5A_840/2022 03.11.2022
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_840/2022
Urteil vom 3. November 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C.________,
2. D.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Anordnung erbgangssichernder Massnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Mai 2022 (LF220032-O/U).
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind die Geschwister der am xx.xx.2021 in U.________ verstorbenen E.________ und die Beschwerdegegner die von dieser mit Testament vom 25. März 1989 eingesetzten Erben.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 eröffnete das Bezirksgericht Zürich den Beteiligten das Testament, erklärte die Beschwerdegegner als berechtigt, die Ausstellung des auf sie als alleinige Erben lautenden Erbscheines zu verlangen und hielt fest, dass dieser ausgestellt werde, sofern die gesetzlichen Erben dagegen nicht innert Monatsfrist Einsprache erheben.
Dagegen erhoben die Geschwister eine Berufung, in welcher sie insbesondere eine Ungültigkeit des Testaments behaupteten. Mit Urteil vom 6. Mai 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung ab.
Mit am 20. Oktober 2022 beim Obergericht eingetroffener und zufolge Weiterleitung am 2. November 2022 beim Bundesgericht eingegangener Beschwerde unterbreiten sie dem Bundesgericht den Vorschlag, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neuverhandlung zurückzugeben.
Erwägungen:
1.
Abgesehen davon, dass die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG für die vom 9. September 2022 datierende Eingabe längst abgelaufen sein dürfte, weist die Beschwerde zahlreiche Mängel auf. Zum einen ist das Original in kyrillischer Schrift und (wohl in) nordmazedonischer Sprache, mithin nicht in einer schweizerischen Amtssprache verfasst (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. 54 Abs. 1 BGG); eine deutsche Übersetzung liegt zwar bei, aber nur in Kopie und somit ohne handschriftliche Unterzeichnung im Sinn von Art. 42 Abs. 1 BGG. Sodann ist der die Beschwerde einreichende nordmazedonische Anwalt offensichtlich weder in einem kantonalen Anwaltsregister noch in einer Anwaltsliste gemäss Art. 28 BGFA (EU/EFTA-Anwalt) eingetragen; indes können Parteien vor Bundesgericht in Zivilsachen nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Theoretisch könnten diese Mängel dadurch verbessert werden, dass die deutsche Version der Beschwerde an die Beschwerdeführer zur eigenhändigen Unterschrift zurückgesandt wird (Art. 42 Abs. 5 BGG); dies wäre aber insofern sinnlos, als - abgesehen von der Frage der Fristeinhaltung - ohnehin klar ist, dass auf die Beschwerde inhaltlich nicht eingetreten werden kann (dazu E. 2).
2.
Bei der Testamentseröffnung gemäss Art. 551 Abs. 2 ZGB geht es um einen dem summarischen Verfahren zugeordneten (Art. 248 lit. e ZPO) Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sie gehört zu den sichernden Massnahmen im Sinn von Art. 551 Abs. 1 ZGB und stellt damit - wie in der Rechtsmittelbelehrung korrekt festgehalten ist - eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG dar, so dass keine allgemeinen Rechtsverletzungen geltend gemacht, sondern einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG; es sind substanziierte Verfassungsrügen zu erheben, während bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (BGE 134 II 244 E. 2.2; 142 III 364 E. 2.4). Vorliegend erfolgen keine Verfassungsrügen, sondern einzig appellatorische Ausführungen, wie sie nach dem Gesagten nicht zulässig sind.
Ohnehin würden diese auch vollständig an der Sache vorbeigehen: Kern der obergerichtlichen Erwägungen ist die (zutreffende) Aussage, bei der Testamentseröffnung werde die Gültigkeit des Testaments nicht geprüft, sondern allfällige formelle Mängel wären mit Ungültigkeitsklage geltend zu machen. Die Beschwerdebegründung geht sinngemäss dahin, dass die Mechanik eines Testamentseröffnungsverfahrens eigenartig sei, dass die Errichtung eines Testaments strengen Formen unterliege und diese jedenfalls im Lichte des nordmazedonischen Erbschaftsgesetzes nicht eingehalten worden wären, dass dies geprüft werden müsse und die Berufung vom Obergericht nicht einfach als unbegründet abgelehnt werden dürfe, dass der Testamentsinhalt nach schweizerischem Recht nicht gegen moralische Normen verstossen dürfe und es deshalb nicht sein könne, dass ein Gericht ein Testament bloss provisorisch auslegen dürfe, sondern es vielmehr verpflichtet sei, die materielle Wahrheit zu ermitteln, u.ä.m.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde - selbst wenn die Beschwerdefrist eingehalten und die Beschwerdeschrift von den Beschwerdeführern eigenhändig unterzeichnet worden wäre - jedenfalls als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie so oder anders nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 3. November 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli