7B_306/2023 29.08.2023
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_306/2023, 7B_307/2023
Urteil vom 29. August 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
7B_306/2023
Beschlagnahme,
7B_307/2023
vorzeitige Verwertung,
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. Mai 2023 (BK 23 61; BK 23 63).
Erwägungen:
1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den Lieferwagen Mercedes Benz und ordnete mit Verfügung vom 6. Februar 2023 dessen vorzeitige Verwertung an. Gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 31. Januar 2023 sowie gegen die Verfügung betreffend die vorzeitige Verwertung vom 6. Februar 2023 erhob A.________ am 14. Februar 2023 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Dieses wies die Beschwerde am 30. Mai 2023 in zwei separaten Entscheiden ab, soweit es darauf eintrat (BK 23 61; BK 23 63).
Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 führt A.________ eine Beschwerde gegen die zwei Entscheide des Obergerichts vom 30. Mai 2023. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Rückgabe des beschlagnahmten Lieferwagens bzw. die Ausrichtung einer Entschädigung für den entstandenen Schaden. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Die in der Folge eröffneten Verfahren 7B_306/2023 und 7B_307/2023 sind zu vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; je mit Hinweisen).
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 143 I 377 E. 1.2 f.). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
Diesen Begründungsanforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers offenkundig nicht. Er setzt sich nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, welche die Voraussetzungen für die Beschlagnahme (BK 23 61) bzw. die vorzeitige Verwertung (BK 23 63) bejahte. Stattdessen äussert er sich einzig zum angeblich widerrechtlichen Führerausweisentzug vom 14. Oktober 2016, da die "ominöse, gesetzlich geforderte Bestätigungs-EEG-Messung" fehle, welche "Dreh und Angelpunkt dieser traurigen und bedenklichen Geschichte der vergangenen sieben Jahre" sei. Damit legt er indessen nur seine Sichtweise dar, ohne aber aufzuzeigen, inwiefern die angefochtenen Entscheide Recht verletzen, dies ist denn auch nicht ersichtlich. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Soweit der Beschwerdeführer überdies fordert, das Bundesgericht habe die einfache Abklärung vorzunehmen und im Entscheid klarzustellen, ob die gesetzlich vorgeschriebene Zweit-EEG-Messung für den Führerausweisentzug vorliege, und er sei zudem als Angeschuldigter freizusprechen, gehen seine Anträge an der Sache vorbei bzw. über den Streitgegenstand hinaus. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen implizites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_306/2023 und 7B_307/2023 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier