.________ den Zuschlag für die Übertragungsrechte V.________-Sport erhielt. Die Anwaltskanzlei B.________ vertrat die E.________ AG, die F.________ AG und die G.________ AG seit ca. Mitte 2016 gegen H.________ betreffend den Zugang zu deren V.________-Sport Angebot.
B.b. Mitte 2017 kontaktierte I.________ Rechtsanwalt A.________ und betraute ihn als federführenden Anwalt mit der Interessenvertretung im Verfahren "T.________".
B.c. Am 12. März 2018 reichten die E.________ AG, die F.________ AG und die G.________ AG (nachfolgend: die Verzeigerinnen) bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich eine Verzeigung gegen Rechtsanwalt A.________ wegen Verletzung von Berufspflichten ein und beantragten aufsichtsrechtliche Massnahmen.
B.d. Mit Beschluss vom 7. Februar 2019 sanktionierte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A.________ mit einer Busse von Fr. 3'000.-- wegen Verletzung der Berufsregeln. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass er sich bei der Vertretung von I.________ im WEKO-Verfahren "T.________" in einem konkreten Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) befunden habe. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. September 2021 ab.
C.
Mit Beschwerde vom 2. November 2021 gelangt Rechtsanwalt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2021 sei aufzuheben und von einer Disziplinarmassnahme sei abzusehen; eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung, allenfalls zur Durchführung eines Beweisverfahrens, an das Verwaltungsgericht oder die Aufsichtskommission zurückzuweisen; subeventualiter sei die Busse in einen Verweis umzuwandeln. In prozessualer Hinsicht verlangt Rechtsanwalt A.________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das EJPD verzichtet auf eine Stellungnahme.
Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2021 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Anwaltsrecht), die unter keinen Ausschlussgrund fällt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 und Art. 90 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. Der Beschwerdeführer ist ausserdem durch den Entscheid besonders berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3).
3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt sowie den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie verschiedene Behauptungen und Beweismittel zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Da diese Rügen eng miteinander verknüpft sind, werden sie im Folgenden gemeinsam behandelt.
3.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.3 mit Hinweisen; 140 I 99 E. 3.4; 129 I 232 E. 3.2). Ferner gewährt es den Parteien das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (BGE 140 I 99 E. 3.4; 134 I 140 E. 5.3). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 285 E. 6.3.1 mit Hinweisen).
3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2).
3.3. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Rügen weder eine Gehörsverletzung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts darzutun.
3.3.1. Er macht geltend, vor der Vorinstanz dargelegt zu haben, dass die Interessen von E.________ AG und I.________ im Verfahren "T.________" gleichgerichtet seien und er allfällige Kenntnisse (des Mandats "S.________") nicht zu Ungunsten der E.________ AG habe verwenden können. In diesem Zusammenhang bringt er vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass die E.________ AG und I.________ beide die alleinige Vertriebsberechtigung von H.________ bekämpfen würden, sie sich ohne Weiteres vom selben Anwalt hätten vertreten lassen können und ein gemeinsames Vorgehen von der E.________ AG sogar selbst gewollt gewesen sei. Ebenso habe die Vorinstanz unbeachtet gelassen, dass die beiden Untersuchungen der WEKO unterschiedliche Sachverhalte und Parteien betreffen würden und die E.________ AG in diesen Verfahren jeweils entgegengesetzte Rollen einnehme und Interessen habe.
Die Vorinstanz hat sich mit der Interessenlage der E.________ AG und I.________ in Bezug auf das Verfahren "T.________" und der Möglichkeit, allfällige Kenntnisse zu Ungunsten der E.________ AG zu verwenden, auseinandergesetzt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2 sowie 4.3.3-4.3.5). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt insofern nicht vor. Auch zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte. Insbesondere lässt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand, die E.________ AG habe ursprünglich eine gemeinsame Vertretung gewollt, nicht ohne Weiteres folgern, die Annahme der Vorinstanz, jede Partei strebe eine für sie möglichst vorteilhafte Einigung mit H.________ an, um im hart umkämpften Markt eine bessere Stellung als die Konkurrentin zu erreichen, sei offensichtlich unrichtig.
3.3.2. In Bezug auf die Frage, was dem Beschwerdeführer aus dem Verfahren "S.________" bekannt war, habe die Vorinstanz ferner zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er nicht Mitglied des betreffenden "Case Teams" bei der Anwaltskanzlei B.________ gewesen sei, dass er sich an die Mitarbeit am Fall nicht erinnern könne und er das Dossier trotz theoretischem Zugang nie gesehen habe.
Auch mit diesen Einwänden befasste sich die Vorinstanz: Sie erwog insbesondere, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er könne sich an seine Mitarbeit auf dem Mandat "S.________" nicht erinnern und habe die Dossiers nie gesehen, in Anbetracht der rund zehn von ihm verrechneten Stunden auf dem Mandat nicht überzeugend sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.2). Inwiefern diese Beweiswürdigung willkürlich sein soll, begründet der Beschwerdeführer nicht näher. Mit Blick auf Art. 9 BV ist auch nicht zu beanstanden, dass in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet wurde, zusätzlich Mitglieder des Kartellrechtteams der Anwaltskanzlei B.________ zu vernehmen (vgl. vorstehende E. 3.1).
3.4. Die Rügen einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV sowie einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweisen sich demnach als unbegründet: Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt und dabei keine wesentlichen Umstände ausser Acht gelassen.
Soweit der Beschwerdeführer die von ihm behauptete unvollständige Sachverhaltsfeststellung darüber hinaus mit einer - seiner Ansicht nach - unzutreffenden Auslegung von Art. 12 lit. c BGFA begründet (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 BGG), ist auf die nachfolgenden materiellen Ausführungen zu verweisen (vgl. nachstehende E. 5).
4.
Streitig ist vor Bundesgericht in erster Linie die Frage, ob der Beschwerdeführer Art. 12 lit. c BGFA verletzt hat, weil er sich durch die Vertretung von I.________ im Verfahren bzw. Mandat "T.________" in einem konkreten Interessenkonflikt befand.
4.1. Gemäss Art. 12 lit. c BGFA müssen Anwälte Interessenkollisionen vermeiden. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber dem Klienten ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Es handelt sich um eine Grundregel des Anwaltsberufs ("une règle cardinale de la profession d'avocat"; BGE 145 IV 218 E. 2.1; 138 II 162 E. 2.4). Sie steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, gemäss welcher die Rechtsanwälte "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben" haben, wie auch mit Art. 12 lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257 E. 2.1). Die genannten Berufsregeln dienen vor allem dazu, die Interessen des Klienten zu schützen; ferner fördern sie den geordneten Verfahrensgang (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257 E. 2.1; Urteil 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2).
4.2. Nach der Rechtsprechung reicht die blosse abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen allerdings nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1; Urteile 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2; 2C_837/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.3). Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko realisiert hat und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil des Klienten ausgeführt hat (BGE 135 II 145 E. 9.1; Urteile 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2; 2C_837/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.3).
4.3. Aus Art. 12 lit. c BGFA ergibt sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte (BGE 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 3; Urteil 2C_999/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 5.1.2). Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist (BGE 134 II 108 E. 3; Urteil 2C_999/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 5.1.2).
4.4. Ob in einem konkreten Fall gegenläufige Mandate vorliegen, lässt sich anhand folgender Kriterien bestimmen: Der Zeitablauf zwischen zwei Mandaten, der (faktische und/oder rechtliche) Zusammenhang zwischen diesen, die Tragweite des ersten Mandats - nämlich seine Bedeutung und seine Dauer -, die vom Anwalt erworbenen Kenntnisse bei der Ausübung des ersten Mandats sowie das Weiterbestehen eines Vertrauensverhältnisses mit dem ehemaligen Klienten (BGE 145 IV 218 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesgericht bereits verschiedentlich festgehalten, dass ein Interessenkonflikt auch dann vorliegt, wenn die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse, die unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses im Rahmen eines früheren Mandats erworben wurden, bewusst oder unbewusst in einem späteren Mandat verwendet werden könnten (BGE 145 IV 218 E. 2.1; Urteile 2C_898/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.2; 1B_20/2017 vom 23. Februar 2017 E. 3.1; 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1; 5A_967/2014 vom 27. März 2015 E. 3.3.2).
5.
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass sich der Beschwerdeführer bei der Vertretung von I.________ im WEKO-Verfahren "T.________" in einem Interessenkonflikt befunden habe: Es habe die konkrete Gefahr bestanden, dass der Beschwerdeführer Kenntnisse aus dem Verfahren "S.________" betreffend Sachverhalt, Taktik und Strategie im Verfahren "T.________" zugunsten von I.________ und zulasten der E.________ AG, der F.________ AG und der G.________ AG hätte verwenden können (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.4 f.). Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz lege Art. 12 lit. c BGFA falsch (zu extensiv) aus.
5.1. Er bringt zunächst vor, die Vorinstanz lasse die Anforderungen von Art. 12 lit. c BGFA ausser Acht, wenn sie gestützt auf die allgemeine Einstufung von E.________ AG und I.________ als Konkurrentinnen auf eine Konfliktsituation schliesst, ohne dabei die konkreteren Umstände zu untersuchen.
5.1.1. Die Interessen der Verzeigerinnen und von I.________ verlaufen nach den Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf das WEKO-Verfahren "T.________" insofern parallel, als beide gegen ein allfälliges marktmissbräuchliches Verhalten von H.________ vorgehen möchten (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1 und 4.2). In dieser Hinsicht bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass eine kartellrechtliche Verpflichtung von H.________ zur diskriminierungsfreien Zugangsgewährung sowohl den Verzeigerinnen als auch I.________ gleichermassen zugute komme. Dem Beschwerdeführer ist auch darin zuzustimmen, dass im Kartellrechtsverfahren insofern keine Einigung von H.________ mit E.________ AG oder I.________ infrage stand, als an einer einvernehmlichen Regelung nach Art. 29 KG jeweils nur das Sekretariat sowie der Verursacher der umstrittenen Wettbewerbsbeschränkung beteiligt sind (vgl. Carla Beuret, Die einvernehmliche Regelung im schweizerischen Kartellrecht, 2016, S. 61 f.; Zirlick/Tagmann, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2. Aufl. 2021, N. 75 ff. zu Art. 29 KG) und eine solche hier, soweit ersichtlich, ohnehin nicht diskutiert wurde.
5.1.2. Das Gesagte bedeutet indessen nicht, dass - wie der Beschwerdeführer annimmt - die Interessen der Verzeigerinnen und von I.________ von Beginn weg gleichgerichtet gewesen wären und ein Interessenkonflikt im Vorhinein ausgeschlossen war. Massgebend erscheint diesbezüglich, dass I.________ und H.________ vorab Gespräche über den Zugang zu den untersuchungsrelevanten TV-Inhalten führten (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2 und 4.3.3). Je nach Ausgang dieser Verhandlungen wäre I.________, anders als die Verzeigerinnen, allenfalls nicht von der untersuchten Wettbewerbsbeschränkung betroffen gewesen. So schien auch der Beschwerdeführer in seiner Meldung vom 13. Juli 2017 an die WEKO die Verfahrensbeteiligung von I.________ als Dritte gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a KG vom Ausgang der Gespräche mit H.________ abhängig zu machen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
5.1.3. Vor diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz zutreffend, dass die Befürchtung der Verzeigerinnen, im Falle eines Einigungserfolgs zwischen H.________ und I.________ benachteiligt werden zu können, berechtigt sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2). Die Vorinstanz beschränkte sich folglich nicht auf eine pauschale Aussage, I.________ und E.________ AG seien Konkurrentinnen, sondern legte konkret dar, inwiefern deren Interessen in Bezug auf die im WEKO-Verfahren "T.________" untersuchten TV-Inhalte gegenläufig sind. Insofern liegt keine unrichtige Rechtsanwendung vor.
5.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz wende Art. 12 lit. c BGFA auch deshalb unrichtig an, weil sie dem Beschwerdeführer theoretisch zugängliches Wissen anrechne, statt auf seine tatsächlich vorhandenen Kenntnisse abzustellen.
5.2.1. Die Vorinstanz hielt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2012 bis zum 31. Oktober 2016 im Kartellrechtsteam der Anwaltskanzlei B.________ tätig war. Die Anwaltskanzlei B.________ vertritt die Verzeigerinnen in den beiden kartellrechtlichen Verfahren "S.________" (seit 2012) und "T.________" (seit 2017). Der Beschwerdeführer war ab 1. Januar 2017 bei der Anwaltskanzlei C.________ tätig, wo er ab Mitte 2017 als federführender Anwalt mit der Interessenvertretung von I.________ im Verfahren "T.________" betraut wurde (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3).
5.2.2. Nach Auffassung der Vorinstanz ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Anwaltskanzlei B.________ tatsächlich Einblick in das Mandat "S.________" hatte oder gar involviert gewesen ist. Es genüge, dass er dank seiner Büropartner Kenntnisse erlangt hat oder hätte erlangen können. Dieses Wissen, das Detailkenntnisse zum Sachverhalt, zur Taktik und zur Strategie der Verzeigerinnen umfasse, sei ihm auch nach einem Kanzleiwechsel anzurechnen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.2).
Aus den vorinstanzlichen Feststellungen geht indessen auch hervor, dass sich der Beschwerdeführer - obschon in eingeschränktem Umfang - selbst mit dem Mandat "S.________" befasste; insbesondere gelangte die Vorinstanz gestützt auf die vom Beschwerdeführer auf dem Mandat verrechneten Stunden willkürfrei zum Schluss, es vermöge nicht zu überzeugen, dass er sich an seine Mitarbeit am Fall nicht erinnern könne und die Dossiers nie gesehen habe (vgl. vorstehende E. 3.3.2).
5.2.3. Vor dem Hintergrund dieser verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Kenntnisse des Inhalts des Mandats "S.________" besitzt (vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.3; Urteil 5A_967/2014 vom 27. März 2015 E. 3.3.3) und aufgrund seiner tatsächlichen Arbeit auf dem Mandat insbesondere relevante Informationen zu Sachverhalt, Taktik und Strategie erfahren konnte (vgl. Urteile 1B_582/2019 vom 20. März 2020 E. 5.2; 1B_209/2019 und 1B_212/2019 vom 19. September 2019 E. 4.2). Dem Beschwerdeführer wird damit nicht bloss aufgrund seiner Kanzleizugehörigkeit zugängliches Wissen, sondern Wissen im Zusammenhang mit der tatsächlichen Bearbeitung des Mandats zugerechnet. Jedenfalls im Ergebnis ist seine Rüge daher unbegründet.
5.3. Eine falsche Anwendung von Art. 12 lit. c BGFA erblickt der Beschwerdeführer schliesslich auch darin, dass die Vorinstanz zu Unrecht darauf abgestützt habe, ob vertrauliche Informationen "in einem anderen Zusammenhang" hätten verwendet werden können. Dabei handle es sich jedoch, laut Beschwerdeführer, nicht um ein Kriterium zur Beurteilung, ob ein Interessenkonflikt vorliegt. Entscheidend sei vielmehr, ob vertrauliche Informationen "gegen den (früheren) Klienten" verwendet werden könnten.
5.3.1. Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass nur die Möglichkeit einer Verwendung von Informationen gegen bzw. zum Nachteil des ehemaligen Klienten einen konkreten Interessenkonflikt begründen kann. Davon ging, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, jedoch bereits die Vorinstanz aus (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.4 in fine). Nicht erforderlich ist indessen die Stellung als formelle Gegenpartei; vielmehr können zuvor erlangte Kenntnisse auch indirekt gegen oder zu Ungunsten des ehemaligen Klienten verwendet werden (vgl. vorstehende E. 4.3 und 4.4; vgl. ferner Urteil 1B_582/2019 vom 20. März 2020 E. 5.2).
5.3.2. Eine solche konkrete Gefahr ergibt sich hier, wie die Vorinstanz richtig annahm, daraus, dass die Interessenlage der Verzeigerinnen nicht deckungsgleich mit derjenigen von I.________ ist (vgl. vorstehende E. 5.1) und dass zwischen den Verfahren (bzw. Mandaten) "S.________" sowie "T.________" ein hinreichend enger Sachzusammenhang besteht: In beiden Verfahren sind dieselben Parteien involviert und es geht um die Sportübertragungsrechte, die neu vergeben wurden (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.5; vgl. vorstehende lit. B.a.). Dass der Untersuchungszeitraum ein anderer ist und der E.________ AG im ersten Verfahren als Inhaberin der Übertragungsrechte ein marktmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen wird, wohingegen sie im zweiten Verfahren als Nachfragerin gegenüber H.________ selbst diskriminierungsfreien Zugang fordert, vermag diesen Zusammenhang nicht massgeblich infrage zu stellen. Die unterschiedlichen Rollen in den beiden Kartellrechtsverfahren schliessen nicht aus, dass im Rahmen der Verhandlungen zwischen I.________ und H.________ betreffend die im Verfahren "T.________" untersuchungsrelevanten TV-Inhalte Kenntnisse (insbesondere über Taktik und Strategie) zum Nachteil der Verzeigerinnen hätten verwendet werden können. Ob der Beschwerdeführer, der als federführender Anwalt von I.________ für die groben Zielsetzungen zuständig war, selbst an diesen Gesprächen beteiligt war, spielt - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - keine Rolle.
5.4. Zusammengefasst erweist sich die Rüge einer falschen und extensiven Anwendung von Art. 12 lit. c BGFA als unbegründet. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer durch die Übernahme der Vertretung der I.________ im Verfahren "T.________" insofern in einem konkreten Interessenkonflikt befand, als er dadurch unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses erlangte Kenntnisse aus dem Mandat "S.________", bewusst oder unbewusst zulasten der Verzeigerinnen hätte verwenden können.
6.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die vorinstanzliche Auslegung von Art. 12 lit. c BGFA verletze die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV).
6.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers verunmöglichen die von der Vorinstanz angewendeten Prüfkriterien, dass Anwälte in eine neue Kanzlei wechseln und im gleichen Wirtschafts- oder Rechtsbereich tätig sein können. Wenn ein Interessenkonflikt angenommen werde, obschon Informationen im Rahmen des neuen Mandats nicht zum Nachteil des Klienten der alten Kanzlei verwendet werden könnten, verletze dies die Wirtschaftsfreiheit in unzulässiger Weise.
6.2. Soweit diese Rüge überhaupt hinreichend substanziiert ist (vgl. vorstehende E. 2; Art. 106 Abs. 2 BGG), erweist sie sich als unbegründet: Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe einen Interessenkonflikt angenommen, ohne dass die Gefahr einer Verwendung von Informationen zum Nachteil der früheren Klienten bestanden habe, hat sich als unzutreffend erwiesen (vgl. vorstehende E. 5.3). Die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung von Art. 12 lit. c BGFA hat auch nicht zur Konsequenz, dass ein Kanzleiwechsel des Beschwerdeführers ausgeschlossen gewesen wäre; sie führt lediglich dazu, dass der Beschwerdeführer das Mandat "T.________" nicht hätte annehmen dürfen bzw. hätte niederlegen müssen. Inwiefern der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darüber hinaus die Anforderungen von Art. 36 BV nicht erfüllen soll, legt der Beschwerdeführer nicht weiter dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Urteile 2C_898/2018 vom 30. Januar 2019 E. 6.1; 2C_688/2009 vom 25. März 2010 E. 3.6).
7.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die ihm gegenüber erhobene Busse von Fr. 3'000.-- sei übermässig. Die Vorinstanz erwog, die Aufsichtskommission sei zu Recht von einem nicht schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen und die ausgesprochene Busse erweise sich gerade noch als rechtmässig (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2).
7.1. Die Bestimmung der zu ergreifenden Disziplinarmassnahme ist vorab Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde. Anders als bei der Frage, ob ein Verstoss gegen die Berufsregeln vorliegt, welche das Bundesgericht mit freier Kognition prüft, auferlegt sich dieses Zurückhaltung, soweit es um die auszufällende Massnahme geht. Insoweit greift das Bundesgericht nur ein, wenn die angefochtene Disziplinarsanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit als klar unverhältnismässig und geradezu willkürlich erscheint (Urteile 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 5.2; 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 6; 2C_783/2008 vom 4. Mai 2009 E. 3.1).
7.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann in der Bejahung eines Interessenkonflikts im vorliegenden Fall keine Ausdehnung der bisherigen Praxis erblickt werden (vgl. vorstehende E. 5). Insofern ist das Vorbringen, ein Schluss auf ein fehlbares Verhalten des Beschwerdeführers sei nur mit einer Verschärfung der bisherigen Praxis möglich, und müsse daher zu einer weniger einschneidenden Disziplinarmassnahme führen, unbegründet. Mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdeführers erweist es sich sodann nicht als unverhältnismässig und geradezu willkürlich, dass die kantonalen Instanzen dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 3'000.-- auferlegten und nicht bloss einen Verweis ausgesprochen haben (Art. 17 Abs. 1 BGFA).
8.
Die Beschwerde ist folglich unbegründet und damit abzuweisen. Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung kommt damit nicht infrage.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Marti