2C_85/2023 31.03.2023
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_85/2023
Verfügung vom 31. März 2023
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________ sel.,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich, c/o Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich.
Gegenstand
Verletzung von Berufsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung,
vom 24. November 2022 (VB.2022.00255).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich auferlegte Rechtsanwalt Dr. iur. A.________ mit Beschluss vom 3. März 2022 eine Busse von Fr. 5'000.-- wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) sowie die Verfahrenskosten.
Mit Urteil vom 24. November 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, die dagegen erhobene Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. iur. A.________ ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten.
1.2. Mit elektronischer Eingabe vom 1. Februar 2023 erhob Rechtsanwalt Dr. iur. A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte im Hauptantrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei festzustellen, dass er sich keine Verletzung der Berufsregeln zuschulden kommen habe lassen.
1.3. Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 28. März 2023 wurde das Bundesgericht informiert, dass Rechtsanwalt Dr. iur. A.________ am 13. März 2023 verstorben ist. Der Rechtsvertreter beantragt dem Bundesgericht, das vorliegende Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde abzuschreiben und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten.
2.
2.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid auf dem Gebiet des Anwaltsrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG; Urteil 2C_233/2021 vom 8. Juli 2021 E. 1).
2.2. Die Disziplinarmassnahmen des BGFA sind ihrer Natur nach höchstpersönlich und unvererblich. Der Anspruch, sich gegen eine Disziplinarmassnahme zur Wehr zu setzen, ist ebenso höchstpersönlich wie die Sanktion als solche. Trägerin des Anspruchs ist ausschliesslich die Prozesspartei, die in eigener Person die Voraussetzungen erfüllt. Verstirbt sie, geht der Anspruch unter (vgl. Verfügung 2C_140/2012 vom 2. August 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3. Mit dem Hinschied des Beschwerdeführers erlosch die Möglichkeit, das angehobene höchstpersönliche Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Das Verfahren ist gegenstandslos geworden und dementsprechend durch den Instruktionsrichter (hier: die Abteilungspräsidentin) als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.
3.
3.1. Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP [SR 273]). Es ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. Verfügung 2C_1028/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3 mit Hinweis).
Vorliegend erübrigt es sich indessen, den mutmasslichen Prozessausgang im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid zu bestimmen, da es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
3.2. Die Kosten des vorangegangenen Verfahrens kann das Bundesgericht nur anders verteilen, wenn es den angefochtenen Entscheid ändert (Art. 67 BGG). Dies ist hier, wo das Verfahren gegenstandslos geworden ist, nicht der Fall (vgl. Urteil 2C_622/2016 vom 31. März 2017 E. 3.4). Dem Rechtsvertreter des verstorbenen Beschwerdeführers steht es frei, gegebenenfalls bei der Vorinstanz um Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens zu ersuchen.
Demnach verfügt die Präsidentin:
1.
Die Beschwerde im Verfahren 2C_85/2023 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2023
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov