5A_800/2022 28.03.2023
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_800/2022
Urteil vom 28. März 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Elias Hörhager,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
gesetzlich vertreten durch seine Mutter, C.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Tania Teixeira,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Obhut, Kindesunterhalt,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 8. September 2022
(3B 21 3/3U 21 19).
Sachverhalt:
A.
A.________ und C.________ sind die unverheirateten, getrennt lebenden Eltern von B.________ (geb. 2016). B.________ steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge seiner Eltern und wohnt bei der Mutter.
B.
B.a. Am 18. Dezember 2019 reichten B.________ und C.________ beim Bezirksgericht Willisau gegen A.________ eine Klage auf Unterhalt und betreffend weitere Kinderbelange ein.
B.b. Am 21. Januar 2021 fällte das Bezirksgericht sein Urteil. Es stellte B.________ unter die alleinige Obhut der Mutter. Der Vater wurde für berechtigt und verpflichtet erklärt, seinen Sohn wie folgt zu betreuen: Bis Kindergarteneintritt jede zweite Woche von Donnerstag, 17:00 Uhr, bis Sonntag, 20:00 Uhr, und ab Kindergarteneintritt jedes zweite Wochenende von Freitag nach Kindergarten-/Schulschluss bis Sonntag, 20:00 Uhr, sowie während jährlich sechs Wochen in den Schulferien. Zudem verpflichtete das Bezirksgericht A.________ zu folgenden monatlichen Unterhaltsleistungen:
ab 1. Juli 2019 bis 31. August 2022: Fr. 4'170.-- (Barunterhalt Fr. 1'200.--, Betreuungsunterhalt r. 2'970.--);
ab 1. September 2022 bis 31. [recte: 30.] November 2026: Fr. 2'870.-- (Barunterhalt Fr. 1'300.--, Betreuungsunterhalt Fr. 1'570.--);
ab 1. Dezember 2026 bis 31. August 2029: Fr. 3'110.-- (Barunterhalt Fr. 1'500, Betreuungsunterhalt Fr. 1'610.--);
ab 1. November 2029 bis 31. [recte: 30.] November 2032: Fr. 2'180.-- (Barunterhalt Fr. 1'500.--, Betreuungsunterhalt Fr. 680.--);
ab 1. Dezember 2032: Fr. 1'500.-- (Barunterhalt).
C.
C.a. Gegen dieses Urteil erhoben A.________ Berufung und B.________ sowie C.________ Anschlussberufung beim Kantonsgericht Luzern. Während B.________ und C.________ höhere Unterhaltsleistungen verlangten, reklamierte A.________ die alleinige Obhut über B.________ für sich, eventualiter die Anordnung der alternierenden Obhut, unter entsprechender Anpassung der Unterhaltsbeiträge.
C.b. Mit Urteil vom 8. September 2022 bestätigte das Kantonsgericht die Obhutsregelung, passte die Betreuungsregelung wegen des Eintritts des Sohns in den Kindergarten an und regelte den Unterhalt neu wie folgt:
ab 1. Juli 2019 bis 31. August 2022: Fr. 4'210.-- (Barunterhalt Fr. 1'660.--, Betreuungsunterhalt Fr. 2'550.--);
ab 1. September 2022 bis 31. [recte 30.] November 2026: Fr. 3'150.-- (Barunterhalt Fr. 1'650.--, Betreuungsunterhalt Fr. 1'500.--);
ab 1. Dezember 2026 bis 31. August 2029: Fr. 3'390.-- (Barunterhalt Fr. 1'870.--, Betreuungsunterhalt Fr. 1'520.--);
ab. 1. September 2029 bis 31. [recte 30.] November 2032 Fr. 2'460.-- (Barunterhalt Fr. 1'870.--, Betreuungsunterhalt Fr. 590.--);
ab 1. Dezember 2032: Fr. 1'870.-- (Barunterhalt).
Weiter auferlegte das Kantonsgericht A.________ sämtliche Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens. Die Gerichtsgebühr betrug Fr. 2'300.-- für das Bezirksgericht und Fr. 1'500.-- für das Kantonsgericht, die Parteientschädigung Fr. 10'510.-- für das Verfahren vor dem Bezirksgericht und Fr. 3'595.45 für das Berufungsverfahren. Das Kantonsgericht versandte sein Urteil am 16. September 2022.
D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. Oktober 2022 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er stellt das Begehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, die Obhut über B.________ (Beschwerdegegner 1) ihm und C.________ (Beschwerdegegnerin 2) alternierend zuzuteilen und basierend auf Betreuungsanteilen von je 50 % eine Betreuungsregelung zu treffen. Weiter verlangte er, die von ihm (zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen) geschuldeten Kinderalimente wie folgt festzusetzen: von Juli 2019 bis August 2020 Fr. 480.--, von September 2020 bis November 2026 Fr. 555.-- und ab Dezember 2026 Fr. 655.--. Dieser Unterhalt sei über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung geschuldet und gerichtsüblich zu indexieren. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weitere Beschwerdeanträge betreffen die Prozesskosten des kantonalen Verfahrens. Demnach soll die Beschwerdegegnerin 2 für die Gerichtskosten aufkommen und ihm, dem Beschwerdeführer, Parteientschädigungen von Fr. 10'000.-- (erstinstanzliches Verfahren) und Fr. 4'000.-- (Berufungsverfahren) bezahlen; eventualiter seien die Gerichtskosten des kantonalen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und sei von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 hat das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Betreuung und den Unterhalt eines Kindes geurteilt hat. Streitig sind damit sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Aspekte, sodass für diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (Urteil 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 146 III 203). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat sie rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der folgenden Erwägung einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Sie soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4; 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1; s. oben E. 2.1). Tatfrage in diesem Sinne ist auch die Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2).
2.3. Soweit es schliesslich um die Überprüfung von Ermessensentscheiden geht, schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2; 132 III 97 E. 1; 131 III 12 E. 4.2; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Unter dem Titel einer Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, die bevorstehende reformatio in peius anzukündigen und ihm damit die Möglichkeit zu geben, seine Berufung zurückzuziehen. Er erinnert daran, dass eine solche Hinweispflicht der Rechtsmittelinstanz im sozialversicherungs- und im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gelte und Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sei. Nachdem der Gehörsanspruch auch im Zivilprozess gelte, müssten auch "Rechtsmittelinstanzen nach ZPO" auf eine bevorstehende Schlechterstellung hinweisen und dem Betroffenen ermöglichen, sein Rechtsmittel zurückzuziehen. In familienrechtlichen Unterhaltsstreitigkeiten könne eine reformatio in peius insbesondere dann schwerwiegende Folgend zeitigen, wenn es - wie vorliegend - um Unterhaltsbeiträge geht, die Jahre zurückreichen.
3.2. Der Beschwerdeführer verkennt die gesetzliche Ordnung des Zivilprozesses. Hier sind ausschliesslich Kinderbelange streitig. In diesen Angelegenheiten gilt auch vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz (BGE 137 III 617 E. 4.5.2) der Offizialgrundsatz: Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das Verschlechterungsverbot, dem zufolge die Berufungsinstanz das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers abändern darf, gilt im Anwendungsbereich des Offizialgrundsatzes nicht (BGE 129 III 417 E. 2.1.1; Urteile 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013 E. 7.1; 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3). Die kantonale Rechtsmittelinstanz kann die Kinderalimente sogar dann erhöhen, wenn diese bei ihr gar nicht mehr streitig sind (BGE 118 II 93 E. 1a mit Hinweis). Müsste die Berufungsinstanz dem Berufungskläger eine für ihn nachteilige Abänderung des angefochtenen Unterhaltsentscheids trotzdem ankündigen, damit er einen ungünstigen Sachentscheid durch Rückzug seiner Berufung verhindern kann, so wäre der Offizialgrundsatz, der das minderjährige Kind als schwächere Prozesspartei schützen soll (Urteil 5A_90/2021 vom 1. Februar 2022 E. 3.1.3 mit Hinweisen), seines Sinnes entleert. Im Zivilprozess gegen ein minderjähriges Kind ist der verfassungsmässige Gehörsanspruch mit anderen Worten nicht dazu da, die Prozessrisiken des unterhaltspflichtigen Elternteils zu begrenzen.
Soweit der Beschwerdeführer es mit seiner Gehörsrüge darauf abgesehen hat, durch den Rückzug seiner eigenen Berufung auch die Anschlussberufung der Beschwerdegegner zu Fall zu bringen, übersieht er, dass das Verschlechterungsverbot im Falle einer Anschlussberufung wiederum nicht gilt (BGE 134 III 151 E. 3.2). Vielmehr stellt das Gesetz dem Berufungsbeklagten mit der Anschlussberufung bewusst ein Druckmittel zur Verfügung, denn angesichts einer Anschlussberufung kann der Berufungskläger eine reformatio in peius nur noch dadurch verhindern, dass er seine Berufung zurückzieht (Art. 313 Abs. 2 Bst. c ZPO; REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., 2016, N 8 zu Art. 313 ZPO). In dieser Situation ist es Sache des Berufungsklägers, die Chancen und Risiken des Berufungsverfahrens zu beurteilen. In einem kontradiktorischen Zivilprozess unter Privaten verschafft ihm Art. 29 Abs. 2 BV kein Recht darauf, dass ihm die Berufungsinstanz dabei (einseitig) zu Hilfe eilt.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, den Beschwerdegegner 1 nicht angehört und damit Art. 296 Abs. 1 und Art. 298 Abs. 1 ZPO verletzt zu haben. Das angefochtene Urteil datiere vom 8. September 2022. Der Beschwerdegegner 1 sei am 20. November 2022 sechs Jahre alt geworden. Es sei überspitzt formalistisch, wegen fehlender zwei Monate auf eine Kinderbefragung zu verzichten.
4.2. Im vom Beschwerdeführer zitierten Leitentscheid geht das Bundesgericht davon aus, dass Kinder in der Regel ab dem vollendeten sechsten Altersjahr anzuhören sind, jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen ist, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzuhören, zum Beispiel wenn von mehreren Geschwistern das jüngste kurz vor dem genannten Schwellenalter steht (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Als der angefochtene Entscheid erging, war der Beschwerdegegner 1 noch nicht sechs Jahre alt, weshalb rechtsprechungsgemäss keine Kindesanhörung durchzuführen war. Im Zeitpunkt der letzten Eingabe im Berufungsverfahren (25. Juni 2021) war der Beschwerdegegner 1 gar erst viereinhalb Jahre alt. Besondere Umstände, weshalb sich im konkreten Fall eine Abweichung vom erwähnten Schwellenalter aufdrängte, nennt der Beschwerdeführer nicht. Er macht auch nicht geltend, im Berufungsverfahren je Gründe für eine Abweichung vom Schwellenalter vorgetragen und in diesem Sinne eine Anhörung gefordert zu haben, ohne von der Vorinstanz damit gehört worden zu sein. Von überspitztem Formalismus kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil die Altersgrenze für die Anhörung des Kindes keine blosse Formvorschrift darstellt (s. zum überspitzten Formalismus BGE 135 I 6 E. 2.1). Mit dem Entscheid über die Anhörung eines weniger als sechs Jahre alten Kindes verbindet sich vielmehr die Frage, ob sich das Gericht ein persönliches Bild machen und dadurch ein zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung verschaffen soll (BGE 131 III 553 E. 1.2.2). Im Übrigen tut der Beschwerdeführer auch nicht dar, welchen Erkenntnisgewinn er sich im konkreten Fall von einer Anhörung seines Sohnes erhofft hätte (s. dazu BGE 146 III 203 E. 3.3.2).
5.
Umstritten ist, ob die Obhut über den Beschwerdegegner 1 den Eltern alternierend zustehen soll.
5.1. Voraussetzung für die Anordnung der alternierenden Obhut ist neben der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile insbesondere ihre Fähigkeit, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3, 617 E. 3.2.3). Die Kommunikation zwischen den Eltern kann dabei auch bloss schriftlich erfolgen. Es steht einer alternierenden Obhut auch nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (Urteile 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023 E. 4.1; 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Ferner kann allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, nicht ohne weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft (BGE a.a.O.).
Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Weitere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3, 617 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Die Kooperationsfähigkeit der Eltern verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3, 617 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
5.2. Die Vorinstanz erwägt mit dem Bezirksgericht, dass beide Elternteile erziehungsfähig sind. Auch verneint sie unüberwindbare Kommunikations- und Kooperationsprobleme, die eine Einigung in Kinderbelangen verunmöglichen bzw. den Beschwerdegegner 1 einem ausgeprägten Elternkonflikt aussetzen würden. Der Vater wohne in U.________ (LU), die Mutter in Luzern (LU). Die Distanz betrage 25 km, was ausserhalb des täglichen Pendlerverkehrs eine Fahrzeit von 25 bis 30 Minuten mit dem Auto bedeute. Mit dem Bus benötige man für die Strecke plus/minus eine Stunde. Weiter hält die Vorinstanz dafür, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdegegner 1 im ersten Lebensjahr allein und während des Zusammenlebens mit dem Beschwerdeführer für die Dauer von acht Monaten zum grössten Teil betreut habe. Auch seit der Trennung im Sommer 2018 sei von einer praktischen Alleinbetreuung des Beschwerdegegners 1 durch die Beschwerdegegnerin 2 auszugehen, abgesehen von den regelmässigen Wochenendbesuchen des Beschwerdegegners 1 beim Beschwerdeführer. Mithin stehe fest, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin 2 "eindeutig" um die Hauptbetreuungsperson des Beschwerdegegners 1 handle und die Parteien bisher eine klassische Rollenteilung gelebt hätten.
Schliesslich äussert sich die Vorinstanz zum Kriterium der persönlichen Betreuung. Diese spiele bei einem Kind im Alter des Beschwerdegegners 1 noch eine wesentliche Rolle. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, wie er sich den Ablauf der Woche bzw. die Betreuungszeit von 50% vorstelle. Die Betreuung eines Kindes im Alter des Beschwerdegegners 1 setze Regelmässigkeit, Strukturierung des Tagesablaufs und Planung voraus. Nur darauf hinzuweisen, dass er als Selbständigerwerbender arbeiten könne, wann er wolle, genüge nicht. Eine hälftige Betreuung des Beschwerdegegners 1 komme daher nicht in Frage. Im Hinblick auf den Kindergarteneintritt ab September 2022 seien hingegen die Betreuungszeiten des Beschwerdeführers anzupassen. Für eine Einschränkung der Betreuungszeit durch den Beschwerdeführer gebe es aufgrund der seit rund zwei Jahren gelebten Aufteilung keinen Grund. Aus praktischen Gründen sei die Betreuung an jedem zweiten Freitag (bisher) auf wöchentlich jeden Mittwochmittag ab Schluss des Kindergartens bis Donnerstagmorgen, Kindergartenbeginn, zu legen. Zusätzlich soll der Beschwerdegegner 1 weiterhin jeden zweiten Freitag bis Sonntag beim Vater verbringen, und zwar von Freitag, 19:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr. Dem Beschwerdeführer obliege es, den Beschwerdegegner 1 bei der Beschwerdegegnerin 2 abzuholen und zu ihr zurückzubringen.
5.3. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Beweiswürdigung geltend. Er wehrt sich gegen die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin 2 in der Vergangenheit die Hauptbetreuungsperson des Beschwerdegegners 1 gewesen sei. Tatsächlich habe er B.________ nach dem Umzug nach W.________ (LU) zu rund 60 % und fast täglich betreut. Nicht gewürdigt habe die Vorinstanz weiter den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 seit der Trennung im Sommer 2018 die Betreuung von B.________ eigenmächtig auf zwei Wochenenden pro Monat reduziert habe. Bei korrekter Beweiswürdigung hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass das Kriterium der Hauptbezugsperson weder für noch gegen eine alternierende Obhut spreche, zumal sich aufgrund der widersprechenden Aussagen der Parteien nicht habe erstellen lassen, wer genau wie oft den gemeinsamen Sohn betreut habe. Fakt sei jedenfalls, dass er, der Beschwerdeführer den gemeinsamen Sohn nach der Trennung wesentlich mehr betreut habe als im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts.
Willkürlich und bundesrechtswidrig ist laut dem Beschwerdeführer auch der an ihn gerichtete Vorwurf, kein Betreuungskonzept eingereicht zu haben. Der Beschwerdeführer insistiert, dass er selbständigerwerbend und praktisch immer von zu Hause aus im Büro tätig sei. Er kaufe europaweit Lieferwagen ein und lasse diese durch Mitarbeiter abholen. Anschliessend verkaufe er diese durch Online-Inserate im Inland weiter. Seine Tätigkeit bedinge insofern nicht, dass er sich ständig am Arbeitsplatz befinde. Aussentermine seien höchst selten, da alles online über das Internet ablaufe. Insofern stelle sich die Frage, was denn in diesem Betreuungskonzept stehen sollte. Dass er kein Betreuungskonzept vorgelegt habe, hätte die Vorinstanz daher nicht zu seinem Nachteil berücksichtigen dürfen. Die Vorinstanz hätte im Gegenteil zum Schluss kommen müssen, dass auch er eine persönliche Betreuung seines Sohnes jederzeit sicherstellen könne. Schliesslich sei es widersprüchlich, ihm vorzuwerfen, kein Betreuungskonzept eingereicht zu haben, gleichzeitig aber die Betreuungszeit - ohne die Vorlage eines Betreuungskonzepts - auf den Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen zu erweitern.
Auf rechtswidrige Weise unberücksichtigt gelassen habe die Vorinstanz auch den Umstand, dass der Beschwerdegegner 1 eine gute Beziehung zu seinen Halbgeschwistern pflege. Zudem bestünden in U.________ (LU) mehr Möglichkeiten für den Beschwerdegegner 1, sich zu entfalten, z.B. im FC W.________. Die Mutter habe bisher nicht dafür gesorgt, dass sich der Beschwerdegegner 1 sportlich betätige. Er könne auch als bald Sechsjähriger nicht schwimmen; auch spreche er noch sehr schlecht Deutsch. Unberücksichtigt gelassen habe die Vorinstanz auch den Umstand, dass er, der Beschwerdeführer, bereits den Tatbeweis erbracht habe, zwei Töchter grosszuziehen. Die Vorinstanz habe es verpasst, das Schreiben des Schulleiters D.________ vom 4. Februar 2021 zu würdigen.
Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV), indem die Vorinstanz von ihm, nicht aber von der Beschwerdegegnerin 2 ein Betreuungskonzept verlangt habe. Sachliche Gründe dafür gebe es nicht, werde doch auch von der Beschwerdegegnerin 2 erwartet, dass sie einer Arbeit nachgehe. Das Vorgehen der Vorinstanz sei zudem diskriminierend (Art. 8 Abs. 2 BV) : Dass die Beschwerdegegnerin 2 den Sohn seit dem Umzug nach W.________ (LU) betreut habe, sei allein dem Umstand geschuldet, dass die Beschwerdegegnerin 2 eigenmächtig umgezogen sei und die Betreuungsanteile diktiert habe. Mit ihrem Entscheid diskriminiere die Vorinstanz ihn als Mann. Da die Kinder mehrheitlich von ihren Müttern betreut würden, könnten diese automatisch nach einer Trennung Fakten schaffen und die spätere Obhutsregelung diktieren. Verletzt seien auch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Es könne "unmöglich" im öffentlichen Interesse liegen, im vorliegenden Fall keine alternierende Obhut anzuordnen. Vielmehr liege es im öffentlichen Interesse, dass er, der Beschwerdeführer, den Beschwerdegegner 1 mehr betreue, weil dadurch dessen persönliche Entwicklung positiv beeinflusst werde. Die Anordnung der Vorinstanz sei auch unverhältnismässig, da immer die Möglichkeit bestanden habe, ihn mit dem Auto zu verpflichten, den Sohn zwischen Luzern (LU) und U.________ (LU) zu begleiten. Das angefochtene Urteil stehe nicht im Einklang mit dem Kindeswohl und verletze deshalb auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1, 3 und 4 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107).
Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz auch noch vor, den Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 2 [recte: Abs. 3] ZPO) und den Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) verletzt zu haben. Im Rahmen des Offizialgrundsatzes hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer mehr Wochenenden und mehr Abende unter der Woche als Betreuungszeit zugestanden werden könnten. Auch hätte die Vorinstanz festlegen können, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn jeweils mit dem Auto holt und bringt. Der Untersuchungsgrundsatz sei auch deshalb verletzt worden, weil es die Vorinstanz unterlassen habe, weitere Abklärungen bezüglich der Hauptbetreuungsperson zu treffen.
5.4.
5.4.1. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, den Sachverhalt willkürlich festgestellt zu haben. Die weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers sind appellatorischer Natur und beschränken sich darauf, den Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern und die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich und bundesrechtswidrig zu bezeichnen. Dies gilt insbesondere für den Vorwurf, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin 2 als denjenigen Elternteil ansehe, der den Sohn in der Vergangenheit hauptsächlich betreut hat und seine Hauptbezugsperson war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 in diesem Zusammenhang ein teilweise eigenmächtiges Vorgehen vorwirft. Vergeblich wehrt sich der Beschwerdeführer sodann gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach er kein Betreuungskonzept vorgelegt habe. Akzeptiert die Vorinstanz allein die Behauptung, von zu Hause aus zu arbeiten und die ganze Zeit daheim im Büro anwesend zu sein, nicht als Vorschlag eines Konzepts zur persönlichen Betreuung des Kindes, so kann von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung nicht die Rede sein. Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz sodann auch die schriftliche Bestätigung nicht übersehen, in der die Patin des Beschwerdegegners 1 erklärt, das Kind jederzeit betreuen zu können. Entscheidend war für das Kantonsgericht indessen die Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, inwiefern die Einschulung des Beschwerdegegner 1 in U.________ (LU) besser wäre als in V.________ (LU), und trotz entsprechender Hinweise des Bezirksgerichts auch nicht näher erklärt habe, wie er sich den Ablauf der Woche bzw. seine Betreuungszeit von 50 % vorstelle. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Trifft die Vorinstanz nach dem Gesagten nicht der Vorwurf, den Sachverhalt willkürlich festgestellt zu haben, so erübrigen sich Erörterungen zur weiteren Rüge, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) verletzt habe. Denn wer sich auf den Untersuchungsgrundsatz beruft bzw. eine Verletzung desselben geltend macht, muss zunächst aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt unvollständig und damit willkürlich festgestellt hat (Urteile 5A_312/2022 vom 25. August 2022 E. 1.2.3; 5A_984/2019 vom 20. April 2020 E. 5.2). Entsprechend kann auch offenbleiben, ob die Vorinstanz zusätzliche Nachforschungen darüber hätte anstellen müssen, "wer genau Hauptbetreuungsperson des Beschwerdegegners 1 war".
5.4.2. Auch in rechtlicher Hinsicht ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Anders als dies bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Fall ist (Art. 296 Abs. 2, 298 Abs. 1, 298b Abs. 2 ZGB), handelt es sich bei der alternierenden Obhut nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall. Vielmehr verpflichtet das Gesetz das Gericht bloss dazu, die Möglichkeit dieser Form der Betreuung zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Das Gericht hat dabei eine sachverhaltsbasierte Prognose abzugeben und gestützt auf diese die zum Wohl des Kindes beste Obhuts- und Betreuungsregelung zu treffen (BGE 142 III 612 E. 4.2 und 4.3). Der Entscheid über die alternierende Obhut liegt im Ermessen des Sachgerichts (Art. 4 BV). Darauf kommt das Bundesgericht nur unter bestimmten Voraussetzungen zurück (E. 2.3). Im konkreten Fall ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern sich die Vorinstanz über die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den nötigen Voraussetzungen für die Anordnung der alternierenden Obhut (E. 5.1) hinweggesetzt und dabei insbesondere auch Umstände ausser Acht gelassen hätte, die für eine alternierende Obhut sprechen. Die Vorinstanz ist zur Auffassung gelangt, dass das Wohl des Beschwerdegegners 1 in erster Linie Stabilität erfordert und die Aussicht darauf am grössten ist, wenn der Beschwerdegegner 1 in der alleinigen Obhut seiner Mutter bleibt und dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt wird. Daran vermögen die in der Beschwerde erhobenen Beanstandungen nichts zu ändern.
Dies gilt insbesondere für den vom Beschwerdeführer verfochtenen Standpunkt, wonach die Vorinstanz hätte zum Schluss kommen müssen, dass die geographische Distanz zwischen U.________ (LU) und V.________ (LU) nicht gegen die alternierende Obhut als Betreuungsform spreche. Nachdem er zeitlich flexibel sei und über ein Auto verfüge, hätte die Vorinstanz die ausdrückliche Vorgabe machen können, dass die Fahrwege durch ihn, den Beschwerdeführer, zu meistern sind. Bei alledem legt der Beschwerdeführer aber nicht dar, inwiefern die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern oder der Reiseweg ausschlaggebend dafür war, die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu verwerfen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Das zeigt schon die Ausdrucksweise im angefochtenen Entscheid, wonach es sich in dieser Hinsicht um einen "Grenzfall" handele. Das Gesagte gilt sinngemäss für die Argumentation, wonach die Vorinstanz dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Kind seit der Trennung primär betreute, keine wesentliche Bedeutung hätte zugestehen dürfen und das Kriterium der Hauptbezugsperson neutral hätte beurteilen müssen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass er und die Beschwerdegegnerin 2 bisher eine klassische Rollenteilung gelebt hätten, stellt er nicht in Abrede. Allein die Behauptung, er habe den Beschwerdegegner 1 nach der Trennung wesentlich mehr betreut als im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts, genügt nicht. Soweit der Beschwerdeführer beteuert, mit den von ihm allein grossgezogenen Töchtern den Tatbeweis erbracht zu haben, "dass er es kann", übersieht er, dass der angefochtene Entscheid seine Erziehungsfähigkeit nicht in Frage stellt. Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen bundesrechtswidrig ausübt, wenn sie der Aussicht auf Stabilität im Ergebnis mehr Gewicht beimisst als den Kontakten zu den Halbschwestern und sonstigen Entfaltungsmöglichkeiten, von denen der Beschwerdegegner 1 laut der Beschwerde im Falle einer alternierenden Obhut (in grösserem Ausmass) profitieren würde. Eine bundesrechtswidrige Ermessensausübung ist auch in dieser Hinsicht nicht auszumachen.
Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Obhutsentscheid Verletzungen der Verfassung und des Völkerrechts rügt, beschränkt er sich darauf, die bereits erwähnten Vorwürfe zu wiederholen und die angeblichen Verfehlungen der Vorinstanz als verfassungs- und völkerrechtswidrig zu tadeln. Allein damit genügt er den strengen Begründungsanforderungen nicht (E. 2.1). Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern sich aus den angerufenen Bestimmungen der EMRK und der Kinderrechtskonvention ein Schutz ergibt, der über das hinaus geht, was nach Massgabe der hier in Frage stehenden Normen des Bundeszivilrechts gilt. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich ungleich behandelt bzw. diskriminiert fühlt, ist er daran zu erinnern, dass sich das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) an den Staat richtet und in Verhältnissen zwischen Privatpersonen keine direkte Drittwirkung entfaltet. Es kann im vorliegenden Verfahren nicht angerufen werden (BGE 147 III 49 E. 9.4; 137 III 59 E. 4.1; 136 I 178 E. 5.1; jüngst etwa die Urteile 5A_64/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.2; 5A_929/2019 vom 20. April 2020 E. 6).
5.4.3. Soweit sich der Beschwerdeführer unter dem Titel einer Verletzung des Dispositionsgrundsatzes (Art. 296 Abs. 3 ZPO) darüber beklagt, dass sich der angefochtene Entscheid weder mit der Ausgestaltung der konkreten Betreuungszeiten bzw. -anteile befasse noch das Abholen und Zurückbringen des Kindes per Auto vorgebe, fehlt es seiner Beanstandungen an praktischer Relevanz. Denn inwiefern er mit der vorinstanzlichen Regelung des (erweiterten) Besuchsrechts in zeitlicher und/oder organisatorischer Hinsicht nicht einverstanden ist, will der Beschwerdeführer dem Bundesgericht nicht erklären, noch ist seinem Schriftsatz zu entnehmen, weshalb er auf die ausdrückliche Vorgabe angewiesen ist, den Beschwerdegegner 1 jeweils mit dem Auto bei der Beschwerdegegnerin 2 abzuholen und zu ihr zurückzubringen. Weitere Erörterungen dazu erübrigen sich.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt auch eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge, dies allerdings nur für den Fall, dass er mit seinem Antrag auf Anordnung der alternierenden Obhut durchdringt. Nach dem Gesagten trifft dies nicht zu, weshalb es bei der von der Vorinstanz angeordneten Unterhaltsregelung bleibt.
7.
Losgelöst vom Entscheid in der Hauptsache kritisiert der Beschwerdeführer schliesslich, wie die Vorinstanz die Prozesskosten des kantonalen Verfahrens verlegt hat.
7.1. Laut dem angefochtenen Urteil muss der Beschwerdeführer für sämtliche Kosten aufkommen. Sowohl für das Verfahren vor dem Bezirksgericht wie auch für das Berufungsverfahren begründet die Vorinstanz dies damit, dass der Beschwerdeführer unterlegen sei.
7.2. Der Beschwerdeführer besteht darauf, die Gerichtskosten zu halbieren und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Er tadelt die vorinstanzliche Kostenverlegung als rechtsfehlerhaft; die Vorinstanz wende Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO willkürlich an und unterschreite ihr Ermessen in der Kostenverlegung. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, im kantonalen Verfahren unterlegen zu sein, meint aber, dass die hälftige Kostenverlegung in familienrechtlichen Verfahren üblich sei und andernfalls Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO toter Buchstabe bleibe. Er beruft sich namentlich darauf, dass das Gericht in Eheschutz- und Scheidungsverfahren die Gerichtskosten stets hälftig teile und keine Parteientschädigungen zuspreche. Von diesem Grundsatz nur deshalb abzuweichen, weil er mit der Beschwerdegegnerin 2 nicht verheiratet gewesen sei, verletze das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). Schliesslich sei auch bei Konkubinaten keinem der Beteiligten ein Vorwurf am Scheitern der Beziehung zu machen.
7.3. Auch in diesem Punkt ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Nach Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren vom Grundsatz abweichen, wonach die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 106 ZPO) auf die Parteien verteilt werden. Eine Verpflichtung, so vorzugehen, besteht nicht, und es ist sogar bundesrechtswidrig, wenn Gerichte an ihrer Praxis vor Erlass der ZPO festhalten, die Kosten in familienrechtlichen Verfahren systematisch zu halbieren (s. ausführlich zum Ganzen BGE 139 III 358 E. 3). Auf die behauptete Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist nicht einzutreten. In der gesetzlichen Ordnung spielen weder der Zivilstand der Parteien noch irgendwelche Verschuldensüberlegungen eine Rolle. Der Spielraum, der mit den in Art. 107 Abs. 1 ZPO aufgelisteten Fällen geschaffen wurde, soll vielmehr dort zum Zuge kommen, wo im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten billigerweise nicht gerecht erscheint (vgl. Art. 107 Abs. 1 Bst. f ZPO; BGE 139 III 33 E. 4.2).
8.
Beim geschilderten Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Den Beschwerdegegnern, die nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden sind und denen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren auch sonst keine Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Monn