5A_398/2023 07.06.2023
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_398/2023
Urteil vom 7. Juni 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Obere Kirchgasse 19, 4147 Aesch,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Thal-Gäu/ Dorneck-Thierstein,
Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. April 2023 (VWBES.2023.136).
Sachverhalt:
Für die rubrizierte Beschwerdeführerin bestand eine Vormundschaft und nach neuem Recht eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB.
Mit Entscheid vom 14. März 2023 hob die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die umfassende Beistandschaft auf und errichtete eine Beistandschaft mit Vermögensverwaltung und umfangreichen Aufgaben, unter Einsetzung von B.________ für die Vertretung in administrativen Angelegenheiten sowie die Einkommens- und Vermögensverwaltung und von C.________ für die Vertretung in gesundheitlichen Bereichen sowie für die Unterbringung. Begründet wurde der Entscheid damit, dass der Entzug der Handlungsfähigkeit nicht notwendig sei, weil die Beschwerdeführerin nicht gefährdet sei, Verträge selbständig abzuschliessen.
Auf die hiergegen vom Beistand im Namen der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde, wonach die umfassende Beistandschaft weiterhin aufrechtzuerhalten sei, trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 19. April 2023 nicht ein.
Mit Beschwerde vom 23. Mai 2023 wendet sich der Beistand im Namen der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und Bestätigung der umfassenden Beistandschaft, eventualiter um Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes, materiell in der Sache zu befinden.
Erwägungen:
1.
In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Ein auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestütztes Nachfordern einer Vollmacht erübrigt sich daher. Ferner fällt vorliegend auch ausser Betracht, die Beschwerde durch die Beschwerdeführerin persönlich unterschreiben zu lassen, da sie nach den Ausführungen in der Beschwerde urteilsunfähig ist und weil sie im Übrigen durch den angefochtenen Entscheid auch nicht belastet ist und kein eigenes Interesse an dessen Anfechtung hätte (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
2.
Der Vollständigkeit halber sei Folgendes festgehalten:
Das Verwaltungsgericht hat sein Nichteintreten damit begründet, dass der KESB-Entscheid die Beschwerdeführerin nicht belaste, sondern vielmehr zu deren Gunsten ausgefallen sei und sie persönlich deshalb kein schutzwürdiges Interesse an einer Anfechtung habe; allenfalls hätte der Beistand seine Argumentation, die Handlungsfähigkeit müsse der Beschwerdeführerin zu deren Schutz entzogen bleiben, mit einer in eigenem Namen und auf eigene Kosten erhobenen Beschwerde vortragen können (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB), nicht jedoch mit einer solchen im Namen der Beschwerdeführerin.
Diese Begründung ist hinreichend und die Rüge der Gehörsverletzung zufolge Verletzung der Begründungspflicht würde fehlgehen. In der Sache selbst wäre sodann nicht ersichtlich, inwiefern der blosse Hinweis auf die Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und die abstrakte Behauptung, eine umfassende Beistandschaft könne für eine Person viel vorteilhafter sein, geeignet wären, ein eigenes Interesse der Beschwerdeführerin an der Ergreifung eines Rechtsmittels zu begründen. Mit seiner Argumentation agiert der Beistand letztlich auch nicht als Vertreter der Beschwerdeführerin, sondern er möchte vielmehr Interessen für diese wahrnehmen, weil er sich um ihr Wohlergehen sorgt. Dies hätte er potentiell im Rahmen einer - bereits vom Verwaltungsgericht angedachten - Beschwerdeführung im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB machen können, denn ein Beistand kann als nahestehende Person in Frage kommen (Botschaft des Bundesrates, BBl 2006 7001, 7084; DROESE, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 33 zu Art. 450 ZGB; HURNI/JOSI/SIEBER, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, 2020, Rz. 156). Das Ergreifen eines Rechtsmittels im Namen der Beschwerdeführerin würde hingegen mangels eines geschützten eigenen Interessens der Beschwerdeführerin nicht möglich scheinen und ohnehin dürfte diesbezüglich eine Vertretung durch den Beistand im kantonalen Verfahren insofern ausscheiden, als ein Interessenkonflikt bestehen würde: Erwachsenenschutzmassnahmen werden durch die KESB angeordnet und diese bezeichnet für die Amtsführung eine Beistandsperson, deren Aufgabenkreis sie umschreibt; es wäre schwerlich zu sehen, inwiefern die im Rahmen der getroffenen Massnahme als Beistand eingesetzte Person als Vertreter in einer gegen die Massnahme gerichteten Beschwerde soll fungieren können. Soweit geltend gemacht wird, der Beschwerdeführerin hätte eine Vertretung gemäss Art. 449a ZGB bestellt werden müssen, so bezieht sich diese Norm zwar entgegen dem Wortlaut auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 143 III 183 E. 4.1; Botschaft des Bundesrates, BBl 2006 7001, 7082; MARANTA, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 449a ZGB). Indes besteht diesbezüglich Ermessensspielraum (Botschaft des Bundesrates, BBl 2006 7001, 7081) und wäre nicht zu sehen, inwiefern die KESB gewissermassen standardmässig einen Verfahrensbeistand zur Anfechtung ihrer eigenen Anordnung oder das Verwaltungsgericht von Amtes wegen einen solchen einsetzen müsste, wenn es von einem fehlenden Rechtsschutzinteresse ausgeht.
3.
Nach dem eingangs Gesagten erweist sich die Beschwerde als unzulässig und es ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf sie nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten müssten an sich dem Beistand auferlegt werden (Art. 66 Abs. 3 BGG). Angesichts der konkreten Umstände ist jedoch auf eine Kostenerhebung zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Indes muss der Beistand seine eigenen Kosten tragen und seine diesbezüglichen Ausführungen sind damit hinfällig.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beistand, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli